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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.04.2022 810 21 336

6 avril 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,224 mots·~36 min·1

Résumé

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. April 2022 (810 21 336) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Verzicht auf Fremdplatzierung / Alleinzuteilung des Sorgerechts im medizinischen Bereich

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Valery Furger, Advokatin

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. Dezember 2021)

A. C.____ und A.____ sind die nicht miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von D.____ (geb. 2014). Die Kindseltern leben seit Januar 2016 getrennt. Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) den zwischen den Kindseltern geschlossenen Unterhaltsvertrag vom 7./11. Juli 2016.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Bei der Ausübung des Besuchsrechts wurden die Kindseltern aufgrund erheblicher Kommunikationsprobleme zunächst von der Sozialberatung E.____ und der Familien- und Jugendberatung F.____ unterstützt. Nach einer Zuspitzung des elterlichen Konflikts wandten sich die Kindseltern für eine weitergehende Unterstützung an die KESB (vgl. E-Mail der Kindsmutter an die KESB vom 24. Januar 2017; Aktennotiz vom 26. Januar 2017). C. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 errichtete die KESB eine Erziehungsbeistandschaft für D.____. Als Beiständin wurde G.____, Sozialberatung E.____, ernannt. Sie wurde beauftragt, mit den Kindseltern eine Besuchsregelung auszuarbeiten, die Modalitäten festzulegen sowie deren Umsetzung zu überwachen und bei Konflikten bezüglich der Besuchsregelung zwischen den Kindseltern zu vermitteln, gegebenenfalls der KESB Anträge zur Festlegung des Besuchsrechts zu stellen. D. Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 wurde neu H.____, Sozialberatung E.____, als Beiständin für D.____ ernannt. E. Aufgrund eines Vorfalls im Tagesheim I.____ (Tagesheim), bei welchem D.____ sich eine Gesichtslähmung zugezogen hatte, spitzte sich der elterliche Konflikt erneut zu. Eine Kommunikation zwischen den Kindseltern konnte nicht mehr stattfinden; die Kindseltern erklärten sich jedoch bereit, eine Mediation in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid vom 15. August 2018 forderte die KESB die Kindseltern auf, zehn Mediationssitzungen à 90 Minuten bei J.____, K.____ Mediation, durchzuführen. Nach acht Sitzungen konnte die Mediation aufgrund einer umfassenden Vereinbarung zwischen den Kindseltern abgeschlossen werden (vgl. Vereinbarung zwischen den Kindseltern vom 23. August 2019; Schreiben J.____, Mediator SAV, vom 30. August 2019). In der Vereinbarung wurde unter anderem festgelegt, dass der Kindsvater D.____ alle 14 Tage von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, betreuen werde. Des Weiteren wurden konkrete Abmachungen bezüglich der Elternkommunikation getroffen. F. Mit Entscheid vom 13. Februar 2019 ernannte die KESB neu L.____, Sozialberatung E.____, als Beiständin von D.____. G. Im Oktober und November 2019 wurde D.____ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) auf den Verdacht einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung mit Hyperaktivität (ADHS) abgeklärt. Da es noch zu früh gewesen sei, eine Diagnose zu stellen, wurde beschlossen, den Schuleintritt abzuwarten und eine zweite Abklärung zu planen. Auf entsprechende Empfehlung der KJP wurde D.____ im Rahmen einer Psychomotorik-Therapie bei der Stiftung M.____ abgeklärt. Der Abklärungsbericht vom 20. Mai 2020 schloss mit einer Therapieempfehlung. H. Mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ernannte die KESB neu N.____, Sozialberatung E.____, als Beistand von D.____. I. Im Januar 2021 wurde D.____ erneut auf das Vorliegen einer ADHS bei der KJP abgeklärt und der Abklärungsbericht datiert vom 31. März 2021.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Ein von der Kindsmutter eingeleitetes Verfahren beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West (Zivilkreisgericht) betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot konnte gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erledigt werden (vgl. Vereinbarung zwischen den Kindseltern vom 13. Oktober 2021; Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 19. August 2021). K. Am 24. September 2021 beantragte die Stellvertreterin des Beistands O.____, Sozialberatung E.____, der KESB die Platzierung von D.____ im Durchgangsheim P.____. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich die elterlichen Konflikte wieder zugespitzt hätten und D.____ stark in den Elternkonflikt hineingezogen worden sei und sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befinde. Um die weiteren unterstützenden Massnahmen gut klären zu können, werde die Platzierung von D.____ im Durchgangsheim P.____ beantragt. L. Am 13. Oktober 2021 liess das Tagesheim der KESB einen Bericht betreffend D.____ zukommen. M. Am 4. November 2021 fand eine Anhörung der Kindseltern bei der KESB betreffend eine Platzierung und medizinische Behandlung von D.____ sowie Elternkonflikt/-kommunikation statt. N. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 verzichtete die KESB zugunsten von ambulanten Massnahmen auf eine Platzierung von D.____. Sie erteilte der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge betreffend die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten und beschränkte die elterliche Sorge des Kindsvaters entsprechend. Die Kindseltern wurden angewiesen, die Konfliktberatung des Instituts für Familienrechtspsychologie (IFRP) in Anspruch zu nehmen, wobei sie sich an den Kosten für die Konfliktberatung entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten zu beteiligen hätten. Mit separatem Entscheid vom 1. Dezember 2021 wurde neu O.____ als Beiständin für D.____ ernannt. O. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 erhob A.____, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat in Basel, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und verlangt die teilweise Aufhebung des Entscheids der KESB vom 1. Dezember 2021. Er beantragt, seine Tochter sei im Durchgangsheim im Sinne eines Beobachtungsaufenthalts fremd zu platzieren, mit dem Ziel, sie in einem anderen Umfeld wahrnehmen zu können und weitere geeignete Massnahmen zur Bewältigung der bestehenden Konfliktproblematik einzuleiten und umzusetzen; ferner sei auf eine Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich Vertretung in medizinischen Angelegenheiten zu verzichten. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Gefährdungssituation seiner Tochter akut sei und diese keinen weiteren Aufschub vertrage. Es sei davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage massiv verschlechtere, wenn D.____ weiterhin im bisherigen Umfeld verbleiben müsse und nicht die Chance erhalte, im Rahmen der von der Beiständin vorgeschlagenen Platzierung im Durchgangsheim aus dem massiv konfliktbeladenen Umfeld herausgenommen zu werden. In Bezug auf die Einschränkung des Sorgerechts macht er geltend, dass

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Bestehen seinerseits auf Einholung einer Zweitmeinung nicht zu einem Entzug der elterlichen Sorge führen dürfe. Hinsichtlich seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege kündigte er an, die erforderlichen Unterlagen zum Gesuch nachzureichen. P. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung des ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Bedürftigkeit verneint und das Gesuch abgewiesen werden könnte, sollte er seiner Mitwirkungspflicht innert der angesetzten Nachfrist nicht nachkommen. Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie diverse Belege ein. Q. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. R. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Januar 2022 und beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. S. Am 18. Januar 2022 stellt die KESB in ihrer Vernehmlassung den Antrag, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. T. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, es seien die Akten der Vorinstanz sowie die Akten des Zivilkreisgerichts zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. In ihrer Begründung stellt sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Einschränkungen, welche D.____ gemäss Aussage der Beiständin im Schulunterricht haben soll, in erster Linie auf die ADHS-Diagnose zurückzuführen sei. U. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass über die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. V. Am 14. Februar 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ihre Honorarnote und am 23. Februar 2023 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Platzierung von D.____ verzichtet und der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge im medizinischen Bereich erteilt hat.

3.1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 296 ZGB). Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich gemeinsam aus. Um allfällige Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten zu vermeiden, wurde dem betreuenden Elternteil mit Art. 301 Abs. 1 bis ZGB eine Alleinentscheidungskompetenz eingeräumt. Danach kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziffer 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziffer 2). Als alltäglich gelten Entscheidungen über Ernährung, Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, beispielsweise der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 30 zu Art. 301 ZGB). Grundsätzlich haben die Eltern

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich bei gemeinsamer Sorge im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über die Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 3g zu Art. 301 ZGB). Sind sich die Eltern uneinig, sind sie gehalten, mit allen Mitteln (Vermittlung, Beratung) eine Einigung zu erzielen. Kein Elternteil hat den Stichentscheid und es ist ebenfalls nicht die Aufgabe der KESB, anstelle der Eltern zu entscheiden. Ein hoheitlicher Eingriff ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit der Eltern das Kindeswohl gefährdet (URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 13.1 ff., insb. 13.27 und 13.31). 3.2 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine Veränderung der Verhältnisse liegt beispielsweise vor bei einer Veränderung der Betreuungsmöglichkeiten, bei Wiederverheiratung des hauptbetreuenden Elternteils, bei einer nicht vorausgesehenen Entwicklung des Kindes oder im Fall der Notwendigkeit der Fremdunterbringung und Fremdbetreuung des Kindes (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 2 zu Art. 298d ZGB). Zentral bei der Neuzuteilung der elterlichen Sorge ist, dass ein Festhalten an der bisherigen Zuteilung nach der Veränderung der Verhältnisse zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, die mit der Neuregelung der Zuteilung behoben werden kann (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5). Die Beurteilung des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 2 zu Art. 298d ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013). 3.3 Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 ff. ZGB ist vom Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311/312 ZGB zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Alleinzuteilung des Sorgerechts auch aus weniger gravierendem Anlass als den Gründen gemäss Art. 311 ZGB zulässig (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 954). Danach kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit die Alleinzuteilung der Sorge gebieten, wenn sich der entsprechende Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von der Alleinsorge eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren und würde auch nicht mit den parlamentarischen Voten übereinstimmen (BGE 141 III 472 E. 4.6, BGE 142 III 197 E. 3.5). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation zwischen den Eltern (vgl. AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 298d ZGB). Ist ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse, in den betreffenden Angelegenheiten (z.B. über die religiöse Erziehung, in

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulischen Belangen oder in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrechts) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7; HÄFELI, a.a.O., Rz. 954). 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, dass dem Antrag der Beiständin insofern gefolgt werden könne, als zur eingehenden Prüfung der Bedürfnisse von D.____ im Hinblick auf die Anordnung weiterer unterstützender Massnahmen eine Platzierung im Durchgangsheim P.____ förderlich wäre. Dennoch erachtete sie eine Fremdplatzierung als (noch) nicht angezeigt, weil mit der Anordnung von ambulanten Massnahmen eine realistische Aussicht auf Verbesserung der Situation bestehe und einer solchen insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips der Vorzug zu geben sei. In Bezug auf den gegenüber dem Kindsvater ausgesprochenen Entzug der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen führt die Vorinstanz aus, dass bei D.____ von mehreren Fachstellen eine ADHS diagnostiziert worden sei verbunden mit der Empfehlung einer medikamentösen Behandlung. Vor diesem Hintergrund könne auf eine weitere wie vom Kindsvater beantragte Abklärung, welche eine zusätzliche Belastung für D.____ bedeuten würde, verzichtet und mit der vorgeschlagenen Behandlung begonnen werden. Da sich die Kindsmutter gegenüber einer medikamentösen Behandlung nicht verschliesse, sei ihr diesbezüglich mit Blick auf das Kindeswohl die alleinige elterliche Sorge zu erteilen. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Fremdplatzierung und Beobachtung im Durchgangsheim P.____ für ihn das einzige Mittel darstelle, um die Situation zu verbessern und insbesondere auch um die weitere Entwicklung von D.____ positiv zu beeinflussen. Nicht nur dem Antrag der Beiständin, sondern auch den Berichten der KJP und Stiftung M.____ könne entnommen werden, dass sich D.____ in der aktuellen Situation in einer massiven Gefährdungslage befinde. Unabhängig davon, ob die bei D.____ bestehenden Probleme zusätzlich einer ADHS zugeordnet werden könnten, stehe gestützt auf die Berichte fest, dass insbesondere auch die bestehende Konfliktsituation auf Elternebene eine hohe emotionale Belastung für D.____ darstelle und die Eltern in ihrem Paarkonflikt gefangen seien, wobei sich D.____ in einem massiven Loyalitätskonflikt und einer starken Überforderung befinde. Solange D.____ weiterhin bei der Mutter lebe und ihr sogar zumindest teilweise die alleinige Obhut zugewiesen werde, werde sich an dieser Situation nichts ändern. Vielmehr sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu befürchten, dass sich die Konfliktsituation massiv zum Nachteil von D.____ verstärke. Es sei nicht ersichtlich, welche der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen zu einer Entlastung und Verbesserung der Situation führen solle. Hinsichtlich der Einschränkung seines Sorgerechts macht der Beschwerdeführer geltend, dass es nicht angehen könne, dass ihm das Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht entzogen werde, nur weil er sich gegen eine medikamentöse Behandlung von D.____ gewehrt und die Einholung einer Zweitmeinung durch Q.____ verlangt habe. Aufgrund seiner Arbeit als Hilfspfleger im Spital verfüge über entsprechende Erfahrungen in medizinischen Fragen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Kindeswohl keinesfalls derart gefährdet sei, als dies eine Fremdplatzierung rechtfertigen könnte. Der Bericht der KJP und der Stiftung M.____ sowie ein Schreiben einer Nachbarin würden belegen, dass D.____ bestens bei ihr aufgehoben sei. Zusätzlich halte der Bericht des Tagesheims fest, dass

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Umgang zwischen ihr und ihrer Tochter liebevoll sei und eine Fremdplatzierung für D.____ das Schlimmste wäre. Hinsichtlich des Entzugs des Sorgerechts in medizinischen Belangen führt sie aus, dass dieser zwar einen massiven Eingriff in die Rechte des Kindsvaters bedeute, die Behandlung von D.____s ADHS jedoch angezeigt sei. Die bisherigen Behandlungsansätze seien erfolglos gewesen, weshalb die behandelnden Ärzte einstimmig die Diagnose ADHS gestellt hätten und eine medikamentöse Behandlung empfehlen würden. Sie habe sich unzählige Male fachlich durch Ärzte beraten lassen und D.____ würde bei einer entsprechenden Behandlung sorgfältig durch Fachärzte überwacht und betreut. 4.4.1 Die Beiständin führte in ihrem Antrag an die KESB vom 24. September 2021 auf Platzierung von D.____ aus, dass sich die seit langem bestehende Konfliktdynamik zwischen den Kindseltern nach erfolgreicher Mediation seit Ende des letzten Jahres wieder verschärft habe und im Frühjahr gänzlich eskaliert sei. Von Seiten der Kindsmutter bestehe aktuell keine Bereitschaft mehr, sich auf vermittelnde Gespräche mit dem Kindsvater einzulassen. Sie erhebe schwere Vorwürfe gegen ihn, welche im Wesentlichen mit denjenigen überstimmen würden, welche sie bereits in der Vergangenheit formuliert habe. Die Kindsmutter sei fest davon überzeugt, dass der Kindsvater D.____ schade, und sie wünsche sich, den Kindsvater ganz aus ihrem Leben und dem Leben des Kindes zu haben. Diese Haltung bringe D.____ in einen schweren und unangemessenen Konflikt bzw. in eine Überforderungssituation. Der Kindsvater fühle sich seinerseits hilflos, ohnmächtig und von der Kindsmutter manipuliert. Aus diesen Gefühlen heraus sei es zu ungehaltenen und unangemessenen Reaktionen gegenüber der Kindsmutter gekommen bzw. komme es immer wieder dazu, was sich ebenfalls auf D.____ auswirke. In persönlichen Gesprächen habe sie (die Beiständin) den Kindsvater differenziert und engagiert erlebt. Die Wahrnehmungen der Elternteile würden teilweise diametral auseinandergehen, das Konfliktmuster scheine sich seit Jahren zu wiederholen und verfestigt zu haben. In Bezug auf die schulische Situation führte die Beiständin aus, dass D.____s erstes Schuljahr von Auffälligkeiten in Bezug auf ihr Sozialverhalten, aber auch von weiteren Verhaltensauffälligkeiten geprägt gewesen sei, welche es ihr verunmöglicht hätten, den gesamten Schulstoff der ersten Klasse aufzunehmen und zu verarbeiten. D.____s emotionale Defizite würden sie daran hindern, ihr kognitives Potenzial auszuschöpfen. Aus Sicht der Beiständin seien Anzeichen für das Vorliegen einer Parentifizierung im emotionalen Bereich erkennbar, was D.____ in einen massiven Loyalitätskonflikt und in eine starke Überforderungssituation bringe. D.____ übernehme eine Rolle im Elternkonflikt, mit welcher sie nicht belastet werden dürfe. D.____ könne kein Kind mehr sein und versuche, den Aufgaben und Erwartungen der Eltern gerecht zu werden. Die kindliche Unbefangenheit gehe verloren, zudem führe die ständige Überforderung zu Frustration. Wie weit diese Dynamik bereits fortgeschritten sei, könne zwar nicht abschliessend beurteilt werden, sie komme aber zum Schluss, dass die weitere emotionale Entwicklung von D.____ stark gefährdet sei. Um die anstehenden Entwicklungsaufgaben bewältigen zu können, sei D.____ auf klare und verlässliche Strukturen sowie Unterstützung angewiesen. Der Umzug und der damit verbundene Schulwechsel werfe D.____ bei der Bewältigung dieser Aufgaben zurück, da sie gerade im emotionalen und sozialen Bereich Schwierigkeiten zeige. D.____ brauche Stärkung, damit sie sich wieder etwas zutraue und lerne, Konflikte konstruktiv anzugehen und zu bewältigen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Am 26. Februar 2020 wurde D.____ auf Empfehlung der KJP vor allem wegen emotionaler Unreife bei der Stiftung M.____ angemeldet. Dem Abklärungsbericht der Stiftung M.____ vom 20. Mai 2020 kann entnommen werden, dass D.____ Schwierigkeiten in den feinmotorischen Aufgaben sowie in der Körperkoordination zeige. Sie scheine sich ihrer Schwächen bewusst zu sein und setze sich womöglich deshalb selbst unter grossen Druck. Die im Zusammenhang mit dem Kindergarteneintritt erlebte Verunsicherung könnte sie daran hindern, sich an neue und herausfordernde Aufgaben zu wagen, wodurch wichtige Lernerfahrungen verpasst werden könnten. Ausserdem werde der soziale Kontakt zu gleichaltrigen Kindern erschwert. Ihr Durchhaltewillen, ihre Kreativität und Bewegungsfreude sowie ihr Mut seien als Ressourcen zu sehen. Sie könne in Beziehung treten und komme in eine gemeinsame Handlung. D.____ werde von ihrer Mutter stark unterstützt. Trotz guter grobmotorischer Fähigkeiten werde aufgrund der Schwierigkeiten im feinmotorischen und grafomotorischen Bereich sowie der Schwierigkeiten in der Körperwahrnehmung, Körperkoordination und der Wut zu Hause eine Psychomotoriktherapie als angezeigt erachtet, um D.____ hinsichtlich der Einschulung im Herbst 2020 zu unterstützen. Im Zwischenbericht vom 1. November 2021 wurde festgehalten, dass die Prüfung einer Medikation als sinnvoll erachtet werde und diese Diagnose in der weiteren Massnahmenplanung zentral zu beachten sei. 4.4.3 Im Abklärungsbericht der KJP vom 31. März 2021 wird festgehalten, dass sich D.____ als ein fröhliches, 6-jähriges Mädchen gezeigt habe. Sie habe gerne von sich erzählt und sich auf verschiedene Aufgaben der Abklärung einlassen können. Die Leistungsabklärung aus dem Jahr 2019 habe gesamthaft ein durchschnittliches intellektuelles Potenzial ergeben. Die computergestützte Aufmerksamkeitstestung habe gezeigt, dass D.____ Schwierigkeiten im Bereich der Daueraufmerksamkeit, der Impulskontrolle, der Ablenkbarkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, der Flexibilität und im Bereich des visuellen Suchverhaltens habe. Zusammenfassend erfülle D.____ sowohl im privaten und im schulischen Bereich als auch in der testpsychologischen Untersuchung die Diagnosekriterien einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Differenzialdiagnostisch hätten die Aufmerksamkeitsprobleme aufgrund der anamnestischen Angaben klar einer ADHS zugeordnet werden können, wobei der Elternkonflikt die Konzentrationsprobleme noch verstärken dürfte. Es werde daher empfohlen, die ISF-Unterstützung, die Psychomotoriktherapie im Gruppensetting sowie die Einzeltherapie bei R.____ weiterzuführen sowie bei Bedarf einen Medikationsversuch sowie eine Eltern- und Familienberatung mit der Kinderärztin zu evaluieren. 4.4.4 Der Bericht des Tagesheims vom 12. Oktober 2021 hält fest, dass D.____ ab August 2018 als jüngstes Kind mit gerade vier Jahren in den Kindergarten eingetreten sei. D.____ habe damals mit der Situation überfordert gewirkt. In der Folge sei festgestellt worden, dass D.____ ADS habe. Ungefähr ein Jahr später sei vom KJP eine ADHS diagnostiziert worden. Im Sommer 2020 sei D.____ in die Schule gekommen. Sie sei von Beginn an nicht gerne zur Schule gegangen, habe oft Konflikte erwähnt und gesagt, dass sie von den Lehrern beschuldigt werde. Trotz ihrer ADHS habe sie keine direkte heilpädagogische Begleitung erhalten. Die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter sei oft als sehr kooperativ empfunden worden. Sie sei stets offen gewesen und habe D.____ niemals für Schwierigkeiten verurteilt. Nach den zunehmenden Problemen mit D.____ habe sich die Mutter diverse Möglichkeiten überlegt, um ihr zu helfen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sie habe sich sehr positiv auf den Umzug eingestellt und den Neustart für sie beide nutzen wollen. Zum Kindsvater hätten sie wenig Kontakt gehabt. In letzter Zeit sei es vorgekommen, dass er unangekündigt ins Tagesheim gekommen sei, um D.____ abzuholen. D.____ habe nicht über ihren Vater gesprochen und vom Vater seien keine Telefonate gekommen, um sich über den Entwicklungsstand von D.____ zu erkundigen. Da D.____ bereits als kleines Kind die Trennung ihrer Eltern, einige Wechsel von primären Bezugspersonen (im Tagesheim) habe verkraften müssen, werde die Lösung einer Platzierung in ein Durchgangsheim als falsch angesehen. Es sei unzweifelhaft, dass die Kindsmutter und D.____ Hilfe benötigen würden, aber eine Fremdplatzierung werde als zu drastisch erachtet. Die einzige ständige Konstante im Leben von D.____ sei ihre Mutter gewesen. D.____ sei überdies emotional schon immer auffällig gewesen, auch in der Zeit, als die Kommunikation der Eltern ausgeglichen gewesen sei. 4.4.5 D.____s Hausärztin S.____, Kinder- und Jugendmedizin, empfiehlt eine erweiterte verhaltenstherapeutische Begleitung und erachtet eine medikamentöse Therapie als im Interesse des Kindeswohls indiziert (vgl. ärztliches Zeugnis vom 9. Juni 2021). 4.4.6 Im Schulbericht vom 10. Juni 2021 wird festgehalten, dass D.____ Unterstützung einer Heilpädagogin erhalte. Sie befinde sich aus Sicht der Schule in einer Negativ-Spirale, in welcher sie ihr Potenzial nicht ausschöpfen könne und welche sie ohne Hilfe von aussen nicht zu durchbrechen vermöge. Die Negativ-Spirale betreffe die schulischen Leistungen, welche immer schlechter würden, da sie immer grössere Lücken aufweise, weil sie vieles verpasse, nicht mitbekomme bzw. abwesend sei, aber auch die soziale Integration in der Klasse. Sie manövriere sich geradewegs in eine ungünstige Aussenseiterposition. Nicht zuletzt betreffe die Spirale auch ihren Selbstwert, welcher unter all den ausgeführten Punkten arg leide. 4.4.7 Die Therapeutin der Familien- und Jugendberatung F.____ äussert sich in ihrem Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2021 dahingehend, dass D.____ aufgrund ihrer Stimmungsschwankungen von der Kindsmutter angemeldet worden sei und D.____ zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 die Spieltherapie besucht habe. Sie sei ein lebendiges und lebensfrohes Kind, welches aber oft unzufrieden sei und Wutanfälle habe. Es zeige sich ein Kind, welches viel Rückversicherung brauche und das Spielgeschehen gerne bestimme. D.____ sei kreativ und könne ihre Ideen gut motorisch umsetzen. Sie habe eine lebhafte Fantasie, welche ihr ermögliche darzustellen, was sie beschäftige. Dies seien insbesondere Auseinandersetzungen auf Elternebene, Loyalitätskonflikte sowie die Unsicherheit, wem sie was erzählen dürfe. 4.5 Vorliegend ist die wesentliche Veränderung der Umstände in der bei D.____ diagnostizierten ADHS sowie dem verschärften Elternkonflikt zu sehen. Nach der erfolgreichen Mediation hat sich der Streit zwischen den Kindseltern nicht entspannt, sondern deutlich verschlimmert. Den Akten lässt sich insbesondere entnehmen, dass sich die Eltern in Bezug auf die medikamentöse Behandlung von D.____ nicht einigen können. Das fehlende Einvernehmen der Eltern führt zu einer anwachsenden Belastung von D.____, weil sie die Uneinigkeit der Eltern zunehmend selbst wahrnehmen kann und insbesondere eine längere Verschleppung hinsichtlich der Entscheidung betreffend die empfohlene medizinische Behandlung droht. Die bei der Abklärung involvierten Fachpersonen kommen übereinstimmend zum Schluss, dass eine medi-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht kamentöse Behandlung von D.____ zu erwägen bzw. auszuprobieren sei. Wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, hat die Kindsmutter bereits zahlreiche Abklärungen sowie auch Therapiemöglichkeiten in Anspruch genommen, um D.____s Schwierigkeiten zu begegnen. Gestützt auf die Fachberichte ist erstellt, dass diese nicht ausreichend waren, um den Bedürfnissen von D.____ hinreichend Rechnung zu tragen, und eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen wird. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine weitere, für D.____ belastende Untersuchung vorgenommen werden sollte. Vielmehr ist eine medikamentöse Behandlung von D.____ aufzugleisen. Wenn der Kindsvater in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung, ist ihm grundsätzlich beizupflichten. Entgegen seiner Darstellung besteht er jedoch nicht generell auf die Einholung einer unabhängigen Zweitmeinung, sondern verlangt eine solche ausschliesslich bei dem von ihm vorgeschlagenen Arzt. Nachdem der KJP nach zweimaliger Abklärung zum Schluss gelangt ist, dass bei D.____ eine ADHS vorliege, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht, aus welchem Grund die entsprechende Empfehlung des KJP in Frage gestellt werden sollte. Unter Berücksichtigung des Geschilderten und dem Umstand, dass vorliegend bereits mehrere Fachpersonen zu demselben Schluss gelangt sind, D.____ medikamentös zu behandeln, weil die bisherigen Behandlungs- und Therapieansätze nicht ausreichend waren, ist das Vorgehen der KESB nicht zu beanstanden. Eine Verschleppung der Entscheidung betreffend die medizinisch notwendige Behandlung würde sich negativ auf das Kindeswohl auswirken. Da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt und die Grundlagen für eine diesbezügliche gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr gegeben sind, erweist sich die Erteilung der Alleinsorge im medizinischen Bereich an die das Kind überwiegend betreuende Kindsmutter als geboten. Ein Aufrechterhalten der gemeinsamen elterlichen Sorge in medizinischen Belangen würde zu einer Gefährdung von D.____s Wohl führen und von der Zuteilung der Alleinsorge an die Kindsmutter, welche sich nach entsprechender fachärztlicher Abklärung den empfohlenen Behandlungsansätzen nicht verschliesst, kann eine Verbesserung der Situation erwartet werden. 5.1 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und den vorstehenden Berichten, dass sowohl die diagnostizierte ADHS als auch der Elternkonflikt für D.____s Schwierigkeiten ursächlich sind. Wie dargelegt ist in der Zuspitzung des elterlichen Konflikts eine weitere wesentliche Veränderung zu erblicken. Um dem elterlichen Dauerkonflikt beizukommen, hat die KESB die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB angewiesen, die Konfliktberatung des IFRP in Anspruch zu nehmen. 5.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 13 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 1. Dezember 2021 [810 21

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 181] E. 3.1; BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1, 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). 5.3 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). 5.4 Der vorliegende Elternkonflikt besteht seit Jahren. Ohne die Unterstützung von Fachpersonen waren die Kindseltern kaum in der Lage, miteinander zu kommunizieren oder gemeinsam und einvernehmlich Abmachungen im Sinne von D.____ zu treffen. Diese anhaltende elterliche Konfliktdynamik führte bereits im Jahr 2017 zur Errichtung einer Beistandschaft und insofern ist unbestritten, dass eine Kindeswohlgefährdung bestanden hatte und weiterhin besteht. Der verstärkte Elternkonflikt beeinträchtigt das Wohl von D.____ zusätzlich und dieser Entwicklung gilt es Rechnung zu tragen. Vorliegend waren die Kindseltern in der Vergangenheit bereits einmal in der Lage, ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit mit der entsprechenden Unterstützung, damals im Rahmen einer Mediation, zu verbessern. Die Eltern konnten sich zumindest während und nach der durchgeführten Mediation im Jahr 2019 zu einer gemeinsamen Elternrolle zusammenfinden und entsprechende Unterstützung annehmen und umsetzen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere, wie von der KESB angeordnete Therapie zu einer Verbesserung der Elternkommunikation und -kooperation führt. Angesichts des Umstands, dass die diesbezügliche Anordnung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, ist eine gewisse Bereitschaft der Kindseltern zur Bearbeitung ihres Konflikts nicht auszuschliessen. Bei dieser Ausgangslage kann bei der verfügten Massnahme in Kombination mit der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen davon ausgegangen werden, dass die von der KESB angeordnete Massnahme zielführend sein wird. Zu beachten ist, dass die von der KESB im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angeordnete Massnahme in der Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen die mildeste Massnahme darstellt. Mit Blick auf das Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzip ist das Vorgehen der KESB nicht zu beanstanden und die angeordnete Massnahme erweist sich als verhältnismässig.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Es bedarf keiner vertieften Erläuterung, dass die Fremdplatzierung eines Kindes gestützt auf Art. 310 ZGB jedenfalls von der Auswirkung her ein ungleich grösserer Eingriff ist als die Alleinzuteilung des Sorgerechtes im medizinischen Bereich gestützt auf Art. 298 ff. ZGB. Bei dieser bleibt das Kind in aller Regel beim hauptbetreuenden Elternteil und es wird oft gar nicht wahrnehmen, dass die rechtliche Entscheidzuständigkeit eine Änderung erfahren hat (BGE 141 III 472 E. 4.5). Eine Fremdplatzierung eines Kindes kann aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht zur Debatte stehen, soweit es – wie vorliegend – beim betreuenden Elternteil gut aufgehoben ist (vgl. THOMAS GEISER, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2015 S. 243 m.w.H.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen würde eine Fremdplatzierung, wie sie vom Kindsvater beantragt wurde, über das Ziel hinausschiessen und sich als unverhältnismässig erweisen. Demzufolge hat die KESB zu Recht von dieser schärferen Massnahme abgesehen und der vorinstanzliche Entscheid ist in seiner Gesamtheit zu schützen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse vom Beizug der Akten des Zivilkreisgerichts zu erwarten gewesen wären, weil der Elternkonflikt als verstärkt beurteilt und damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse angenommen wurde, weshalb auf einen entsprechenden Aktenbeizug verzichtet werden kann. 6.1 Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, wird ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos und es ist nachfolgend die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2022 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden. Gemäss § 7 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege innert fünf Tagen bei der Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Einsprache erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die Einsprache einzutreten ist. 6.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 5.2; vom 30. April 2014 [810 14 33] E. 4.1; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.2). Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). 6.3 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situa-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht tion nicht erzwungen werden; die das Gesuch stellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3; BGE 120 Ia 181 E. 3a). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7303; DANIEL WUFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 788; FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 119 Rz. 6). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2 und 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; BGE 125 IV 161 E. 4a; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.). 6.4 Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeeingabe vom 27. Dezember 2021 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte er am 10. Januar 2022 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie verschiedene Belege ein. In seiner Eingabe führt er aus, dass er unter dem Existenzminimum lebe und ihm deshalb der beantragte Kostenerlass zu bewilligen sei. Er sei zwar Miteigentümer an einer Eigentumswohnung, diese würde aber von seinen Eltern bewohnt. Er habe sich seinerzeit verpflichtet, neben seinen Eltern als Miteigentümer der Stockwerkeigentumsparzelle aufzutreten, damit seine Eltern den notwendigen Bankkredit aufgrund der Tragbarkeitsrechnung hätten erhalten können. Es seien jedoch keine Vermögenswerte in dieser Stockwerkeigentumsparzelle vorhanden und aus der Steuerveranlagungsverfügung ergebe sich, dass er über kein steuerbares Vermögen verfüge. Hinsichtlich des vom seinem Vater erhaltenen Darlehens führt er aus, dass dieses ihm habe gewährt werden müssen, weil er im Zusammenhang mit den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner ausserehelichen Tochter, insbesondere Steuer- und andere Schulden angehäuft habe, welche er habe zurückzahlen müssen. Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies das Gesuch des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 12. Januar 2022 mit der Begründung ab, dass dieser zwar gewisse Belege eingereicht habe, aber seine Vermögensverhältnisse innert der ihm gewährten Nachfrist nicht offengelegt habe. Zudem habe er im Gesuchsformular falsche Angaben gemacht, indem er unter "Wertschriften (Sparkonti, Obligationen, Aktien etc.)" mittels durchgestrichenem Formularfeld ausdrücklich deklariert habe, keine Kontobeziehungen mit Finanzinstituten zu führen. Diese Angabe widerspreche den von ihm eingereichten Banküberweisungsbelegen. Aktuelle Bank- und Postauszüge habe der Beschwerdeführer ebenso wenig eingereicht wie die letzte Steuererklärung inkl. Wertschriftenverzeichnis sowie die Veranlagungsdetails der letzten Steuerveranlagung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei somit seiner Mitwirkungspflicht beim Nachweis der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege innert der ihm gesetzten

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachfrist nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen sei. 6.5 Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhebt der Beschwerdeführer Einsprache und reicht die Steuerveranlagungen für die Staats- und Bundessteuer 2020 inkl. Veranlagungsdetails sowie einen Kontoauszug der T.____ AG ein. Diesbezüglich führt er aus, er habe das entsprechende Formularfeld durchgestrichen, weil er davon ausgegangen sei, er müsse nur Angaben dazu machen, sofern er tatsächlich über Wertschriften bzw. ein bedeutendes Sparvermögen verfügen würde, was bei einem Schlusssaldo von Fr. 22.22 nicht der Fall sei. Des Weiteren weist er nochmals darauf hin, dass die Stockwerkeigentumsparzelle wirtschaftlich seinen Eltern gehöre und daher nicht bei ihm angerechnet werden könne. 6.6 Zur Substantiierung seines Gesuchs war der Beschwerdeführer gehalten, alle zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben zu machen. Da im Gesuchsverfahren eine Gesamtwürdigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers vorzunehmen ist, sind sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (KGE VV vom 10. Februar 2021 [810 21 15] E. 7.2; KGE VV vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 9.4; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.2; KGE VV vom 27. August 2014 [810 14 167] E. 9.5; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.3; MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 ff.). Ziffer 9 des Gesuchsformulars führt näher aus, welche Belege betreffend das Einkommen und Vermögen beizubringen sind. Dazu zählen aktuelle Bank- und Postauszüge, die letzten Steuerveranlagungen (Bund, Staat und Gemeinde) inkl. Details sowie die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend dokumentiert zu haben, sondern reicht mit der Einsprache weitere Unterlagen ein. Diese Eingabe erfolgt allerdings nach Ablauf der vom Kantonsgericht ausdrücklich als unerstreckbar bezeichneten Nachfrist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer streitet zu Recht nicht ab, dass er die hiervor aufgeführten Belege nicht eingereicht hat. Damit hat er im Gesuchsverfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offengelegt, weshalb das Gesuch schon allein aus diesem Grund abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Beteiligung am Stockwerkeigentum könne ihm nicht angerechnet werden. Dabei kann ihm nicht gefolgt werden, weil er – unabhängig von einer allfälligen anderslautenden Abrede im Innenverhältnis – über den Miteigentumsanteil an der betreffenden Parzelle verfügt und damit Miteigentümer ist. Zum Gemeinschaftsvermögen und zur finanziellen Lage der daran beteiligten Stockwerkeigentümer hat er keine Angaben gemacht, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es sich beim Einspracheverfahren nicht um die Fortsetzung des Gesuchsverfahrens vor der Kammer handelt. Das Einspracheverfahren dient dementsprechend nicht dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. August 2019 [810 19 127] E. 2, vom 20. Juli 2018 [810 18 117] E. 2, vom 24. April 2018 [810 17 307] E. 4.1 und vom 6. Januar 2016 [810 15 262] E. 4.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. August 2014 [810 14 167] E. 9.6; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.6; vgl. hierzu auch Ur-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil des Bundesgerichts 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Sein Versäumnis kann der Beschwerdeführer nicht mittels Einsprache nachholen. Dass es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, seine finanzielle Situation bereits im Gesuchsverfahren detailliert zu erläutern und zu belegen, beweist er vorliegend gleich selbst. 6.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz gewährter Nachfrist nicht vollständig dargelegt und belegt hatte. Er verweigerte somit die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, weshalb die Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen war und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach zu Recht abgewiesen wurde. Die Einsprache erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Honorarnote vom 14. Februar 2022 einen Aufwand von 11.916 Stunden à Fr. 200.-- für sich selber und 1.66 Stunden à Fr. 133.-- für Volontärsaufwand aus. Die gesamte Stundenzahl sowie der Stundenansatz für sie selber sind nicht zu beanstanden, demgegenüber ist der Stundenansatz für Volontärinnen und Volontäre praxisgemäss auf Fr. 125.-- zu reduzieren. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 52.-- erscheinen für das vorliegende Verfahren als angemessen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'847.20 (11.916 Stunden à Fr. 200.--, 1.66 Stunden à Fr. 125.-- zzgl. Fr. 52.-- für Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Einsprache des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'847.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers zugesprochen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 21 336 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.04.2022 810 21 336 — Swissrulings