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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.05.2022 810 21 313

11 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,407 mots·~12 min·1

Résumé

Sicherungsentzug des Führerausweises

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Mai 2022 (810 21 313) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises / Missachtung der Auflagen

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Matthias Plattner

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1660 vom 23. November 2021)

A. Am 3. Januar 2011 lenkte A.____ in fahrunfähigem Zustand (Alkoholgewichtspromille: 1.41) ein nicht betriebssicheres Fahrzeug. Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 31. Januar 2011 der Führerausweis für die Dauer von 5 Monaten entzogen. B. Am 2. Februar 2014 bat A.____ den neuen Freund seiner Ex-Ehefrau in sein Auto, um Probleme mit der Ex-Ehefrau zu besprechen, und fuhr anschliessend los. Nach einem Disput im Auto hielt A.____ den Wagen an und forderte den Freund der Ex-Ehefrau auf, auszusteigen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Als dieser den Sicherheitsgurt bereits gelöst hatte, fuhr A.____ wieder los und steuerte das Auto mit mindestens 32 km/h in einen Alleebaum. Dafür wurde A.____ zu 20 Monaten Freiheitsstrafe unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2016.91 vom 6. März 2018). C. Am 22. Juli 2018 wurde A.____ im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Cannabis ein Motorfahrzeug gelenkt hatte. Mit Verfügung vom 20. August 2018 ordnete die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises an, weil aufgrund des Vorfalls vom 22. Juli 2018 sowie des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2018 der dringende Verdacht einer Betäubungsmittelproblematik sowie der charakterlichen Nichteignung bestehe. D. Nachdem ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 1. Juli 2019 die charakterliche Fahreignung von A.____ verneint hatte, verfügte die Polizei am 4. September 2019 gegen A.____ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 3 Monaten. Voraussetzung für die Wiederzulassung waren ein, die Fahreignung bejahendes, verkehrspsychologisches Gutachten und ein, die Fahreignung bejahendes, verkehrsmedizinisches Gutachten der Stufe 4. Für die Absolvierung des verkehrsmedizinischen Gutachtens wurde sodann der Nachweis einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz mit monatlichen Urinkontrollen beim Hausarzt von A.____, Dr. med. B.____, verlangt. E. Nachdem die monatlich vom September 2019 bis Februar 2020 sowie zwei im Vorfeld der Begutachtung am 18. September 2020 und 6. Oktober 2020 bei Dr. B.____ durchgeführten Urinkontrollen negative Testergebnisse auf THC ergeben hatten, wurde am 27. Oktober 2020 das verkehrsmedizinische Gutachten fertiggestellt. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Fahreignung von A.____ aus verkehrsmedizinischer Sicht unter der Auflage des Nachweises einer Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobe pro Monat während mindestens sechs Monaten befürwortet werden könne. F. Mit Verfügung vom 4. November 2020 hob die Polizei den Sicherungsentzug vom 4. September 2019 mit den folgenden Auflagen auf: 3. Auflagen: • Die Auflagen sind bis zur Aufhebung durch die Administrativbehörde einzuhalten. Sämtliche Kosten gehen zu Ihren Lasten. Bei positivem Verlauf ist mit einer Auflagendauer von 6 Monaten zu rechnen. • Einhalten einer Cannabisabstinenz (Nachweis mittels Urinprobenkontrollen)

4. Auflagennachweis • Urinprobenkontrollen Es sind pro Monat Urinprobenkontrollen auf THC im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, beim Hausarzt oder einer Drogenberatungsstelle ihrer Wahl, unter Sichtkontrolle durchzu-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht führen. Für die Kontaktaufnahme sind sie selbst zuständig. Die Aufgebote zu den Urinproben müssen kurzfristig erfolgen. Die Dokumentation der Resultate der Urinprobenkontrollen erfolgt in Form von Zeugnissen. (…) • Die Zeugnisse der Cannabisabstinenz sind uns unaufgefordert per Ende April 2021 einzureichen.

G. Am 4. Juni 2021 entzog die Polizei A.____ den Führerausweis mit sofortiger Wirkung wegen Missachtung der Auflagen. H. Die von A.____, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat in Liestal, gegen den Sicherungsentzug erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 1660 vom 23. November 2021 ab. I. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt, dass der angefochtene Beschluss, unter o/e-Kostenfolge, aufzuheben und ihm der Führerausweis wieder zu erteilen sei. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Am 11. März 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Umstritten ist, ob die Anordnung eines Sicherungsentzugs des Führerausweises zufolge Missachtung der Auflagen zu Recht erfolgte. 4.1 Der Regierungsrat begründet seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2020 dazu verpflichtet worden sei, die Zeugnisse der Cannabisabstinenz unaufgefordert per Ende April 2021 einzureichen, was dieser unterlassen habe. Die Auflagen der Verfügung hätten sich an den Verfügungsadressaten gerichtet und nicht an eine Untersuchungsstelle oder einen Arzt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen könne, dass er von seinem Hausarzt nicht zu Urinprobenkontrollen aufgeboten worden sei. Es liege nicht in der Verantwortung des Arztes, die Einhaltung der mit der Verfügung einhergehenden Auflagen sicherzustellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Arzt ordentlich instruiert und beauftragt haben sollte, wäre es in seiner Verantwortung gewesen, den Arzt daran zu erinnern, ihn in unregelmässigen Abständen kurzfristig zur Urinabgabe aufzufordern. Die Verfügung differenziere nicht, ob der Beschwerdeführer alles Mögliche unternommen habe, um die Erfüllung der Auflagen sicherzustellen, aber selbst wenn, habe er dies im vorliegenden Fall nicht getan. Auch ihm als Laie wäre eine Rückfrage bei seinem Hausarzt zumutbar gewesen, nachdem ein Aufgebot zur Urinprobenkontrolle durch diesen über längere Zeit ausgeblieben sei. Weiter verkenne der Beschwerdeführer, dass es sich beim Sicherungsentzug um eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge nach Art. 17 Abs. 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 handle und somit keine mildere Massnahme zur Verfügung stehe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die angeordnete medizinische Auflage der Cannabisabstinenz eingehalten habe, der Arzt es aber versäumt habe, ihn zu Urinprobenkontrollen aufzubieten. Die Argumentation, dass die Verfügung einzig ihn verpflichte, überzeuge nicht, da er dem Arzt aufgrund der Verfügung das Formular "Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und Cannabis" habe übergeben müssen, welches dieser mit Unterschrift unterzeichnet habe. In dem darin aufgeführten und dementsprechend dazugehörenden "Merkblatt: Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz" stehe explizit, dass mindestens eine Urinprobe pro Monat vorzunehmen sei und die Aufgebote zur Urinprobe kurzfristig erfolgen müssten. Diese Punkte würden sich offensichtlich an die medizinische Fachperson richten. Es sei ihm als Laie nicht zumutbar, die Einhaltung von fachmedizinischen Hinweisen durch den zwingend einzubeziehenden Arzt zu überprüfen. Ausserdem liege es gerade in der Natur der Sache, dass die Aufgebote für die Kontrolle in unregelmässigen Abständen und mit jeweils kurzfristiger Terminierung zu erfolgen hätten. Er könne sich nicht selbst zu Urinprobenkontrollen aufbieten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei Auflagen die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhänge, ob die Auflage erfüllt werde oder nicht. Eine Nichterfüllung einer Auflage könne zwar einen Grund für den Widerruf einer Verfügung darstellen, jedoch sei dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Im vorliegenden Fall sei der Widerruf unverhältnismässig und somit unzulässig, da mit einer erneuten Urinprobenkontrolle eine mildere Massnahme zu Verfügung stehe. 5.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG). Sie können entzogen werden,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG). Missachtet die betroffene Person nach einer Wiedererteilung des Führerausweises die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Ausweises verknüpften Bedingung rechtfertigt den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1). 5.2 Am 7. November 2020 erfolgte die Wiedererteilung des Führerausweises gegen die Auflage, dass der Beschwerdeführer eine Cannabisabstinenz einhält. Gemäss der – vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen – Auflage hatte sich der Beschwerdeführer zwischen November 2020 und April 2021 monatlich Urinprobenkontrollen auf THC im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, beim Hausarzt oder einer Drogenberatungsstelle zu unterziehen. Die Zeugnisse der Cannabisabstinenz musste der Beschwerdeführer unaufgefordert per Ende April 2021 der Polizei einreichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darüber informiert, dass er für die Kontaktaufnahme zur (von ihm gewählten) Kontrollstelle selbst zuständig ist. Die Verfügung enthielt sodann den Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung der Kontrollstelle auszuhändigen habe. Trotz dieser klar formulierten Auflagen und Hinweise in der Verfügung vom 7. November 2020 ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer seit der Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage der Cannabisabstinenz lediglich einer einzigen Urinprobe am 16. Dezember 2020 beim Hausarzt unterzogen hat. Diese negative Probe vom 16. Dezember 2020 gilt zudem als verdünnt (Kreatinin 0.8 mmol/L). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz nicht ansatzweise erbracht hat. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Verfügung habe nicht ihn, sondern den Arzt verpflichtet, kann ihm schon angesichts der klar formulierten Auflagen und Hinweise in der Verfügung nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Massnahme für unverhältnismässig hält, verkennt er, dass Art. 17 Abs. 5 SVG bei Missachtung einer Auflage den erneuten Entzug des Führerausweises ausdrücklich vorsieht. Der erneute Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). 5.3 Da der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur gleichen Auflage während des Wiederzulassungsverfahrens (siehe vorne lit. D. und E.) – die Auflagen der Verfügung vom 4. November 2020 missachtet hat, wurde der Sicherungsentzug wegen Missachtung einer Auflage zu Recht verfügt. Irrelevant ist im Übrigen, ob die Nichteinhaltung der Auflagen letztlich eine Folge einer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, einer fehlenden Instruktion des Hausarztes durch den Beschwerdeführer oder der seit dem 24. Februar 2021 gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Beleg einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz mittels Urinproben nicht erbracht und damit die Auflage in der – unangefochten gebliebenen – Wiederzulassungsverfügung vom 4. November 2020 nicht erfüllt hat. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei ihm in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG und Art. 17 Abs. 5 SVG den Führerausweis wieder entzogen hat. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). In Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen und die Notwendigkeit der Verbeiständung ist gegeben. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Ozan Polatli zu bewilligen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 11. März 2022 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.0833 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 93.30 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus, was nicht zu beanstanden ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'272.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'272.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber i.V.

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