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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.05.2022 810 21 307

18 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·11,802 mots·~59 min·1

Résumé

Einsatzkostenverfügung ABC-Ereignis

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Mai 2022 (810 21 307) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Verlegung der Kosten für Feuerwehreinsatz zur Bewältigung eines Brandereignisses/ Chemieereignisses

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

B.____ AG, Beigeladene, vertreten durch Alexander Heinzelmann, Advokat

Betreff Einsatzkostenverfügung ABC-Ereignis (RRB Nr. 1612 vom 16. November 2021)

A. Die A.____ AG bezweckt die Veredlung von Kunststoffteilen durch metallisches Beschichten (Galvanisieren). Der Sitz der Gesellschaft wurde im Juni 2020 vom Kanton Basel- Landschaft in den Kanton C.____ (vgl. Handelsregistereintrag; abrufbar unter www.zefix.ch, zuletzt besucht am 4. Mai 2022) verlegt. In D.____ am E.____weg 12 bis 12a befand sich im

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahr 2019 eine Produktionsstätte bzw. Geschäftsliegenschaft, bestehend aus Industrie-, Bürogebäude, Produktions-, Lager- und Umschlagshalle sowie aus einem Chemikalienlager. Eigentümerin dieser Geschäftsliegenschaft ist die B.____ AG, welche diese an die A.____ AG vermietet hatte. B. In der Produktionshalle der A.____ AG befanden sich die aus drei Strassen bestehende Galvanisierungsanlage sowie der Behälter des Bades Nr. 127 (auch "Spüle" genannt). Unter anderem aufgrund einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit eines damaligen Mitarbeiters, welcher bei den Kontrollgängen übersah, dass das Ablassventil des Bades Nr. 127 nicht ordnungsgemäss geschlossen war, kam es am 30. Juni 2019 in der Produktionshalle zu einem Brand. C. Am 30. Juni 2019, um 20:32 Uhr, ging bei der Einsatzleitzentrale der Polizei Basel- Landschaft die Meldung über den Brand ein. Der Brand breitete sich auf den gesamten Behälter und in der Folge auf das Gebäude aus, anschliessend in Richtung Lagerhalle und Umschlagshalle (mit Zwischenlager). Die Lagerhalle und der hintere Bereich der Umschlagshalle brannten vollständig aus. Zudem breitete sich das Feuer über das Dach weiter aus und griff auch auf das Dach des Chemikalienlagers über. Im Chemikalienlager wurden zu diesem Zeitpunkt verschiedene Chemikalien gelagert (Schwefelsäure, Natriumhydrogensulfit, Natronlauge, Salzsäure, Kaliumcyanid, Zyankali, Nickel(ll)-chlorid, Salpetersäure, HCl 30%, Hydrochlorid-Lösung). In den Becken der Fabrikationsstrassen befanden sich ebenfalls verschiedene Chemikalien. Durch die im Einsatz stehende Feuerwehr wurden im Chemikalienlager mehrere beschädigte Salzsäuregebinde festgestellt und in Havariefässern gesichert. Im Weiteren erlitten Schwefelsäure-48%-Gebinde durch das Feuer einen Defekt, ohne dass Schwefelsäure auslief. Da kein Havariebecken resp. keine abflusslose Grube für allfällig kontaminiertes Löschwasser vorhanden war und der Boden rund um die vom Feuer betroffenen Gebäude teilweise aus Mergel bestand, wurde durch die Einsatzkräfte eine Transferleitung für das Löschwasser in die ARA Rhein erstellt. Aufgrund der gelagerten Chemikalien sowie des grossflächigen Brandes der Gebäude bestand eine akute Gefahr, dass giftige Chemikalien in die Luft sowie via Löschwasser in die Erde und ins Grundwasser hätten gelangen können. Die am Brandort gelagerten Stoffe hätten bei einem Austritt Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden und Schäden an der Umwelt bewirken können. Ein messbarer Austritt von chemischen Stoffen wurde durch den Einsatz der Rettungskräfte verhindert. Der Brand war am 1. Juli 2019, um ca. 01.00 Uhr, unter Kontrolle. In der Folge wurde eine Brandwache aufgestellt. Aufgrund von Brandnestern und Austritt von chemischen Dämpfen kam es bis zum 4. Juli 2019 erneut zum Einsatz der Rettungskräfte. Im Einsatz waren der Kantonale Krisenstab mit dem Schadenplatzkommando, die Polizei Basel-Landschaft, das Feuerwehrinspektorat, die Feuerwehren der Gemeinden D.____, F.____, G.____ und H.____ sowie der Lösch- und Rettungszug SBB. Im Weiteren waren die kantonale ABC-Wehr sowie die ABC-Koordinatorin und die Regio-Messgruppe im Einsatz. Rettungsdienste, Zivilschutzorganisationen und verschiedene weitere Stellen wurden ebenfalls aufgeboten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 25. März 2021 auferlegte das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Basel-Landschaft (AMB) der A.____ AG die Einsatzkosten für das Ereignis in der Höhe von insgesamt Fr. 225'495.60. E. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ AG, nachfolgend immer vertreten durch Dr. Peter Vetter, Rechtsanwalt, am 12. April 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Die A.____ AG beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben (Ziff. 1). Es seien ihr keine Kosten für den Feuerwehreinsatz, der im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 30. Juni bis 4. Juli 2019 am E.____weg 12/12a in D.____ notwendig geworden sei, anzulasten (Ziff. 2). Die Angelegenheit sei zur Feststellung und Verteilung der nicht aus dem Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten infolge des erwähnten Brandereignisses zurückzuweisen (Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 4). Am 10. Juli 2021 reichte die A.____ AG eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. F. Nachdem das AMB am 12. Juli 2021 seine Stellungnahme eingereicht hatte, wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 1612 vom 16. November 2021 ab. Der Regierungsrat folgte in seinem Beschluss der Auffassung der A.____ AG, das fragliche Ereignis könne nicht ausschliesslich als ABC-Ereignis qualifiziert werden, sondern sei auch als Brandereignis zu werten, und könne damit nicht auf sie abgewälzt werden, nicht. Der Regierungsrat führte aus, von Anbeginn des Einsatzes sei klar gewesen, dass die akute Gefahr, welche zur Qualifikation des Ereignisses als Grossereignis und zum Einsatz des Schadenplatzkommandos geführt habe, nicht durch den Brand, sondern durch die vorhandenen Chemikalien verursacht worden sei. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Aufteilung des Ereignisses in ein Brand- und ein ABC-Ereignis verzichtet habe. Damit könnten die Kosten auf die A.____ AG abgewälzt werden. Des Weiteren wies sie die Beschwerde auch bezüglich der Rüge der A.____ AG, die den Gemeinden entstandenen Kosten für den Grundeinsatz seien direkt von diesen und nicht vom Kanton zu beanspruchen, ab. Zudem falle eine Kostenbeteiligung der B.____ AG ausser Betracht, da diese nicht als kostenpflichtige Zustandsstörerin zu qualifizieren sei. G. Mit Eingabe vom 29. November 2021 erhob die A.____ AG beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte die Aufhebung des RRB vom 16. November 2021. Im Übrigen wiederholte sie die in der Beschwerde an den Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 bis Ziff. 4. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 die ergänzende Beschwerdebegründung ein. Im Wesentlichen machte sie geltend, ein Ereignis könne in mehrere Ereigniskategorien fallen, also Brand, ABC-Ereignis und Naturereignis umfassen, und jeder Ereignisteil sei nach den für seine Eigenart geltenden Regeln betreffend Kompetenzen und Kosten zu behandeln. Vorliegend seien die Kosten, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Grossfeuers angefallen seien, von den Gemeinwesen zu tragen. Des Weiteren habe der Kanton keine Berechtigung nachgewiesen, die Ansprüche der Gemeinde in eigener Regie einfordern zu können. Die Vorinstanz hätte folglich die Forderung mangels ausreichend nachgewiesener Aktivlegitimation im Beschwerdeverfahren zur Klärung dieser Frage zumindest zurückweisen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz keine Kostenbelastung der B.____ AG, welche unter anderem auf-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund der fehlenden Sprinkleranlagen und Rückhaltebecken als Zustandsstörerin zu bezeichnen sei, vorgesehen. Auch aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ihr Gelegenheit zu geben, in eine allfällige erneute Kostenverlegung auch die B.____ AG mit einzubeziehen und ihr einen Kostenanteil aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass der Brand mittelbar ihr wirtschaftliches Ende bedeutet habe. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führte unter anderem präzisierend aus, dass sich auch in der Produktionshalle, in welcher das Feuer entstanden sei, und nicht nur im Chemikalienlager grosse Mengen teils hochgiftiger Chemikalien befunden hätten. Die beigeladene B.____ AG liess sich nicht vernehmen. Mit präsidialer Verfügung vom 21. März 2022 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zu Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Mit Eingabe vom 20. April 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 teilte Alexander Heinzelmann, Advokat, dem Kantonsgericht mit, dass er die beigeladene B.____ AG nunmehr vertrete.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss aus, aus den gesetzlichen Grundlagen könne bei einem Brandereignis, das im Zusammenhang mit einem ABC-Ereignis stehe, nicht automatisch gefolgert werden, sämtliche Leistungen der Feuerwehr seien durch Dritte nach den

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regeln des Spezial- bzw. ABC-Ereignisses gemäss § 13 des Gesetzes über die Feuerwehr (FWG) vom 7. Februar 2013 zu ersetzen. Soweit sich die Leistungen zur Ereignisbewältigung auf das Brandereignis beziehen würden, richte sich die Kostenüberwälzung auf Dritte vielmehr nach § 7 FWG (RRB E. 5.3; Vernehmlassung des Regierungsrats vom 24. Februar 2022 zu Ziff. 1.7). Damit sieht der Regierungsrat vor, dass ein Ereignis grundsätzlich in ein Brandereignis und in ein ABC-Ereignis aufgeteilt werden kann. Er erklärt jedoch, dass vorliegendenfalls der Brand zwar ursächlich für die entstandene Gefahrensituation gewesen sei, jedoch vom Gefahrenpotential her absolut untergeordnet und marginal gewesen sei. Sämtliche erbrachten Leistungen hätten von Beginn an in erster Linie auf die Bewältigung des Chemieereignisses abgezielt, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz auf eine Aufteilung des Ereignisses in ein Brand- und ABC-Ereignis verzichtet und das Ereignis als Spezialereignis qualifiziert habe (E. 6). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass auch im vorliegenden Fall eine Aufteilung zwischen Brandereignis und ABC-Ereignis vorzunehmen sei. 4.1. Das FWG unterscheidet die Ereignisse in drei Kategorien, nämlich in Brandereignisse (§ 5 bis § 7 FWG), in Naturereignisse (§ 8 bis § 10 FWG) und in Spezialereignisse (§ 11 bis § 13 FWG). In jeder dieser drei Kategorien wird die jeweilige Ereignisart zuerst definiert, dann die Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung und anschliessend die Kostentragung geregelt. Die §§ 5 bis 7 FWG lauten wie folgt: "2.1 Brandereignisse

§ 5 Definition 1 Brandereignisse sind akut drohende oder eingetretene Schadenfeuer oder Schadensexplosionen.

§ 6 Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung 1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a. 2 Der Kanton ist zuständig a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein, b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung der Brandereignisse.

§ 7 Einsatzkosten, Ersatzpflicht 1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Brandereignisse, für die sie zuständig sind. 2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Brandereignis verursacht, oder wer vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Aufsichtspflicht über eine Person verletzt, die unter seiner Aufsicht stehend ein Brandereignis verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht In § 8 FWG wird der Begriff Naturereignisse definiert. Die Zuständigkeiten zur Bewältigung des Naturereignisses in § 9 FWG sind gleich geregelt wie die Zuständigkeiten zur Bewältigung der Brandereignisse in § 6 FWG. Wie in § 7 FWG wird auch in § 10 FWG statuiert, dass die Einwohnergemeinden und der Kanton die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Naturereignisse tragen, für die sie zuständig sind. Ebenso hat gemäss § 10 Abs. 2 FWG wie gemäss § 7 Abs. 2 FWG der Verursacher bei grober Verletzung seiner Sorgfaltspflichten die Einsatzkosten der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen. Die Definition des Spezialereignisses findet sich in § 11 FWG und lautet wie folgt: "1 Als Spezialereignisse gelten: a. Ereignisse, die die technische Rettung von Personen oder Tieren aus einer lebens- oder gesundheitsbedrohenden Situation erfordern und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: Unfallereignis); b. akut drohende oder eingetretene Ereignisse mit atomarer Strahlung oder mit biologischen oder chemischen Stoffen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken (kurz: ABC-Ereignis); c. akut drohende oder eingetretene Ereignisse, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an Sachen bewirken und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: übrige Ereignisse)."

Die Buchstaben ABC beim ABC-Ereignis stehen für atomar (= a), biologisch (= b) und chemisch (= c; siehe § 11 Abs. 1 lit. b FWG). Die Zuständigkeiten zur Ereignisbewältigung werden in § 12 FWG gleich wie in § 6 und § 9 FWG geregelt. Damit ist die Einwohnergemeinde für den Grundeinsatz zuständig und der Kanton für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein und für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen. In § 13 FWG werden die Einsatzkosten und Ersatzpflicht wie folgt geregelt:

"1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Spezialereignisse, für die sie zuständig sind. 2 Die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines Spezialereignisses sind der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen. 3 Ersatzpflichtig ist a. im Falle eines Unfallereignisses die gerettete bzw. die tierhaltende Person b. im Falle eines ABC-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person, c. im Falle eines übrigen Ereignisses die begünstigte Person. 4 Die Kostenüberbindungen gemäss der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. "

4.2. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit, dass bei jeder Ereignisart (Brand-, Natur-, Spezialereignis) zwischen Grundeinsatz und Ergänzungseinsatz unterschieden wird, wobei für den Grundeinsatz – abgesehen vom Fall des Einsatzes auf Autobahnen und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Autostrassen sowie auf dem Rhein – die Einwohnergemeinde zuständig ist und für den Ergänzungseinsatz der Kanton. 4.3. In Bezug auf die Kostentragung unterscheiden sich die Regelungen. Bei den Brand- und Naturereignissen trägt – mit Ausnahme des Falles von vorsätzlicher und grobfahrlässiger Verursachung des Ereignisses – das Gemeinwesen die Kosten, wobei die Einwohnergemeinde die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung des Ereignisses trägt, welches in ihre Zuständigkeit fällt, und der Kanton diejenigen Kosten des Einsatzes zur Bewältigung des Ereignisses, welches in seine Zuständigkeit fällt. Die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines Spezialereignisses werden hingegen der verursachenden bzw. begünstigten Person auferlegt. 4.4. Soweit § 13 Abs. 3 lit. b FWG die Überwälzung der Kosten für ein ABC-Ereignis auf den jeweiligen Verursacher vorsieht, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung indessen keine eigenständige Bedeutung hat, weil sie Bundesrecht (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983 bzw. Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG] vom 24. Januar 1991) umsetzt (vgl. Urteile des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E 3.4 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen und den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 1 Abs. 1 USG), das Gewässerschutzgesetz bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen (Art. 1 GSchG). Einwirkungen sind u.a. Luftverunreinigungen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, die durch den Umgang mit Stoffen erzeugt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 4 lit. c und d GSchG). Der C-Schutz dient der Bewältigung von C-Ereignissen, d.h. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes (Art. 7 Abs. 1 USG) sowie zu deren Feststellung und Behebung (vgl. Art. 59 USG). 4.5. Wie in der E. 3 hiervor ausgeführt, anerkennt der Regierungsrat in seinem Beschluss (E. 5.3 und E. 6 a.E. e contrario), dass grundsätzlich auch bei einem Brandereignis, welches im Zusammenhang mit einem ABC-Ereignis steht, eine Aufteilung des Ereignisses in ein Brandund in ein ABC-Ereignis vorgenommen werden kann, mit der Folge, dass die Kosten für die Leistungen, welche sich zur Ereignisbewältigung auf das Brandereignis beziehen, nach § 7 FWG und nicht nach § 13 FWG aufzuerlegen sind. Zu prüfen ist demzufolge, ob vorliegendenfalls zu Recht auf eine Aufteilung verzichtet wurde. 5.1. Das FWG wurde erst vor ein paar Jahren umfassend revidiert und trat in der jetzigen Fassung am 1. Januar 2014 in Kraft. In der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel- Landschaft Nr. 2012-175 vom 19. Juni 2012 betreffend FWG (nachfolgend Landratsvorlage) wird auf Seite 2 ausgeführt, dass das bisherige Feuerschutzgesetz aus dem Jahre 1981 stamme und in sehr vielen Belangen überholt oder massiv lückenhaft sei. So seien beispielsweise die Einsätze der Feuerwehr bei Natur-, ABC- oder Unfallereignissen nicht geregelt. Nicht geregelt seien auch die Einsatz- und Kostenzuständigkeiten von Kanton (Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, BGV) und Gemeinden. Ungenügend geregelt seien zudem die Rechtsgrundlagen für die Überbindung von Einsatzkosten an Private. Es dränge sich eine umfassende

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Revision auf. Weiter wird in der Landratsvorlage unter dem Titel "Stossrichtung des neuen Gesetzes" ausgeführt, dass das FWG den interventiven Teil des Brandschutzes, d.h. die Feuerwehr, regle. Grundlage bilde der Grundauftrag der Feuerwehr, wie er im Konzept "Feuerwehr 2015" der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) verankert sei. Dieses Konzept sei von den kantonalen Regierungen, so auch vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, genehmigt worden. Das Gesetz erneuere das Feuerwehrwesen im Kanton Basel-Landschaft von Grund auf und zwar sowohl inhaltlich wie auch strukturell. Es umfasse als Neuerung insbesondere die Umsetzung des schweizerischen Konzepts "Feuerwehr 2015", welches explizit die Aufgaben der Feuerwehr umschreibe und den Fokus auf deren Kernaufgaben, nämlich die Einsätze bei Brand-, Natur-, ABC- und Unfallereignissen, richte (Landratsvorlage S. 9, Ziff. 5). Auf S. 10 der Landratsvorlage wird ausserdem ausgeführt, dass das neue FWG die aktuelle Situation abbilde. Zudem erfolge "eine Zusammenführung aus anderen Gesetzen wie beispielsweise aus dem Umweltschutzgesetz (Oelwehr)". 5.2.1. Das Konzept Feuerwehr 2015, Konzeption der FKS (nachfolgend Feuerwehrkonzept 2015), wurde mit der Regierungskonferenz der FKS vom 5. Juni 2009 beschlossen. Darin legen die Mitglieder der FKS Ziele, Aufgaben und Standards von gemeinsamem Interesse fest. Mitglieder der FKS sind alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. Mit dem Feuerwehrkonzept 2015 werde unter anderem die Koordination sowie Behandlung politischer, organisatorischer, fachlicher und finanzieller Fragen, die für das Feuerwehrwesen als öffentliche Aufgabe der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein von gemeinsamem Interesse seien, bezweckt. Die Zuständigkeit der Mitglieder der FKS, insbesondere das hoheitliche Handeln der Feuerwehrinstanzen der Kantone, bleibe unberührt. Mit dem Konzept 2015 werde der gemeinsame Wille bekundet, die Feuerwehren unter Beachtung der in diesem Konzept formulierten Grundsätze zu organisieren. Die Mitglieder der FKS würden sich verpflichten, die Grundsätze im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeit umzusetzen (Feuerwehrkonzept 2015 S. 6). 5.2.2. Im Konzept Feuerwehr 2015 werden die Kernaufgaben der Feuerwehren formuliert und die Prinzipien, die beachtet werden sollen, sofern Kantone und Gemeinden den Feuerwehren über die Kernaufgabe hinausreichende Aufgaben übertragen sollten. Gemäss Konzept Feuerwehr 2015 ist Kernaufgabe der Feuerwehren die Intervention bei Bränden, Naturereignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten. Bezüglich Kostentragung wird ausgeführt, dass es Sache der zuständigen Behörden (Kanton, kantonale Instanzen, Gemeinden) sei, festzulegen, ob und wie Feuerwehreinsätze dem jeweiligen Verursacher oder Eigentümer beziehungsweise der anfordernden Person oder Institution in Rechnung gestellt würden. Dabei sollten jedoch zwei Prinzipien berücksichtigt werden: Erstens seien die Brandeinsätze wie bisher grundsätzlich nicht in Rechnung zu stellen, um zu vermeiden, dass Notrufe aufgrund von Kostenüberlegungen verspätet erfolgen oder sogar unterbleiben würden. Zweitens sollten bezüglich der sonstigen Dienstleistungen der Feuerwehren die zuständigen Behörden für eine transparente und breit kommunizierte Kostenregelung sorgen, um Missverständnisse und eine leichtfertige Inanspruchnahme von Feuerwehr-Dienstleistungen zu vermeiden (Feuerwehrkonzept 2015 S. 7 f.).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3. Zu § 3 Abs. 1 lit. c FWG wird in der Landratsvorlage festgehalten, dass ABC- Ereignisse im Grundeinsatz in die Zuständigkeit der Gemeinden und Betriebe fallen würden. Das heisse, Kleinereignisse würden durch diese bearbeitet und diese würden in jedem Fall die ersten Massnahmen vor Ort einleiten. Lediglich im Ergänzungseinsatz, der zweifellos und auch regelmässig rasch eintrete, sei der Kanton zuständig. Dies habe sich bewährt und stelle keine Änderung zur heutigen Praxis dar (Landratsvorlage S. 14, zu § 3 Abs. 1 lit. c FWG). Zu § 12 Abs. 2 lit. b FWG wird ausgeführt, dass schon heute bei jedem grösseren Unfall- oder ABC- Ereignis entweder automatisch, gestützt auf das kantonale Aufgebotskonzept oder manuell durch die örtliche Einsatzleitung Hilfe bei der Nachbargemeinde oder beim Stützpunkt aufgeboten und eingesetzt werde. Neu werde dieser Einsatz als Ergänzungseinsatz definiert und explizit der Kanton (BGV bzw. AMB) als dafür zuständig erklärt. Erbracht werde der Ergänzungseinsatz für die Spezialereignisse durch Mittel der Stützpunktfeuerwehren bzw. der Nachbargemeinden, die in diesem Falle im Auftrage des Kantons (BGV bzw. AMB) sowie auf deren bzw. dessen Rechnung (§ 38 Absatz 1 FWG) zum Einsatz gelangen würden, sowie mit BGV- bzw. AMB-eigenen Mitteln (Landratsvorlage S. 18, zu § 12 FWG). Zu § 13 Abs. 1 FWG wird erörtert, dass die Einsatzkosten bei Unfall- und ABC-Ereignissen wie bisher und auch künftig bei der für das Ereignis zuständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsperson anfallen würden (Landratsvorlage S. 18, zu § 13 FWG). Bezüglich § 13 Abs. 2 und 3 FWG wird festgehalten, dass die Einsatzkostenverrechnung bisher lediglich bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung oder bei Ölwehr- und Strahlenschutzeinsätzen möglich gewesen sei. Neu werde sie differenziert und sachgerecht geregelt (Landratsvorlage S. 18, zu § 13 FWG). 5.4. Gemäss § 34a des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) vom 12. Januar 1981 entrichten die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer nebst der Versicherungsprämie zweckgebundene Beiträge zur Finanzierung von Beiträgen für den hoheitlichen, präventiven und interventiven Schutz von Personen vor Feuerschäden sowie von Gebäuden und Anlagen vor Feuer- und Elementarschäden (kurz: Präventions- und Interventionsbeiträge). Die Gebäudeversicherung ist im Kanton Basel-Landschaft wie in den meisten Kantonen obligatorisch und bei der kantonalen Gebäudeversicherung abzuschliessen (vgl. § 9 Sachversicherungsgesetz). 5.5. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass die Einsätze bei Brand-, Natur-, ABCund Unfallereignissen zu den Kernaufgaben der Feuerwehr gehören und dass Brandeinsätze grundsätzlich nicht in Rechnung zu stellen sind (Ausnahme bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung). Die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines ABC-Ereignisses sind hingegen gestützt auf Bundesrecht dem Kanton bzw. der Einwohnergemeinde von der verursachenden Person zu ersetzen. Der C-Schutz dient der Bewältigung von C-Ereignissen, d.h. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung im Sinne des USG und des GSchG. Des Weiteren bezahlen alle Grundeigentümer, und somit auch die Eigentümer bzw. Betreiber eines umweltgefährdenden Betriebes, nebst der Versicherungsprämie zweckgebundene Beiträge zur Finanzierung von Beiträgen für den interventiven Schutz von Personen vor Feuerschäden sowie von Gebäuden und Anlagen vor Feuer- und Elementarschäden. Aus diesen Überlegungen muss der Schluss gezogen werden, dass eine Aufteilung zwischen Kosten, welche als Folge des Einsatzes zur Bewältigung des Brandereignisses, und solchen, welche als Folge des Ein-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht satzes zur Bewältigung des C-Ereignisses entstanden sind, vorgenommen werden muss und der auf das Brandereignis anfallende Kostenanteil nach § 7 FWG und der auf das C-Ereignis anfallende Kostenanteil nach § 13 FWG zu tragen bzw. zu überbinden ist. Zu diesem Schluss ist auch das Baurekursgericht des Kantons Zürich (BRGE) in seinem Urteil BRGE IV Nr. 0025/2012 vom 9. Februar 2012 (in: Baurechtsentscheide Kanton Zürich (BEZ) 2012 Nr. 32 E. 5.3.3) gekommen (so auch BRGE IV Nr. 0052/2015 vom 9. April 2015, in: BEZ 2015 Nr. 43 E. 4.3.1). Dabei stützte es sich auf kantonale Bestimmungen, welche mit denjenigen im FWG vergleichbar sind, sowie auf das GSchG und USG. Im Urteil wird ausgeführt, dass der C-Schutz der Bewältigung von C-Ereignissen, d.h. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes (Art. 7 Abs. 1 USG) sowie zu deren Feststellung und Behebung (Art. 59 USG) diene. Dementsprechend sei auch die Kostenüberbindung nur soweit gerechtfertigt, als der Einsatz der Feuerwehr der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses diene, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungsmassnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasse. Davon abzugrenzen sei der Kostenersatz für die mit dem C-Ereignis allenfalls einhergehenden Kernaufgaben der Feuerwehr, namentlich die Schadenbekämpfung bei Bränden und Explosionen sowie die damit (und nicht mit den Umweltgefahren) verbundene Rettung von Menschen und Tieren. Das Baurekursgericht führt weiter aus, dass es keinen sachlichen Grund gebe, weshalb Brände im Zusammenhang mit C-Ereignissen bezüglich Kostenersatz anders zu beurteilen wären als solche, bei denen keine toxischen oder umweltgefährdenden Stoffe im Spiel seien. Der in der gesetzlichen Bestimmung, welche mit § 7 i.V.m. § 5 FWG vergleichbar ist, statuierte Grundsatz der Unentgeltlichkeit beziehe sich auf das Ereignis – Brand oder Explosionen – und sei nicht davon abhängig, an welchem Objekt das Schadenereignis eintrete oder wie es ausgelöst werde. 6.1. Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss (E. 6) aus, dass bei der Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft die Meldung über den Brand am 30. Juni 2019 um 20:32 Uhr eingegangen sei. Innert Minuten habe die Einsatzleitung erkannt, dass eine akute Bedrohung durch die vorhandenen chemischen Stoffe vorliege. Bereits um 20:39 Uhr, d.h. sieben Minuten nach der Erstalarmierung, habe die Einsatzleitung die Industriefeuerwehr Regio Basel AG (IFRB AG) für einen ABC-Einsatz (Einsatz ABC-Stützpunkt in D.____) aufgeboten. Die IFRB AG sei nach ihrer Alarmierung während über 9 Stunden im Einsatz gewesen (vgl. Rechnung der IFRB AG vom 9. Juli 2019, Beilage 1 zur Verfügung). Bereits in einem frühen Stadium des Ereignisses sei die Führung auf dem Schadenplatz durch das Schadenplatzkommando übernommen worden. Gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 2004 (nachfolgend Bevölkerungsschutzgesetz vom 5. Februar 2004) übernähmen die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen bei einem Grossereignis die Führung auf dem Schadenplatz. Das Ereignis sei somit von den Zuständigen als Grossereignis qualifiziert worden. Ausschlaggebend für diese Qualifizierung sei nicht der Brand an sich gewesen, sondern die gegebene akute Gefährdung durch die vorhandenen Chemikalien, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährdet oder die Umwelt bedroht hätten. Die Brandbekämpfung habe deshalb in erster Linie der Bekämpfung der akut drohenden Gefährdung durch die vorhandenen Chemikalien gedient. So sei auch dem Einsatzrapport der IFRB AG vom 2. Juli 2019 (vgl. Vorakten Nr. 36) zu entnehmen, dass das Hauptproblem die Chemie sei. Der Brand sei somit zwar ur-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sächlich für die entstandene Gefahrensituation, jedoch vom Gefahrenpotential her absolut untergeordnet und marginal gewesen. Sämtliche erbrachten Leistungen hätten von Beginn an in erster Linie auf die Bewältigung des Chemieereignisses abgezielt. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in diesem konkreten Fall das Ereignis als Spezialereignis bzw. als ABC-Ereignis qualifiziert habe. Von Anbeginn des Einsatzes sei klar gewesen, dass die akute Gefahr, welche zur Qualifikation des Ereignisses als Grossereignis und zum Einsatz des Schadenplatzkommandos geführt habe, nicht durch den Brand verursacht worden sei, sondern durch die vorhandenen Chemikalien. Es sei deshalb im vorliegenden Fall nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Aufteilung des Ereignisses in ein Brand- und ABC- Ereignis verzichtet habe. Das Ereignis sei somit als Spezial- bzw. ABC-Ereignis zu qualifizieren. 6.2. Es ist unbestritten, dass aufgrund der gelagerten Chemikalien sowie des grossflächigen Brandes der Gebäude eine akute Gefahr bestanden hatte, dass giftige Chemikalien in die Luft sowie via Löschwasser in die Erde und ins Grundwasser hätten gelangen können. Die am Brandort gelagerten Stoffe hätten bei einem Austritt Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden und Schäden an der Umwelt bewirken können. Wie im RRB (Sachverhalt Ziff. 5) ausgeführt wird, breitete sich der Brand auf das Gebäude aus. Das Feuer breitete sich zudem weiter aus, so dass auch die Lagerhalle und der hintere Bereich der Umschlagshalle vollständig ausbrannten. Wäre ein Brand in diesen Gebäuden ausgebrochen und wären diese Gebäude- und Gebäudeteile vollständig ausgebrannt, ohne dass sich darin gefährliche Chemikalien befunden hätten, wären diese Kosten als Brandereignis im Rahmen von § 7 FWG vom Kanton bzw. von der Gemeinde getragen worden (ausser das Brandereignis wird gemäss § 7 Abs. 2 FWG vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht). Die Tatsache, dass die Brandbekämpfung in erster Linie der Bekämpfung der akut drohenden Gefährdung durch die vorhandenen Chemikalien gedient hat, ändert nichts am Umstand, dass die Kostenüberbindung nur soweit gerechtfertigt ist, als der Einsatz der Feuerwehr der Bewältigung des eigentlichen C-Ereignisses dient, d.h. soweit er Sicherungs- und Behebungsmassnahmen im Sinne von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG umfasste. Nicht überbunden können hingegen die Kosten, die mit dem C-Ereignis allenfalls einhergehenden Kernaufgaben der Feuerwehr, namentlich die Schadenbekämpfung bei Bränden und Explosionen sowie die damit (und nicht mit den Umweltgefahren) verbundene Rettung von Menschen und Tieren, zusammenhängen. Damit ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als eine Aufteilung der Kosten zwischen Brandereignis und C-Ereignis vorzunehmen ist, wobei die Kosten zur Bewältigung des Brandereignisses nach § 7 FWG und diejenigen zur Bewältigung des C-Ereignisses nach § 13 FWG zu tragen bzw. zu überbinden sind. 6.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt insofern gutzuheissen, als die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AMB zurückzuweisen ist. Dabei wird das AMB eine Aufteilung zwischen Kosten für das Brandereignis und solchen für das C-Ereignis vornehmen müssen. Zudem wird das AMB bezüglich der Kosten für das Brandereignis zu beurteilen haben, ob ein Fall von grobfahrlässiger Verursachung des Brandereignisses nach § 7 Abs. 2 FWG vorliegt. So begründet die Gemeinde D.____, in deren Hoheitsgebiet sich der Brand ereignet hat, z.B. ihre Rechnungen Nr. 109-2019, 110-2019 und

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 111-2019 damit, dass gestützt auf § 7 Abs. 2 FWG die Kosten für Einsätze bei Brandereignissen den Betroffenen in Rechnung gestellt werden können. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin moniert als zweiten Punkt, dass das AMB keine Unterscheidung zwischen den Kosten zur Bewältigung des Grundeinsatzes und denjenigen zur Bewältigung des Ergänzungseinsatzes vorgenommen habe. Die Gemeinde sei zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brand- und Spezialereignissen und der Kanton für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Brand- und Spezialereignissen (§§ 6 und 12 FWG). Diese Unterscheidung diene auch der Feststellung, welche Kosten von der Gemeinde (Einsatzkosten für den Grundeinsatz) und welche vom Kanton (Einsatzkosten für den Ergänzungseinsatz) verrechnet werden könnten. Vorliegend habe das AMB in dieser Hinsicht aber keinerlei Differenzierung vorgenommen. Es habe nicht zwischen Grund- und Ergänzungseinsatzkosten und damit auch nicht zwischen Kosten, die das AMB für den Kanton habe einfordern dürfen, und solchen, zu deren Einforderung es keine Kompetenz gehabt habe, unterschieden. Das AMB habe nie eine Berechtigung nachgewiesen, dass es allfällige Ansprüche der Gemeinden in eigener Regie einfordern könne, und nie gezeigt, in welchem Umfang es eigene Ansprüche, d.h. Ansprüche des Kantons, geltend mache und in welchem Umfang seine Forderungen Gemeindeansprüche beträfen. Die Vorinstanz husche in der E. 7 ihres Beschlusses über den Punkt hinweg und behaupte – geradezu in Parteivertretermanier – das Ereigniskosteninkasso sei eine Sache zwischen Kanton und Gemeinden, welche die Beschwerdeführerin nicht zu kümmern brauche. Die Beschwerdeführerin sehe das jedoch – zumindest im Rahmen eines Streits um einen verwaltungsrechtlichen Anspruch – anders. Auch in öffentlich-rechtlichen Forderungsstreitigkeiten sei die Aktivlegitimation des Anspruchstellers auszuweisen. Geschehe dies nicht, könne der Anspruch nicht zugewiesen werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Forderung mangels ausreichend nachgewiesener Aktivlegitimation im Beschwerdeverfahren zur Klärung dieser Frage zumindest zurückweisen müssen. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 (in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2013 Nr. 52), in welchem das genannte Gericht festhielt, dass wie im Verfahren des Zivilprozesses die Aktivlegitimation auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren als Frage des Rechtsanspruchs und nicht als Eintretensvoraussetzung geprüft werde. 7.1.2. Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss in der E. 7 fest, die Einwohnergemeinden und der Kanton würden die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Spezialereignisse tragen, für die sie zuständig seien. Die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines Spezialereignisses seien der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 FWG). Der Wortlaut von § 13 FWG schliesse nicht aus, dass der Kanton zuhanden der Gemeinden die Einsatzkosten der verursachenden Person in Rechnung stelle und das Inkasso erledige oder sogar die Einsatzkosten den Gemeinden bezahle, um sie dann beim Verursacher einzufordern. Letztendlich sei dies eine Frage der Organisation zwischen Kanton und Gemeinden. Die Einsatzleitung habe beim kantonalen Schadenplatzkommando gelegen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Kostenabrechnung über den Kanton abgewickelt werde. Die Beschwerdeführerin könne diesbezüglich nichts für sich ableiten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1.3. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 führt der Beschwerdegegner aus, die Legitimation des Kantons zur Einforderung der Einsatzkosten sei im vorliegenden Fall wie folgt zu begründen: Das in diesem Fall bewältigte Ereignis sei als Spezialereignis im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. b FWG zu qualifizieren. Die Einsatzführung bei der Bewältigung dieses Ereignisses habe beim Schadenplatzkommandanten und damit beim Kanton (§ 14 Abs. 2 Bevölkerungsschutzgesetz vom 5. Februar 2004) gelegen. § 13 Abs. 2 FWG lege u.a. fest, dass die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines Spezialereignisses dem Kanton zu ersetzen seien. Die Legitimation des Kantons ergebe sich somit aus den §§ 3, 11 Abs. 1 lit. b und 13 Abs. 2 lit. b FWG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 5. Februar 2004. § 13 Abs. 2 FWG spreche von den Kosten des Einsatzes. Damit seien sämtliche Einsatzkosten aller in die Bewältigung involvierten Organisationen gemeint, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei und sie belegt werden könnten. Die Höhe der Einsatzkosten sei den der Verfügung beigelegten Rechnungen zu entnehmen. Der Gesamtbetrag werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 7.2.1. Wie in den E. 4.1 und 4.2 hiervor ausgeführt, sind für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen und Spezialereignissen die Einwohnergemeinden zuständig (§§ 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 FWG), für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen und Spezialereignissen ist hingegen der Kanton zuständig (§§ 6 Abs. 2 lit. b und 12 Abs. 2 lit. b FWG). Der Sicherheitsdirektion (SID) steht gemäss § 2 FWG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c FWG der Vollzug der Kantonsaufgabe des Ergänzungseinsatzes zur Bewältigung von ABC-Ereignissen zu. 7.2.2. Die SID ist unter anderem für den Vollzug der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zuständig. Die Aufgaben des AMB umfassen unter anderem die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der kantonalen spezifischen Stützfeuerwehren für A-, B-, C-Ereignisse (§ 1 Abs. 1 lit. c Ziff. 6 und § 10a Abs. 2 lit. k der Dienstordnung der Sicherheitsdirektion vom 23. Oktober 1984), die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Schadenplatzkommandantinnen und -kommandanten, der Schadenplatzkommandos sowie der Kantonalen Schadenwehr für A-, B-, C-Ereignisse und einer ABC-Fachberatung (§ 5 Abs. 2 lit. n und p der Dienstordnung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz [Dienstordnung AMB] vom 9. Dezember 2002). Das AMB bereitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Verfügungen für die SID vor (§ 5 Abs. 3 Dienstordnung AMB). Das Feuerwehr-Inspektorat übt die Aufsicht über die Feuerwehren aus (§ 37 Abs. 1 FWG). Es bietet im Ereignisfall die notwendigen kommunalen, kantonalen und betrieblichen Feuerwehrmittel zum Einsatz auf, wenn der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig ist (§ 37 Abs. 2 lit. b FWG), und bestimmt oder übernimmt die Einsatzleitung bei einem Ereignis, für dessen Bewältigung der Kanton zuständig ist (§ 37 Abs. 3 lit. b FWG). Die Schadenplatzkommandanten und Schadenplatzkommandantinnen übernehmen bei einem Grossereignis die Führung auf dem Schadenplatz (§ 14 Abs. 2 der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 5. Februar 2004 bzw. gemäss § 21 Abs. 3 i.V.m. § 3 ff. der ab 1. Juli 2022 gültigen Fassung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 20. Mai 2021 [Bevölkerungsschutzgesetz vom 20. Mai 2021]). Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden und den Betrieben die Kosten der personellen und sachlichen Feuerwehrmittel, die er aufgrund von

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 37 Abs. 2 FWG aufgeboten hat, sofern das Ereignis nicht auf deren Hoheitsgebiet bzw. Betriebsareal stattgefunden hat (§ 38 FWG). 7.2.3. Gemäss Landratsvorlage bringe das neue Gesetz die Aufgabenabgrenzung zwischen Gemeinden und Kanton (BGV, AMB) durch die Begriffe "Grundeinsatz" und "Ergänzungseinsatz" zum Ausdruck. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien für den ersteren die Gemeinden zuständig und für den letzteren der Kanton. Der Umfang des Grundeinsatzes werde durch die Verordnung definiert (§ 14 FWG, §§ 4 ff. der Verordnung über die Feuerwehr (FWV) vom 27. August 2013). Der Ergänzungseinsatz sei selbsterklärend (Landratsvorlage S. 15, zu § 6 FWG). Der Grundeinsatz umfasse als Aufgaben u.a. die Absperrung und Einweisung, die Rettung von Menschen und Tieren, die Schadensbegrenzung, den Schutz von Umwelt und Sachen, die eigentliche Bewältigung des Ereignisses (löschen, auffangen, auspumpen usw.) sowie die Kontrolle (Brandwache usw.). Die Anforderungen an den Grundeinsatz würden die zeitlichen und materialmässigen Vorgaben für den Ersteinsatz umfassen und würden in Anlehnung an die Leistungsnormen des schweizerischen Konzepts "Feuerwehr 2015" festgelegt. Die Verordnung werde schliesslich die erforderlichen Mittel an Personal und Material für den Grundeinsatz festlegen. Dabei werde speziell der Fokus darauf gelegt werden, dass jede Gemeinde den Grundeinsatz leisten könne und bei flächendeckenden Ereignissen eine gewisse Autonomie habe. Ebenso werde zu beachten sein, dass der Ergänzungseinsatz sichergestellt sei, d.h., dass sowohl die Hilfe der Stützpunktfeuerwehren und der Nachbarfeuerwehren jederzeit regional, kantonal und schweizerisch gewährleistet sei (Landratsvorlage S. 19, zu § 14 FWG). In der Landratsvorlage wird weiter aufgeführt, dass ABC-Ereignisse im Grundeinsatz in die Zuständigkeit der Gemeinden und Betriebe fallen würden. Das heisse, Kleinereignisse würden durch diese bearbeitet und diese würden in jedem Fall die ersten Massnahmen vor Ort einleiten. Lediglich im Ergänzungseinsatz, der zweifellos und auch regelmässig rasch eintrete, sei der Kanton zuständig. Dies habe sich bewährt und stelle keine Änderung zur heutigen Praxis dar (Landratsvorlage S. 14, zu § 3 Abs. 1 lit. c FWG). Zudem wird in der Landratsvorlage festgehalten, dass schon heute bei jedem grösseren Unfall- oder ABC-Ereignis entweder automatisch, gestützt auf das kantonale Aufgebotskonzept, oder manuell durch die örtliche Einsatzleitung Hilfe bei der Nachbargemeinde oder beim Stützpunkt aufgeboten und eingesetzt werde. Neu werde dieser Einsatz als Ergänzungseinsatz definiert und explizit der Kanton (BGV bzw. AMB) als dafür zuständig erklärt. Erbracht werde "der Ergänzungseinsatz für die Spezialereignisse durch Mittel der Stützpunktfeuerwehren bzw. der Nachbargemeinden, die in diesem Falle im Auftrage des Kantons (BGV bzw. AMB) sowie auf deren bzw. dessen Rechnung (§ 38 Abs. 1 FWG) zum Einsatz gelangen, sowie mit BGV- bzw. AMB-eigenen Mitteln". So sei beispielsweise die technische Bergung mit hydraulischen Rettungsgeräten wie bisher Sache der speziell dafür ausgerüsteten und ausgebildeten Stützpunkte. Die einfache Rettung oder Bergung falle, da es sich um einen Grundeinsatz handle, weiterhin in den Aufgabenbereich der Ortsfeuerwehren (Landratsvorlage S. 18, zu § 12 Abs. 2 lit. b FWG). Die Stützpunktfeuerwehren seien u.a. das Einsatzelement für Ereignisse, für die der Kanton zuständig sei. Die Finanzierung der kantonalen Aufgaben obliege der BGV und solle die Standortgemeinden der Stützpunktfeuerwehren nicht belasten. Bezüglich der ABC-Stützpunkte sei die SID zuständig (Landratsvorlage S. 25, zu § 36 FWG).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.1. Die gesetzlichen Bestimmungen zeigen, dass der Kanton für ein Ereignis (Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen und Spezialereignissen), wie den vorliegenden, zuständig ist. Die gesetzliche Regelung betreffend Zuständigkeit zur Erhebung der Kosten ist nicht eindeutig. Jedoch muss die kantonale Zuständigkeit zur Bewältigung des Ereignisses auch die Kompetenz umfassen, die entstandenen Kosten einzufordern. Es kann nicht sein, dass der Kanton zur Bewältigung der Aufgabe zuständig und somit auch verpflichtet ist, er die Einsatzleitung und die Führung auf dem Schadenplatz innehat, aber die Gemeinden und die Privaten dann zur Rechnungstellung gegenüber dem Privaten verpflichtet wären. Mit der Zuständigkeit zur Aufgabenbewältigung geht auch die Kompetenz des Kantons einher, die Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu stellen und das Geld einzufordern. Wäre dem nicht so, müssten alle involvierten Gemeinden (wie im vorliegenden Fall auch die ausländischen Gemeinden) und Privaten der Beschwerdeführerin Rechnung stellen. Ausserdem würde eine Stelle fehlen, welche die Übersicht über alle Rechnungen hätte, und die Beschwerdeführerin sähe sich mit einer Vielzahl von Gläubigern konfrontiert. Zudem könnte dies dazu führen, dass die verschiedenen Rechnungssteller bezüglich der Qualifikationen, inwieweit es sich bei den Kosten um Kosten als Folge des Brand- oder ABC-Ereignisses handle und ob das Ereignis grobfahrlässig verschuldet worden sei oder nicht, unterschiedliche Beurteilungen vornehmen würden. So befinden sich in den Akten 29 Rechnungen, welche im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen und an die SID bzw. AMB eingereicht wurden. Die interne Vergütungsregelung zwischen Kanton und Gemeinden findet sich in § 38 FWG: Ist der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig, so vergütet er den Einwohnergemeinden die Kosten der personellen und sachlichen Feuerwehrmittel, sofern das Ereignis nicht auf deren Hoheitsgebiet stattgefunden hat (§ 38 i.V.m. § 37 Abs. 2 lit. b FWG). 7.3.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Kanton alle im Zusammenhang mit dem Ereignis stehenden Kosten von der Beschwerdeführerin einfordern kann. Jedoch muss er in seiner Verfügung aufzeigen, welcher Betrag als Folge der Bewältigung des Brandereignisses und welcher als Folge des Spezialereignisses gewertet wird (siehe E. 6.3). Des Weiteren hat der Kanton aufzuzeigen, welche Kosten auf den Grund- und welche auf den Ergänzungseinsatz entfallen. Die vorinstanzlichen Entscheide sind demzufolge auch aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit ist an das AMB zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei wird das AMB aufzuzeigen haben, welche Kosten auf den Grundeinsatz und welche auf den Ergänzungseinsatz entfallen. 8.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt als dritten Punkt, dass der B.____ AG als Eigentümerin der Betriebsgebäude und des Areals und als Vermieterin derselben als Zustandsstörerin ein Teil der Einsatzkosten aufzuerlegen sei. Die B.____ AG habe der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Galvanikbetriebs ein überbautes Areal vermietet, welches den Brandschutzanforderungen, die zur Zeit des Brandereignisses gegolten hätten, nicht mehr entsprochen habe, weshalb dessen Zustand widerrechtlich gewesen sei. Die Gebäude hätten über keine Sprinkleranlage verfügt und auf dem Areal hätten sich keine Rückhaltebecken für kontaminiertes Wasser befunden. Zudem sei der Boden um die Gebäude für ein Industrieareal nicht angemessen versiegelt gewesen. Wären diese Massnahmen vorhanden gewesen, hätte der Aufwand zur Verhinderung eines möglichen C-Ereignisses weitgehend vermieden werden können.

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8.1.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Beschluss zum Schluss, dass die B.____ AG weder eine Sorgfaltswidrigkeit begangen noch eine objektive Ordnungswidrigkeit der beherrschbaren Sache oder eine besondere Gefahrensituation geschaffen oder unterhalten habe. Die B.____ AG scheide somit als kostenpflichtige Zustandsstörerin aus. Es könne somit offenbleiben, ob ein allfälliges Handeln oder Unterlassen der B.____ AG bzw. der Zustand der durch sie vermieteten Liegenschaft unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrenursache (den Brand) gewesen sei. Der Regierungsrat prüfte der Vollständigkeit halber die Unmittelbarkeit dennoch und kam zum Schluss, dass diese nicht gegeben sei. Der Brand sei unmittelbar durch das Fehlverhalten des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin verursacht worden. Das Übersehen des geöffneten Ablassventils des Beckens Nr. 127 sowie die Aktivierung der Heizelemente trotz fehlender Befüllung des Beckens Nr. 127 hätten den Brand unmittelbar verursacht. Gleichzeitig hätten Schutzmechanismen wie eine Füllstandüberwachung des Beckens Nr. 127 sowie ein Trockenlaufschutz im Becken diesen Vorgang und den Brand verhindern können. Sämtliche der genannten Elemente seien durch die Beschwerdeführerin zu vertreten. Demgegenüber würden die fehlende Sprinkleranlage, die fehlende Bodenversiegelung und das fehlende Rückhaltebecken als in der Kausalkette weiter entfernte Ursachen erscheinen, die nicht unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr bzw. den Brandausbruch seien. Deren Fehlen habe "einzig" dazu geführt, dass der Brand nicht früher gelöscht worden sei, sich ausgebreitet habe und dass das Löschwasser aufgrund einer möglichen Umwelt- oder Gewässergefährdung in die ARA Rhein Kläranlage habe geleitet werden müssen. Dadurch sei ein grösserer Aufwand für die Ereignisbekämpfung entstanden. Bei Vorhandensein hätten diese Massnahmen nicht den Brandausbruch verhindert, sondern die Folgen des Brandes abgeschwächt. Ihr Fehlen sei somit nicht unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrenursache bzw. für den Brand. Damit sei ein allfälliges Handeln oder Unterlassen der B.____ AG bzw. der Zustand der durch sie vermieteten Liegenschaft nicht unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrenursache (den Brand) gewesen. 8.2.1. Zu prüfen ist, ob die B.____ AG zu Recht nicht als kostenpflichtige Zustandsstörerin qualifiziert wurde. 8.2.2. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. b FWG ist im Falle eines C-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person kostenpflichtig. Wie in der E. 4.4 hiervor bereits ausgeführt, hat diese Bestimmung indessen keine eigenständige Bedeutung, weil sie Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG umsetzt (vgl. Urteile des BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 3.4; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4 und 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). Art. 2 USG statuiert, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der Massnahmen nach dem USG verursacht. Nach Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Nach Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3.1. Unter dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 16. März 1955 hatte sich die Massnahmen- und damit auch die Kostenpflicht im Falle einer Ersatzvornahme danach bestimmt, wer der verantwortliche Störer i.S. des Polizeirechts war. Danach galt als Störer, "wer eine adäquate Ursache des Schadens oder der Gefahr bildet", aber auch jeder, der bloss eine "condicio sine qua non" setzt, indem er es in Kauf nimmt, dass andern durch sein an sich nicht rechtswidriges Verhalten die Schaffung eines polizeiwidrigen Tatbestandes ermöglicht wird. Erst später fügte das Bundesgericht die Kostentragungspflicht einschränkende Kriterium der Unmittelbarkeit hinzu. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 16. März 1955 wurde neben dem Massnahmenpflichtigen für die Kostenpflicht neu der Begriff des Verursachers ins Gesetz aufgenommen. Für die Bestimmung des polizeipflichtigen Störers wurde weiterhin insbesondere auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der wirksamen Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes abgestellt; demgegenüber kamen als kostenpflichtige Verursacher nun sämtliche Personen in Frage, welche gemäss Doktrin und Praxis für die Gefahr oder Störung mitverantwortlich waren. Die Umschreibung des Kreises der beteiligten und kostenverantwortlichen Verursacher orientiert sich allerdings ebenfalls am Störerprinzip und an der in Doktrin und Praxis allgemein anerkannten Unterscheidung zwischen Verhaltensstörer einerseits und Zustandsstörer anderseits an (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5 m.w.H.). Der Rückgriff auf den Störerbegriff hat zur Folge, dass Verhaltensstörer wie auch Zustandsstörer als Verursacher in Betracht kommen (SÉBASTIEN CHAULMONTET, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Diss. Fribourg 2009, Rz 164). Die Unterscheidung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern hat auch unter den heutigen Art. 54 GSchG und Art. 59 USG Bestand (1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2). Sie fand zudem Eingang in die Kostenregelungen des Altlastenrechts (Art. 32d USG; BGE 131 II 743 E. 3.1), was dort allerdings teilweise kritisiert wurde. Die vorgebrachten Einwände, insbesondere dass der Zustandsstörer nicht notwendigerweise stets auch als kostenpflichtiger "Zustandsverursacher" anzusehen sei, können im Einzelfall auch bei einer antizipierten Ersatzvornahme Bedeutung erlangen. In aller Regel ist die Gleichsetzung von Störer- und Verursacherbegriff jedoch sinnvoll, und das Bundesgericht hält demnach weiterhin an seiner Praxis fest (vgl. zur Begründung BGE 139 II 106 E. 3.1.1 bis 3.6; siehe zum Ganzen BEATRICE WAGNER PFEIFER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz 38 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). 8.3.2. Störer ist derjenige, welcher durch sein eigenes oder ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Störung oder Gefahr verursacht oder dessen Sachen aufgrund ihres Zustands oder ihrer Beschaffenheit für eine derartige Situation verantwortlich sind. Die Störereigenschaft bestimmt sich ausschliesslich nach diesen objektiven Kriterien. Eine darüber hinausgehende Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden sind nicht vorausgesetzt. Dennoch ist das Verschulden nicht ohne Bedeutung; es spielt namentlich bei der Aufteilung der Kosten unter mehreren Verursachern eine Rolle (ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 37 m.w.H.). Der Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, eine Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands zu tragen (BGE 143 I 147 E. 5.1). Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat – wie in der E. 8.3.1 hiervor bereits ausgeführt – die Praxis im Rahmen des im Umweltschutzrecht einschlägigen Verursa-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherprinzips, welches weitgehend auf den Störerbegriff abstellt, das Erfordernis der Unmittelbarkeit etabliert (Urteil des BGer 2C_239/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.3.2). Als polizeirechtlich erhebliche Ursachen kommen nur solche in Betracht, die bereits selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben. In der Kausalkette entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (GRIFFEL, a.a.O., S. 37; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz 47 zu Art. 54 GSchG). Nur die Ursachen, welche die Gefahrengrenze überschreiten, sind erheblich. Folglich können auch Ursachen eine Verursacherhaftung begründen, die nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen (CHAULMONTET, a.a.O., Rz 197 m.w.H). Die Lehre stellt teilweise in Anlehnung an das Haftpflichtrecht auf die Adäquanz der Kausalität ab. In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4 m.w.H.; BGE 132 II 371 E. 3.5). In der Rechtsprechung wird der Störerbegriff mit dem Verursacherbegriff gleichgesetzt, was in der Literatur kritisiert wird (Urteil 1C_231/2012 vom 29. November 2012 E 3.1.2). 8.3.3. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist (Kinder, Erfüllungsgehilfen), die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5.1 m.w.H.). 8.3.4. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (Urteil des BGer 2C_560/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.5). Im Gegensatz zur Verhaltenshaftung knüpft die Zustandshaftung nicht an das die Gefahr oder Störung verursachende Verhalten an, sondern an die Beziehung einer Person zu derjenigen Sache, welche die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht. Es handelt sich somit um eine – wie Sébastian Chaulmontet diese Zustandshaftung in seiner Dissertation nennt – "Gewalthaberhaftung" (CHAULMONTET, a.a.O., Rz 359). Anknüpfungspunkt für die Haftung des Zustandsstörers ist die Möglichkeit, auf die gefahrbringende Sache einzuwirken. Als Grund für die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers wird aber auch angeführt, dass dieser die Vorteile seiner Sache geniesst und daher auch die mit ihr verbundenen Nachteile selbst zu tragen hat und nicht der Allgemeinheit aufbürden kann. Der Haftungsgrund für den Zustandshafter wird damit entweder mit der Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache oder mit dem Gedanken der Verbindung von Vorteilen und Lasten, die mit dem Nutzen der Sache verbunden sind, begründet (kritisch gegenüber dieser doppelten Haftungsbegründung: CHAULMONTET, a.a.O., Rz 370, 375). Es ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt und Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet. Auch bilden – da es sich um eine reine Erfolgshaftung handelt – weder das subjektive Verschulden des Gewaltinhabers noch die Verletzung einer allfälligen Sorgfaltspflicht eine Haftungsvoraussetzung. Grundsätzlich soll der Eigentümer oder Betreiber einer Sache bzw. Anlage für die davon ausgehenden Gefahren ohne Rücksicht auf deren Ursache – eigenes Verhalten, Naturereignisse, sonstige Fälle höherer Gewalt, Zufall – stets voll einzustehen haben. Zustandsverantwortlicher wird in der Praxis meistens der Eigentümer sein. Doch kommen auch Mieter, Pächter, Halter, Bauberechtigte, Wohnbe-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtigte, Nutzniesser oder Beauftragte als Zustandsverantwortliche in Betracht (CHAULMONTET, a.a.O., Rz 361, 364). Eine Grenze findet die Haftung des Zustandsstörers dort, wo ein unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung der an sich ungefährlichen Sache die Gefahr herbeiführt (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5.2 m.w.H.). 8.3.5. Diejenige Person, die aufgrund ihres Verhaltens zur Kostentragung der Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG herangezogen werden soll, wird analog zum Begriff des Verhaltensstörers häufig als Verhaltensverursacher bezeichnet. Beim Verhaltensverursacher beurteilt sich die Unmittelbarkeit aus der Sicht ex post. Die Unmittelbarkeit kann deshalb in einem konkreten Fall zu bejahen sein, obwohl im Zeitpunkt des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) noch nicht "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" damit gerechnet werden musste, dass dieses Verhalten später einmal zu einer Gewässerverunreinigung (bzw. einer konkreten Gefahr einer solchen) führen würde. Das ist von Bedeutung, weil zwischen dem verursachenden Verhalten und der Erkennung einer Gewässergefährdung oder -verunreinigung mehrere Jahre verstreichen können. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist hier also nicht i.S. einer zeitlichen Nähe zu verstehen (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz 49 ff. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). Die unmittelbare Verursachung wird vom Bundesgericht auch nicht als räumliche Nähe verstanden, sondern als rechtliche Wertung (CHAULMONTET, a.a.O., Rz 199 f.; der jedoch ausführt, es bleibe weitgehend schleierhaft, was unter den wertenden Kriterien zu verstehen sei). Nicht erforderlich ist, dass das Verhalten im Zeitpunkt der Verursachung gesetzeswidrig war. So ist z.B. die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten ausserhalb eines Gewässers zulässig, sofern damit nicht eine konkrete Verunreinigungsgefahr verbunden ist. Unterlässt der Inhaber der Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen und kommt es in der Folge zu einem Sabotageakt und dadurch zu einer unmittelbar drohenden Gewässergefährdung oder -verunreinigung, so ist der Anlageninhaber, neben dem Saboteur, als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung jedoch nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Bei einem Tun sind die Widerrechtlichkeit oder das Verschulden demgegenüber für die Kostenverantwortlichkeit nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG grundsätzlich nicht von Relevanz. Diese Kriterien fliessen jedoch bei der Bemessung der Höhe der Kostenanteile mit ein (zum Ganzen WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz 49 f. zu Art. 54 GSchG m.w.H.). 8.3.6. Wie bereits ausgeführt, wird neben dem Verhaltensverursacher nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch der Zustandsverursacher mitverantwortlich für die Kostentragung. Die Kostentragungspflicht des Zustandsverursachers knüpft am Begriff des Zustandsstörers an, wie er im Polizeirecht entwickelt wurde. Danach ist diejenige Person Zustandsstörer, die über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (BGE 143 I 147 E 5.1; BGE 139 II 106 E. 3.1.1, jeweils m.w.H.). Das die Kostenverantwortlichkeit einschränkende Erfordernis der Unmittelbarkeit gilt auch für den Zustandsverursacher. Dementsprechend muss die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet haben (BGE 114 Ib 44 E. 2a). In der Lehre wurde die Gleichsetzung des Zustandsverursachers mit dem Zustandsstörer teilweise kritisiert. Das Bundesgericht geht demgegenüber grundsätz-

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich davon aus, dass derjenige, der im Zeitpunkt der Durchführung einer behördlichen Massnahme Inhaber des belasteten Grundstücks ist, immer Verursacher ist, auch wenn er das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hatte und es ihm deshalb nicht möglich war, den Eintritt der Gefahr oder des Schadens zu vermeiden (BGE 139 II 106 E. 3.1.1). Solche Umstände, ebenso wie mögliche Vorteile, die dem Zustandsverursacher aus der Behebung einer Belastung entstehen, sind jedoch bei der Bemessung der Höhe der Kostenanteile zu berücksichtigen, was u.U. bis zum Verzicht auf eine Kostenbeteiligung führen kann (BGE 139 II 106 E. 5.6, 6.1). Dieser Auslegung des Bundesgerichts ist zuzustimmen. Da das Verursacherprinzip im Unterschied zum zivilen Haftpflichtrecht kein Rechtswidrigkeitserfordernis kennt, wäre es widersprüchlich, den gegenwärtigen Inhaber der rechtlichen Gewalt über die Sache grundsätzlich von einer Kostentragungspflicht zu befreien, sofern ihm nicht eine Verletzung von Sorgfaltspflichten angelastet werden kann. Die Verantwortlichkeit des Zustandsverursachers ist nicht im Unterlassen von Rechtspflichten begründet, sondern in seiner dinglichen Berechtigung selber, die neben dem Besitz und der Verfügungsmacht auch die Gefahrtragung und die Abgabelast beinhaltet. Könnte sich der Erwerber eines Grundstücks oder betrieblicher Anlagen kraft öffentlichen Rechts generell von einer Kostenverantwortlichkeit befreien, so würden damit im Ergebnis die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Pflicht zur Anwendung der "gewöhnlichen Aufmerksamkeit" (Art. 200 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 und Art. 221 OR) zumindest teilweise ausgehebelt. Einer angemessenen Kostenbeteiligung des reinen Zustandsverursachers steht zumindest dann nichts entgegen, wenn eine Gefahrenlage, oder womöglich eine bereits bestehende Einwirkung, im Zeitpunkt des Antritts von Nutzen und Gefahr hätte erkannt werden können und vielleicht sogar tatsächlich erkannt wurde. Den unterschiedlichen Graden der Verantwortlichkeit ist i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Bemessung der Kostenanteile Rechnung zu tragen (zum Ganzen WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz 49, 55 ff.,60 zu Art. 54 GSchG m.w.H.). 8.3.7. Wurde eine Massnahme nach Art. 54 GSchG oder 59 USG durch eine Mehrheit von Störern verursacht, so besteht keine Solidarhaftung und es ist nicht zulässig, einen einzelnen Störer mit den gesamten Kosten zu belasten. Es ist zu beachten, dass Verhaltens- und Zustandsstörer nicht gemeinsam die Störung bewirken, sondern dass diese aus ihrem Zusammentreffen resultiert. Pflichtgemässes Ermessen gebietet in einem solchen Fall eine Kostenverlegung, welche im Rahmen des Möglichen nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts dem subjektiven und objektiven Anteil eines jeden an der Verursachung entspricht (WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz 43 ff. zu Art. 54 GSchG; GRIFFEL, a.a.O., S. 40; PETER STEINER, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. 1999, S. 172). Durch die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann die Haftung des Zustandsstörers ganz entfallen (Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.6 m.w.H.). 8.4.1. Im Zusammenhang mit der antizipierten Ersatzvornahme bei Gewässerverunreinigungen entwickelte das Bundesgericht auf der Grundlage der heutigen Art. 54 GSchG und Art. 59 USG eine differenzierte Rechtsprechung, wie die Kosten im Falle einer Mehrzahl von Verursachern zu verteilen sind. Zwischen den einzelnen Verursachern gilt in Anlehnung an die privat-

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtliche Regressordnung gemäss Art. 50 und 51 OR der Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung. Massgebend sind folgende Hauptregeln: 1. Bemessung der Haftungsquote nach dem subjektiven Verschulden: In erster Linie trägt der schuldhafte (Verhaltens-)Störer, in letzter Linie der schuldlose (Zustands-)Störer die Kosten (vgl. DENIS OLIVER ADLER, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflichtrecht im Umweltrecht, Diss. Zürich 2011, S. 178; STEINER, a.a.O., S. 173). Hauptkriterium ist also das Verschulden. Während dieses für die Feststellung der Verursachereigenschaft keine Rolle spielt, kommt ihm im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung ein entscheidendes Gewicht zu. Dabei hat die Qualifizierung als Verhaltens- oder Zustandsstörer keine selbständige Bedeutung; massgebend ist allein das Verschulden. 2. Bemessung der Haftungsquote nach dem objektiven Ursachenanteil: Neben dem Verschulden ist auch zu berücksichtigen, in welchem objektiven Verhältnis die einzelnen Teilursachen zur entstandenen Gefahr bzw. zum eingetretenen Schaden einerseits und zu den übrigen Teilursachen anderseits stehen. Einem Verursacher, der nur einen kleinen Teil des Schadens zu verantworten hat, können selbst dann nicht die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn er grob schuldhaft handelte (vgl. zum Ganzen GRIFFEL, a.a.O., S. 40 f.). Trotz allem Bemühen, abstrakte Kriterien zu formulieren, bleibt die Aufteilung der Kosten unter verschiedenen Verursachern in hohem Mass eine Frage des pflichtgemässen Ermessens. In diesem Rahmen besteht auch Raum für Billigkeitsüberlegungen, etwa für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Verursacher. Billigkeitsgründe können allerdings nur zu einer Reduktion des Kostenanteils führen, nicht zu dessen Erhöhung (GRIFFEL, a.a.O., S. 41). 8.4.2. Bei der Kostenüberbindung nach einer antizipierten Ersatzvornahme verfügt die Behörde im Vergleich mit der zivilrechtlichen Kaskadenordnung über einen noch erweiterten Ermessensspielraum. So kann sie den schuldlos mitbeteiligten Verursachern selbst dann Kostenanteile zuweisen, wenn es einen Verhaltensstörer gibt, der die Kosten durch unerlaubte Handlung verschuldet hat. Nähere Angaben zur Bemessung der Verursacherquoten finden sich vor allem im Zusammenhang mit der Praxis zu den Kostenverteilungsverfügungen des Altlastenrechts. Danach sind sowohl die Art der Verursachung (Verhaltens- oder Zustandsverursachung) als auch das Gewicht (Haupt- oder Nebenursache) von Relevanz. Höhere Gewalt oder grobes Drittverschulden können zur Reduktion von Beteiligungsquoten führen bzw., bei einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, auch zu einer gänzlichen Kostenbefreiung. Bei der Festlegung der Quoten geht die Praxis von einer Faustregel aus, wonach der Zustandsstörer einen Anteil von 10 – 30 % und der Verhaltensstörer einen Anteil von 60 – 90 % zu tragen hat. Für das Altlastenrecht wurde diese Quotenregel inzwischen durch das Bundesgericht jedoch relativiert. Eine Kostenbeteiligung von 10 % zu Lasten von Erben (Zustandsverursacher) wurde als "exzessiv" bezeichnet, sofern ihnen nicht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Quote ihres Rechtsvorgängers (Verhaltensverursacher) zugerechnet werden kann oder sie durch die Sanierung des Standorts einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben oder erlangen werden (BGE 139 II 106 E. 5.4−5.6; WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz 69 ff. zu Art. 54 GSchG; vgl. HANS RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Rz 48 zu Art. 59).

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Häufig ist es nicht möglich, bei einer Mehrheit von Verursachern die Verursacheranteile mit letzter Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Gerichte lassen deshalb das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch bei der Festsetzung der Verursacheranteile genügen und erachten eine gewisse Pauschalisierung als zulässig (CORINA CALUORI, Altlastenrechte – eine Rechtsprechungsübersicht, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2020, S. 485 ff., 511 f.). 8.4.3. Das Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils ist auf die Entstehungsgeschichte des Altlastenrechts zurückzuführen. Bei der antizipierten Ersatzvornahme liegt keine vergleichbare rechtliche Ausgangslage vor. Dennoch zog das Bundesgericht das Argument des wirtschaftlichen Vorteils in einem erweiterten Sinne auch im Zusammenhang mit Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG heran, um einen Kostenanteil von 45 % zu Lasten des reinen Zustandsverursachers zu begründen (Urteil des BGer 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 7). Auch in anderen Fällen lagen die den Zustandsstörern auferlegten Quoten bei antizipierten Ersatzvornahmen in der Rechtspraxis teilweise deutlich über 30 %. Begründet wurde dies in den jeweiligen Fällen mit der Verantwortung für eigene Tank- oder Heizungsanlagen, welche ursächlich waren für die von den Behörden zu ergreifenden Massnahmen des Gewässerschutzes. Ein polizeiwidriges Verhalten muss dabei nicht vorgelegen haben. So wurde in einem kantonalen Entscheid dem Zustandsstörer aufgrund einer nicht funktionierenden Überfüllsicherung trotz fehlender Verantwortung für diesen Zustand eine Quote von 40 % zugewiesen (Entscheid des Baudepartements Aargau vom 20. April 1994 E. 6c, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1996, 128 ff.). In einem anderen kantonalen Entscheid wurden dem schuldlosen Zustandsstörer infolge einer aussergewöhnlichen und missverständlichen Anordnung der Einfüllstützen bei den Tankanlagen, die hauptsächlich zum Vorfall beigetragen hatte, sogar zwei Drittel der Kosten auferlegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 21. November 1995 E. 4 f., in: Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 1995 Nr. 29). Ist dem Zustandsstörer zusätzlich ein Verschulden anzulasten, weil er den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkam, so können ihm sogar die gesamten Kosten auferlegt werden (Entscheid der Direktion der öffentlichen Bauten Zürich vom 15. Oktober 1996, in: URP 1997, 165 ff.). Den Zustandsstörer können insbesondere auch hohe Kosten treffen, wenn ein Schaden durch die Einwirkung von Naturereignissen auf seine Anlage verursacht wurde und es deshalb keinen Verhaltensstörer gibt. In Härtefällen kann bei einer solchen Sachlage eine Reduzierung oder auch gänzliche Befreiung von der Kostentragung aus Billigkeitserwägungen angezeigt sein (Urteil des BGer vom 12. Februar 1986 E. 3, in: ZBl 1987, 301 ff.). Grundsätzlich wird jedoch davon ausgegangen, dass der Anlageneigentümer aufgrund seiner Sachherrschaft und der Vorteile, die er aus der Nutzung seiner Anlage zieht, für die Kosten aufkommen muss, die entstehen, wenn sich ein abstraktes Gefährdungspotential ausnahmsweise einmal realisiert (Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 26. Januar 2011 E. 6, in: SOG 2011 Nr. 26). Rechnung zu tragen ist anderseits aber auch der wirtschaftlichen Tragbarkeit, insbesondere bei nicht versicherten oder versicherbaren Schäden (BGE 114 Ib 44 E. 3; Urteil des BGer vom 7. Oktober 1981 E. 5, in: ZBl 1982, 541 ff.). Abzulehnen ist dagegen das «Deep Pocket-Prinzip», d.h. eine Erhöhung der Kostenanteile einzelner Verursacher einzig aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft (vgl. zum Ganzen WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz 72 ff. zu Art. 54 GSchG).

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Grundeigentümer, welcher sein Grundstück dem Deponiebetreiber zur Nutzung zur Verfügung stellt als Zustandsstörer. Ist er am Gewinn der Deponie beteiligt und verfügt er über Vertreter im Verwaltungsorgan des Deponiebetreibers, gilt er sogar als Verhaltensstörer. Die Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab. Stellt der Grundeigentümer sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie (Ablagerung von Chemikalien) zur Verfügung, erscheint es gerechtfertigt, ihn als Verhaltensverursacher zu qualifizieren (BGE 142 II 232 E. 3.4). Bezüglich des Grundeigentümers als Verhaltensverursacher erklärt das Bundesgericht, dass der Grundeigentümer mit dem Zurverfügungstellen seines Grundstückes eine unmittelbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt hat. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist nicht erforderlich. Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es – im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung an sich duldet. Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil des BGer 1C_282/2016, 1C_294/2016 vom 21. Februar 2018 E. 3.2; BGE 142 II 232 E. 3.4 m.w.H.). Das Bundesgericht begründet die Unmittelbarkeit beim Grundstückeigentümer als Verhaltensverursacher damit, dass das Grundstück zur Verfügung gestellt wurde, um darauf eine potenziell umweltgefährdende Nutzung zu betreiben. Es gibt keine Gründe dafür, die Unmittelbarkeit bei einem Zustandsverursacher anders zu beurteilen. Auch der Zustandsverursacher stellt sein Grundstück für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung zur Verfügung. 9.1. Unbestritten ist, dass das Verhalten eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin zum Brand bzw. zum C-Ereignis geführt hat und im Zeitpunkt des Vorfalls eine unmittelbar drohende Gefahr für die Umwelt bestanden hat. Damit gilt die Beschwerdeführerin als Verursacherin im Sinne einer Verhaltensstörerin. 9.2.1. Für die mögliche Qualifizierung der B.____ AG als Zustandsstörerin prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob eine Sorgfaltswidrigkeit, eine objektive Ordnungswidrigkeit der beherrschbaren Sache oder eine Schaffung und Unterhaltung einer besonderen Gefahrensituation durch die Grundeigentümerin und Vermieterin der Gebäude als mögliche Ursachen des fraglichen Brand- und ABC-Einsatzes in Frage kommen könnten. Dabei hat sie aber verkannt, dass die Praxis die Ersatzpflicht des Zustandsstörers an die blosse Verfügungsmacht über eine Sache bzw. dingliche Berechtigung an einer Sache knüpft. Die Praxis begründet das damit, dass wer den Nutzen einer Sache (hier u.a. die jahrelangen Mietzinseinnahmen) innehat, auch die Nachteile tragen soll. Die Verantwortlichkeit des Zustandsverursachers ist eben nicht in einem Unterlassen von Rechtspflichten begründet, sondern in seiner dinglichen Berechtigung selber, die neben dem Besitz und der Verfügungsmacht auch die Gefahrentragung beinhaltet. Erst für die Prüfung der Kostenverteilung bei mehreren Verursachern ist sodann nach Art. 59 USG bzw. Art. 54 GSchG zu prüfen, in welchem Umfang der Zustandsstörer in Anlehnung an

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht die hiervor in den E. 8.3.7 ff. aufgeführten Grundsätze als ersatzpflichtig zu beurteilen ist. Die Unmittelbarkeit ist dabei bereits zu bejahen, wenn der Grundeigentümer die Sache dem Mieter überlässt, um darauf eine potenziell umweltgefährdende Nutzung zu betreiben. Die Beschwerdeführerin veredelte Kunststoffteile durch metallisches Beschichten. Dieser Vorgang wird galvanisieren genannt. In den letzten Jahren kam es immer häufiger zu Bränden in Galvanisierungsanlagen, die zu schwerwiegenden Schäden führten (vgl. https://de.genre.com/knowledge/ publications/pmint19-1-de.html#:~:text=Risiken,Austrocknen%20elektrisch%20beheizter% 20Bäder; letztmals besucht am 4. Mai 2022). Es lässt sich nicht bestreiten, dass die B.____ AG ihr Grundstück der Beschwerdeführerin wissentlich und gegen Entgelt für den potenziell umweltgefährdenden Betrieb einer Galvanikanlage zur Verfügung gestellt hat. Trägt sie als Grundstückeigentümerin den Nutzen an der gefährdenden Sache, so hat sie auch als schuldlose Zustandsstörerin die Nachteile zu tragen. Für die Kostenpflicht einer Zustandsstörerin wird keine Sorgfaltspflichtverletzung vorausgesetzt. Somit muss die B.____ AG – entgegen der Auffassung des Regierungsrats – als Eigentümerin und Vermieterin des Grundstückes und der Liegenschaft zur Zeit des Vorfalles als Zustandsstörerin qualifiziert werden. Könnte der Grundeigentümerin die Unterlassung von Rechtspflichten vorgeworfen werden, so müsste sie nicht nur als Zustandsstörerin, sondern auch als Verhaltensstörerin qualifiziert werden. Die Angelegenheit ist demzufolge an das ABM zurückzuweisen, damit diese die Kostenanteile nach den hiervor in den E. 8.3.7 ff. genannten Grundsätzen bestimmt. 9.2.2. Bei der Beurteilung der Kostenanteile (subjektives Verschulden, objektive Ursachenanteile) wird das ABM im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen haben, dass die B.____ AG der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Galvanikbetriebs ein überbautes Areal vermietet hat, das den Brandschutzanforderungen, die zur Zeit des Brandereignisses galten, nicht mehr entsprach (vgl. Stellungnahme der BGV an das AMB vom 16. Februar 2021). Die Gebäude verfügten über keine Sprinkleranlagen und auf dem Areal befanden sich keine Rückhaltebecken für kontaminiertes Wasser. Diese Umstände erhöhten das Potential für insbesondere eine Gefährdung der Gewässer durch Verunreinigungen erheblich. Zudem war der Boden um die Gebäude für ein Industrieareal allenfalls nicht angemessen versiegelt. Diese Umstände führten im konkreten Fall dazu, dass die Kosten der Massnahmen des C-Ereignisses sehr hoch waren. Diese Umstände waren mitursächlich für die Gefährdung bzw. das Mass der Gefährdung der Gewässer und der Umwelt. Des Weiteren begünstigten weitere Umstände, wie z.B. die Distanz zwischen Temperaturfühler und Badwärmer und die Nähe der beheizten Badwärmer zur Behälterwand, das Entstehen des Brandes (siehe E. 4 des Sachverhalts des RRB). Bei der Festlegung der Kostenanteile wird das ABM zu bedenken haben, dass die Verantwortlichkeit des Zustandsverursachers eben nicht in einem Unterlassen von Rechtspflichten begründet ist, sondern in seiner dinglichen Berechtigung selber, die neben dem Besitz und der Verfügungsmacht auch die Gefahrentragung beinhaltet. Für die Frage der Kostenanteile wird zudem von Relevanz sein, ob und in welchem Rahmen die B.____ AG als Eigentümerin und Vermieterin einerseits und die Beschwerdeführerin als Mieterin andererseits die Verantwortung für das Fehlen von Rückhaltebecken und Sprinkleranlagen und für die mangelhafte Versiegelung des Bodens zu tragen haben.

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Die Beschwerde wird demzufolge gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 1612 vom 16. November 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das AMB zurückgewiesen. Das AMB wird eine Aufteilung zwischen den Kosten für das Brandereignis und solchen für das C-Ereignis vornehmen müssen. Dabei wird das AMB zu beurteilen haben, ob ein Fall von grobfahrlässiger Verursachung des Brandereignisses nach § 7 Abs. 2 FWG vorliegt. Des Weiteren wird das AMB aufzuzeigen haben, welche Kosten auf den Grundeinsatz und welche auf den Ergänzungseinsatz entfallen. Überdies wird das AMB zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die B.____ AG als Zustandsstörerin kostenpflichtig ist. 11.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 11.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 20. April 2020 für die Zeit vom 24. November 2020 bis 4. April 2022 einen Aufwand von 54.33 Stunden à Fr. 300.-- geltend. Davon entfällt ein Aufwand von 32.8 Stunden auf die Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids, welcher hier folglich nicht berücksichtigt werden kann. Für das kantonsgerichtliche Verfahren (ab 29. November 2021) wurde ein Aufwand von 21.53 Stunden getätigt, was nicht zu beanstanden ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Stundenansatz von Fr. 300.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht keine Auslagen geltend. Damit hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'892.10 (21.53 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1612 vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Für das Verfahren vor Kantonsgericht hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'892.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 21 307 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.05.2022 810 21 307 — Swissrulings