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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2022 810 21 303

27 avril 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,619 mots·~18 min·2

Résumé

Staats- und Gemeindesteuer 2019 / Bonusbesteuerung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. April 2022 (810 21 303) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Staats- und Gemeindesteuer 2019 / Bonusbesteuerung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Staats- und Gemeindesteuer 2019 (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 2. Juli 2021)

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A. A.____ hat sich per 25. Februar 2019 in der Gemeinde B.____ abgemeldet und ist in die USA gezogen. Am 25. März 2019 wurde A.____ von seiner früheren Arbeitgeberin C.____ eine Bonuszahlung ("diskretionärer variabler Incentive Award") in der Höhe von Fr. 18'199.03 ausbezahlt und im Kanton Zürich mit einer Quellensteuer in der Höhe von Fr. 5'746.40 belastet. Mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2019 vom 5. März 2020 wurde das im Kanton Basel-Landschaft steuerbare Einkommen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 25. Februar 2019 auf Fr. 7'543.-- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 97'879.-- festgesetzt. Die Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 18'199.03 wurde dabei nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass diese aufgrund des ausländischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Auszahlung der Quellensteuer unterworfen sei. B. Mit Eingabe vom 3. April 2020 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung). Er beantragte, es sei das steuerbare Einkommen um die Bonuszahlung von Fr. 18'199.-unter Anrechnung der Quellensteuer von Fr. 5'746.40 (erhoben vom Kanton Zürich) anzuheben; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Einsprachen betreffend Staatssteuer und direkter Bundessteuer 2019 zu vereinen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis am 25. Februar 2019 in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Er habe bei der C.____ in Zürich gearbeitet und in B.____ gewohnt. Danach sei er in die USA umgesiedelt. Der Bonus sei unbestrittenermassen für eine vergangene Tätigkeit in der Schweiz und dementsprechend in der Schweiz am Wohnort zu besteuern. Wenn eine ordentliche Besteuerung vorliege, gebe es keine Grundlage für eine Zahlung einer definitiven Quellensteuer in der Schweiz. Dementsprechend liege eine virtuelle interkantonale Doppelbesteuerung vor. Die Erfassung der Bonuszahlung mit einer Quellensteuer führe zu einer erheblichen Mehrbelastung, weil die Bonuszahlung mit 26.12% auf den Bruttobetrag besteuert werde. Die Erfassung der Bonuszahlung im ordentlichen Verfahren hingegen führe zu einer Besteuerung mit rund 23% auf den Nettobetrag. Es liege eine krasse Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips vor. C. Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Wegleitung zur Quellensteuer Basel-Landschaft Bezug genommen, wonach bei Zahlungen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (bspw. nachträglich festgesetzte Bonuszahlungen), die Quellensteuer wie bei einem (zusätzlichen) Monatslohn zu berechnen ist. D. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung erhob A.____ mit Eingabe vom 19. März 2021 Rekurs an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht. Er beantragte, es seien die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung bezüglich Staatssteuer wie auch direkte Bundessteuer aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei um die Bonuszahlung von Fr. 18'199.-- unter Anrechnung der Quellensteuer von Fr. 5'746.40 (erhoben vom Kanton Zürich) anzuheben. Es seien das Guthaben des Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Landschaft sowie der zu viel einbezahlte Betrag aus der Quellensteuer ab 5. März 2019 nach den einschlägigen Bestimmungen zu verzinsen. Unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Beschwerde bzw. der

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Rekurs betreffend direkte Bundessteuer 2019 und Staatssteuer 2019 zu vereinen seien. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer weder Grenzgänger noch Wochen- oder Kurzaufenthalter sei und auch keine Arbeitstätigkeit nach dem 25. Februar 2019 ausgeübt habe. Der Bonus sei für seine Arbeitstätigkeit im Vorjahr geschuldet. Der Zahlungszeitpunkt der Leistung sei für die Besteuerung vollkommen unerheblich. Ferner wurde beantragt, den zu viel bezahlten Steuerbetrag ab Einsprachezeitpunkt zu verzinsen. E. Das Steuergericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juli 2021 ab. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Entscheid des Steuergerichts vom 2. Juli 2021 aufzuheben. Es sei das steuerbare Einkommen um die Bonuszahlung von netto Fr. 18'199.-- unter Anrechnung der Quellensteuer von Fr. 5'746.40 (erhoben vom Kanton Zürich) anzuheben. Es seien die Guthaben des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft sowie der zu viel einbezahlte Betrag aus der Quellensteuer ab 5. März 2019 nach den einschlägigen Bestimmungen zu verzinsen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer 2019 und Staatssteuer 2019 zu vereinen seien. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 liess sich das Steuergericht vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Steuerverwaltung liess sich mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 vernehmen und schloss ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben der C.____ vom 12. Februar 2019 die Entscheide der Vorinstanzen bestätige, zumal in diesem Schreiben darauf hingewiesen werde, dass der diskretionäre variable Incentive Award eine ermessensabhängige, freiwillige und variable Leistung seitens des Arbeitgebers sei, auf die kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch bestehe. Die Gewährung des diskretionären variablen Incentive Awards erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Es sei deshalb sachgerecht, auf den Zeitpunkt des effektiven Zuflusses am 25. März 2019 abzustellen. Die Einwohnergemeinde B.____ reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. H. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Urteilsberatung vorgesehen. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeverfahren Nr. 810 21 303 und Nr. 810 21 304 zusammen behandelt werden. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. März 2022 Stellung zu den eingereichten Vernehmlassungen der Vorinstanzen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

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beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 28. September 2011 [810 11 125] S. 3; THOMAS ZIEGLER, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N 15 zu § 131 StG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Steuergerichts, welches den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung bestätigte, berührt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss § 131 StG und den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO). 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die beiden Verfahren betreffend Staatssteuer 2019 und direkte Bundessteuer 2019 zu vereinigen seien. Die genannten Steuern beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, weshalb von einer Verfahrensvereinigung praxisgemäss abzusehen und der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist. 2.1 In der Hauptsache erwog die Vorinstanz, dass vorliegend entscheidend sei, ob es sich bei der Bonuszahlung um einen Forderungs- oder Eigentumserwerb handle. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch während des Arbeitsverhältnisses einen Forderungsanspruch erworben habe, da Informationen zur Bonusregelung fehlen würden. Einzig der Konnex zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz liege klarerweise vor. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Bonus bis zum 25. Februar 2019 weder in Bestand noch Umfang festgestanden sei, weshalb es sich um einen Eigentumserwerb mit effektivem Zufluss am 25. März 2019 handle. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft nicht mehr steuerpflichtig gewesen. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es ihm in der Zwischenzeit gelungen sei, die schriftliche Bestätigung für die Bonuszahlung der C.____ vom 12. Februar 2019 zu organisieren. Mit diesem Schreiben sei der Beweis erbracht, dass der Beschwerdeführer eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die Bonuszahlung erworben habe. 3.1 Von natürlichen Personen erhebt der Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit Steuern, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (vgl. § 4 Abs. 1 StG, Art. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990); mit dem Wegzug aus der Schweiz endet die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. § 11 Abs. 2 StG, Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DBG). Ist kein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) gegeben, so kann hingegen eine beschränkte Steuerpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 StG, Art. 6 Abs. 2 DBG) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bestehen.

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3.2 Vorliegend unbestritten ist, dass die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers mit seinem Wegzug in die USA am 25. Februar 2019 geendet hat. Strittig und zu beurteilen ist hingegen, ob die Bonuszahlung ("diskretionärer variabler Incentive Award") vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers steuerbar wurde und in die unterjährige Steuerveranlagung des Steuerjahres 2019 (1. Januar 2019 bis 25. Februar 2019) einbezogen werden muss. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid über die Erhebung einer Quellensteuer im Kanton Zürich. Insofern ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Unterlagen bei der Quellensteuerabteilung des Kantons Zürich beizuziehen seien, abzuweisen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern diese Unterlagen für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit relevant sind. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode. Massgebend ist dabei, welches Einkommen in der Bemessungsperiode als realisiert zu gelten hat (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, 2016, S. 323). Aus dem Wesen der Einkommenssteuer ergibt sich, dass Einkünfte erst besteuert werden können, wenn sie der steuerpflichtigen Person zugeflossen sind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann der steuerpflichtigen Person Einkommen zugeflossen ist (vgl. FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUF- MANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, 2016, N 19 zu Art. 41). Der Eigentumszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat, weshalb die Einkunft jener Steuerperiode zuzuordnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.3.2, in: Der Steuerentscheid [StE] 2014 B 101.2 Nr. 27; Urteil des Bundesgerichts 2P.233/2002 vom 27. Januar 2003 E. 3.1, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11; MARKUS REICH/MARKUS WEIDMANN, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, 3. Auflage, 2017, N 24a zu Art. 7). Die Frage des Einkommenszuflusses ist für jede Einkunftsart gesondert zu untersuchen (vgl. zum mit Art. 7 StHG übereinstimmenden Art. 16 DBG: PETER LOCHER, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Auflage, 2019, N 18 ff. zu Art. 16 DBG; MARKUS WEIDMANN, Realisation und Zurechnung des Einkommens, in: Forum für Steuerrecht [FStR] 2003 S. 95 ff.). In der Regel ist ein Einkommen dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldleistung) darstellt (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Im Privatvermögensbereich umfasst die Realisation eine positive und zwei negative Bedingungen: Realisation ist der Erwerb einer unentziehbaren rechtlichen oder tatsächlichen Position, ohne dass diese Position mit einer Rückgabepflicht belastet wäre und ohne dass eine allenfalls noch durch einen Schuldner zu erbringende Erfüllungshandlung besonders unsicher wäre (WEIDMANN, a.a.O., S. 96). Nach der ständigen Rechtsprechung gilt Einkommen oder Ertrag als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. "Soll-Methode"; Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.3.2, in: StE 2014 B 101.2 Nr. 27). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es nach der "Soll-

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Methode" grundsätzlich nicht an (vgl. zum Ganzen KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 47] E. 4.1; BGE 144 II 427 E. 7.2 ff., mit Hinweisen). 4.2 Von der "Soll-Methode" wird in der Steuerpraxis nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung als "besonders unsicher" erscheint. Dann wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet ("Ist-Methode"; vgl. BGE 144 II 427 E. 7.2.2, mit Hinweisen; grundlegend BGE 105 Ib 238 E. 4b und BGE 113 Ib 23 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2012 vom 9. November 2013 E. 2.5, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 375, mit Hinweisen; KGE VV vom 17. Oktober 2007 [810 07 148/149] E. 3.2, in: StE 2008 B 21.1 Nr. 17; WEIDMANN, a.a.O., S. 95). Bei Geldleistungen wird regelmässig auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt, so insbesondere für unselbständiges Erwerbseinkommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_144/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.388/1998 vom 3. Mai 2000 E. 3c, in: SteuerRevue [StR] 55/2000, S. 509, mit Hinweis). Ist der Leistungsschuldner nicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig, so fehlt es an der Verfügungsmöglichkeit und es kann nicht vom Erwerb eines festen Anspruchs der Zahlung ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2015 vom 31. Juli 2015 E. 4.4; ERNST KÄNZIG, Die Eidgenössische Wehrsteuer (Bundessteuer), 2. Auflage, 1982, N 2 zu Art. 41). Abzustellen ist demnach auf den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommensbildende Leistung erworben hat. Dabei muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Bestands und des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen, wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar ist (vgl. zum Ganzen KGE VV vom 15. September 2021 [810 21 47] E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_357/2014 vom 23. Mai 2016 E. 8.1, in: StE 2016 B 22.2 Nr. 33; 2C_319/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3.1, in: StR 68/2013 S. 62). 4.3 Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuererhöhende und steuerbegründende Tatsachen, während die steuerpflichtige Person jene Tatsachen nachzuweisen und zu belegen hat, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (KGE VV vom 2. September 2020 [810 19 292] E. 6.2; BGE 140 II 248 E. 3.5). Zwar stellt die Festlegung des Zuflusszeitpunktes von Boni effektiv eine Rechtsfrage dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.2, in: StR 68/2013 S. 62). Die Beurteilung dieser Rechtsfrage setzt jedoch ein Tatsachenfundament voraus, in casu konkret, wann der Bonus des Beschwerdeführers gutgesprochen wurde bzw. ein durchsetzbarer Anspruch auf den fraglichen Bonus entstanden war. Der Beschwerdeführer leitete seine Beschwerdelegitimation daraus ab, dass die Erhebung einer Quellensteuer zu einer erheblichen Mehrbelastung führe, weil der Bruttobetrag der Bonuszahlung mit einer Quellensteuer von 26,12% besteuert worden sei, wohingegen die Besteuerung im ordentlichen Verfahren nur mit 23% auf dem Nettobetrag besteuert worden wäre. Der Beschwerdeführer beantragt folglich eine Besteuerung seiner Bonuszahlung im Kanton Basel-Landschaft, weil er darin eine Minderung seiner gesamten Steuerbelastung sieht. Andernfalls würde es ihm an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse fehlen, zumal sich die Steuerverwaltung gegen eine Besteuerung des Bonus im Kanton Basel-Landschaft und damit gegen eine steuerbegründende Tatsache ausspricht. Die Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine rechtlich

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und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf den diskretionären variablen Incentive Award bereits vor seiner Abreise in die USA erworben hat, sind somit vom Beschwerdeführer zu belegen. 4.4 Die Auszahlung des diskretionären variablen Incentive Awards an den Beschwerdeführer erfolgte am 25. März 2019 (Valutadatum) und somit nach dem Wegzug des Beschwerdeführers in die USA und nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz bzw. im Kanton Basel-Landschaft, womit grundsätzlich nur eine Besteuerung aufgrund wirtschaftlicher Zuständigkeit in Frage kommt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er bereits vor seiner Abreise in die USA am 25. Februar 2019 eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf den diskretionären variablen Incentive Award erworben habe. Dabei stützt er sich auf ein an ihn adressiertes, nicht unterzeichnetes Schreiben ("compensation statement") der C.____ vom 12. Februar 2019, in welchem der diskretionäre variable Incentive Award für 2018 in der Höhe von Fr. 22'000.-- ausgewiesen wird. In diesem Schreiben wird festgehalten, dass sich das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt per 31. Dezember 2018 auf 108'000.-- belaufe und das annualisierte, aktuelle Jahresgehalt unverändert bleibe, wobei das tatsächlich zur Auszahlung kommende Jahresgehalt auf dem vertraglich vereinbarten effektiven Beschäftigungsgrad basiere. Weiter wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei den in diesem Dokument ausgewiesenen Beträgen um Bruttobeträge handle und Steuern sowie andere Abzüge nach Massgabe der Gesetze erfolgen würden. Im letzten Abschnitt des Schreibens wird ausgeführt: "Der diskretionäre variable Incentive Award ist eine ermessensabhängige freiwillige variable Leistung seitens Ihres Arbeitgebers, auf die Sie keinen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch (weder vollständig noch teilweise noch im Hinblick auf die Form und/oder die Art der Ausrichtung) haben, selbst wenn Sie in der Vergangenheit gleiche oder ähnliche Leistungen erhalten haben. Die Gewährung des diskretionären variablen Incentive Awards erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und begründet in keiner Weise einen Anspruch auf Erhalt des diskretionären variablen Incentive Award, allfällige zukünftige Vergütungen oder weitere diskretionäre variable Incentive Awards für einen beliebigen Zeitraum in der Zukunft (weder vollständig noch teilweise).". 4.5 Im Schreiben vom 12. Februar 2019 schloss die C.____ einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf den diskretionären variablen Incentive Award explizit aus, selbst wenn in der Vergangenheit gleiche oder ähnliche Leistungen ausgerichtet wurden. Der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 ist zwar die Auszahlung eines diskretionären variablen Incentive Award an den Beschwerdeführer zu entnehmen, jedoch nicht in gleicher Höhe (vgl. Lohnausweis vom 31. Dezember 2018), und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er über mehrere Jahre hinweg stets einen Bonus erhalten habe, welcher sich immer nach denselben Grundsätzen gerichtet habe. Den vorliegenden Akten sind weder ein Arbeitsvertrag noch andere Dokumente zum Bonussystem zu entnehmen, welche nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis liefern und aufzeigen könnten, wie sich der diskretionäre variable Incentive Award zusammensetzt und auf welche Parameter dabei abgestellt wird. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass sein Bonus schon vor dem Schreiben des 12. Februars 2019 durch andere Zusicherungen oder Feststellungen des Arbeitgebers bereits feststand. Dass er den diskretionären variablen Incentive Award vor seiner Abreise in die USA in bar erhalten hätte, wie im Schreiben vom 12. Februar 2019 angedeutet wird, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht

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vor und dies ist aus dem provisorischen Lohnausweis vom 22. März 2019 (für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019), in welchem keine unregelmässigen Leistungen an den Beschwerdeführer vermerkt sind, auch nicht ersichtlich. Der diskretionäre variable Incentive Award wurde somit auch nicht mit der Lohnzahlung im Februar 2019 ausbezahlt, sondern erst am 25. März 2019 (Valutadatum) an den Beschwerdeführer überwiesen und in der Gehaltsabrechnung vom März 2019 aufgeführt. 4.6 Den Angaben im Schreiben vom 12. Februar 2019 lässt sich der Bruttobetrag des diskretionären variablen Incentive Awards entnehmen sowie der Hinweis auf allfällige Steuer- und Sozialversicherungsabzüge oder sonstige Einbehalte nach Massgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften, wodurch der Beschwerdeführer Anhaltspunkte zur Höhe seines möglichen diskretionären variablen Incentive Awards erhielt. Im Schreiben vom 12. Februar 2019 stellte die C.____ jedoch explizit fest, dass die Gewährung des diskretionären variablen Incentive Awards ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge und in keiner Weise einen Anspruch auf Erhalt des diskretionären variablen Incentive Award begründe. Durch diesen expliziten Ausschluss eines generellen Anspruchs auf einen diskretionären variablen Incentive Award sowie eines Anspruchs auf Erhalt eines solchen war die Leistung des diskretionären variablen Incentive Award auch mit dem Schreiben vom 12. Februar 2019 bis zur effektiven Auszahlung an den Beschwerdeführer in Bestand und Umfang besonders unsicher. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass ihm der Bonus nach dem 12. Februar 2019 auf andere Weise zugesichert worden sei, weshalb er bis zur Auszahlung keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf erworben hatte (vgl. BGE 105 Ib 238 E. 4a; BGE 94 I 375 E. 3). Bis zu seiner Abreise in die USA und damit bis zum Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft bzw. in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer demzufolge keine tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den im Schreiben vom 12. Februar 2019 aufgeführten diskretionären variablen Incentive Award. Dieser wurde erst nach dem Wegzug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erfüllung am 25. März 2019 steuerbar. Die Steuerverwaltung hat demzufolge den in der Steuererklärung 2019 ausgewiesenen diskretionären variablen Incentive Award in der Höhe von Fr. 18'199.-- zu Recht nicht in die unterjährige Steuerveranlagung des Steuerjahres 2019 (1. Januar 2019 bis 25. Februar 2019) einbezogen und besteuert. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers liegt folglich auch keine virtuelle interkantonale Doppelbesteuerung durch den Kanton Basel-Landschaft vor. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ein vom Beschwerdeführer zu viel bezahlter Steuerbetrag im Kanton Basel-Landschaft ist diesem nach den Vorgaben in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zurückzubezahlen. 6. Es ist über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 3 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 10. August 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 9C_663/2022) erhoben.

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