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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.05.2022 810 21 273

4 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,890 mots·~24 min·1

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1347 vom 28. September 2021)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 4. Mai 2022 (810 21 273) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit / Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit / Selbstverschulden

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Chantal Fischli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Joël Naef, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1347 vom 28. September 2021)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1966) reiste im Jahr 1984 in die Schweiz ein. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs wurde er vorläufig aufgenommen und erhielt 1990 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Folgejahr heiratete er in der Türkei B.____. Die kinderlos ge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bliebene Ehe wurde 1995 wieder geschieden, nachdem der Familiennachzug für seine Ehefrau aufgrund ungenügender finanzieller Mittel nicht bewilligt worden war. B. Soweit aus den vorhandenen Akten noch rekonstruierbar wurde A.____ im Jahr 1994 erstmals von der Sozialhilfe unterstützt. Das damalige kantonale Amt für Migration (seit dem 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht, nachfolgend: AfMB) ermahnte A.____ am 10. August 2000 und am 2. Juli 2001 wegen fortgesetzten Bezugs von Sozialhilfegeldern und wegen Schulden. Trotz zeitweiliger Arbeitstätigkeit musste A.____ weiterhin über längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 5. Juli 2006 erging aufgrund des Fortbestehens dieser Problematik eine ausländerrechtliche Verwarnung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 verweigerte das AfMB A.____ schliesslich aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dagegen beschwerte er sich erfolglos beim Regierungsrat (RRB Nr. 249 vom 17. Februar 2009). Die dagegen erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gutgeheissen und das AfMB wurde angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. August 2009 [810 09 75]). C. Am 18. Juni 2016 wurde A.____ aufgrund der fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit und wegen seiner Schulden einmal mehr ausländerrechtlich verwarnt. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wies die IV-Stelle Basel-Landschaft nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren von A.____ ab, da ihm aus medizinischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. E. Nachdem A.____ seit 2013 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt worden war, gewährte ihm das AfMB mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Im Rahmen seiner Stellungnahme reichte A.____ diverse Belege über Arbeitseinsätze, Stellensuchbemühungen sowie vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten ein. Mit Schreiben vom 17. April 2020 ersuchte das AfMB um ergänzende Auskünfte hinsichtlich seiner Erwerbslosigkeit trotz rechtskräftiger Abweisung des IV-Gesuchs, woraufhin A.____ mit Schreiben vom 28. April 2020 Stellung nahm. Nach erneuter Aufforderung seitens des AfMB, die noch offenen Fragen hinsichtlich Anstellung und Stellensuchbemühungen zu beantworten, äusserte sich A.____ schliesslich mit Schreiben vom 9. Januar 2021 dahingehend, dass ein geplantes Geschäft nicht zustande gekommen sei und er sich im Moment zu deprimiert fühle, um eine Arbeitsstelle zu suchen oder gar anzutreten. F. Mit Verfügung vom 26. April 2021 lehnte das AfMB die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.____ aus der Schweiz weg. Das Amt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Betrag der bisherigen Sozialhilfeunterstützung auf Fr. 360'784.-- belaufe und somit ein Widerrufsgrund vorliege. A.____s Sozialhilfeabhängigkeit sei dauerhaft und selbstverschuldet. Nicht zuletzt aufgrund seiner strikten Weigerung, einer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei die Nichtverlängerung und Wegweisung auch verhältnismässig. Ein Härtefall liege nicht vor. G. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1347 vom 28. September 2021 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Joël Naef, Advokat, wurde weiter stattgegeben. Im Wesentlichen erwog der Regierungsrat, dass die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstverschuldet sei und aufgrund einer retro- und prospektiven Betrachtung der Gesamtumstände für eine unbestimmte Zeit anhalten werde. Insbesondere seien beim Beschwerdeführer gemäss den IV-Akten weniger medizinische als motivationale Gründe für seine Nichterwerbstätigkeit verantwortlich. Dieser habe keine zumutbaren Arbeitsbemühungen getätigt. Auch würden ausser der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine gewichtigen privaten Interessen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen. Zwar werde anerkannt, dass eine Rückkehr in die Türkei mit merklich schwierigeren Lebensumständen verbunden sei, sie sei allerdings in einer Gesamtwürdigung seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und der verfügbaren medizinischen Versorgung in der Türkei zumutbar. H. Mit Eingabe vom 30. September 2021 hat A.____, weiterhin vertreten durch Joël Naef, Advokat, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 28. September 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz oder das AfMB zurückzuweisen. Auch sei dem Beschwerdeführer eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Beschwerdebegründung vom 26. November 2021 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er psychisch angeschlagen und in einer misslichen gesundheitlichen Situation sei. Es liege eine deutliche Angststörung vor. Es bestehe weiter eine soziale Phobie, die zum sozialen Rückzug führe. In der Gruppe fühle er sich unsicher und ausgegrenzt. Er sei zudem depressiv und suizidal. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei er arbeitsunfähig. Auf die gegenteiligen Feststellungen in den medizinischen Gutachten der IV könne nicht unbesehen abgestellt werden. Trotz seiner Schwierigkeiten sei es ihm im Sommer 2021 gelungen, eine Stelle als Hauswart mit einem 35 %-Pensum anzutreten. Die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit stehe deswegen nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Schuldenwirtschaft betreibe er sodann nicht, strafrechtlich sei er unbescholten und er sei sprachlich gut integriert. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung künftiger Sozialhilfeabhängigkeit allein vermöge sein - angesichts seiner ausgesprochen langen Aufenthaltsdauer von 37 Jahren äusserst gewichtiges - privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt nicht zu überwiegen. Eine erzwungene Rückkehr in die Türkei sei schliesslich unzumutbar, da er sich aller Voraussicht nach mit extremer Armut konfrontiert sehe, ein grosses Risiko der Obdachlosigkeit bestehe und er kaum genügenden Zugang zur von ihm benötigten gesundheitlicher Versorgung haben würde. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 beantragt der Regierungsrat unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde. Er trägt vor, dass der Beschwerdeführer den Eindruck einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit - trotz zwischenzeitlicher Teilzeitanstellung - nicht zuverlässig zu beseitigen vermöge. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass sie den Beschwerdeführer gänzlich an der Teilnahme am wirtschaftlichen Leben gehindert hätten, wobei insbesondere die fehlenden Bemühungen um Arbeit negativ ins Gewicht fielen. J. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an den gestellten Begehren und wesentlichen Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reicht ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. April 2022 mit einer Verordnung zur Physiotherapie zu den Akten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG reicht es, wenn eine ausländische Person oder eine Person, welche für sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entgegen dem Wortlaut ist der Widerruf nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Die Sozialhilfeabhängigkeit muss erheblich sein und es muss die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht abhängigkeit bestehen (MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE WECK, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 14 zu Art. 62 AIG). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten. Beim Widerrufsgrund aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 m.w.H.). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden - beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge sowie die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 9.2; Urteil des BGer 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.4 ff.; Urteil des BGer 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1 f.). 3.2 Zwischen 1994 und 2009 hatte der Beschwerdeführer Fürsorgeleistungen im Umfang von Fr. 136'129.-- bezogen und nur sporadisch gearbeitet. Das Kantonsgericht stufte die von ihm bezogene Sozialhilfe in seinem Urteil vom 5. August 2009 sowohl in der Höhe als auch in der zeitlichen Hinsicht als erheblich ein (vgl. KGE VV vom 5. August 2009 [810 09 75] E. 7.4). Diese Qualifikation besteht heute unverändert fort: Seit dem damaligen Urteil vervielfachte sich die Unterstützungsleistung auf nunmehr insgesamt Fr. 360'784.-- (Stand April 2021). Gemäss der Rechtsprechung kann in der vorliegenden Konstellation bereits ein Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteil des BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 m.w.H.). Nach der gerichtlich angeordneten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführer lediglich bis im Juni 2012 erwerbstätig. Seit Juni 2013 wird er wieder ununterbrochen durch die Sozialhilfebehörde C.____ unterstützt. Er arbeitete zwar in den Jahren 2013 und 2015 in einem Teilzeitpensum, diese kurzzeitigen Anstellungen reichten aber nicht annähernd für die Deckung des Lebensunterhalts. Ebenso wenig führte die im Juni 2021 angetretene Teilzeitstelle als Hauswart einer Liegenschaft zu einer Loslösung von der Sozialhilfe. Wie sich an der heutigen Parteiverhandlung herausstellte, ist der Beschwerdeführer seit November 2021 bereits nicht mehr dort tätig, weshalb es nicht mehr zur in der Beschwerdebegründung angekündigten Erhöhung des Arbeitspensums kommen wird. In Anbetracht der nunmehr seit Jahrzehnten andauernden Bedürftigkeit, der unsteten Erwerbsbiographie und der äusserst zweifelhaften Arbeitsmotivation (vgl. dazu nachfolgend E. 5) kann heute nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer innert vernünftiger Frist seinen Lebensunterhalt selber wird verdienen können, zumal er sich nach wie vor für 100 % arbeitsunfähig hält und ihm entsprechendes auch hausärztlich attestiert wird (vgl. zuletzt das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. April 2022). Der Beschwerdeführer wird voraussichtlich weiter vollumfänglich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder zumindest in erheblichem Mass auf Sozialhilfeleistungen angewiesen bleiben. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach erfüllt. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und macht geltend, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von rund zehn Jahren davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann sich der Beschwerdeführer vorliegend auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Ein hieraus fliessender Anspruch auf Aufenthalt gilt allerdings nicht absolut, sondern kann insbesondere bei Vorliegen des durch den Beschwerdeführer gesetzten Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eingeschränkt werden (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2), weshalb es vorliegend nur darauf ankommen kann, ob der entsprechende Eingriff als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BGE 139 I 31 E. 2.3.3), weshalb die gebotenen Prüfschritte in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen. 4.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Widerrufsgrund gestützt auf eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.5). Es wird geprüft, ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 514 ff.). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen (Urteil des BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2). Fälle einer unverschuldeten Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Es ist dementsprechend zunächst zu prüfen, ob es der Beschwerdeführer mutwillig unterlassen hat, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, und ihm folglich ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen werden kann. 5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, seine gesundheitlichen Probleme hätten zu einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit geführt, weshalb ihm kein Vorwurf zu machen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und hat vornehmlich Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Schon lange bevor er die ersten medizinischen Beschwerden beklagte, ging er keiner geregelten Erwerbsarbeit nach. So finden sich in den Vorakten bis in die 1990er-Jahre zurückliegende Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Integration ins Erwerbsleben und auf fortgesetzte Arbeitslosigkeit (vgl. z.B. das Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums C.____ vom 28. Mai 1996 mit der Anweisung zur Anmeldung bei einem Beschäftigungsprogramm). Immer wieder hat der Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahrzehnten Stellen nach relativ kurzer Zeit verloren, wobei die Gründe dafür im Dunkeln bleiben. Aus dem von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Gutachten ergeben sich Indizien für eine schwierige, konflikthafte Persönlichkeitsstruktur als mögliche Ursache. Der Beschwerdeführer gab sich anlässlich des Explorationsgesprächs überzeugt, von verschiedenen Arbeitgebern ausgenützt und betrogen worden zu sein. Auch die Arbeitslosenversicherung habe ihm zustehende Gelder nicht ausbezahlt. Arbeiten gehe nicht mehr, er wolle sich den Belastungen der Arbeitswelt nicht mehr unterziehen. Er erwähnte, dass er nicht bereit sei, sich an einer allfälligen Arbeitsstelle kritisieren zu lassen, und dass er allenfalls aggressiv reagieren würde, wenn er denn arbeiten müsste. Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit mit diffusen Schmerzen und körperlichen Einschränkungen begründe, die allesamt nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Die geklagten Beschwerden, sowohl die somatischen wie auch die psychischen, würden allesamt sehr vage geschildert und seien auch äusserst widersprüchlich. Die einer Behandlung praktisch unzugängliche subjektive Krankheitsüberzeugung habe keinen Krankheitswert. Der Gutachter schloss daraus, dass keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt werden könne und der Beschwerdeführer in der Lage sei, jeder beruflichen Tätigkeit nachzugehen, die keine hohen Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten stelle (vgl. Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.____ vom 9. Juli 2018, S. 11 ff., nachfolgend: Gutachten). 5.2 Diesen gutachterlichen Erkenntnissen widerspricht der Beschwerdeführer. Er verweist auf verschiedene Arztzeugnisse, die in den vergangenen Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Dabei ist allerdings der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten unterstehen die im IV-Verfahren beauftragten medizinischen Experten einer strafbewehrten Wahrheitspflicht und schliessen sie ihre Beurteilung mit der Unterzeichnung einer Erklärung zu ihrer eigenen Unabhängigkeit, Unbefangenheit und Objektivität ab. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse enthalten im Übrigen oftmals keine Ausführungen zu den gestellten Diagnosen, so dass sie inhaltlich nicht nachvollziehbar sind. Auffällig sind dabei die häufigen Arztwechsel und die schiere Anzahl der konsultierten Spezialisten. Seit 2019 wird der Beschwerdeführer offenbar wegen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines depressiven Syndroms ambulant behandelt. Nachdem der behandelnde Psychiater im gleichen Schreiben auf eine in Aussicht stehende Teilzeitanstellung hinweist, geht er ganz offensichtlich selber von einer vorhandenen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Schreiben von Dr. med. E.____ vom 2. Mai 2020, Beschwerdebeilage 3). Auch der Hausarzt hält etwa leichte Reinigungsarbeiten von zwei Stunden pro Tag für möglich (Schreiben von Dr. med. F.____ vom 18. Mai 2020, Beschwerdebeilage 1). Dazu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer bei medizinischen Untersuchungen eine Verdeutlichungstendenz mit hypochondrischen Zügen an den Tag legt und seine anamnestischen Angaben zum Teil offensichtlich widersprüchlich sind. So soll er nach seiner Darstellung bei einer Arbeit aufgrund von Fussbeschwerden nicht mehr länger schmerzfrei stehen oder gehen können. Andererseits berichtet er von stundenlangen Spaziergängen. Seine angeblichen Sozialphobien und sein behaupteter sozialer Rückzug stehen sodann in einem auffälligen Kontrast zum im vorliegenden Verfahren eingereichten Empfehlungsschreiben des Vereins G.____ vom 10. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 6). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2017 regelmässig das Vereinslokal in C.____ besuche und sich als interkultureller Kommunikator betätige. Er verfüge über ein breites Netzwerk und viele Bekanntschaften. Der Verein habe ihn als motivierte und engagierte Person kennengelernt. Angesichts dessen drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer systematisch medizinische Gründe sucht, um nicht mehr arbeiten zu müssen (so auch der im Gutachten S. 3 f. zitierte Arztbericht von Dr. H.____ vom 28. Juli 2016). In dieses Bild passt auch, dass er kein aufrechtes Interesse an nachhaltigen Therapien, wie etwa einem therapeutischen Aufbautraining, zeigt (vgl. Arztbericht von PD Dr. I.____, zit. im Gutachten S. 4 f.). Den behördlichen Bemühungen um Arbeitsvermittlung entzog er sich systematisch, indem er sich immer wieder kurzfristig von vereinbarten Terminen abmeldete und auch sonst keine Eigeninitiative in Sachen Stellensuche zeigte (vgl. Zwischenbericht der Regionalen Integrationsstelle C.____ vom 7. Juni 2017, zit. im Gutachten S. 5). In Würdigung dieser Gesamtumstände ist von einem Selbstverschulden des Beschwerdeführers an der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. 5.3 Dennoch ist vorliegend nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer heute an diversen gesundheitlichen Problemen von einem gewissen Ausmass leidet, die er jedoch aggraviert. In diesem Sinne handelt es sich bei ihm in der Tat um einen Patienten mit einem multimorbiden Zustand mit organischen Störungen und einer psychischen Verfassung, welche eine Integration ins Berufsleben erschwert (so das Schreiben von Dr. med. F.____ vom 18. Mai 2020). Insbesondere die im vorgelegten Bericht des Allgemeinmediziners gestellten somatischen Diagnosen sind nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. So bestehen unter anderem eine Einschränkung des Gesichtsfeldes, schwere Abnützungserscheinungen der Halswirbelsäule, ein Nervenkompressionssyndrom an der Hand sowie eine Arthrose. Wegen einer subtalaren Arthrodese wurde der Beschwerdeführer am 2. November 2021 im Kantonsspital Baselland am Fuss operiert. Dazu kommen eine Herzkreislauferkrankung, Bluthochdruck und eine Atemstörung mit nächtlicher Sauerstoffuntersättigung. Der Diabetes mellitus ist behandlungsbedürftig. Auch wenn durch die gesundheitlichen Probleme die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren unzweifelhaft erschwert war, durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich darum bemüht - wenn (vorerst) allenfalls auch nur im zweiten Arbeitsmarkt. Selbst nach der gutachterlichen Feststellung einer praktisch uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der Abweisung seines Rentenbegehrens durch die Invalidenversicherung unternahm der Be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Anstrengungen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Entgegen seiner Darstellung existieren auf dem Arbeitsmarkt durchaus (Teilzeit-)Stellen für körperlich nicht voll leistungsfähige Hilfsarbeiter, so dass die Stellensuche nicht von Vornherein aussichtslos war, wie der Beschwerdeführer mit der im Juni 2021 angetretenen Hauswartstelle im Übrigen gleich selber unter Tatbeweis stellte. Die jahrelange hartnäckige Verweigerung jeglicher beruflichen Eingliederung trotz mindestens teilweise vorhandener Arbeitsfähigkeit gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf. Es steht nicht in seinem Belieben, aus dem aktiven Erwerbsleben auszusteigen und seinen Lebensunterhalt stattdessen von der Sozialhilfe finanzieren zu lassen. 6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, besteht generell ein - auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkanntes ("wirtschaftliches Wohl") - gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, Ausländer und Ausländerinnen, welche dauerhaft und in erheblichem Masse auf die Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark belasten, wegzuweisen (vgl. KGE VV vom 8. Dezember 2021 [810 21 171] E. 8.4; BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 6.4 m.w.H.). Mit einer Wegweisung aus der Schweiz kann letztlich das Risiko einer anhaltenden Belastung der öffentlichen Hand durch den Beschwerdeführer vermieden werden, weshalb grundsätzlich auch ein bedeutendes öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung von der Schweiz besteht. Da die Sozialhilfeabhängigkeit vorliegend wie soeben aufgezeigt in erster Linie auf dessen Passivität und fehlende Motivation, sich zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zurückzuführen und somit grösstenteils selbstverschuldet ist, muss - auch angesichts der erheblichen Zeitdauer und Höhe des Sozialhilfebezugs - von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung ausgegangen werden. 6.2 Auf der Seite der privaten Interessen fällt primär die lange Anwesenheitsdauer ins Gewicht. Der Beschwerdeführer lebt heute seit 38 Jahren in der Schweiz. Bei der Einreise war der Beschwerdeführer gerade einmal 18-jährig, er hat somit sein ganzes Erwachsenenleben hier verbracht. Entsprechend ist die äusserst lange Anwesenheitsdauer stark zu gewichten (vgl. Urteil des BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_527/2017 vom 20. November 2017 E. 5.2). 6.3.1 Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst wiederum an das den Beschwerdeführer betreffende frühere kantonsgerichtliche Urteil zu erinnern. In den dortigen Erwägungen hielt das Gericht fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung oder Heimschaffung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung miteinzubeziehen seien. Erst recht müsse dies demnach gelten, wenn ein Ausländer mehr als 20 Jahre in der Schweiz gelebt habe (KGE VV vom 5. August 2009 [810 09 75] E. 9.2). Im Lichte der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass die Behörden trotz des Vorliegens von Wegweisungsgründen die Aufenthaltsbewilligung über mehrere Jahre, oftmals kommentarlos, verlängert hätten, sowie angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während seiner ganzen Aufenthaltsdauer - abgesehen von seinen finanziellen Schwierigkeiten - nichts habe zu Schulden kommen lassen, erscheine die ausschliesslich die Vermeidung einer zukünftigen Be-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lastung der Sozialhilfe bezweckende Massnahme unverhältnismässig (KGE VV vom 5. August 2009 [810 09 75] E. 8.5). 6.3.2 In Berücksichtigung dieses früheren Urteils ist heute festzuhalten, dass mit dem über Jahre fortgesetzten Bezug von Sozialhilfe und dem anhaltend vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse mittlerweile gestiegen ist. Quasi im Gleichschritt ist aber auch die Aufenthaltsdauer angewachsen, so dass das private Interesse heute ebenfalls stärker als noch vor 13 Jahren ins Gewicht fällt. Relativierend ist dazu aber sogleich anzumerken, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist und selber angibt, in der Schweiz über keine sozialen Beziehungen zu verfügen (vgl. hierzu allerdings oben E. 5.2), was nicht auf eine starke Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur schliessen lässt. Die beruflichwirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist denn auch (wohl definitiv) gescheitert. Ansonsten hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse heute im Griff und seit Jahren keine neuen Schulden angehäuft, so dass ihm in dieser Hinsicht kein Vorwurf der mangelnden Integration (mehr) gemacht werden kann. Wie sich in der Parteiverhandlung bestätigt hat, kann sich der Beschwerdeführer auch relativ gut in der deutschen Sprache verständigen. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. 6.3.3 In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (Urteil des BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr wegen seines Gesundheitszustands unzumutbar wäre, da in der Türkei eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung ist für die beim Beschwerdeführer diagnostizierten, keineswegs ungewöhnlichen und in der Bevölkerung weitverbreiteten Gesundheitsprobleme erfahrungsgemäss auch in der Türkei gewährleistet. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung liegt nicht schon dann vor, wenn das Gesundheits- und Sozialversicherungswesen im Heimatland qualitativ nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist. Auch haben schwierige wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Ausreise zur Folge. Der Beschwerdeführer hat bis zum Eintritt ins Erwachsenenalter im Heimatland gelebt; dort ist er aufgewachsen und wurde er sozialisiert. Er dürfte mit der türkischen Sprache und Kultur weiterhin vertraut sein, verkehrt er doch in der Schweiz in auslandtürkischen Kreisen. Nichtsdestotrotz präsentieren sich die konkreten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Rückkehr für ihn mit einer aussergewöhnlichen Härte verbunden wäre. Zu berücksichtigen ist dabei, dass er die Türkei vor 38 Jahren verlassen und sein Heimatland nur selten besucht hat - letztmals im Jahr 2005. Er ist gewissen gesundheitlichen Einschränkungen unterworfen und verfügt über keine Ausbildung oder nennenswerte Berufserfahrung, was es ihm im Alter von 56 Jahren besonders schwermachen dürfte, wirtschaftlich Fuss zu fassen. Auf die Unterstützung von Familienmitgliedern kann er dabei offenbar nicht unbedingt zählen, da das Verhältnis zu den beiden dort lebenden Schwestern angespannt sei. Die von der Vorinstanz an der heutigen Verhandlung ins Spiel gebrachte Möglichkeit, die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überweisen zu lassen, vermag vor dem Hintergrund des bescheidenen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umfangs der geleisteten Beiträge die drohenden gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen einer Wegweisung nur unwesentlich zu schmälern. 6.4 In der Gesamtbetrachtung ist dasselbe Fazit zu ziehen wie vor 13 Jahren: Unbestreitbar liegt zwar ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers in der Waagschale. Auf der anderen Seite ist ihm aber aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und den zu erwartenden besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzugestehen. Die - ohne hinzutretende weitere Widerrufsgründe - einzig auf den anhaltenden Sozialhilfebezug gestützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint deswegen auch zum heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. 7. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss aufzuheben und das AfMB ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine erneute Verwarnung mit der Androhung einer inskünftigen Nichtverlängerung der Bewilligung wäre nach dem vorstehend Gesagten kaum aussichtsreich, weshalb das Gericht vorliegend darauf verzichtet. Dies bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer von seiner nach wie vor bestehenden Pflicht entbunden wäre, in konstruktiver Zusammenarbeit mit den Sozialhilfebehörden die Ablösung von der Sozialhilfe anzustreben. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Entschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 16. Februar 2022 einen Aufwand von 13.25 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 169.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung und deren Vorbereitung ist ein Zeitaufwand von 3 Stunden hinzuzurechnen. Mehrwertsteuer wird keine geltend gemacht. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'231.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 8.3 Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1347 vom 28. September 2021 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'231.70 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

810 21 273 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.05.2022 810 21 273 — Swissrulings