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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.05.2022 810 21 272

11 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,077 mots·~25 min·1

Résumé

Aufhebung der Beistandschaft/Kostenentscheid

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Mai 2022 (810 21 272) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Begründung eines Kosten- und Entschädigungsentscheides

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Frey, Advokat,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Aufhebung der Beistandschaft / Kostenentscheid (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 31. August 2021)

A. A.____ und B.____ sind die Eltern von D.____, geboren am XX. XX. 2003 und E.____ (selig), geboren am XX. XX. 2005. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 erstattete Dr. med. F.____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie am G.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) in Rücksprache mit den Kindseltern eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ und E.____. Diese Gefährdungsmeldung erfolgte, da D.____ und E.____ beide Alkohol und THC konsumierten, die Schule beziehungsweise die Lehre vernachlässigten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und sich gegenüber den Eltern zunehmend frech, provokativ und abwertend verhielten. Dr. F.____ führte in der Gefährdungsmeldung denn auch aus, dass es aufgrund der komplex belasteten Familiensituation einer pädagogischen Unterstützung der Familie und gegebenenfalls einer Koordination des therapeutischen Settings bedürfe.

B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 informierte die KESB A.____ und B.____ über die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für D.____ und E.____ und dass sie den Sozialdienst H.____ mit der Abklärung der Situation sowie gegebenenfalls mit der Entwicklung und Umsetzung von Lösungen beauftragt habe. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 beziehungsweise Rektifikat vom 13. Dezember 2019 ordnete die KESB vorsorglich eine sozialpädagogische Familienbegleitung an. Mit der Umsetzung beauftragte sie die I.____ GmbH und setzte J.____ vom Sozialdienst H.____ als Aufsichtsperson ein. Zudem leistete die KESB subsidiäre Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 22'500.-- vorerst für die Dauer von 6 Monaten und stellte fest, dass sich die Eltern an den Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung mit monatlich Fr. 250.-- zu beteiligen haben. Schliesslich ordnete die KESB mit den Entscheiden vom 28. Februar 2020 und 6. März 2020 für D.____ und E.____ je vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft per 2. März 2020 an und ernannte vorsorglich J.____ als Beiständin. Zudem stellte die KESB fest, dass beide Kinder vorläufig gestützt auf den Entscheid der Eltern fremdplatziert seien.

C. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 teilte die KESB den Kindseltern mit, dass sie beabsichtige, die Verfahren für D.____ und E.____ einzustellen sowie die Beistandschaften für beide Kinder aufzuheben. Zudem informierte sie die Eltern über den beabsichtigten Kostenentscheid und lud sie zu Stellungnahme dazu ein.

D. Mit Entscheid vom 31. August 2021 hob die KESB die vorsorgliche Erziehungsbeistandschaft für D.____ aufgrund der mittlerweile geltenden jugendstrafrechtlichen Massnahmen auf. Sie stellte weiter fest, dass die Kindesschutzmassnahmen, namentlich die Erziehungsbeistandschaft für E.____ mit seinem Tod vom XX. XX. 2020 beendet worden seien und schrieb das Verfahren zufolge Todes als gegenstandslos ab. Schliesslich legte die KESB ihre eigenen Verfahrenskosten auf Fr. 9'300.-- fest und auferlegte diese unter solidarischer Haftung je hälftig den Kindseltern. Ebenfalls mit Entscheid vom 31. August 2021 genehmigte die Referentin den Abschlussbericht der Beiständin vom 18. Februar 2021 mit Gültigkeit für die Zeit vom 2. März 2020 bis 20. August 2021 für D.____ respektive bis 5. Oktober 2020 für E.____ und entliess diese aus ihrem Amt. Sie entschied weiter, dass die Beiständin eine Entschädigung von Fr. 9'975.-- erhalte und auferlegte auch diese Kosten unter solidarischer Haftung je hälftig den Kindseltern.

E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Patrick Frey, Advokat in Basel, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten Anträgen: (1) Es seien die Ziff. B 3. und Ziff. C 3. des Entscheides vom 31. August 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ aufzuheben und es sei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten; eventualiter sei den Beschwerdeführern der Kostenerlass für sämtliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten zu gewähren; subeventualiter seien die Kosten erheblich zu reduzieren. (2) Subsubeventualiter sei der Entscheid vom 31. August 2021 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

F. Mit Eingabe vom 8. November 2021 reichte die KESB die Vorakten ein und beantragte unter Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 replizierten die Beschwerdeführer und hielten vollumfänglich an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 verzichtete die KESB auf die Einreichung einer Duplik.

I. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

J. Mit Schreiben vom 3. März 2022 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführer sind als direkt Verfahrensbeteiligte und Kindseltern ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob die KESB den Beschwerdeführern zu Recht Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 19'275.-- (welche sich aus einer Mandatsentschädigung für die Beiständin in der Höhe von Fr. 9'975.--, den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'000.--, restlichen Auslagen für den unbezahlten Anteil an den Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1'250.-- sowie Kanzleispesen in der Höhe von Fr. 50.-- zusammensetzen) auferlegt hat.

4.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass ihnen weder eine detaillierte Abschlussrechnung zugestellt worden sei noch würden ihnen die vorinstanzlichen Akten vorliegen. Es sei ihnen deshalb nicht klar und nicht möglich nachzuvollziehen, für welche Handlungen welche Kosten angefallen seien. Entsprechend sei es ihnen auch unmöglich gewesen, die ihnen auferlegten Kosten zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen. Damit sei ihr rechtliches Gehör in grobem Masse verletzt worden. Sie seien auch vorgängig nie über die Höhe der anfallenden Kosten informiert worden und würden sich nun plötzlich mit einer Forderung von über Fr. 20'000.-- konfrontiert sehen. Die Beschwerde sei deshalb bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Zudem monieren die Beschwerdeführer die Höhe und damit die Rechtmässigkeit der ihnen auferlegten Kosten. Es sei fraglich und unklar, welche Aufgaben in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Beiständin gefallen seien und wo Doppelspurigkeiten zwischen der Beiständin und den Mitarbeitern der KESB vorgelegen hätten. Sowohl ein allfälliger durch solche Doppelspurigkeiten verursachter Mehraufwand als auch die Richtigkeit der Gesamtforderung hätten mangels Vorliegen der Verfahrensakten beziehungsweise einer detaillierten Schlussabrechnung nicht überprüft werden können. Zudem könnten diverse Kosten der Vorinstanz nicht an Dritte weitergegeben werden und der Umstand, dass auf Vorrat Massnahmeentscheide vorbereitet worden seien, welche gar nie erlassen worden seien, könne sich sicherlich nicht zulasten der Beschwerdeführer auswirken. Vielmehr liege ein Organisationsmangel vor, dessen finanzielle Auswirkungen nicht den Beschwerdeführern überbunden werden könnten. Doppelt verrichtete oder nicht notwendige Auslagen seien ohne Weiteres aus der Gesamtrechnung zu streichen. Zudem seien gemäss der KESB noch weitere Institutionen in die Betreuung der Familie involviert gewesen, deren Kosten im vorliegenden Gesamtbetrag gar nicht berücksichtigt seien. Ein grosser Teil der Arbeit sei folglich auch durch weitere Institutionen geleistet worden, was wiederum die Frage aufwerfe, ob der Aufwand der Vorinstanz angezeigt und verhältnismässig gewesen sei. Aufgrund des tragischen Todes des Sohnes der Beschwerdeführer sei zudem fraglich, ob es billig erscheine, nun den Beschwerdeführern hierfür auch noch sehr hohe Kosten aufzuerlegen, zumal der Nutzen des Verfahrens durch das tragische Ende durchaus in Frage gestellt werden könne. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer stets mit der KESB kooperiert und hätten sich um viele Angelegenheiten (wie etwa die Suche nach und den Eintritt in eine geeignete Klinik) selbst gekümmert. Ohne Schuldzuweisung müsse deshalb festgestellt werden, dass in der vorliegenden tragischen Geschichte von allen Parteien versagt wurde. Nun den Beschwerdeführern hierfür auch noch die Kosten aufzuerlegen, erscheine unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als unbillig und stossend.

5.1 Die KESB bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführer seien mit gebührendem Abstand zum Tod ihres Sohnes, und zwar mit Schreiben vom 18. Juni 2021, über den Abschluss der Verfahren betreffend ihre beiden Kinder sowie über die Höhe der im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten informiert und zur Stellungnahme gebeten worden. Es entspreche der üblichen Vorgehensweise, den Eltern nur eine summarische http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenübersicht zur Stellungnahme zu geben. Zudem hätten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine detaillierte Abrechnung verlangt. Über das Anfallen von Gebühren seien die Beschwerdeführer schliesslich bereits im Rahmen der Verfahrenseröffnung mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 informiert worden.

5.2 Zur Begründung der den Beschwerdeführern auferlegten Kosten führt die KESB weiter aus, dass diese von den Kindseltern zu bezahlen seien und nur im Falle von Bedürftigkeit von der KESB übernommen würden. Eine solche Kostenbefreiung komme aber vorliegend aufgrund des ausgewiesenen Vermögens der Eltern nicht in Frage. Die Entschädigung der Beiständin bemesse sich gemäss § 18 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (Gebührenverordnung, GebV) vom 8. Januar 1991 nach dem angefallenen Aufwand, den die Mandatsführung notwendigerweise verursache, sowie nach der Komplexität der Aufgabe. Entsprechend § 18 Abs. 2 lit. a GebV betrage der Ansatz bei einer berufsmässigen Vertretung Fr. 95.-- pro Stunde. Gerade im vorliegenden komplexen Fall habe die Beiständin eine wichtige Koordinationsfunktion wahrgenommen, indem sich gezeigt habe, dass das Verständnis aller beteiligten Fachpersonen positiv zu einer klaren Kommunikation beigetragen habe. Die Beiständin sei zudem eine ausgewiesene Fachperson, die in casu weit mehr als nur beratenden Aufgaben wahrgenommen habe. Ihre Stunden seien gemäss den Arbeitszeitrapporten mit 121.5 angegeben und ihr Aufwand sei vorliegend mit Fr. 9'975.-- festzusetzen.

5.3 Betreffend die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hält die KESB fest, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich bei diesen um Kosten für zwei Verfahren für zwei Kinder handle. Die Gebührenpflicht der Tätigkeit der Kindesschutzbehörde ergebe sich aus § 17 GebV. Vorliegend seien sowohl die Beistandsperson als auch die KESB während der längeren Dauer der anspruchsvollen Verfahren zur Prüfung und Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen für beide Kinder stark beansprucht worden. Nebst Anhörungen und sonstigen Kontakten mit den Parteien habe ein regelmässiger Austausch mit den zahlreich involvierten Fachpersonen erfolgen müssen. Zudem hätten zahlreiche vorsorgliche Massnahmeentscheide zumindest vorbereitet werden müssen, auch wenn diese später – aufgrund des tragischen Todes des Sohnes beziehungsweise der neuen Zuständigkeit der Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Landschaft für die Tochter – hinfällig geworden seien. Es seien aber keine Entscheide auf Vorrat erstellt worden und es lägen auch keine Doppelspurigkeiten vor. Vielmehr habe die KESB versucht, schwierige Situationen mit zügigem Arbeiten zu verbessern. Es könne nicht sein, dass in dynamischen Kindesschutzfällen Massnahmen nicht zeitgerecht umgesetzt werden könnten, weil die Behörde mit dem Schreiben von Entscheiden hinterherhinke. Zudem sei der Austausch mit allen Fachpersonen notwendig, damit die Behörde und die Beiständin auf dem Hintergrund des Fachwissens die weiteren Schritte planen und mit den Eltern und Kindern thematisieren könnten. Vorliegend sei es zudem aktenkundig, dass die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern herausfordernd und nicht grundsätzlich kooperativ gewesen sei, was einen erheblichen Mehraufwand verursacht habe. Schliesslich sei es nicht geboten, wenn die Beschwerdeführer zwischen der Kostentragungspflicht und dem Todesfall ihres Sohnes einen Zusammenhang herstellen und deshalb die ihnen auferlegten Kosten als unbillig und stossend bezeichnen. Insgesamt resultiere für die Tätigkeit der KESB für beide Kinder ein zeitlicher Aufwand von 108 Stunden, wobei vorliegend nur eine reduzierte Gebühr verrechnet worden sei, indem der Betrag für die 108 angefallenen Stunden zu Fr. 105.-- auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht pauschal Fr. 8'000.-- reduziert worden sei. Hinzu kämen die restlichen Auslagen für den unbezahlten Anteil an den Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung in der Höhe von Fr. 1'250.-- sowie Kanzleispesen von Fr. 50.--.

6.1.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der ihnen durch die KESB auferlegten Kosten und machen damit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b).

6.1.2 Bei Kostenentscheiden sind zudem weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV muss nämlich ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung beziehungsweise lediglich den Verweis auf die anwendbare gesetzliche Grundlage genügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.2). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2 m.w.H.).

6.2 Die im angefochtenen Kostenentscheid den Beschwerdeführern auferlegten Kosten wurden nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen, und zwar der GebV, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs (betreffend die Verfahrenskosten) beziehungsweise anhand eines durch die GebV geregelten Stundenansatzes (für die Mandatsentschädigung) erhoben. Entsprechend hat die KESB im angefochtenen Entscheid sowohl bezüglich ihrer Verfahrenskosten als auch der Mandatsentschädigung auf die Bestimmungen der GebV verwiesen (vgl. E. 5.2 f. hiervor). Unter Berücksichtigung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.1.1. f. hiervor) ist es deshalb unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs nicht zu beanstanden, dass die KESB ihre Verfahrenskosten nach dem ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 108 Stunden bemessen hat, ohne dem Kostenentscheid eine detaillierte Rechnungsstellung zu den einzelnen Arbeitsabläufen und aufgewendeten Stunden beizulegen. Den Beschwerdeführern ist es auch anhand dieser äusserst knappen Formulierungen möglich, festzustellen, von welchen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überlegungen sich die KESB hat leiten lassen. Ebenso können sie dadurch nachvollziehen, dass die Vorinstanz bei der Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 8‘000.-- von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hat. Auch wenn eine genauere Aufschlüsselung des Kostenentscheides (spezifischer Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit und nach Datum geordnet) im Sinne der Transparenz und zur Beurteilung dessen Rechtmässigkeit wünschenswert ist, kann eine solche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefordert werden und ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht notwendig. Vielmehr ist gemäss Bundesgericht eine gewisse Schematisierung zulässig (vgl. E. 6.1.2 hiervor).

6.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, erhielten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2021 von ihr zudem die Möglichkeit, zum bevorstehenden Erlass des angefochtenen Entscheides (und dem darin enthaltenen Kostenentscheid) Stellung zu nehmen und eine detaillierte Rechnung zu verlangen. Die den Beschwerdeführern eingeräumte Frist zur Stellungnahme liessen diese ungenutzt verstreichen. Der Ansicht der Beschwerdeführer, dass es nicht ihre Pflicht sei, eine detaillierte Rechnung zu verlangen, kann nach dem Gesagten und der hiervor aufgezeigten Rechtslage nicht gefolgt werden. Darüber hinaus bleiben die Behauptungen der Beschwerdeführer, nicht über die Kostenpflicht informiert worden zu sein, unbelegt. Vielmehr hätte ihnen klar sein müssen, dass die Bemühungen der KESB nicht unentgeltlich sind. Denn die KESB hielt sowohl im Schreiben vom 29. Oktober 2019 betreffend die Information über die Verfahrenseröffnung als auch in ihren Entscheiden vom 6. Dezember 2019, 28. Februar 2020 und 6. März 2020 jeweils fest, dass ihre Tätigkeit gebührenpflichtig ist und dass über die Erhebung von Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. Ebenso wurden die Beschwerdeführer über die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung in Kenntnis gesetzt und haben sich am 18. November 2019 entsprechend verpflichtet, sich mit monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 250.-- daran zu beteiligen.

6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht beziehungsweise Begründungsdichte eines Kosten- und Entschädigungsentscheides genügt. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde nicht verletzt, womit sich diese Rüge als unbegründet erweist.

7.1 Es bleibt nachfolgend die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführern auferlegten Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 19'275.--, welche sich aus einer Mandatsentschädigung für die Beiständin in der Höhe von Fr. 9'975.--, den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'000.--, den restlichen Auslagen für den unbezahlten Anteil der Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung in der Höhe von Fr. 1'250.-- sowie den Kanzleispesen in der Höhe von Fr. 50.-- zusammensetzen, zu prüfen.

7.2.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 GebV haben die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für ihre Amtsführung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigt sie die gesamten Umstände des Einzelfalles. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4.1; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 5 f. zu Art. 404 ZGB). Als gesetzlicher Anspruch kann die Mandatsentschädigung nicht abgesprochen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Januar 2021 [810 20 193] E. 4.5.4 und 5.6.1). Bei der berufsmässigen Mandatsführung – wie dies vorliegend der Fall war – beträgt die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV Fr. 95.-- pro Stunde. Die Beiständin oder der Beistand hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Inhaltlich ergeben sich die Sorgfaltspflichten aus den erteilten Aufträgen der KESB sowie aus dem Zweck der behördlichen Massnahmen gemäss Art. 388 ZGB und aus den Bestimmungen über die Führung einer Beistandschaft gemäss Art. 405 bis Art. 412 ZGB (vgl. KURT AFFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 413 ZGB). In umfangmässiger Hinsicht kann der Beistand als Aufwand nur verrechnen, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden, denn nur Tätigkeiten, die auftragskonform ausgeführt werden, sind zu entschädigen (vgl. KGE VV vom 4. September 2019 [810 19 65] E. 6.1).

7.2.2 Die KESB legte die Mandatsentschädigung anhand der detaillierten Stundenabrechnung der Beiständin fest, nach welcher diese im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 1. März 2021 für die Verbeiständung von E.____ (selig) einen Aufwand von insgesamt 121.5 Stunden und für die Verbeiständung von D.____ einen Aufwand von insgesamt 33.3 Stunden ausgewiesen hatte. Aus den Verfahrensakten wird ersichtlich, dass das Mandat als sehr komplex zu bezeichnen ist und zudem die Betreuung von zwei Kindern umfasste. Bei der Beiständin handelt es sich weiter um eine ausgewiesene Fachperson mit viel Erfahrung. Das konfliktreiche Familiensystem und die fehlende Vertrauensbasis zwischen den Familienmitgliedern, die schwierige Zusammenarbeit mit den Kindseltern, der fortwährende Drogenkonsum, das schwierige Verhalten der verbeiständeten Kinder sowie der Versuch, das dritte Kind der Familie vor den belasteten Umständen zu schützen, unterstreichen die Komplexität der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation. Dieses beschriebene und konfliktreiche Familiensystem macht zudem deutlich, dass für diese Beistandschaften nur eine ausgewiesene Fachkraft einsetzbar war, die über die nötige Erfahrung im Umgang mit solchen Umständen verfügt. Die Beiständin hat vorliegend aktenkundig denn auch weit mehr als nur beratende Aufgaben wahrgenommen. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung einerseits der zeitlichen Dauer der Beistandsmandate und andererseits der Tatsache, dass die Beiständin gleichzeitig für zwei Kinder eingesetzt wurde, erscheint ihr getätigter Arbeitsaufwand von rund 155 Stunden verhältnismässig und gerechtfertigt. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass bei einem Aufwand von 155 Stunden unter Anwendung von § 18 Abs. 2 lit. a GebV, der für die berufsmässige Mandatsführung den Tarif von Fr. 95.-- pro Stunde vorsieht, in casu eine Mandatsentschädigung von total Fr. 14’725.-- resultiert. Offensichtlich stimmt dieser Betrag nicht mit der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Mandatsentschädigung in der Höhe von Fr. 9'975.-- überein. Weshalb die KESB die von der Beiständin ausgewiesenen 155 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stunden auf 105 Stunden gekürzt hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, wirkt sich aber entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer aus.

7.3 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter die ihnen auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'000.-- und bringen insbesondere vor, diese hohen Verfahrenskosten würden auf mögliche ʺDoppelspurigkeitenʺ zwischen der Arbeit der KESB und der Erziehungsbeiständin hinweisen. Die Beschwerdeführer sind zudem der Ansicht, die KESB habe in unzulässiger Weise Entscheide ʺauf Vorratʺ ausgearbeitet und dürfe ihnen ihren Arbeitsaufwand für die vorsorglich erarbeiteten Massnahmeentscheide, die aufgrund des Todes ihres Sohnes nie erlassen worden seien, nicht in Rechnung stellen. Es ist nicht klar ersichtlich, welchen Arbeitsaufwand die Beschwerdeführer an dieser Stelle konkret beanstanden wollen. Auf jeden Fall sind die von der KESB erbrachten Leistungen aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsrapporten sehr detailliert ersichtlich und damit hinreichend überprüfbar. Sie machen im Ergebnis deutlich, dass die KESB trotz der errichteten Erziehungsbeistandschaft für beide Kinder der Beschwerdeführer stark in Anspruch genommen wurde. Zur Begründung dieses Aufwandes kann einerseits auf die hiervor unter der Erwägung 7.2.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Andererseits ist auf den grossen Koordinationsaufwand hinzuweisen, der das beschriebene konfliktreiche Familiensystem nach sich zieht. Kommt zu diesen herausfordernden internen Familienkonflikten extern auch noch eine verminderte Kooperationsbereitschaft der Eltern hinzu (wie dies vorliegend der Fall ist), steigt der Koordinationsaufwand deutlich an. Dass reine Koordinationsarbeit für sich isoliert betrachtet inhaltlich oft keine neuen Erkenntnisse oder Ergebnisse liefert, ist allgemein bekannt und entspricht der Natur der Sache. Gerade wenn verschiedene Personen und Institutionen in einem organisierten Setting involviert sind, ist die regelmässige Koordination im Hinblick auf eine nachhaltige Zielerreichung trotzdem sehr wichtig. Es ist auf jeden Fall festzuhalten, dass aus den Arbeitsrapporten der KESB weder unzulässige Mehraufwände noch andere unnötige Aufwendungen erkenntlich sind. Es handelt sich aus den hiervor genannten Gründen vielmehr schlicht um komplexe und damit zeitintensive Verfahren. Dies wird durch die vorinstanzlichen Aufwandsrapporte unterstrichen, aus welchen sich für die getätigten Aufwendungen ein stringentes, glaubhaftes, nachvollziehbares und damit gerechtfertigtes Bild ergibt.

7.4 Nach § 2 Abs. 1 GebV ist die Gebühr das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen. Auslagen wie bspw. die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung (vorliegend Fr.1'250.--) beziehungsweise Kanzleispesen (vorliegende Fr. 50.--) werden nach § 2 Abs. 3 GebV besonders in Rechnung gestellt. In § 17 GebV sind verschiedene Gebührenrahmen für die Aufgaben der KESB vorgesehen. Der Gebührenrahmen für vorsorgliche Massnahmen sowie verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide beträgt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'850.-- (§ 17 lit. b Ziff. 1). Für geeignete Massnahmen zum Schutze eines Kindes, Erziehungsbeistandschaften inkl. Ernennung der Mandatsperson und Anordnungen über den persönlichen Verkehr sieht die GebV einen Rahmen von Fr. 250.-- bis Fr. 2'950.-- vor (§ 17 lit. b Ziff. 5, 6 und 18 GebV). Schliesslich sieht die GebV für die Prüfung und Genehmigung des Berichts einer Mandatsperson einen Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.-- vor (§ 17 lit. c Ziff. 3 GebV). Zudem wird nach § 5 Abs. 1 lit. a und b http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht GebV bei Nichtzustandekommen eines Geschäftsaktes sowie bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird, eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand erhoben. Die Kostenpflicht der Eltern besteht also auch dann, wenn es letztlich nicht zur Anordnung einer Massnahme kommt. Daraus resultiert, dass die Beschwerdeführer aufgrund des unerwarteten Todes ihres Sohnes keinen Anspruch auf Erlass beziehungsweise Reduktion der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verfahrenskosten haben.

7.5 Der von der KESB vorliegend angewandte Stundenansatz für die Aufwandgebühren nach § 5 GebV in der Höhe von Fr. 105.-- lässt sich aus dem Bericht der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft zur Teilrevision der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht vom 30. Juli 2012 entnehmen und ist nicht zu beanstanden (vgl. auch KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 257] E. 6.4). Bei einem ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 108 Stunden würden allerdings Verfahrenskosten von Fr. 11'340.-- resultieren. Im angefochtenen Entscheid hat die KESB dagegen reduzierte Verfahrenskosten von pauschal Fr. 8'000.-- geltend gemacht und damit auf einen Teil ihrer Verfahrenskosten verzichtet. Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es der KESB umgekehrt nach § 4a GebV und entsprechender Begründung sogar möglich ist, den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwandes zu erhöhen. Unter Zusammenzählung der jeweils anwendbaren Rahmengebühren gemäss § 17 GebV (vgl. E. 7.4 hiervor) für die einzelnen KESB-Tätigkeiten für beide Kinder gemäss ihren Entscheiden vom 6. Dezember 2019, 28. Februar 2020, 6. März 2020 und dem angefochtenen Entscheid vom 31. August 2021 sowie unter Berücksichtigung der zusätzlich geltend gemachten Aufwandgebühren nach § 5 GebV ist festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung und Festlegung ihrer Verfahrenskosten den durch die GebV festgelegten ordentlichen Gebührenrahmen eingehalten hat. Nach dem Gesagten ist deshalb festzuhalten, dass die den Beschwerdeführern von der KESB auferlegten reduzierten Verfahrenskosten nicht zu beanstanden sind. Ohne konkrete Auswirkungen auf den vorliegenden Fall zu haben, bleibt in diesem Zusammenhang dennoch darauf hinzuweisen, dass die KESB in ihren Kostenentscheiden darauf zu achten hat, und zwar auch bei einer ermessensweise reduzierten Pauschalgebühr, dass sie für die verschiedenen Gebührenposten gemäss den einzelnen Aufwendungen die richtigen Rechtsgrundlagen benennt. Es muss für die Betroffenen beispielsweise ersichtlich sein, welche Kosten gestützt auf welchen fixen Gebührenrahmen erhoben worden sind, beziehungsweise welche Aufwendungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Auch bei der Abrechnung nach Zeitaufwand braucht es in der Rechnungsstellung einen Hinweis auf die im Einzelfall anwendbare Rechtsgrundlage, welche eine Gebührenerhebung nach Arbeitsaufwand vorsieht.

7.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer im Umstand, dass die KESB gestützt auf § 17a Abs. 3 GebV nicht vollständig auf eine Kostenauferlegung verzichtet hat, eine unrichtige vorinstanzliche Ermessensausübung. Denn unter Berücksichtigung der Umstände im Zusammenhang mit dem tragischen Tod von E.____ erweise sich die Gebührenerhebung als besonders stossend und geradezu als unbillig. Nach § 17a Abs. 3 GebV ist auf die Geltendmachung einer Gebühr zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint. Bei dieser Regelung handelt es sich um ein Korrektiv zu Handen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Rechtsanwenders, um in denjenigen Fällen von einer Gebührenerhebung absehen zu können, in welchen sich eine solche unter dem Gesichtspunkt des Gebots willkürfreier Rechtsanwendung (vgl. Art. 9 BV) nicht halten liesse. Wann die Voraussetzungen von § 17a Abs. 3 GebV erfüllt sind, ist jeweils im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Von einer unbilligen und stossenden Gebührenerhebung ist nach der kantonalen Praxis insbesondere dann auszugehen, wenn nie eine Gefährdung des Kindswohls vorlag und dieser Umstand im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die betreffende Behörde zumindest eine ernsthaft zu berücksichtigende Möglichkeit darstellte. Die Auferlegung einer Gebühr erwiese sich diesfalls als unbillig respektive stossend, weil ein – allenfalls aufwändiges – Verfahren trotz erkennbarerweise nicht ausreichenden Anhaltspunkten für eine Kindswohlgefährdung durchgeführt worden wäre (vgl. KGE VV vom 26. Juni 2013 [810 13 22] E. 4.2). Beim Entscheid, ob auf die Geltendmachung einer Gebühr gestützt auf § 17a Abs. 3 GebV aus Gründen der Billigkeit zu verzichten ist, steht der KESB ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Kantonsgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (KGE VV vom 30. Mai 2018 [810 17 339] E. 5.2). Vorliegend kann die Kostenauferlegung klarerweise nicht als unbillig oder stossend im Sinne der hiervor aufgezeigten und zitierten Praxis bezeichnet werden. Ausgehend von der Gefährdungsmeldung der Kindseltern und der G.____ vom 18. Oktober 2019 (vgl. dazu Sachverhalt lit. A. hiervor) sah sich die KESB zu Recht veranlasst, entsprechende Kinderschutzverfahren zu eröffnen. Die in diesem Zusammenhang entstandenen vorinstanzlichen Aufwendungen im Rahmen der Prüfung und Verfügung von vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen sind gerechtfertigt. Schliesslich durfte die KESB im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zulässigerweise davon absehen, den Beschwerdeführern die Gebühren gestützt auf § 17a Abs. 3 GebV vollumfänglich zu erlassen. Die Vorinstanz trug der tragischen Familiensituation der Beschwerdeführer insoweit angemessen Rechnung, als sie die Verfahrenskosten auf Fr. 8'000.-- reduzierte (vgl. E. 7.5 hiervor).

8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführern auferlegten Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 19'275.-- nicht zu beanstanden sind. Der angefochtene Kostenund Entschädigungsentscheid erweist sich nach dem Gesagten als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- - zu verrechnen. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

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