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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.08.2021 810 21 27

16 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,125 mots·~21 min·3

Résumé

Baugesuch Nr. 1619/2010 der Schweizer Rheinsalinen AG

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. August 2021 (810 21 27) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Feststellung der Nichtigkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Schweizer Salinen AG, Beigeladene

Betreff Baugesuch Nr. 1619/2010 der Schweizer Rheinsalinen AG (RRB Nr. 146 vom 2. Februar 2021)

A. Gestützt auf den Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen (von 2010

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 2014: Schweizer Rheinsalinen AG; heute: Schweizer Salinen AG) steht den Schweizer Salinen AG das alleinige und ausschliessliche Recht zur Salz- und Soleausbeutung in einem definierten Konzessionsgebiet im Kanton Basel-Landschaft zu (§§ 1 und 2 Konzessionsvertrag, SGS 381.2). Aufgrund dieser Konzession, deren Dauer mit Landratsbeschluss vom 22. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wurde, gewinnen die Schweizer Salinen AG in der Gemeinde Muttenz seit den 1970er-Jahren Salz. Eine weitere Verlängerung des Konzessionsvertrags wird aktuell vom Landrat geprüft (vgl. Vorlage an den Landrat 2021/478 betreffend Verlängerung des Konzessionsvertrags mit der Schweizer Salinen AG vom 22. Juni 2021). B. Im Jahr 2001 reichten die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) Unterlagen und Pläne für die geplante Erschliessung des Bohrfelds Grosszinggibrunn in Muttenz ein. Geplant war die Erschliessung in 3 Etappen mit insgesamt 17 Produktionsbohrungen im Endausbau. Da das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone und im Wald lag (teilweise überlagert von einer Landschaftsschutzzone), bedurfte es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 und einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991. Wegen der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt wurde zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Am 2. Juni 2004 erteilte die damalige Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (heute: Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion [VGD]) die Bewilligung für vorübergehende Rodung von insgesamt 20'330 m2 Waldareal (1. Etappe: 3'310 m2; 2. Etappe: 10'280 m2; 3. Etappe: 6'740 m2). Weiter erteilte die VGD die Freigabe der Rodung für die 1. Etappe und verfügte, dass die weiteren Etappen durch das Forstamt beider Basel freizugeben seien. Die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft (BUD) erteilte am 14. Juli 2004 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und das BIT am 23. Juli 2004 die Baubewilligung Nr. 0563/2003 betreffend Bohrfeld 1. Etappe. Im kantonalen Amtsblatt Nr. 31 vom 29. Juli 2004 erfolgte die öffentliche Publikation mit dem Hinweis, dass die Baubewilligung, der Bericht über die Umweltverträglichkeit und die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen während dreissig Tagen bei der Gemeinde Muttenz eingesehen und während der Auflagefrist Beschwerde erhoben werden könne. Im Jahr 2005 wurden die sieben für die unterirdische Soleförderung (solende Salzgewinnung) erforderlichen Bohrungen der 1. Etappe ausgeführt. C. Am 12. August 2010 wurde das Baugesuch Nr. 1619/2010 der Schweizer Rheinsalinen AG betreffend Bohrfeld, 2. Etappe, Parzellen-Nrn. 1025, 2872, 4850, Grosszinggibrunn, Muttenz, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Darin war der Bau der restlichen 10 Bohrungen vorgesehen, womit die ursprünglich geplante 3. Etappe obsolet wurde. Vom 12. bis 23. August 2010 lag das Baugesuch öffentlich auf. Gegen das Baugesuch wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Entscheid Nr. 33/2011 vom 27. Januar 2011 erteilte die BUD die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für die 2. Etappe. Das BIT erteilte am 8. Februar 2011 die Baubewilligung Nr. 1619/2010. In der Folge wurden die 10 Bohrungen der 2. Etappe ausgeführt sowie die unterirdischen Rohrleitungen verlegt. Seit dem Jahr 2011 wird im Gebiet Grosszinggibrunn unterirdisch Sole gefördert.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Am 25. Juli 2019 gelangte A.____, seit 2009 Eigentümerin des in der Nähe des Gebiets Grosszinggibrunn gelegenen Restaurant- und Reitbetriebes "B.____" (Parzelle Nr. XX und Nr. YY, Grundbuch [GB] Pratteln) sowie Pächterin des angrenzenden Weidelandes (Parzelle Nr. ZZ, GB Pratteln), vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat in Basel, mit einem "Antrag auf Erlass einer anfechtungsfähigen Feststellungsverfügung" an die BUD und stellte das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Entscheid der BUD Nr. 33/2011 vom 27. Januar 2011 und die erteilte Baubewilligung Nr. 1619/2010 vom 8. Februar 2011 nichtig seien. E. Gleichentags, am 25. Juli 2019, erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gegen den Entscheid der BUD Nr. 33/2011 vom 27. Januar 2011 und die Baubewilligung Nr. 1619/2010 vom 8. Februar 2011. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Entscheide am 19. Juli 2019 von den Schweizer Salinen AG erhalten und beantragte, der Entscheid der BUD Nr. 33/2011 vom 27. Januar 2011 und die Baubewilligung Nr. 1619/2010 vom 8. Februar 2011 seien für nichtig zu erklären. Verfahrensrechtlich beantragte A.____ das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die BUD über den Feststellungsantrag entschieden habe. F. Mit Entscheid Nr. 30/2020 vom 14. Februar 2020 wies die BUD den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ihres Entscheids Nr. 33/2011 und der Baubewilligung Nr. 1619/2010 ab. G. Die von A.____, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, nachdem er die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 146 vom 2. Februar 2021 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.--. H. Dagegen erhebt A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, am 11. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den sinngemässen Anträgen, es sei der RRB Nr. 146 vom 2. Februar 2021 aufzuheben und der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. April 2021 wurde die Beschwerdebegründung innert erstreckter Frist eingereicht. I. Das Kantonsgericht hat die Akten eingeholt und davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. J. Am 13. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Das Kantonsgericht prüft vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Eigentümerin des Restaurant- und Reitbetriebes "B.____" und Pächterin des angrenzenden Weidelandes (Parzelle Nr. ZZ, GB Pratteln). Diese Parzelle grenze unmittelbar an die Parzelle Nr. (…), GB Muttenz, auf der die Schweizer Salinen AG – gestützt auf die geltenden Bewilligungen – seit dem Jahr 2011 nach Salz bohre. Teilweise erfolge dies in Sicht- und Hörweite ihres Restaurants. Alle diese Parzellen lägen in der Spezialzone "B.____", die im kantonalen Richtplan als "Ausflugsziel Jura" (L 4.1) erfasst sei. Sie sei damit direkt betroffen und gehörig legitimiert. 1.3 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Dieses muss nach der ständigen Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Dezember 2016 [810 16 159] E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 206 E. 1.1). Feststellungsverfügungen sind zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2383 mit Hinweisen). Feststellungsverfügungen haben stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegenstand; nicht feststellungsfähig ist eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt; es ist nicht Aufgabe staatlicher Behörden, mittels Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2; BGE 130 V 388 E. 2.5 mit Hinweisen; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2432 ff.). Diese zurückhaltende Praxis ergibt sich aus dem Wesen der Verfügung: Diese ist darauf ausgerichtet, konkrete Anordnungen zu treffen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten und Pflichten festzustellen; sie dient aber nicht der blossen Feststellung vergangener Ereignisse, wenn damit keine konkreten Rechtsfolgen verbunden sind. Stehen hingegen konkrete Rechtsfolgen oder Anordnungen zur Diskussion, so sind Feststellungen nur ein Schritt auf dem Weg zur Verfügung und es besteht kein Anlass, darüber eine gesonderte Verfügung zu erlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.7). Unklar bleibt, worin das praktische Interesse der Beschwerdeführerin an einem reinen Feststellungsentscheid bestehen könnte, zumal die aufgrund der damaligen Bewilligungen ausgeführten Bohr- und Bauarbeiten sowie Rodungen vor Jahren abgeschlossen wurden und die Beschwerdeführerin im Übrigen auch keine Wiederherstellung des früheren Zustands beantragt. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Begehren auf Erlass einer Feststellungsverfügung bezwecken sollte, die Widerrechtlichkeit im Hinblick auf allfällige andere Rechtsverfahren (z.B. zivil- oder staatshaftungsrechtlicher Natur) feststellen zu lassen, worauf zumindest die bei den Akten befindliche Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Betreff: "Forderung gegen die Schwei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zer Salinen AG") hindeutet, wäre auf ihr Begehren nicht einzutreten. Soweit derartige Verfahren zur Diskussion stehen oder bereits eingeleitet wurden, sind die nötigen Abklärungen nach den entsprechenden Verfahrensregeln zu treffen. Das allfällige diesbezügliche Interesse der Beschwerdeführerin vermittelt ihr kein schutzwürdiges Interesse im vorliegenden öffentlichrechtlichen Zusammenhang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 1.3). Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung, da die ständige Praxis die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens an die Voraussetzung knüpft, dass das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage gewahrt werden kann (vgl. BGE 132 V 166 E. 7; 126 II 300 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 2. April 2007 E. 4.1, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2007 S. 449). 1.4 Ebenso nicht eingetreten werden kann auf die Rügen, soweit sie sich gegen die Salzabbau-Konzession und allgemein gegen die damit verbundene unterirdische Salzgewinnung richten, da einzig die allfällige Nichtigkeit der Baubewilligung vom 8. Februar 2011 sowie der Ausnahmebewilligung vom 27. Januar 2011 vorliegend Streitgegenstand bildet. 2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird er nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden. 3.1 Die Nichtigkeit ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 144 IV 362, E. 1.4.3.; BGE 138 II 501 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 1096). Eine nichtige Verfügung entfaltet zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen, weshalb eine Rechtsmittelinstanz eine nichtige Verfügung nicht aufheben, sondern lediglich feststellen kann (vgl. statt vieler: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, § 31 Rz. 14). Im Falle der Nichtigkeit liegt ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfügung nichtig sein könnte (vgl. YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003, S. 1054). Unter diesen Voraussetzungen kann jederzeit verlangt werden, dass die Frage der Nichtigkeit überprüft wird, selbst wenn – wie vorliegend – die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Dieses Ergebnis entspricht der Praxis, dass die Nichtigkeit einer Verfügung selbst noch im Verfahren der Vollstreckung der Verfügung geltend gemacht werden kann (vgl. HANGARTNER, S. 1054, mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt kann auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden, sollten sich keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Verfügung finden. Erweist sich die Verfügung daher – falls überhaupt fehlerhaft – lediglich als mangelhaft und somit "nur" als anfechtbar, ist diese bei verpasster Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit rechtsbeständig (BGE 132 II 21 E. 3.1). Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Verfügungen bestehen. 3.2 Nichtigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf. Die Praxis ist allerdings zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwie-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 947 ff. mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so können auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. hierzu BGE 129 I 361, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Zusammengefasst müssen für die Annahme der Nichtigkeit kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Der Mangel muss besonders schwer wiegen; (2) er muss zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; (3) die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält den Behörden vor, sie hätten die Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG missachtet, was für ein Projekt dieser Grössenordnung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften Anlagen, für die eine UVP vorgeschrieben sei, in der Regel nur auf dem Wege der Nutzungsplanung realisiert werden. 4.2 Bau- und Ausnahmebewilligungen haben den planerischen Stufenbau zu beachten. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2014 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4). Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es nicht nach Art. 24 ff. RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im RPG festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und 33 f. RPG; vgl. zum Ganzen BGE 124 II 252 E. 3). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Vorhaben nur aufgrund einer Nutzungsplanung bewilligt werden kann, ist der Umstand, dass es UVP-pflichtig ist (BGE 124 II 252 E. 3). So besteht für grössere Schiessanlagen in der Regel eine Planungspflicht (BGE 119 Ib 439 E. 4b), zumal diese der UVP-Pflicht unterliegen. Das Bundesgericht hat auch eine Planungspflicht für grössere Abbauund Deponievorhaben bejaht (vgl. BGE 120 Ib 207 E. 5). Bei der Beurteilung, ob ein Nutzungsplanverfahren durchzuführen ist oder ob eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG ausreicht, kommt den kommunalen und kantonalen Behörden allerdings ein gewisses Ermes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2012 vom 11. Juni 2012 E. 2.3, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013 S. 281 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2014 vom 12. Oktober 2015 E. 3.5). 4.3 Unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit den umstrittenen Bewilligungen eine UVP durchgeführt wurde, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine Planungspflicht darstellt. Zu berücksichtigen ist vorliegend indes, dass mit dem Projekt Bohrfeld Grosszinggibrunn das in einer Tiefe von 380 Metern vorhandene Salzvorkommen durch Solung (Auslaugung) genutzt wird, wobei durch die Bohrungen Wasser in das Salzlager gepumpt wird, wo es sich mit Salz sättigt und als Sole wieder gefördert wird (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht [Hauptuntersuchung] vom 9. Dezember 2002 [UVB] Ziff. 3.1). Der Betrieb des Solungsfeldes erfolgt somit unterirdisch und ist von der Oberfläche her nicht einsehbar. Die Soleförderung wird in drei Phasen eingeteilt: Die Bauphase, die Betriebsphase und die Phase nach Abschluss der Betriebsphase. Die Bauphase umfasst die Erstellung der Bohrplätze inkl. die Erstellung der erforderlichen Zufahrten. Die Erstellung der Bohrplätze dauert gemäss UVB pro Bohrplatz ca. 4-6 Wochen und beansprucht pro Platz eine Fläche von ca. 40 x 15 m, sprich 600 m2 als Arbeitsplatz. Da sich die meisten Standorte an bereits bestehenden Wegen befinden, waren nur bei vier von insgesamt 17 Standorten neue Zufahrten erforderlich. Die Anlagen wurden unterirdisch angelegt, wobei die Leitungen grösstenteils in den Bereichen der Zufahrten liegen. Im Anschluss an die Bauphase folgt die Betriebsphase. In der Betriebsphase sind einzig die Unterhaltsarbeiten, die mittels eines Bohrturms auf den Bohrstandorten erfolgen, wahrnehmbar. Für die Betriebsphase wurden die Bohrplätze redimensioniert und auf eine Fläche von 30 x 8.5 m verkleinert, wobei diese Fläche nur noch für die Unterhaltsarbeiten während der Betriebsphase benötigt wird. Nach Abschluss der Betriebsphase werden die Produktionsbohrungen verschlossen, die Bohrschächte abgebrochen und die Zufahrten sowie die Bohrplätze wieder rekultiviert, sodass das ganze Gebiet wieder uneingeschränkt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung steht (vgl. zum Ganzen UVB Ziff. 3.3). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die bestehende Topographie unverändert erhalten bleibt, das bestehende Waldgebiet sowie die Landwirtschaftszone durch das Projekt nur minimal beansprucht werden und das Gebiet nicht wesentlich verändert wird. Demgemäss ist das Projekt – im Gegensatz etwa zu einem oberirdischen Abbauvorhaben – mangels bedeutender Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nicht so beschaffen, dass es nur in einem Planungsverfahren sachgemäss beurteilt werden könnte. Es ist somit – wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben – keine Verletzung der Planungspflicht ersichtlich. 5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine fehlende Interessenabwägung im Sinne von Art. 24 RPG. Wie heute bekannt sei, seien seinerzeit beide Bewilligungen ohne nähere, aktuelle Prüfung erteilt worden. Das gelte namentlich für die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, die sich mit einem Satz begnüge, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt seien. Diese bemerkenswerte Privilegierung der Schweizer Salinen AG sei kein Zufall, da der Kanton Basel-Landschaft als Standortkanton handfeste materielle Interessen verfolge. 5.2 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin, dass die Ausnahmebewilligung vom 27. Januar 2011 keine rechtsgenügliche Begründung enthalten hat, was in einem (ordentlichen)

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelverfahren als Verletzung der Begründungspflicht hätte bezeichnet werden müssen. Als haltlos erweist sich demgegenüber der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Bewilligungen seien ohne nähere Prüfung erteilt worden. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat. Zum einen wurde im Rahmen der Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Weiter ergibt sich in Bezug auf die Wahl des Projektstandorts aus dem UVB klar, welche Kriterien für die Standortwahl ausschlaggebend waren. Im Projektgebiet sind sehr hohe Salzmächtigkeiten (50 bis 65 m) vorhanden. Zudem waren in der unmittelbaren Nachbarschaft zur geplanten Neuerschliessung bereits die Laugungsfelder Zinggibrunn, Wartenberg und Sulz mit voll ausgebauter Infrastruktur vorhanden, an die das Bohrfeld Grosszinggibrunn angeschlossen werden konnte. Die Erschliessung von weiter entfernten Salzvorkommen im Konzessionsgebiet wäre zwar ebenfalls möglich gewesen, aufgrund von geologischen Kriterien (tektonischen Strukturen verbunden mit der Möglichkeit von natürlichen Subrosionserscheinungen), aber auch aus ökonomischen Überlegungen (aufwändige Neuerschliessung) wurde diese Variante aber als ungünstig beurteilt (UVB Ziff. 2.5). Weiter ergibt sich aus dem UVB, dass in den Gebieten Sulz, Zinggibrunn und Wartenberg seit vielen Jahren Salz gewonnen wird, ohne dass die Landschaft und deren Nutzung beeinträchtigt worden wäre (UVB Ziff. 5.1). Insgesamt entstehen keine Flächenverluste, da nach der Betriebsphase praktisch alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden kann (UVB Ziff. 5.4.3.1 und 5.5). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Tierwelt wird im UVB festgestellt, dass die Tierwelt durch das Projekt nur kurzfristig und punktuell während der Bauphase gestört wird und eine schwerwiegende oder gar dauerhafte Beeinträchtigung nicht erkennbar ist. Während der Betriebsphase träten demgegenüber keine Emissionen auf, durch welche Tiere gestört werden könnten (UVB Ziff. 5.6.3). In Bezug auf Geländesenkungen ist dem UVB zu entnehmen, dass durch die Anwendung moderner Laugungstechnik die Bodensenkungen über den Produktionsfeldern minimal bleiben würden. Da diese schon bisher zu keinen Beanstandungen geführt hätten und keinen Einfluss auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Geländes gehabt hätten, seien generell keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die langfristige Kontrolle sei durch regelmässige Nivellement-Messungen gewährleistet (UVB Ziff. 5.6.5). In Bezug auf die zu erwartenden Emissionen ist dem UVB zu entnehmen, dass die vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen sich weitgehend auf die Bauphase beschränken würden (Lärm durch den Bohrbetrieb, teilweise auch in der Nacht und tagsüber übliche Baustellen-Emissionen infolge Weg- und Leitungsbau). Der Bohrbetrieb bei der Ausführung der jeweils nächstgelegenen Bohrungen werde auf den Betrieben Eigentalhof und B.____ zu hören sein. Eine Quantifizierung der Lärmemissionen sei jedoch nicht möglich. Sollten die Lärmemissionen für die Anwohner dennoch untragbar sein, könnten sie mit einfachen Schallschutzmassnahmen (Wand) zusätzlich reduziert werden. Im Wohngebiet Muttenz seien die erwähnten Geräusche nicht mehr hörbar (UVB Ziff. 5.7.1). Der Betrieb selbst erzeuge hingegen praktisch keine Emissionen, da die ganzen Anlagen eines Laugungsfeldes unterirdisch angeordnet seien. Die Ausnahme seien die sporadischen Unterhaltsarbeiten an den Bohrungen durch eine mobile Bohranlage, die nur tagsüber ausgeführt würden (UVB Ziff. 5.7.2). Auch die Zeit nach dem Abschluss der Betriebsphase sei nicht von Emissionen betroffen. Aufgrund der bald 150-jährigen Erfahrung der Schweizer Salinen AG mit stillgelegten Kavernen, bei denen es mit einer Ausnahme – dem Einsturz einer Solungskaverne am 6. Dezember 1986 – nie zu Problemen gekommen sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass auch aus den still-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelegten Bohrfeldern keine unerwünschten Auswirkungen zu befürchten seien. Beim damaligen Störfall habe es sich um den Kollaps einer Kaverne, die durch unkontrollierte Laugung verursacht worden sei, gehandelt. Die neue Laugungstechnik mit Blanket und periodischer Kavernenvermessung gestatte ein kontrolliertes Laugen felsmechanisch stabiler Kavernen. Sollte es trotz der derzeit bestmöglichen Technik und permanenter Überwachung (Drucküberwachung Blanketgas und Leitungssystem, tägliche Geländebegehung) zu einem Störfall kommen, gelange das entsprechende Störfall-Dispositiv zur Anwendung (vgl. ausführlich zum Störfall-Dispositiv: UVB Ziff. 5.8). Daraus erhellt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine detaillierte Prüfung sämtlicher Aspekte und Konflikte – inkl. der auf dem Betrieb B.____ zu erwartenden Emissionen – im Rahmen der Bewilligungsverfahren stattgefunden hat. 6. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die 2. Etappe keine neue UVP durchgeführt worden sei und stattdessen auf die UVP aus den Jahren 2002 (Hauptuntersuchung) und 2003 (Nachträge) abgestellt wurde. Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass im Rahmen der in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführten UVP das gesamte Projekt der "Produktionsfelderschliessung Grosszinggibrunn" (d.h. alle drei geplanten Etappen) untersucht wurde. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 die Umwelteinwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind. Durch das gewählte Vorgehen konnten die gesamten Auswirkungen des Projekts somit in einer UVP ganzheitlich geprüft werden. Hinzu kommt, dass sich die einzelnen Etappen in technischer Hinsicht nicht unterschieden haben, weshalb auch diesbezüglich keine Gründe ersichtlich sind, die eine etappenweise durchgeführte UVP hätte rechtfertigen können. Der Kritik der Beschwerdeführerin an der UVP kann somit ebenfalls nicht gefolgt werden. 7. Zusammenfassend sind in Bezug auf den Entscheid der BUD Nr. 33/2011 vom 27. Januar 2011 und die Baubewilligung Nr. 1619/2010 vom 8. Februar 2011 somit keine derart schweren Mängel erkennbar, dass gesamthaft betrachtet von deren Nichtigkeit auszugehen wäre, die von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten wäre. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 beim Regierungsrat erhobene Beschwerde gegen den Entscheid der BUD Nr. 33/2011 vom 27. Januar 2011 und die Baubewilligung Nr. 1619/2010 vom 8. Februar 2011 klar verspätet erhoben wurde, weshalb der Regierungsrat darauf nicht hätte eintreten dürfen. Daran vermag auch ihr Vorbringen, sie habe die Entscheide erst am 19. Juli 2019 von den Schweizer Salinen AG erhalten, nichts zu ändern. Aus dem Gebot von Treu und Glauben folgt, dass auch eine Drittperson den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern darf. Vielmehr ist von ihr zu verlangen, dass sie reagiert, sobald sie von der sie berührenden Entscheidung erfahren hat. Dies hat die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht getan, nachdem die – sie am meisten belastende Bauphase – bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen ist. Sie hat

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht es sich somit selbst zuzuschreiben, dass sie die Verfügungen nicht mehr in einem Rechtsmittelverfahren anfechten konnte. 9. Es ist noch über die Kosten zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 3 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 17. September 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_561/2021) erhoben.

810 21 27 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.08.2021 810 21 27 — Swissrulings