Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Oktober 2022 (810 21 265) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Familiennachzug bei Ergänzungsleistungsbezug
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführer B.A.____, whft. in Kosovo, Beschwerdeführerin C.A.____, whft. in Kosovo, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Einreisebewilligung und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (RRB Nr. 1218 vom 7. September 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der in der Schweiz geborene und hier niedergelassene Kosovare A.A.____ (geb. 13. April 1997) heiratete am 22. Oktober 2019 im Kosovo seine Landsfrau B.A.____ (Ledigname B.____, geb. 27. Oktober 1996). Diese ersuchte am 27. Januar 2020 bei der Schweizerischen Botschaft im Kosovo darum, ihr den Familiennachzug zum Gatten nach C.____ zu gestatten. Am 30. September 2020 kam im Kosovo die gemeinsame Tochter C.A.____ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 verweigerte das kantonale Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) den Familiennachzug von Ehefrau und Kind mit Verweis auf die ungenügenden finanziellen Mittel der Familie. A.A.____ sei zu 100 % arbeitsunfähig und beziehe eine ausserordentliche ganze Invalidenrente mit Ergänzungsleistungen. Der Nachzug von Ehefrau und Kind würde zu einem erhöhten Bezug von Ergänzungsleistungen führen und die öffentliche Hand zusätzlich belasten, weshalb kein Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen bestehe. C. Die dagegen von A.A.____ und B.A.____ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1218 vom 7. September 2021 unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab. Er erwog im Wesentlichen, nach der bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft eingeholten provisorischen Berechnung beliefen sich die Ausgaben der Familie in der Schweiz für Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien und Lebensbedarf auf jährlich Fr. 61'977.--. Unter Berücksichtigung des in der Beschwerde behaupteten künftigen Einkommens der Ehefrau von monatlich brutto Fr. 2'500.-- beliefen sich die weiteren Einnahmen aus IV-Rente, IV-Kinderrente und Prämienverbilligung der Krankenkasse auf Fr. 49'170.-- im Jahr. Gestützt auf diese Zahlen resultiere ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 12'807.--. Bei Ergänzungsleistungen in dieser Höhe könne offenbleiben, ob die Zusage für die Arbeitsstelle der Ehefrau in D.____ (SG) nicht bloss als eine prozessuale Gefälligkeit eines Verwandten zu betrachten sei und ob das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Sicherheit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheine. Ebenfalls könne offengelassen werden, ob der Arbeitsweg dorthin überhaupt zu bewältigen sei. Die Verweigerung des Familiennachzugs sei verhältnismässig, zumal das Ehepaar bereits beim Eheschluss habe wissen müssen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für den Nachzug nicht erfüllt sein würden. A.A.____ sei unter Berücksichtigung der gesamten Situation zuzumuten, zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind zu ziehen und im Kosovo Wohnsitz zu nehmen. Da er nicht arbeiten könne und aufgrund der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen finanziell unabhängig sei, werde es ihm ansonsten wie bis anhin möglich sein, jeweils für längere Zeit ferienhalber in den Kosovo zu reisen und dort mit seiner Familie zusammen zu sein. D. Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 1218 vom 7. September 2021 haben A.A.____ und B.A.____ in eigenem Namen und als gesetzliche Vertreter im Namen ihrer Tochter C.A.____, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Eingabe vom 20. September 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie stellen die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei die Einreisebewilligung und die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Eventualiter sei die Vor-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz anzuweisen, eine Integrationsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abzuschliessen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder das Amt für Migration und Bürgerrecht zurückzuweisen. Weiter sei der Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Dies alles habe unter o/e- Kostenfolge zu geschehen. Für das kantonsgerichtliche Verfahren sei den Beschwerdeführern sodann die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei den Beschwerdeführerinnen vorsorglich zu erlauben, in die Schweiz einzureisen und sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. E. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts für Ehefrau und Kind abgewiesen. F. In der Beschwerdebegründung vom 22. November 2021 rügen die Beschwerdeführer zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Familiennachzug verletzt. Die Familie erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug, denn nach der Aufnahme des Zusammenlebens in der Schweiz werde sie nicht mehr auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Das Gesamteinkommen der Beschwerdeführer in der Höhe von jährlich Fr. 49'170.-- bzw. monatlich Fr. 4'097.50 (IV-Rente, IV-Kinderrente, Einkommen der Ehegattin) sei unbestritten. Der vom Regierungsrat angenommene Existenzbedarf von Fr. 61'977.-- sei überrissen. Auf der Ausgabenseite sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum massgebend. Dieses betrage ihn ihrem Fall jährlich Fr. 43'718.40 bzw. monatlich Fr. 3'643.20. Bei der Gegenüberstellung von künftigem Einkommen und Bedarf resultiere ein Überschuss und damit keine Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführer könnten ihren Grundbedarf decken. Ausserdem hätten sie bereits versichert, auf Ergänzungsleistungen zu verzichten, worauf sie behaftet werden könnten. Selbst im Falle eines Anspruchs auf eine - ohnehin geringfügige - Ergänzungsleistung sei die Verweigerung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Familienleben unverhältnismässig und dem Kindeswohl abträglich. G. Der Regierungsrat stellt in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er widerspricht insbesondere dem Vorbringen, dass das künftige Familieneinkommen unbestritten sei. Im angefochtenen Entscheid sei vielmehr offengelassen worden, ob die Stellenzusage eine Gefälligkeit von Verwandten sei und ob der Arbeitsweg von C.____ nach D.____ überhaupt machbar sei. Da der Beschwerdeführer als IV- Rentner heute schon Ergänzungsleistungen erhalte, würde er diese nach einem Familiennachzug auch für seine Ehefrau und seine Tochter beziehen. Aus dieser Tatsache und dem Subsidiaritätsgrundsatz der Sozialhilfe ergebe sich, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführer für die Berechnung des Familienbudgets nicht das Sozialhilfegesetz mit der Sozialhilfeverordnung zur Anwendung komme, sondern das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit einem deutlich höheren Ansatz für den allgemeinen Lebensbedarf. Daraus erhelle weiter, dass die Argumentation der Beschwerdeführer und ihre Familienbudgetberechnungen nach Sozialhilfegrundsätzen an der Sache vorbeige-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen würden. Auf der Einkommensseite ihrer Rechnung blieben weiter die Gewinnungskosten unberücksichtigt. Nach den Behauptungen der Beschwerdeführer würde die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg nach D.____ mit dem Auto zurücklegen. Abgesehen davon, dass die Familie momentan über kein Fahrzeug verfüge und sich finanziell auch keine derartige Anschaffung leisten könne, würde auch ein günstiges Auto das Familienbudget mit mindestens Fr. 300.-- Fixkosten pro Monat belasten. Dazu kämen die Kosten für Benzin und Unterhalt, so dass sich der Ausgabenüberschuss sogar noch vergrössere. Der versprochene Verzicht auf den Bezug von Ergänzungsleistungen sei von den Behörden sodann rechtlich nicht durchsetzbar und könne von den Beschwerdeführern jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, weshalb er unbeachtlich sei. H. Die Beschwerdeführer replizieren am 21. März 2022, wobei sie daran festhalten, dass der Bedarf der Familie ohne staatliche Unterstützung mit dem Einkommen aus der Invalidenrente des Beschwerdeführers und dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gedeckt werden könne. Die Arbeitsstelle in D.____ sei lediglich als Übergangslösung vorgesehen, bis die Beschwerdeführerin im Raum Basel eine Stelle gefunden habe. Damit würden die Autokosten wegfallen. Des Weiteren stelle die Verweigerung des Familiennachzugs auch eine Diskriminierung des Beschwerdeführers dar. Er sei unverschuldet dauerhaft erwerbsunfähig und erhalte dementsprechend eine ganze Invalidenrente. Nur weil seine Rente nicht ausreiche, um seine Lebenshaltungskosten zu decken, könne es nicht sein, dass er nie mehr ein Familienleben führen dürfe. Seine Erwerbsunfähigkeit sei ihm nicht vorwerfbar und er könne an dieser Situation nichts ändern. Der Familiennachzug müsse auch für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich sein. I. In der Duplik vom 6. April 2022 unterstreicht der Beschwerdegegner, dass der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens nicht absolut gelte. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen stütze sich vorliegend auf die gesetzliche Ordnung, welche den Familiennachzug bei Bezügern von Ergänzungsleistungen ausschliesse. Weil selbst mit dem behaupteten Einkommen der Beschwerdeführerin und ohne Berücksichtigung der Kosten für den Arbeitsweg der voraussichtliche Anspruch der Familie auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von rund Fr. 2'000.-- pro Monat sehr hoch ausfalle, komme auch eine Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen für die Beschwerdeführerin und das Kind nicht in Frage. J. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der E.____ GmbH, C.____, zu den Akten, in welcher der Beschwerdeführerin eine unbefristete Anstellung (80 %-Pensum) als Reinigungskraft mit einem Bruttolohn von Fr. 3'800.-- in Aussicht gestellt wird. K. Der Beschwerdegegner teilte in der Eingabe vom 3. Juni 2022 nach eigenen telefonischen Erkundigungen bei der E.____ GmbH mit, dass eher von einem 40 %-Pensum auszugehen sei. Sodann habe die Gemeinde C.____ gemeldet, dass der Beschwerdeführer die 3- Zimmer-Wohnung nicht wie im Familiennachzugsverfahren angegeben alleine bewohne. Vielmehr seien in dieser Wohnung auch seine Eltern und sein Bruder angemeldet. Es sei somit
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug auch aus diesem Grund nicht erfüllt seien. L. In der Folge verschob das Kantonsgericht die für den 8. Juni 2022 vorgesehene öffentliche Urteilsberatung und holte bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse zusätzliche Auskünfte ein. Die Parteien erhielten danach Gelegenheit, sich schriftlich zu den amtlichen Auskünften und zur Eingabe der jeweiligen Gegenpartei zu äussern. M. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 10. August 2022 einen Vorvertrag zwischen der E.____ GmbH und der Beschwerdeführerin ein, wonach letztere unbefristet in einem Pensum von 80 % angestellt werde, sobald sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Weiter teilten die Beschwerdeführer unter Beilage des entsprechenden Mietvertrags mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2022 alleine in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in F.____ wohne. N. Der Beschwerdegegner hielt in der Eingabe vom 11. August 2022 an seiner Auffassung fest, dass eine Anstellung der Beschwerdeführerin höchstens in einem 40 %-Pensum realistisch sei. Es handle sich um ein Familienunternehmen, bei welchem fast alle Familienmitglieder von Erwerbsarmut betroffen und mehrfach betrieben worden seien. Die Gesellschaft zahle keine Löhne, mit der eine Familie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne. O. Die Beschwerdeführer brachten am 20. September 2022 abschliessende Bemerkungen vor.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands am Wochenende eingehalten. 1.2 Die Beschwerde ist zu begründen (§ 5 VPO). Die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Nachdem ihr entsprechendes Gesuch im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurde, weil sie ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien, hätte in der Beschwerdebegründung vor Kantonsgericht aufgezeigt werden müssen, weshalb diese Einschätzung unzutreffend ist. In dieser Hinsicht enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist, kann auf die Beschwerde - mit Ausnahme des zuvor erwähnten Antrags - eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs, wenn sie mit dieser Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet sind (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). 3.2 Im vorliegenden Fall war ursprünglich einzig und allein streitig, ob das AFMB den Familiennachzug zu Recht wegen des derzeitigen bzw. zukünftigen Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers verweigert hat (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG). Im Verlauf des kantonsgerichtlichen Verfahrens machte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 3. Juni 2022 neu zusätzlich geltend, der Beschwerdeführer verfüge gar nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG. Der Familiennachzug sei daher auch aus diesem Grund zu verweigern. Im entsprechenden Gesuchsformular vom 10. Februar 2020 hatte der Beschwerdeführer angegeben, in der Wohnung in C.____ würden nach dem Familiennachzug zwei Erwachsene wohnen. Sodann hatte er im Verfahren vor Kantonsgericht auf dem Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege deklariert, alleine dort zu wohnen. Da der Beschwerdeführer in Wirklichkeit unwidersprochen zusammen mit seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder in der Wohnung lebte, waren diese Angaben falsch. In der Tat muss mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass die 3-Zimmer-Wohnung in C.____ mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau, seinem Kind, seinen Eltern und seinem Bruder - und damit insgesamt sechs Bewohnern - als überbelegt qualifiziert worden wäre und sein Familiennachzugsgesuch mangels bedarfsgerechter Wohnung abzuweisen gewesen wäre. In dieser Hinsicht versuchte er die ausländerrechtlichen Behörden vorsätzlich über eine offensichtlich bewilligungsrelevante Tatsache zu täuschen, so wie er damit im Übrigen auch die unberechtigte Auszahlung von Ergänzungsleistungen im Umfang von monatlich Fr. 977.-- erwirken konnte (vgl. Auskunft der SVA Basel-Landschaft vom 13. Juni 2022). Allerdings ist über das Familiennachzugsgesuch gestützt auf den zum Zeitpunkt der Beurteilung aktuellen Sachverhalt zu befinden. Der Beschwerdeführer wohnt seit dem 1. August 2022 unbestrittenermassen alleine in einer 3.5-Zimmer-Wohnung
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht in F.____. Damit ist heute eine bedarfsgerechte Wohnung für die nachzuziehenden Familienmitglieder vorhanden. 3.3 Nachfolgend zu entscheiden ist damit einzig, ob der Bezug von Ergänzungsleistungen durch den Beschwerdeführer zur Verweigerung des Familiennachzugs führt. 4.1 Die negative Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG, dass die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG beziehen darf oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte, wurde im Rahmen der auf die Integrationspolitik fokussierten Revision des Migrationsrechts neu eingeführt (vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016, S. 2829 f.) und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Nach dem Ergehen des vorliegend angefochtenen Entscheids hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich auf Beschwerde des Staatssekretariats für Migration hin im Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 erstmals vertieft mit dieser Bestimmung auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht ruft dort in Erwägung 5.1 zunächst den Unterschied von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe bzw. den Unterschied zwischen Art. 43 Abs. 1 lit. c und lit. e AIG in Erinnerung: Das Bundesgericht habe bereits in seinem Urteil 2C_448/2007 vom 20. Februar 2008 erwogen, dass Fürsorge- und Ergänzungsleistungen nicht gleichzustellen seien. So stellten Ergänzungsleistungen ein über längere Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen dar, auf das unter anderem Personen, die eine IV-Rente beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch zur Deckung ihres Existenzbedarfs hätten (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG). Demgegenüber handle es sich bei der Sozialhilfe um finanzielle Zuschüsse, die in der Regel zur Überbrückung von Notlagen dienten und im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiärer Natur seien. Entsprechend habe das Bundesgericht damals erwogen, dass Ergänzungsleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch bestehe, nicht zu den öffentlichen Fürsorgeleistungen zählten; diese Praxis sei später unter dem neu in Kraft getretenen Ausländergesetz bestätigt worden. Eine gewisse Ähnlichkeit zwischen Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen bestehe immerhin insoweit, als beides staatliche Leistungen seien, die aus Steuermitteln finanziert würden und somit zulasten der Öffentlichkeit gingen. Weiter geht das Bundesgericht auf die Entstehungsgeschichte der neuen Bestimmung ein. Den parlamentarischen Beratungen lasse sich klar entnehmen, dass vom Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezügern im Hinblick auf den Familiennachzug beabsichtigt worden sei bzw. dass beide Konstellationen Hinderungsgründe für den Familiennachzug darstellen sollten. Demgegenüber lasse sich den Materialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Prüfung der genügenden finanziellen Mittel beim Bezug von Ergänzungsleistungen anders oder strenger habe handhaben wollen als bei der Sozialhilfeabhängigkeit oder dass er eine Verletzung verfassungs- und völkerrechtlicher Garantien bewusst in Kauf genommen habe (E. 5.4). Daraus ergebe sich, dass Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleisten und eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindern sollten. Mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG und auf dessen Entstehungsgeschichte sowie gestützt auf die Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die für die Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG) entwickelten Kriterien sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von Ergänzungsleistungen herangezogen werden könnten. Dabei sei jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen wie vorgängig erwähnt nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen seien. Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente hätten, in aller Regel nicht möglich sei, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern. Schliesslich habe ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatund Familienlebens auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen verhältnismässig zu sein (E. 5.5). Das Bundesgericht stellt danach im konkreten Anwendungsfall den gemäss den Sozialhilferichtlinien bemessenen inskünftigen Gesamtbedarf des Ehepaars dem gegenwärtigen Einkommen des Ehemanns (IV-Rente, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen) gegenüber (E. 6 unter Bezugnahme auf E. 4.1). 5. Nachfolgend ist die finanzielle Situation der Beschwerdeführer damit anhand der soeben zitierten höchstrichterlichen Vorgaben zu beurteilen. 5.1 Der zukünftige Bedarf der Gesamtfamilie ist nach dem Gesagten gestützt auf das Sozialhilferecht zu ermitteln. In die Bedarfsberechnung sind vorliegend der Grundbedarf, die Wohnkosten sowie die obligatorischen Versicherungen einzubeziehen (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe [SHG] vom 21. Juni 2001). Gemäss § 9 Abs. 1 lit. c der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 beträgt der monatliche Grundbedarf für einen Haushalt mit drei Personen Fr. 1'854.--. Dazu kommen der Mietzins zuzüglich Nebenkosten von Fr. 1'590.-- (Mietvertrag vom 21. Juni 2022) sowie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten - und in der Höhe vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen - Krankenkassenprämien von Fr. 414.-- nach Abzug der Prämienverbilligung. Demgemäss beträgt der sozialhilferechtliche monatliche Bedarf der Familie insgesamt Fr. 3'858.--. 5.2 Dem gegenüberzustellen ist ausgehend vom heutigen Einkommen des Beschwerdeführers das künftig zu erwartende Familieneinkommen. Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze IV-Rente von (netto) Fr. 1'560.--. Dazu kommen aktuell Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'411.-- (vgl. Verfügung der SVA Basel-Landschaft vom 16. August 2022), woraus ein aktuelles Gesamteinkommen von Fr. 2'971.-- resultiert. Der Beschwerdeführer hat bei einem Nachzug der Tochter einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung. Diese beträgt gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 40 % der Invalidenrente, was vorliegend Fr. 624.-- entspricht. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 auf das zukünftige Einkommen der Ehegatten mitsamt den ausgerichteten Ergänzungsleistungen abgestellt. Folgt man dieser Methode, so haben die Beschwerdeführer auch ohne zusätzliches Einkommen der Ehefrau ein monatliches Manko von lediglich Fr. 263.-- zu tragen (IV-Rente + IV-Kinderrente + Ergänzungsleistungen = Fr. 3'595.--). 5.3 Die Beschwerdeführer haben einen auf den 28. Juni 2022 datierten Vorvertrag eingereicht, in welcher die E.____ GmbH der Beschwerdeführerin ab dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis die sofortige Anstellung als Allrounderin und Putzfrau in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verspricht. Der Beschäftigungsgrad beträgt 80 % bei einem Bruttogehalt von monatlich Fr. 3'600.-- (inkl. 13. Monatslohn, ohne Sozialzulagen). Als Arbeitnehmerin würde die Beschwerdeführerin einen von der genauen Höhe des Erwerbseinkommens unabhängigen An-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf eine Kinderzulage von Fr. 200.-- erwerben (vgl. § 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009). Selbst wenn nur von einem zu erwartenden Pensum von 40 % ausgegangen würde, könnte die Familie mit diesem Erwerbseinkommen und der Kinderzulage den oben errechneten Bedarf ohne den Bezug von Ergänzungsleistungen decken. 5.4 In der Stellungnahme vom 11. August 2022 hält der Beschwerdegegner dafür, dass eine tatsächliche Anstellung gemäss der Absichtserklärung als sehr unwahrscheinlich erscheine und die entsprechenden Schreiben der E.____ GmbH als prozessuale Gefälligkeit für das vorliegende Verfahren zu werten seien. Es ist tatsächlich nicht zu verkennen, dass diverse Indizien in diese Richtung deuten. So befindet sich der Firmensitz der E.____ GmbH in einer Nachbarswohnung in C.____. Reinigungsdienstleistungen bietet sie nicht an und ein bedeutsamer interner Reinigungsbedarf ist mangels Räumlichkeiten nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine erst im Frühjahr 2021 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, nachdem über die vom selben Gesellschafter und Geschäftsführer geführte G.____ GmbH der Konkurs eröffnet worden war. Bei der Gesellschaft sind Familienmitglieder angestellt, wobei diesen keine existenzsichernden Löhne ausbezahlt werden. Die genauen Hintergründe bleiben auch deswegen unklar, weil die Gesellschaft offenbar bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gehörig mitwirkt (vgl. Schreiben der SVA Basel-Landschaft vom 13. Juni 2022). Der zugesicherte Lohn würde die Beschwerdeführerin jedenfalls zur (pensumsbereinigt) bestbezahlten Mitarbeiterin machen. Diese Umstände werfen berechtigte Fragen auf betreffend die Glaubwürdigkeit und Seriosität dieses Stellenangebots. 5.5 Inwiefern die Beschwerdeführerin bei dieser Arbeitgeberin nachhaltig den angegebenen oder allenfalls einen tieferen Lohn erzielen wird, spielt allerdings im Ergebnis keine Rolle. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Stellen im Reinigungsgewerbe, namentlich in einem Teilzeitpensum, kurzfristig angeboten bzw. frei werden und nicht zwingend Deutschkenntnisse voraussetzen (Urteil des BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.3). Es sei - so das Bundesgericht weiter - nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es einer gesunden, arbeitswilligen nachgezogenen Person möglich sein sollte, selbst ein Einkommen zu erwirtschaften, welches nicht nur einen Fehlbetrag von Fr. 250.-- abdecke, sondern darüber hinaus auch den Ergänzungsleistungsbezug der nachziehenden Person beende (E. 6.4). Im vorliegenden Fall steht eine fast identische Unterdeckung von Fr. 263.-- im Raum (vgl. oben E. 5.2). Es besteht mangels konkreter gegenteiliger Hinweise kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nicht in der Lage sein wird, zumindest dieses Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Schon ab einem ebenfalls durchaus realistischen monatlichen Einkommen von Fr. 597.-- hat sie zusätzlich Anspruch auf die Kinderzulage, weshalb der von den Beschwerdeführern versprochene Verzicht auf den Bezug von Ergänzungsleistungen glaubwürdig und praktisch umsetzbar erscheint. 6. Die Prognose über die Auswirkungen des Ehegattennachzugs auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführer führt nach dem vorliegend sinngemäss heranzuziehenden Massstab der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit zum Ergebnis, dass die Familie voraussichtlich länger-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fristig ein stabiles Gesamteinkommen erzielen wird, welches über dem sozialhilferechtlichen Bedarf zu liegen kommt. Die Voraussetzungen der Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG für eine Bewilligung des Familiennachzugs sind daher entgegen der Vorinstanz als erfüllt zu betrachten. In diesem Zusammenhang werden die Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdebegründung angeboten - auf ihrer Zusage behaftet, inskünftig auf Ergänzungsleistungen zu verzichten. Dies führt zu Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das AFMB ist anzuweisen, der Ehegattin die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Es steht dabei im Ermessen der Behörde, die Bewilligung gegebenenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen und mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung (Art. 43 Abs. 4 AIG) zu verbinden. Das Kind hat Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). Gleichzeitig ist die schweizerische Auslandvertretung von der Behörde zur Ausstellung der nachgesuchten Einreisebewilligungen zu ermächtigen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen. Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Bewilligung des Familiennachzugs, bezüglich der vorinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen sie. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner und zu Fr. 500.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Ehegatten haften für den ihnen auferlegten Anteil solidarisch. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Angesichts des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführer erscheint eine pauschale Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, zzgl. Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. 7.3 Die Beschwerdeführer ersuchen in der Beschwerdeeingabe vom 20. September 2021 für den nun eingetretenen Fall des (teilweisen) Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 22. November 2021 haben sie aufforderungsgemäss das unterzeichnete Gesuchsformular mit den entsprechenden Belegen eingereicht. 7.3.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen nach konstanter kantonsgerichtlicher Rechtsprechung mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 überein (KGE VV vom 6. April 2022 [810 21 336] E. 6.2; KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 281] E. 6.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 141 III 369 E. 4.1, jeweils mit Hinweisen). 7.3.2 Für die vorliegende Bedarfsberechnung ist gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 für den nicht in Haushaltsgemeinschaft mit Ehefrau und Kind lebenden Beschwerdeführer ein Grundbetrag von Fr. 1'200.-- einzusetzen. Dieser betreibungsrechtliche Grundbetrag ist praxisgemäss um 15 % (Fr. 180.--) zu erhöhen. Dazu kommen die Wohnkosten. Lebt ein Gesuchsteller in einer Wohngemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen (ohne familienrechtliche Unterstützungspflicht) zusammen, ist grundsätzlich nur sein Pro-Kopf-Anteil an den gemeinsamen Wohnungskosten zu berücksichtigen (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 163). Der Mietzins für die Wohnung in C.____ in der Höhe von Fr. 1'350.-- ist somit auf die vier Bewohner (vgl. oben E. 3.2) aufzuteilen, weswegen dem Beschwerdeführer nur Wohnkosten von Fr. 337.50 angerechnet werden können. Die im Gesuchsformular deklarierten Krankenkassenprämien werden von der Ausgleichskasse direkt an den Krankenversicherer überwiesen, weshalb sie weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite Berücksichtigung finden. Unterhalt bezahlt der Beschwerdeführer nicht. 7.3.3 Der Gesamtbedarf beträgt nach dem soeben Ausgeführten Fr. 1'717.50. Bei Nettoeinkünften von Fr. 2'955.-- (IV-Rente Fr. 1'560.--, Ergänzungsleistungen Fr. 1'395.--) resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 1'237.50. Dem Beschwerdeführer ist es damit möglich, die vorliegend ungedeckt bleibenden ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten innert kurzer Zeit zu tilgen. Es liegt offensichtlich keine Mittellosigkeit vor, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung führt. Ohnehin war die Beschwerde, soweit sie nicht begründet wurde (vgl. oben E. 1.2), auch aussichtslos. 7.4 Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheids über keine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG verfügte (vgl. oben E. 3.2) und die vorinstanzliche Beschwerdeabweisung aus diesem Grund zumindest im Ergebnis berechtigt war, wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neuverlegung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet (vgl. KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 103] E. 8.3; Urteil des BGer 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3.6).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1218 vom 7. September 2021 wird aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel- Landschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen die Aufenthalts- resp. Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das kantonsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und im Umfang von Fr. 500.-- den Beschwerdeführern auferlegt.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'077.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber