Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Dezember 2021 (810 21 263) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Wechsel der Mandatsperson / Aufteilung der Mandatsträgerentschädigung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Helena Hess, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Dimitri Schärer
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Änderung der Beistandschaft / periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 14.05.2019 bis 30.04.2021 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 17. August 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____ (geb. 2007) ist der gemeinsame Sohn der Eheleute A.____ (geb. 1965) und C.____ (geb. 1974). Am 16. Dezember 2011 nahmen die Eheleute das Getrenntleben auf. Für die Dauer der Trennung wurde D.____ unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, ihn jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. B. Nach der Trennung der Kindseltern entspann sich zwischen ihnen ein tiefgreifender Paar- und Elternkonflikt. C. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens einigten sich die Kindseltern (in einem Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) vor Kantonsgericht vergleichsweise auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für ihren Sohn. Im entsprechenden Abschreibungsentscheid vom 19. Juli 2017 beauftragte das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Die KESB B.____ errichtete in der Folge mit Entscheid vom 12. September 2017 für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und setzte E.____ als Beiständin ein. Sie wurde beauftragt, das Besuchs- und Ferienrecht zu überwachen und zu begleiten, bei Kommunikationsschwierigkeiten und Auseinandersetzungen betreffend die Kinderbelange zwischen den Kindseltern zu vermitteln und diesen beratend zur Seite zu stehen sowie dafür zu sorgen, dass der Kindsvater wichtige Informationen betreffend schulische und gesundheitliche Aspekte des Sohnes erfährt. Nötigenfalls habe sie Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme zu stellen. D. Im Zwischenbericht vom 10. Juli 2018 für den Zeitraum vom 12. September 2017 bis 10. Juli 2018 hielt die Beiständin fest, dass die Situation von D.____ geprägt sei vom elterlichen Konflikt, welcher sich in den verschiedenen Lebensbereichen sowie in der Erziehung zu manifestieren scheine. Insbesondere die Fremdbetreuung aufgrund der Arbeitstätigkeit der Kindsmutter habe mehrfach zu Beschwerden seitens des Kindsvaters geführt. Die Eltern seien derart auf ihre Konfliktsituation fixiert, dass eine kooperative Lösungsfindung bisher nicht möglich gewesen sei. E. Am 20. Dezember 2018 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin und bestätigte diese im Amt, die Mandatsträgerentschädigung und Verfahrenskosten wurden je hälftig den Eltern auferlegt. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein, wobei er die Auswechslung der Beistandsperson und die vollumfängliche Kostenauflage an die Kindsmutter verlangte. Im Laufe des Verfahrens zog die KESB B.____ ihren Entscheid in teilweise Wiedererwägung und ernannte mit Entscheid vom 14. Mai 2019 neu F.____ zum Beistand. Soweit sie nicht gegenstandslos geworden war und darauf eingetreten werden konnte, wies das Kantonsgericht die Beschwerde in der Folge ab (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. September 2019 [810 18 339]).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2019 wurde die Ehe der Eltern geschieden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn beiden Eltern gemeinsam belassen. In der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung einigten sich die Eltern darauf, dass D.____ in der Obhut der Mutter verbleibt und der Vater berechtigt und verpflichtet ist, ihn jedes zweite Wochenende zu sich zu nehmen. Zusätzlich übernachtet das Kind jede Woche einmal beim Vater (dieser Teil der Vereinbarung wird offenbar nicht gelebt) und verbringt mit ihm mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr. G. Am 18. April 2021 gelangte der Kindsvater per E-Mail an die KESB und verlangte die Absetzung des Beistands F.____. Dieser habe die Kommunikation zwischen den Eltern nicht verbessert, seine Fragen wiederholt unbeantwortet gelassen und seine "Aufdeckung diverser negativer Punkte von D.____" nicht objektiv abgeklärt. Der Beistand schätze die Lage nicht korrekt ein. Mit der Arbeit des Beistands sei er nicht zufrieden und werde daher keinen Kontakt mehr mit ihm pflegen. H. Die KESB B.____ wartete zunächst den Eingang des in Kürze erwarteten ersten ordentlichen Rechenschaftsberichts des Beistands ab und holte bei diesem zusätzlich eine Stellungnahme zum Antrag des Kindsvaters ein. Nach Anhörung des Kindes und der Mutter wies die KESB mit Entscheid des Spruchkörpers vom 17. August 2021 den Antrag des Vaters auf Absetzung des Beistands ab. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 880.-- festgelegt und den Eltern in solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Mit integriertem Entscheid des Referenten wurde der Bericht des Beistands vom 10. Juni 2021 für die Zeit vom 14. Mai 2019 bis 30. April 2021 genehmigt. Dem Beistand wurde eine Gesamtentschädigung von Fr. 3'715.65 zugesprochen, die je hälftig zu Lasten der solidarisch haftenden Eltern ging. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater den Beistand als verlängerten Arm betrachte, um gegenüber der Mutter seine Erziehungsvorstellungen durchzusetzen oder deren vermeintliche Erziehungsunfähigkeit zu beweisen. Würde seinem Antrag gefolgt, so wäre die nächste Mandatsperson wieder der Forderung ausgesetzt, die Erziehungshaltung des Vaters bei der Mutter zu erzwingen. Diese Erwartungshaltung sei mit der Abweisung des Antrags zu durchbrechen und der eingesetzte Beistand in seinem Amt zu bestätigen. I. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er begehrt sinngemäss, dass der Entscheid der KESB B.____ vom 17. August 2021 aufzuheben und der Beistand auszuwechseln sei. Die Entschädigung des Beistands sei im Umfang von 80 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin und von 20 % zu seinen Lasten zu verlegen. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er sich vom Beistand nicht ernst genommen fühle und das Vertrauen verloren habe, da dieser auf seine Einwände und Fragen nicht eingegangen sei. Ihm gehe es als Vater darum, dass es dem Sohn gut gehe und dieser in jeglichen Belangen unterstützt werde (seelisch, geistig, schulisch, gesundheitlich, sport- und freizeitmässig), damit er zu einem gesunden, selbstbewussten Jungen heranwachse. Der Beschwerdeführer listet eine Reihe von Vorfällen auf, die der Beistand in Verletzung seiner Amtspflicht nicht untersucht habe.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 stellt die Vorinstanz Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Am 18. Oktober 2021 lässt sich die Kindsmutter vernehmen mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hat am 13. November 2021 unaufgefordert Gegenbemerkungen eingereicht.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Als direkter Verfahrensbeteiligter und Kindsvater ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet zunächst die Frage, ob die KESB B.____ den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der Mandatsperson zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. August 2021 fest, dass es bei der Einschätzung der Situation von D.____ zu unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern komme. Von Seiten des Beschwerdeführers würden Gefährdungen gesehen, die ein Einschreiten der Behörde bzw. des beauftragten Erziehungsbeistands erfordern würden. Aus den Äusserungen des Kindsvaters gehe aber hervor, dass dieser betreffend den Bereich der schulischen Förderung, der Gesundheitsfürsorge und der Beaufsichtigung von D.____ zu einer Haltung neige, die einer Überbehütung nahekomme oder gar entspreche. Diese Haltung könne nicht als allgemeiner Massstab gelten. Die Kindsmutter dürfe ihre Erziehungsmethoden frei vom Einfluss des Vaters wählen, solange damit das Kindeswohl nicht gefährdet werde. Die Gefährdung von D.____ sehe die Behörde allerdings darin, dass der Kindsvater bereits in der Vergangenheit versucht habe, seine Erziehungshaltung gegenüber der Mutter und - nach deren Kommunikationsreduktion - gegenüber den Mandatspersonen durchzusetzen. Die bisherigen Mandatspersonen hätten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht als sein verlängerter Arm fungieren sollen, um dies zu erreichen oder die vermeintliche Erziehungsunfähigkeit der Kindsmutter zu beweisen. Hierfür sei aus Sicht des Beschwerdeführers auch mit spontanen, das heisst unangekündigten, Besuchen zu arbeiten gewesen. Seien die Mandatspersonen den Forderungen des Beschwerdeführers nicht (ausreichend) nachgekommen, so seien Anträge an die KESB zur Absetzung dieser Personen erfolgt. Deswegen sei davon auszugehen, dass eine neu eingesetzte Mandatsperson später wieder Forderungen des Kindsvaters ausgesetzt sein werde, die darauf abzielen würden, die Erziehungshaltung des Kindsvaters bei der Kindsmutter durchzusetzen. Vorliegend würden die Kontakte von D.____ zum Kindsvater stattfinden und der Auftrag des Beistands, die Besuchs- und Ferienregelungen zu überwachen, würde als erfüllt gelten. Da es vorliegend immer noch Diskrepanzen in der Erziehungshaltung zwischen dem Kindsvater und der Kindsmutter gebe und diese Diskrepanz für das Kind mit zunehmendem Alter und Grad an Selbstbestimmung zu einem Problem werden könne, sei die Beibehaltung der Massnahme unter Festhaltung am eingesetzten Beistand angezeigt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass die Kommunikation zwischen den Elternteilen zerrüttet und unterbrochen sei, da von Seiten der Kindsmutter jeglicher Kontakt zu ihm verweigert werde. Über die Einsetzung eines Beistands sei er deswegen sehr froh gewesen. Leider habe er nun feststellen müssen, dass der Beistand auf Einwände und Fragen teilweise keine Antworten geliefert habe und dass keine ordentlichen Abklärungen durchgeführt worden seien. Er fühle sich nicht ernst genommen und habe das Vertrauen in den Beistand verloren. Ihm gehe es darum, dass es seinem Sohn gut gehe und er in jeglichen Belangen (seelisch, geistig, schulisch, gesundheitlich, sport- und freizeitmässig) unterstützt werde, damit er zu einem gesunden, selbstbewussten Jungen heranwachse. Er sehe diese Entwicklung jedoch aufgrund folgender beispielhafter Zwischenfälle als gefährdet: Zum einen habe ihm im Jahr 2019 eine Lehrerin mitgeteilt, dass D.____ ihr weinend gesagt habe, dass er zuhause immer alleine sei und alleine lerne müsse. Zudem habe die Lehrerin im Jahr 2020 mitgeteilt, dass D.____ von der Klasse nicht akzeptiert und von den Gruppen ausgeschlossen werde, vor allem weil er noch sehr kindlich wirke. Der Beschwerdeführer führt aus, dass D.____ seit Jahren von der Kindsmutter unbeaufsichtigt gelassen werde, teilweise bis spät in den Abend hinein. Vorschläge von ihm, wie diesen Vorkommnissen begegnet werden könnte, würden vom Beistand ignoriert. Der Beistand sei in der Pflicht, solche Meldungen genauer zu untersuchen und festzustellen, ob das Kindeswohl gefährdet oder "die Obhut unterlassen" worden sei. Es sei zudem die Pflicht des Beistands, die Eltern darauf hinzuweisen, dass der Sohn nicht instrumentalisiert werden dürfe. Er könne dem Beistand nicht mehr vertrauen, weil dieser in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 viele Unwahrheiten geschildert habe sowie mehrmaligen begründeten Meldungen über Kindeswohlverletzungen nicht nachgegangen sei und dadurch weder zum Kindeswohl noch zur Harmonie zwischen den Elternteilen beigetragen habe. Zudem sei das Klima abgekühlt und die Chemie zwischen den Parteien stimme nicht mehr. Er wolle deswegen nicht mehr mit dem Beistand zusammenarbeiten. 3.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer seit der Errichtung der Beistandschaft über die Mandatsführung der jeweiligen Beistandspersonen beklagt habe und diesen eine ungenügende Einwirkung auf die gesundheitli-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht che und schulische Entwicklung des Kindes vorgeworfen habe. F.____ sei ein sehr erfahrener Beistand, der mit dem Kind und der Mutter eine vertrauensvolle Zusammenarbeit pflege. Diese sei aus einer kindesschutzrechtlichen Sichtweise höher zu gewichten als der Wunsch des Vaters nach einer neuen Mandatsperson, mit der wiederum Konflikte zu erwarten seien. Aufgrund der defizitorientierten Sichtweise des Beschwerdeführers werde sich kaum eine konstruktive Zusammenarbeit mit Mandatspersonen ergeben. 3.4 Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Stellungnahme, dass die Mandatsführung des Beistands bei ihrem Sohn viel Positives bewirkt habe. D.____ sei aufgeblüht und fühle sich gestärkt. Die Eltern würden über den Beistand kommunizieren, was hervorragend klappe. Es sei per se nicht die Aufgabe des Beistands, "auf Biegen und Brechen" die direkte Kommunikation zwischen den Eltern zu ermöglichen. Die Einschränkung der direkten Kontakte mit dem Beschwerdeführer sei für sie die einzige legitime Möglichkeit, um sich und ihren Sohn zu schützen. 4.1 Im Gesetz findet sich für die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB keine Regelung betreffend die Entlassung und damit den Wechsel der Beistandsperson. Die Rechtsprechung zieht insoweit stillschweigend die analogen Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts bei, wobei sie bei deren Anwendung den Zielen und Zwecken des Kindesschutzes Beachtung schenkt, namentlich dem Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen; KGE VV vom 20. Januar 2021 [810 20 223] E. 5). Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistands oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben der Mandatsperson. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (vgl. DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB; KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140] E. 5.1). 4.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB eine Person unabhängig von ihrem Willen aus dem Amt, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung eines Beistands ist auch auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person möglich (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl des betroffenen Kindes zu richten (BGE 143 III 65 E. 6.1). Für die Entlassung ist eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls des Kindes zu verlangen (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 zu Art. 423 ZGB). Es gilt eine Interessensabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen (vgl. ROSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 423 ZGB). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Der wichtige Grund setzt ein dem Beistand oder der Beiständin zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenen- bzw. hier kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Ur-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil des Bundesgerichts 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit Hinweis). Dazu zählen Ursachen wie etwa grobe Nachlässigkeiten, Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (vgl. YVO BIDERBOST, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/ Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 8.394; FASSBIND, a.a.O., N 2 zu Art. 423 ZGB). Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Beistands sein (BGE 143 III 65 E. 6.1). Dies hat sinngemäss auch für die Beziehung zu gelten zwischen den Eltern und dem Mandatsträger, wobei dem Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Beistand grundsätzlich Priorität einzuräumen ist. Dabei ist ebenso im Auge zu behalten, dass eine behauptete Zerrüttung in der Beziehung zum Beistand auch im Zusammenhang mit der Kindeswohlgefährdung stehen kann, die ursprünglich zur Errichtung der Beistandschaft geführt hat. 5.1 Es sind vorliegend keine Indizien ersichtlich, die darauf hinweisen, dass der Beistand nicht geeignet wäre, das vorliegende Mandat zu führen. F.____ ist ehemaliger Leiter der Sozialberatung G.____ und ein professioneller Beistand mit langjähriger Erfahrung (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021, S. 2). Er verfügt über die spezifischen fachlichen und persönlichen Kompetenzen für die Mandatsführung, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellt. Der Entlassungsgrund von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist damit nicht erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Kern einen anderen wichtigen Grund für eine Entlassung nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltend, indem er dem Beistand wiederholte Pflichtverletzungen vorwirft. Dieser sei den zahlreichen von ihm gemeldeten kindeswohlgefährdenden Vorkommnissen nicht nachgegangen und verschliesse seine Augen vor dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen Wert auf gute Erziehung lege. 5.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Errichtung der Beistandschaft die zeitlichen Ressourcen der jeweiligen Mandatsträger intensiv beanspruchte. Er gelangte in regelmässigen Abständen an die Beistände, wobei er hauptsächlich Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin erhob und Abklärungen zu sämtlichen Lebensbereichen seines Sohnes verlangte. Zum Teil unterbreitete der Beschwerdeführer ganze Fragenkataloge zur Abarbeitung. Mit der Zeit wurde der Ton gegenüber beiden Beiständen drängender und vorwurfsvoller. Der Inhalt war zirkulär und die Themen immer wiederkehrend. Sie kreisten um die vorgeblich mangelhafte Erziehung, gesundheitliche Betreuung und schulische Förderung durch die Beschwerdegegnerin sowie deren Kommunikationsverhalten dem Beschwerdeführer gegenüber. Von den Beiständen erwartete der Beschwerdeführer eine engmaschige Kontrolle der Kindsmutter und detaillierteste Informationen zu sämtlichen Alltagsangelegenheiten seines Sohnes. Insbesondere die Fremdbetreuung des Kindes aufgrund der Berufstätigkeit der Mutter führte zu Interventionen des Beschwerdeführers, der ihr fehlende Fürsorge unterstellte und auf die konkrete Betreuungssituation und die Strukturierung des Tagesablaufs direkt Einfluss zu nehmen versuchte. Kleinste vermeintliche Unzulänglichkeiten rapportierte er penibel an die Beistände. Die Einmischung ging so weit, dass er von der Beiständin beispielsweise verlangte, die Qualität des Frühstücks von D.____ bei der Beschwerdegegnerin zu kontrollieren. In gesundheitlicher Hinsicht berichtete der Beschwerdeführer von mannigfachen Problemen sei-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nes Sohnes, welche angeblich undiagnostiziert und untherapiert geblieben seien. Obwohl etwa eine Asthmaerkrankung mehrfach ärztlich abgeklärt und ausgeschlossen worden war, beharrte er darauf, dazu Dritt- und Viertmeinungen von weiteren Spezialisten einzuholen. Aus der Amtszeit von F.____ sei für die Art der Kommunikation beispielhaft die E-Mail-Nachricht vom 1. November 2020 herausgegriffen. Darin fragte der Beschwerdeführer beim Beistand nach, ob er das Spiel der Kindsmutter nicht durchschaut habe, indem diese ihm nur die guten Noten von D.____ zeigen würde. Dies kaschiere die unangenehme Frage, wie viele Stunden sein Sohn alleine zu Hause sei. Es scheine aber, dass dieser Umstand den Beistand nicht interessiere, weil er den diesbezüglichen Informationen nicht nachgehe. D.____ brauche jemanden, der auf ihn aufpasse und zu ihm schaue, da es um seine Zukunft gehe und die Mutter mehr Wert auf ihre eigene Karriere und ihr Geschäft lege. Der Sohn sei nicht ihre Priorität. Er wünsche sich diesbezüglich eine Stellungnahme vom Beistand mitsamt einem detaillierten Betreuungsplan. 5.3.2 Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach das Kindeswohl seines Sohnes schwer gefährdet sei, kontrastiert mit den aktenkundigen Berichten der Beistände und Rückmeldungen weiterer Fachpersonen, die ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. So wird beiden Elternteilen attestiert, dass sie viel Wert auf eine gute Erziehung von D.____ legen und auch gute Erziehungsarbeit leisten würden, wobei sie unterschiedliche Gewichtungen und Schwerpunkte setzten. Das 14-tägige Besuchsrecht und das Ferienrecht des Beschwerdeführers wird weitgehend problemlos ausgeübt. D.____ steht in einem Loyalitätskonflikt, er ist aber physisch und psychisch grundsätzlich gesund. Er leidet zwar an einer Zöliakie sowie einer Neurodermitis und neigt zu bronchialen Infekten, die gesundheitlichen Probleme waren aber nie dramatisch und haben sich heute weitgehend normalisiert. Die körperliche und seelisch-geistige Entwicklung wird als altersgerecht beschrieben. Nach der Einschätzung einer Kinderpsychiaterin aus dem Sommer 2019 ist D.____ psychisch gesund und es gibt keine Indikation für eine Therapie. In der Schule, wo der Beschwerdeführer ebenfalls mit Kritik an den Verantwortlichen und mit einer markanten Forderungshaltung auffiel, bekundete D.____ ursprünglich Mühe, sich zu konzentrieren und die Hausaufgaben zuverlässig zu erledigen. Seit dem Übertritt in die Sekundarschule hat er einen erheblichen Entwicklungsschritt gemacht und erzielt im Niveau A gute Noten. Er weiss seine Freizeit aktiv zu gestalten und verfügt über einen festen Freundeskreis. In den gesamten vorinstanzlichen Akten findet sich kein einziger Hinweis einer Fachperson aus dem erweiterten Lebensumfeld, dass D.____s Bedürfnisse vernachlässigt würden oder dass von einer problematischen Situation des Kindes ausgegangen werden müsse. 5.4 In Würdigung der umfangreichen Aktenlage sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Fehlleistungen des Beistands ersichtlich. 5.4.1 Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass der Beistand nicht dem subjektiv geprägten Erziehungsprogramm eines Elternteils, sondern in erster Linie dem objektiven Kindeswohl verpflichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beistand dieses Ziel in seinem Handeln aus den Augen verloren hätte oder trotz erkennbarer Gefährdung des Wohls nicht eingeschritten wäre. Der Beschwerdeführer konstruiert aus isolierten, subjektiv bewerteten Ereignissen jeweils in dramatisierender Weise eine akut kindeswohlgefährdende Situation, wo in Wirklichkeit keine ist. Die zeigt sich deutlich in seiner bei der Vorinstanz eingereichten 42-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seitigen Stellungnahme vom 9. Juli 2021 zum Zwischenbericht des Beistands vom 10. Juni 2021. Bei dieser fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer auf einzelne, teils in weiter Vergangenheit liegende Punkte fixiert und D.____s gute Entwicklung vollkommen ausblendet. Insofern betreffen seine Einwände nur den Erziehungsstil der Mutter, in welchem aber keine behördlich zu korrigierenden Defizite zu erblicken sind. Eine Kindeswohlgefährdung, die zusätzliche Kindesschutzmassnahmen erheischen würde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtungsweise nicht erkennbar. Wenn sich ein dreizehnjähriger Junge ab und zu ohne Aufsicht eines Erwachsenen allein im Elternhaus aufhält, deutet dies nicht auf eine Kindeswohlgefährdung hin. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Kindsmutter im Umgang mit ihrem Sohn an ihren Wochenenden sowie unter der Woche frei ist und ihren Erziehungsstil ohne Vorabinformation und frei vom Einfluss des Beschwerdeführers ausüben darf, auch wenn letzterer mit ihren elterlichen Entscheidungen häufig nicht einverstanden ist. Sein erzieherisches Idealbild, in der sein Sohn einer permanenten medizinischen Überwachung, strengen Ernährungskontrolle, schulischem Erwartungs- und Leistungsdruck sowie straff durchgetakteten organisierten Freizeitaktivitäten ausgesetzt wäre, erweckt im Übrigen aus kinderpsychologischer Perspektive Bedenken, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Derartige Überbehütung kann ähnlichen Schaden in einer Kinderseele anrichten wie eine Vernachlässigung und ist dem erklärten Ziel des Beschwerdeführers, einen selbständigen und selbstbewussten Jungen heranwachsen zu sehen, alles andere als zuträglich. Wenn der Beistand nicht im Sinne des Beschwerdeführers bei der KESB intervenierte und keine Verschärfung der Kindesschutzmassnahmen beantragte, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beobachtungen jeweils auch der Vorinstanz zu melden pflegt, war der Informationsfluss ohnehin schon sichergestellt und die Behörde auch ohne Zutun des Beistands über die Situation im Bild. 5.4.2 Ein Beistand soll im Elternkonflikt eine vermittelnde und beratende Rolle einnehmen. Es ist nicht seine Aufgabe, die erzieherischen Wunschvorstellungen des einen Elternteils gegenüber dem anderen durchzusetzen. Er ist kein Kontroll- und Untersuchungsorgan, der das Privatleben und die Erziehungsarbeit der Eltern beständig zu durchleuchten und zu begutachten hat. Er hat weder die Aufgabe noch die Befugnis, bestimmte Erziehungs- und Betreuungsmethoden vorzuschreiben, solange sich diese - wie hier im Falle der Beschwerdegegnerin - innerhalb einer kindeswohladäquaten, gesellschaftlich akzeptierten Bandbreite bewegen. Der Beistand ist ebenso wenig Weisungsunterworfener der Eltern und diesen gegenüber auch nicht rechenschaftspflichtig. Allfällige Abklärungsaufträge erhält er einzig von der KESB. Es gehört namentlich nicht zu seinem Auftrag, Listen möglicher Gefährdungen abzuarbeiten oder allfällige Fremdbetreuungsanteile zu erforschen und dem Beschwerdeführer Bericht darüber zu erstatten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Beistand nicht auf seine Anliegen eingehen würde und teilweise seine Fragen nicht beantworte, ist tendenziös. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich der Beistand immer wieder die Zeit genommen, um dem Beschwerdeführer in langen Mails seine Einschätzung der Lage darzulegen und ihm situativ zu erläutern, weshalb er keinen Handlungsbedarf sieht. Er war nicht gehalten, auf jedes einzelne Mail und auf alle - teilweise suggestiven - Fragen zu antworten und sich ein weiteres Mal eingehend mit den im Kern immer gleichen Reklamationen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer auf die Argumente des Beistands re-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelmässig gar nicht einging und die früheren Vorwürfe stereotyp zu wiederholen pflegte. Eine Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung des Beistands ist bezüglich der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Neutralität bedeutet im Übrigen in der vorliegenden Konstellation nicht, dass der Beistand sowohl auf die Begehren der Mutter wie auch die des Vaters gleichermassen eingehen muss. 5.4.3 Bezüglich der Elternarbeit räumt auch der Beistand selber ein, dass es ihm nicht gelungen ist, die Kommunikation zwischen den Kindseltern wieder zu aktivieren. Sein diesbezügliches Scheitern ist aber offenkundig nicht ihm zuzuschreiben, sondern dem Beschwerdeführer. Mit seinem übergriffigen, destruktiven und oftmals ungebührlichen Verhalten hat dieser in den letzten Jahren einzig erreicht, dass sich die Beschwerdegegnerin mehr und mehr abgegrenzt hat und - verständlicherweise - keinen direkten Kontakt mehr zu ihm wünscht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nur noch über den Beistand als Drittperson abzuwickeln, erging zu ihrem eigenen Schutz, wie sie in der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 unterstreicht. Dieses Vorgehen führte gemäss ihren Angaben und denjenigen des Beistands zu einer Deeskalation und auch für D.____ zu einer Entspannung, da er weniger direkt im Konfliktfeld der Kindseltern stand und steht. Es liegt weder am Beistand noch an der Kindesschutzbehörde, die Kindsmutter gegen ihren expliziten Willen dazu zu bringen, mit dem Beschwerdeführer wieder direkt Kontakt aufzunehmen. 5.4.4 Aus den soeben genannten Gründen macht der Beschwerdeführer ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zum Beistand geltend. Wie sich in den obigen Erwägungen aber ebenfalls gezeigt hat, besteht kein vernünftiger Grund, der einen Vertrauensverlust objektiv nachvollziehbar erscheinen liesse. Vielmehr ist der Vertrauensentzug die Reaktion des Beschwerdeführers auf enttäuschte, vermessene Erwartungen. Es steht ihm nicht zu, dem Beistand das Vertrauen zu entziehen, die Zusammenarbeit einzustellen und dadurch eigenmächtig einen Wechsel der Mandatsperson herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 308 ZGB zur konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet, ob ihm die Person passt oder nicht (KGE VV vom 27. Oktober 2021 [810 21 137] E. 5.4). Wie sich im bisherigen Massnahmenverlauf gezeigt hat, wird er bei jeder Mandatsperson, die sich seinem Willen nicht bedingungslos unterwirft, auf die Absetzung hinarbeiten. In dieser Situation ändert ein Beistandswechsel erfahrungsgemäss nichts, da der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang ebenfalls eintreten würde (vgl. URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 26 zu Art. 421-424 ZGB; KGE VV vom 17. Mai 2017 [810 17 16] E. 3.7). Der Beistand ist des Weiteren Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffener und soll insbesondere auch zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB). Dies ist dem Beistand vorliegend gelungen. Zwischen D.____ und dem Beistand herrscht nach beidseitiger Darstellung ein vertrautes Verhältnis und das Kind kann sich eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beistand vorstellen (vgl. Zwischenbericht des Beistands vom 10. Juni 2021; Protokoll der Kindsanhörung vom 26. Juli 2021). Auch die Beschwerdegegnerin spricht sich für die Beibehaltung des Beistands aus, von dem sie sich besser vor dem Beschwerdeführer beschützt fühlt. Eine konstante, verlässliche und vertrauenswürdige Bezugsperson ist für das in
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Loyalitätskonflikt stehende Kind wichtig. Dem Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Beistand ist deshalb grösseres Gewicht beizumessen als jenem zwischen Beistand und Eltern. Vorliegend ist das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Beistand sowie dasjenige zwischen dem Beistand und der Mutter ungetrübt und von Vertrauen geprägt. Die Ablehnung des Beistands durch den Beschwerdeführer kann zwar die erfolgreiche Mandatsführung beeinträchtigen. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass das Kindeswohl durch die Beibehaltung des vertrauten Beistands besser gewahrt wird als durch einen angesichts der bisherigen Mandatsführung nicht gebotenen Wechsel. 5.5 Zusammenfassend ist kein wichtiger Grund für die Entlassung des Beistands ersichtlich und das Interesse an der Weiterführung des Mandats, namentlich das vorrangig zu beachtende Kindeswohl (BGE 146 III 313 E. 6.2.2), überwiegt das auf nicht stichhaltigen Motiven beruhende Anliegen des Beschwerdeführers an dessen Beendigung. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Im Weiteren ist die vorinstanzliche Aufteilung der dem Beistand zugesprochenen Entschädigung inklusive Spesenersatz strittig. Nicht angefochten ist deren Höhe. 6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Entschädigung für die Mandatsführung nach der gesetzlichen Regelung je hälftig von den Kindseltern zu tragen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Beistand hauptsächlich wegen der Beschwerdegegnerin Aufwand gehabt habe, da er als Sprachrohr der Kindsmutter fungiert habe und sich um deren Versäumnisse habe kümmern müssen. Ihre Kontaktverweigerung sei letztlich ursächlich für den generierten Aufwand. Es liege somit ein besonderer Fall in Sinne der anwendbaren Gebührenverordnung vor und eine Kostenverteilung im Umfang von 80 % zu Lasten der Beschwerdegegnerin und von 20 % zu seinen Lasten sei "fairnesshalber" angebracht. 6.3 In der Vernehmlassung verneint die Vorinstanz aussergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung von der ordentlichen Kostenregelung zulassen würden. Die einseitige Weigerung eines Elternteils, mit dem Beistand zu kommunizieren, erschwere dessen Mandatsführung, habe aber auf dessen Zusammenarbeit mit dem Kind oder Jugendlichen nicht die Wirkung, die eine Verschiebung der Kostenanteile auf den kooperationsbereiten Elternteil rechtfertigen würde. 6.4 Die Beschwerdegegnerin äussert sich vor Kantonsgericht nicht zur Kostenaufteilung. 7.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Als Kosten für zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen gehören die Mandatsträgerentschädigung und der Spesenersatz zum Unterhalt des Kindes, für den nach Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern aufzukommen haben.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Gemäss § 6 Abs. 2bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2 bis GebV). Der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass der Grundsatz die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten ist und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Wie der Beschwerdeführer bereits aus dem ihn betreffenden Urteil vom 19. September 2019 weiss, kann ein besonderer Fall im Sinne von § 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV nicht leichthin angenommen werden (vgl. KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 5.2). Wenn er geltend macht, dass sämtliche Aufwendungen des Beistands einzig auf die Erziehungsdefizite und die Verweigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst spielt die "Schuldfrage" im Kindesschutzverfahren keine Rolle. Es ist für die Kostenverlegung unerheblich, worauf die Gefährdung des Kindes zurückzuführen ist und ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Sodann haben vorliegend beide Elternteile kostenpflichtige Aufwendungen des Beistands generiert. Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer durch seine zahlreichen Interventionen einen massgeblichen Teil des Aufwands direkt verursacht. Ist die Ursache der Errichtung der Massnahme gleichzeitig auch (Haupt-)Ursache für die mit der Beistandschaft zusammenhängenden Aufwendungen, so kann darin kein besonderer Fall erblickt werden. Eine einseitig nicht stattfindende elterliche Kommunikation in einer Trennungssituation lässt sich nach der Praxis des Kantonsgerichts nicht unter einen besonderen Fall subsumieren (so auch schon den Beschwerdeführer betreffend KGE VV vom 19. September 2019 [810 18 339] E. 5.2; vgl. auch KGE VV vom 10. Mai 2017 [810 17 12] E. 8.2; KGE VV vom 23. September 2015 [810 15 120] E. 5.2). Vom ordentlichen Verteilungsschlüssel gemäss § 6 Abs. 2bis GebV erster Satz ist deshalb im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.