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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.10.2021 810 21 25

20 octobre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,707 mots·~29 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Oktober 2021 (810 21 25) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Schuldenwirtschaft / Straffälligkeit

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Dimitri Schärer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 105 vom 26. Januar 2021)

A. Am 2. Januar 1991 reiste der damals zwölfjährige A.____, Staatsangehöriger von Sri Lanka (geb. 1978), mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Sein in der Schweiz wohnhafter Vater hatte für sie bereits ein Asylgesuch gestellt. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 8. August 1995 ab und verfügte die vorläufige Aufnahme. Seit dem 6. August 1998 ist A.____ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Dezember 2001

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht heiratete er B.____. Am 15. April 2004 kam die gemeinsame Tochter C.____ auf die Welt, welche seit dem 29. Februar 2019 das schweizerische Bürgerrecht besitzt. B. Ab dem Jahr 2003 trat A.____ mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Die Delinquenz betraf vornehmlich den Bereich des Strassenverkehrsrechts. Er wurde insgesamt 17-mal per Strafbefehl verurteilt. Seine letzten Verurteilungen erfolgten in den Jahren 2016, 2017 und 2018. Es wurden teilweise unbedingte Geldstrafen sowie eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen ausgesprochen. C. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 ermahnte das ehemalige Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AFMB) A.____ aufgrund zahlreicher Betreibungen und 26 Verlustscheine. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Basel-Landschaft (Betreibungsamt) vom 13. Juni 2007 hatte A.____ Verlustscheine in der Höhe von Fr. 40'820.80. D. Mit Schreiben vom 2. September 2009 und 3. Oktober 2011 verwarnte das damalige AfM A.____ erneut aufgrund seiner Verschuldung und Straffälligkeit. Ihm wurden der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen in Zukunft nicht nachkomme und weiterhin Schulden anhäufe. Man erwarte von ihm zudem, dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werde. E. Zwischen dem 27. September 2013 und 29. Oktober 2019 gewährte das AFMB A.____ vier Mal das rechtliche Gehör zum geplanten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es dessen weiterhin angestiegenen Schulden sowie Straffälligkeit an. A.____ sowie seine Ehefrau und seine Tochter nahmen zu den Schreiben jeweils Stellung. F. A.____ war am 19. Februar 2020 mit 92 Betreibungen in der Höhe von Fr. 228'879.20 sowie 94 Verlustscheinen von gesamthaft Fr. 197'033.85 im Betreibungsregister des Betreibungsamts eingetragen. G. Mit Verfügung vom 9. März 2020 verfügte das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ seit dem Jahr 2003 durch strafrechtlich relevantes Verhalten auffalle und trotz Mahnung und zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen weiterhin mutwillig Schulden generiert habe. Es seien auch keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Auch sei ein persönlicher Härtefall nicht gegeben und es bestehe überdies keine Veranlassung, ihm die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. Schliesslich sei die Verfügung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses verhältnismässig. H. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 19. März 2020, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Seit dem 27. April 2020 unterstehen A.____ und seine Ehefrau einer Lohnpfändung im Umfang von insgesamt Fr. 3'503.45. J. Mit Schreiben vom 8. September 2020 erstattete das Betreibungsamt Anzeige gegen A.____ wegen Pfändungsbetrugs. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) leitete sodann ein Untersuchungsverfahren gegen A.____ ein wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. K. Mit Beschluss (RRB) Nr. 105 vom 26. Januar 2021 wies der Regierungsrat die von A.____ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des AFMB ab. Er verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, und erwog, dass A.____ mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt habe und ihn ein Verschulden an der Situation treffe. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu beenden. A.____ sei es zumutbar, nach Sri Lanka zurückzukehren. Ein persönlicher Härtefall liege nicht vor. L. Gegen den RRB Nr. 105 vom 26. Januar 2021 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 8. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es seien der angefochtene RRB sowie die Verfügung des AFMB aufzuheben und das AFMB anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter seien der angefochtene RRB sowie die Verfügung des AFMB aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das AFMB zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 12. April 2021 auf den Standpunkt, dass sowohl die Verfügung des AFMB vom 9. März 2020 als auch der angefochtene Entscheid des Regierungsrats vom 26. Januar 2021 weder recht- noch verhältnismässig seien und den im vorliegenden Fall auf dem Spiel stehenden Interessen nicht rechtsgenüglich Rechnung getragen worden sei. M. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung der Ehefrau und der Tochter wurde abgewiesen. O. Am 16. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. P. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrats teil. Die Parteien halten vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 2. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 5. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

6. Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Sri Lanka keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und macht geltend, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gegen sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verstossen würde. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme einem Ausländer, dessen Familienmitglieder hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1; 130 II 281 E. 3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1d/aa). Dabei wird vorfrageweise geprüft, ob der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und ob er eine hinreichend enge Beziehung zu einem Familienmitglied bzw. zur Schweiz hat. Der Beschwerdeführer ist der Vater der im gleichen Haushalt lebenden Tochter, welche seit dem 29. Februar 2019 das schweizerische Bürgerrecht besitzt und somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat. Die Vater-Tochter-Beziehung ist intakt und wird gelebt. Der Schutzbereich nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist eröffnet und der Beschwerdeführer kann sich darauf berufen. 7.2 Indes gilt der grundrechtliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 8.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies kann auch bei einer Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Fall sein. Die Schuldenwirtschaft vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme aber bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Diese setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: SPESCHA, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Wurde die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft wurden oder nicht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wenn sie einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterliegt. Dies kann dazu führen, dass im Vergleich zu einem früheren Zeitpunkt dennoch weitere Betreibungen hinzukommen resp. der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein gestützt hierauf von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft ausgegangen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und welche Anstrengungen die betroffene Person zur Sanierung ihrer Situation vorkehrt: Positiv zu würdigen ist beispielsweise, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden, während negativ ins Gewicht fällt, wenn sie trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise Schulden anhäuft (Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). 8.3 Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer vom AFMB unter anderem wegen seiner Schuldenwirtschaft zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Trotz Schuldenrückzahlungen seinerseits habe sich dessen finanzielle Situation jeweils erheblich verschlechtert und seine Verschuldung habe stetig zugenommen. Dabei seien die ergangenen Verwarnungen des AFMB vom 2. September 2009 und 3. Oktober 2011 als letzte Chancen zu verstehen gewesen. Diese hätten jedoch nicht dazu beitragen können, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse längerfristig in den Griff bekomme. Obschon einige Verlustscheine auf gesundheitliche Belange zurückzuführen seien, bleibe augenfällig, dass die im Zusammenhang mit Gesundheitskosten (Kantonsspital Baselland und E.____ Krankenversicherung) entstandenen Verlustscheine betragsmässig einen Bruchteil des seit der letzten Verwarnung vom 3. Oktober 2011 gesamthaften Verlustschein-Betrags von Fr. 65'194.75 ausmachten. Es sei auch unklar, ob es sich bei den Gesundheitskosten lediglich um unbezahlte Prämien handle oder ob auch allfällige Behandlungskosten, Selbstbehalte etc. mitumfasst seien. Der grösste Teil der Schulden des Beschwerdeführers rühre von diversen Inkassofirmen. Der Beschwerdeführer habe zwar Anstrengungen unternommen, um seine Schulden abzubezahlen, jedoch habe er seit der Verwarnung im Jahre 2011 neue Schulden generiert, welche um ein Vielfaches höher seien als die im selben Zeitraum getätigten Schuldenrückzahlungen. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich – obschon er seit April 2019 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Pensum von 100 % stehe, er laufend Schulden tilge und den Verein "F.____" besuche – somit erheblich verschlechtert. Erst seit 2019 sei ein Wille erkennbar, die Schuldenvermehrung nachhaltig in den Griff zu bekommen respektive diese zu stoppen. Gründe, warum er mit der Schuldensanierung erst derart spät begonnen habe, mache er nicht geltend. Deswegen sei von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit seiner Familie am Existenzminimum von monatlich insgesamt Fr. 4'390.-- lebe und sein Lohn und derjenige der Ehefrau gepfändet würden (Stand 27. April 2020). Ihm und seiner Ehegattin sei es aufgrund der Lohnpfändung nicht möglich, mehr Schulden abzubauen, als im Rahmen des Verwertungsverfahrens machbar sei. Es sei ferner auch verständlich, dass es aufgrund der Lohnpfändung zu einer weiteren Verschuldung kommen könne. Ihm sei positiv anzurechnen, dass er vom Verein "F.____" Hilfe an-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genommen und Sanierungsmassnahmen getroffen habe. Es könne daher nicht angehen, dass die Vorinstanz eine mutwillige Schuldenwirtschaft annehme, obwohl er sehr darum besorgt sei, seine Schulden (im Rahmen des Möglichen) zu tilgen. 8.5 Aus den in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 beim Betreibungsamt mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 114'373.35 verzeichnet war. Der Betreibungsregisterauszug vom März 2019 weist sodann Verlustscheine in der Höhe von Fr. 191'906.95 auf. Schuldenwirtschaft liegt somit vor. Fraglich bleibt einzig, ob dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit vorzuwerfen ist. Die Schulden des Beschwerdeführers sind kontinuierlich angestiegen, obwohl er mit Schreiben vom 2. September 2009 und 3. Oktober 2011 wegen Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt wurde. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass es ihm in den Jahren 2015 bis 2018 gelungen ist, Schuldenrückzahlungen in der Höhe von Fr. 15'936.90 vorzunehmen. Allerdings hat der Beschwerdeführer seit der letzten Verwarnung vom 3. Oktober 2011 im Gegenzug Schulden in der Höhe von über Fr. 65'194.75 generiert. Er verdiente in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt Fr. 242'322.-- (vgl. Schreiben der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020). Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 5'000.-- und übersteigt das Existenzminimum seiner Familie in der Höhe von Fr. 4'390.-- (vgl. Berechnungsblatt des Betreibungsamts vom 27. April 2020). Daraus wird ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, mit dem das Existenzminimum übersteigenden Teil seines Einkommens Schulden abzubauen. Zumindest musste ihm während dieses Zeitraums das Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichen und eine Zunahme der Verschuldung hätte vermieden werden können. Dies war jedoch wie aus den Betreibungsregisterauszügen ersichtlich nicht der Fall, ergingen in den Jahren 2015 bis 2018 doch zahlreiche Betreibungen, namentlich von Krankenversicherungen und Inkassofirmen. Der Verlustscheinbetrag ist in dieser Zeitspanne um Fr. 61'014.60 angestiegen. Unverschuldete Gründe für die verschlechterte Schuldensituation des Beschwerdeführers sind weder ersichtlich noch dargetan. Positiv zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Februar 2019 beim Verein "F.____" Hilfe geholt hat, um seiner Schuldensituation Herr zu werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass seine jüngsten Bemühungen letztlich nur unter Druck des Verfahrens zustande gekommen sind. Der Beschwerdeführer verschuldete sich während des laufenden Verfahrens und nach Gewährung des ersten rechtlichen Gehörs während weiterer fünfeinhalb Jahre, ehe er sich Hilfe holte. Selbst das Lohnpfändungsverfahren im Jahr 2017 vermochte bei ihm offenbar nichts auszulösen und er häufte weiterhin Schulden an. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer ein kognitives Unvermögen als Ursache für die Verschuldung in Frage kommt. Seine diesbezügliche Behauptung bleibt denn auch unbelegt. Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden anhäufte. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt. 9.1 Im Übrigen kann der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung resp. deren Nichtverlängerung aufgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG geboten sein, wenn eine ausländische Person straffällig geworden ist. Im Unterschied zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgte (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bun-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1). Vielmehr kann der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits dann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betroffene Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 und 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1). Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1 und 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 19 zu Art. 63 AuG; SPESCHA, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). 9.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und gegen ihn zahlreiche administrativrechtliche Sanktionen verfügt worden seien. Sie sah es aufgrund der Vielzahl der Delikte und der über die Jahre anhaltenden Begehung als erwiesen an, dass eine wiederholte und erhebliche Missachtung der Rechtsordnung seitens des Beschwerdeführers vorliege und der Tatbestand des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung somit erfüllt sei, wenngleich es sich um keine schwerwiegenden Verstösse gegen das Strafrecht gehandelt habe und grossmehrheitlich nur bedingt vollziehbare Geldstrafen und/oder Bussen ausgesprochen worden seien. 9.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es sich bei seinen Verurteilungen um wiederholte Ordnungsverstösse gehandelt habe, die in ihrer Mehrheit als relativ geringfügig zu bewerten seien, und nie jemand zu Schaden gekommen sei. Ferner handle es sich bei den Verstössen um abstrakte Gefährdungsdelikte. Geschützt werde damit regelmässig das höchst abstrakte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und damit keine sogenannten besonders schützenswerten Rechtsgüter. Mit Blick auf die nebst den Strassenverkehrsdelikten begangenen Straftaten sei bei der Analyse des Strafmasses ersichtlich, dass bei den Verurteilungen nicht von einem hohen Verschulden ausgegangen worden sei. Ausserdem sei er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sozial wie auch beruflich sehr gut integriert. Daher sei im vorliegenden Fall besonders grosse Zurückhaltung beim Widerruf der Bewilligung anzuwenden. Im Übrigen komme weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zu. 9.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergingen gegen den Beschwerdeführer zwischen dem 19. Oktober 2003 und dem 22. November 2018 insgesamt 17 Strafbefehle und er wurde im Gesamten zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen, zu Geldstrafen von 550 Tagessätzen und zu Bussen in der Höhe von Fr. 3'030.-- verurteilt. Hinzu kommen insgesamt drei Entzüge des Führerausweises für eine Gesamtdauer von 6 Monaten, ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mehrere Verweigerungen des Lernfahr- und Führerausweises sowie mehrere Jahre andauernde Sperrfristen für den Lernfahr- und Führerausweis. Die Delinquenz

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers gab unter anderem Anlass zu den ihm gegenüber ergangenen ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 2. September 2009 und 3. Oktober 2011. Wie sich aus der Chronologie seiner Delikte ergibt, konnten ihn weder die bereits ergangenen Strafbefehle noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen davon abhalten, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Dabei ist auffallend, dass sich die Delikte hauptsächlich dem Bereich des Strassenverkehrsrechts zuweisen lassen. Dabei bezweckt die Strassenverkehrsordnung unter anderem den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer und deren Nichtbeachten kann gewichtige Rechtsgüter gefährden. Schwer wiegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt acht Mal wegen Führens eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt wurde. Das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 schützt zum einen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (ADRIAN BUSSMANN, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 4 f. zu Art. 95). Das Fahren ohne Berechtigung ist denn auch grundsätzlich geeignet, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1). Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Taten mehrheitlich um Bagatelldelikte handelt, so kommt erschwerend der Umstand der Häufigkeit seiner Verstösse hinzu. Diese Häufung vermittelt unweigerlich den Anschein einer gewissen Unbelehrbarkeit vor der schweizerischen Rechtsordnung. Obschon das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers bejaht wurde, ist dieser auch aufgrund des wiederholten Verstosses gegen die Rechtsordnung erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2018 in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, ändert an den vorstehenden Ausführungen nichts und seine strafrechtlichen Verurteilungen stellen einen wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dar.

10.1 In einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AIG deckt sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 10.2 Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat. Indessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Personen, welches einzig zum Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht als dasjenige, straffällige oder dauernd sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausländer aus der Schweiz fernzuhalten (vgl. HUNZIKER, a.a.O., N 36 zu Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer der pflichtvergessenen Schuldnerin ist entscheidend, ob und inwiefern diese sich bemüht hat, ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind Schuldensanierungsbemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 10.3 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz nie einen Beruf erlernt und sich nicht an die Gesetze gehalten habe. Er habe vom AFMB vier Chancen erhalten, aber keine genutzt. Eine Wegweisung sei verhältnismässig, da mildere Mittel nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hätten. 10.4 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine Wegweisung unverhältnismässig sei. Er führt zunächst seine lange Aufenthaltsdauer und seine soziale sowie berufliche Integration in der Schweiz an. Ferner macht er auf die Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter aufmerksam, welche unter einer Trennung leiden würden. Überdies macht er geltend, dass er in Sri Lanka keine Verwandten mehr habe, die Landessprache von Sri Lanka in Schriftform nicht beherrsche und seine berufliche Wiedereingliederung deswegen ungewiss sei. Er sei auch mit den dortigen Verhältnissen nicht mehr vertraut. 10.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer konstant, in erheblichem Umfang und qualifiziert vorwerfbar über Jahre hinweg Schulden angehäuft. Seine finanzielle Situation hat sich trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung in den Jahren 2009 und 2011 verschlechtert. In den Jahren seit den Verwarnungen bis zur laufenden Pfändung hat der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von über Fr. 82'660.50 angehäuft (vgl. Betreibungsregisterauszüge vom 22. Juli 2009 und vom 19. Februar 2020). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, ihm könne die verschlechterte Schuldensituation aufgrund des laufenden Pfändungsverfahrens nicht vorgeworfen werden, kann er nicht gehört werden, weil dieses erst seit April 2020 und damit nach Anhäufung der vorstehenden Schulden läuft. Folglich kann sein diesbezügliches Argument, wonach es ihm aufgrund des Lohnpfändungsverfahrens unmöglich gewesen sei, weitere Schulden zu bezahlen, höchstens für den Zeitraum ab April 2020 gehört werden. Zudem versäumte es der Beschwerdeführer selbst, ab dem Zeitpunkt der Lohnpfändung Forderungen zu begleichen, welche in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurden und somit fristgerecht hätten bezahlt werden können (Forderung der Krankenversicherung vom 1. Mai 2020, 24. August 2020 sowie 30. Juli 2021, vgl. Betreibungsregisterauszug vom 20. Oktober 2021, S. 8). Erst mit der Anhebung von zusätzlichen Betreibungsverfahren konnten diese Gläubiger befriedigt werden (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 20. Oktober 2021, S. 8). Zu beachten ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer angehäuften Schulden hauptsächlich nicht beglichene Forderungen von Krankenversicherungen sowie Inkassofirmen betreffen. Demzufol-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge hat er auch wiederkehrende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen vernachlässigt. Dies schlägt sich bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses zu seinen Ungunsten nieder. Im Rahmen des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass dieser zahlreiche Delikte begangen hat. Auch wenn die Delikte vornehmlich als Bagatelldelikte einzustufen sind, lassen die zahlreichen Gesetzesverstösse auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. Erstmals verurteilt wurde er im Jahr 2003. In der Folge beging er 16 weitere Delikte bis ins Jahr 2018. Der Beschwerdeführer wurde fast jährlich neu verurteilt. Zwar handelte es sich bei den Delikten um solche mit einem geringen Strafmass, es darf jedoch nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer trotz allem die Gefährdung anderer in Kauf nahm, indem er wiederholt gegen das Strassenverkehrsrecht verstiess. Seit 2018 und somit seit über dreieinhalb Jahren ist der Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Bezug auf seine Schuldensituation ist ihm zugute zu halten, dass er seit Februar 2019 den Verein "F.____" besucht, sich somit nachweislich um eine Schuldensanierung bemüht und seit dem 5. April 2019 einer Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgeht. Zudem führt er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass er dieser unbefristeten Vollzeitanstellung weiterhin nachgehe und zusätzlich seit dem Jahr 2010 eine Erwerbstätigkeit als Zeitungsverteiler in einem Teilzeitpensum ausübe. Ferner reicht er eine Bestätigung des Vereins "F.____" ein, die belegt, dass die gesetzlich angeordnete Bewährungshilfe vom 9. Mai 2019 bis 8. Mai 2020 durchgeführt wurde und er auch nach der Bewährungszeit beim Verein "F.____" in Beratung geblieben ist. Gemäss dem eingereichten Auszug des Betreibungsamts vom 5. August 2021 werden die Löhne des Ehepaars zudem weiterhin zu einer Quote von Fr. 3'104.90 gepfändet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seine Schulden ratenweise abbezahlen wird. Unter Berücksichtigung der Schuldenwirtschaft und der zahlreichen Delikte besteht dennoch ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

10.6 Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die dargelegten öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 10.7 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit 30 Jahren in der Schweiz. Er hat somit einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die lange Anwesenheitsdauer spricht für ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Nach seiner Einreise in die Schweiz besuchte er die Realschule und absolvierte hier drei Jahre eine Lehre als Landmaschinenmechaniker, ehe er die Lehre vor dem vierten Lehrjahr abbrach. Eine Ausbildung hat er nie abgeschlossen. Dennoch ist es ihm – mit Ausnahme eines kurzen Unterbruchs – gelungen, stets einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit dem 5. April 2019 geht er einer Anstellung im Umfang von 100 % in einem Gastronomiebetrieb und zusätzlich seit 2010 einer Teilzeitstelle als Zeitungsverteiler nach. Es ist ihm anzurechnen, dass er Sanierungsmassnahmen getroffen und schliesslich auch professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat. An der heutigen Befragung führt er bestätigend aus, dass er das Ange-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bot des Vereins "F.____" ab Mai 2020 weiterhin wahrgenommen und sein letzter Beratungstermin vor drei Monaten stattgefunden habe. Es ist ihm bislang gelungen, Schulden in der Höhe von Fr. 54'327.30 zurückzuzahlen. Wie sich an der heutigen Parteiverhandlung gezeigt hat, spricht der Beschwerdeführer Deutsch und versteht Schweizerdeutsch. Der Beschwerdeführer lebt in einer intakten Ehe und hat eine siebzehnjährige Tochter, welche im elterlichen Haushalt lebt und seit dem 29. Februar 2019 das schweizerische Bürgerrecht besitzt. Eine Wegweisung würde dessen Tochter und dessen Ehefrau deshalb zweifellos hart treffen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der heutigen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass die Beziehung zu seiner Tochter und Ehefrau eng sei. Dieser Umstand wird nicht in Abrede gestellt, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Ehefrau und der Tochter entscheidrelevante Erkenntnisse zeitigen könnte. Sein soziales Umfeld ist hier, er ist mit Nachbarn befreundet (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung, Seite 2) und er hat keine Verwandten in seiner Heimat. Seine Verwandten (seine Eltern sowie ein Onkel) wohnen ebenfalls in der Schweiz. Nach dem geschilderten Hintergrund ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. 10.8 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass das eruierte öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers durch dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, welche insbesondere mit Blick auf die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die hier gelebten familiären Beziehungen hoch zu gewichten sind, knapp überwogen wird. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demnach unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 10.9 Das AFMB wird angewiesen, vor der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Integrationsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer abzuschliessen. Damit sollen die Weiterführung der Arbeitstätigkeit resp. das Absolvieren einer Weiterbildung und der Abbau der Schulden verbindlich festgehalten werden. 11. Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013, E. 1.1; 2A.737/2004 vom 30. März 2005, E. 2, in: Die Praxis 2006 Nr. 26 S. 184). Sollte der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit in relevanter Weise erneut straffällig werden, erneut Schulden generieren sowie seiner Schuldensanierung nicht nachkommen und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen enttäuschen, muss er mit einer Nichtverlängerung bzw. mit einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen. 12.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Regierungsrat aufzuerlegen. 12.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 15. Juli 2021 geltend gemachte Aufwand von 14.5833 Stunden für die Arbeit einer Volontärin und 1.0833 Stunden für die Arbeit des Rechtsvertreters sind umfangmässig nicht zu beanstanden. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 180.-- für die Arbeit einer Volontärin sowie Fr. 280.-- für die Arbeit des Rechtsvertreters werden allerdings praxisgemäss reduziert auf Fr. 125.-- bzw. Fr. 250.--. Zum Gesamtaufwand hinzuzurechnen sind 3.5 Stunden à Fr. 125.-- für die Parteiverhandlung sowie die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 97.50. Demzufolge hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'831.15 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 105 vom 26. Januar 2021 aufgehoben. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel- Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verlängern.

2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.

3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'831.15 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.

810 21 25 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.10.2021 810 21 25 — Swissrulings