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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.12.2021 810 21 248

7 décembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,465 mots·~12 min·3

Résumé

Regelung des persönlichen Verkehrs/vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. August 2021)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Dezember 2021 (810 21 248) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorgliche Massnahme / Anordnung eines begleiteten Kontaktaufbaus

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Massnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. August 2021)

A. A.____ und C.____ sind die nicht miteinander verheirateten und getrenntlebenden Eltern des im Jahr 2013 geborenen D.____. A.____ verfügt über die alleinige elterliche Sorge. B. Nachdem es seit März 2020 zu regelmässigen Treffen zwischen dem Kindsvater und D.____ gekommen war, wandte sich die Kindsmutter am 19. April 2021 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Sie teilte mit, dass sie vom Kindsvater eine Besuchsrechtsvereinbarung erhalten habe, mit welcher sie nicht einverstanden sei.

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C. Am 12. Mai 2021 und 20. August 2021 führte die KESB Gespräche mit den Kindseltern durch, wobei keine Einigung erzielt werden konnte. D. Am 30. Juni 2021 führte die KESB eine Kindesanhörung von D.____ durch. E. Mit Entscheid vom 31. August 2021 ordnete die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB vorsorglich einen durch E.____, Praxis F.____, begleiteten Kontaktaufbau zwischen D.____ und dem Kindsvater sowie begleitende Eltern-/Familiengespräche bei E.____ an. Weiter wurden A.____ und C.____ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 445 ZGB vorsorglich angewiesen, spätestens 10 Tage nach Rechtskraft des Entscheids Kontakt mit E.____ zwecks Aufgleisung der Termine aufzunehmen, mit ihr zusammenzuarbeiten und sie von der Schweigepflicht gegenüber der KESB zu entbinden. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt sinngemäss, von der Anordnung der strittigen vorsorglichen Massnahmen sei abzusehen. G. Mit Eingabe vom 21. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. H. Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wurde festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 6 hiernach – auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei vom (vorsorglich) angeordneten begleiteten Kontaktaufbau zwischen D.____ und dem Kindsvater abzusehen. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Nach Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden (vgl. DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, Zivilrechtlicher Kindesschutz, in: Rosch/ Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1033). 4.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben die Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr trifft den obhutsberechtigten Elternteil die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2; 123 III 445 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). 4.3 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhuts-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht berechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). 4.4 Zu berücksichtigen ist, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4; 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Kind Opfer von sexuellem Missbrauch geworden, weshalb sie starke Vertrauensprobleme habe. Sie wolle dem Kindsvater keine Pädophilie unterstellen, jedoch könne sie eine solche bei niemandem ausschliessen. Da sich der Kindsvater jahrelang nicht für D.____ interessiert habe, sei und bleibe er eine fremde Person für sie, welcher sie ihr Kind nicht übergeben oder gar anvertrauen möchte. Schliesslich habe D.____ in ihrem Ehemann bereits einen Vater gefunden, wodurch er längst in einem vertrauten und familiären Umfeld aufwachse und keine weitere Vaterfigur benötige. Es sei psychologischer Unsinn, ihren Sohn aus der gewohnten Umgebung herauszureissen. 5.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass zwischen dem Kindsvater und D.____ während dessen ersten fünf Lebensjahren kein Kontakt bestand. Zwischen März 2020 und Februar 2021 trafen sich D.____ und der Kindsvater im Beisein der Beschwerdeführerin alle drei bis vier Wochen insgesamt 13 Mal jeweils für ein paar Stunden. Seit März 2021 fanden zwischen dem Kindsvater und D.____ keine Kontakte mehr statt. Zur Sichtweise der Beschwerdeführerin betreffend die Beziehung zwischen D.____ und dem Kindsvater kann dem Gesprächsprotokoll der KESB vom 12. Mai 2021 das Folgende entnommen werden: Auf Anfrage des Kindsvaters habe sie D.____ zu einem Treffen mit dem Kindsvater motiviert, worauf sie jeweils tolle Dinge unternommen hätten. D.____ habe diese Treffen jeweils mit Spass verbunden. Ihm würden jedoch nicht die Treffen mit dem Kindsvater per se Spass machen, er sehe den Kindsvater nicht als Vaterfigur, sondern als Freizeitprogramm. D.____ wolle den Kindsvater nun nicht mehr sehen, wobei sie diesbezüglich voll und ganz hinter ihm stehe und ihn nicht zu etwas Anderem drängen werde. Allfällige Treffen zwischen dem Kindsvater und D.____ ohne ihr Beisein kämen nicht in Frage und auch weitere Möglichkeiten wie begleitete Besuchstage seien für sie ausgeschlossen. D.____ habe bereits alles und brauche keinen zusätzlichen (biologischen) Vater. Sodann denke sie nicht, dass D.____ einen Schaden von der Abwesenheit des Kindsvaters habe; wenn überhaupt, sei eher das Gegenteil der Fall. Alternativ bevorzuge sie eine Psychotherapie für D.____, statt ihn jetzt zu etwas zu zwingen. Der Mitteilung der Beschwerdeführerin an die KESB vom 13. Mai 2021 kann ferner entnommen werden, dass sie den von der Vorinstanz gesehenen Vorteil, wonach D.____ zwei Väter habe, nicht anerkenne und fest entschlossen sei, mit dem Kindsvater keine Kompromisse einzugehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Hinsichtlich der Haltung von D.____ gegenüber dem Kindsvater geht aus dem Gesprächsprotokoll der KESB vom 30. Juni 2021 folgendes hervor: Auf die bisherigen Treffen mit dem Kindsvater angesprochen, gab D.____ an, keinen zweiten Vater zu haben. Auf Nachfrage bestätigte D.____ die vergangenen Treffen und führte aus, diese seien schon länger her und er wolle seinen biologischen Vater nicht mehr sehen. Die Treffen mit dem Kindsvater seien jeweils toll gewesen, sie hätten sich z.B. zu dritt im Park getroffen. Zur Frage, weshalb er den Kindsvater nicht mehr treffen wolle, führte er aus, seine Mutter habe wegen der Geburt seines Halbgeschwisters keine Zeit und könne bei einem Treffen mit dem Kindsvater nicht mehr auf ihn aufpassen. Er wolle den Kindsvater nicht alleine treffen, da der Kindsvater ihm Fragen gestellt und ihn genervt habe und er nicht ausgefragt werden wolle. Auf die Frage, wie es für ihn sei, wenn er sich entscheiden müsse, ob er den Kindsvater sehen wolle, antwortete er, dass das nicht toll sei. Falls er sich mit dem Kindsvater treffen würde, würde er mit ihm nichts Tolles machen wollen. Er würde nichts machen wollen, von dem der Kindsvater wisse, dass es ihm Spass mache. Auf Nachfrage erklärte D.____, ein tolles Programm wäre, irgendwohin zu gehen, z.B. in einen Spielpark. 5.2.3 Die Vorinstanz schloss aus den Ausführungen von D.____, dass er den Kindsvater nicht sehen wolle, er dabei jedoch die Argumentation der Beschwerdeführerin übernommen habe und es sich nicht um seine eigenen Überlegungen handle. Vielmehr hätten sich die persönlichen Ansichten und Ängste der Beschwerdeführerin zum Teil bereits auf D.____ übertragen. Weil D.____ seine Mutter nicht verletzen wolle, werde er seinen Kontaktwunsch zum Kindesvater nicht frei äussern können. Dass sich D.____ in einem Loyalitätskonflikt befinde, werde auch dadurch unterstrichen, dass er angegeben habe, es sei nicht toll, darüber entscheiden zu müssen, ob er den Kindsvater sehen wolle. D.____ werde dadurch ein unvoreingenommener, unbelasteter Kontakt mit dem Kindsvater verunmöglicht, was nicht seinem Kindeswohl diene. Vor diesem Hintergrund ordnete die Vorinstanz vorsorglich den Kontaktaufbau zwischen dem Kindsvater und D.____ an. 5.3.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Vorab kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne eine Pädophilie bei niemandem und somit auch beim Kindsvater nicht ausschliessen, mangels jeglicher Substantiierung in Bezug auf den Kindsvater – unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Erfahrungen – nicht als sachlicher Grund für eine Einschränkung des Besuchsrechts gelten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich dabei um persönliche Ängste der Beschwerdeführerin handle, welche nicht mit den Interessen des Kindes zu verwechseln seien und nicht auf dieses übertragen werden dürften. Dass der Kindsvater – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – für D.____ eine fremde Person sei, mag aufgrund des jahrelangen Kontaktunterbruchs bis zu einem gewissen Grad zutreffen, vermag eine Einschränkung des Besuchsrechts im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht zu rechtfertigen. Namentlich ist festzustellen, dass seit März 2020 insgesamt 13 Treffen zwischen dem Kindsvater und D.____ stattgefunden haben, wobei die jeweiligen Treffen D.____ gemäss seinen Angaben gefallen haben (Gesprächsprotokoll der KESB vom 30. Juni 2021). Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin für D.____ eine Vaterfunktion übernommen hat, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, dem leiblichen Vater den Kontakt zu seinem Sohn zu verwehren. Eine Kindeswohlgefährdung kann auch nicht schon

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht deswegen bejaht werden, weil bei D.____ eine gewisse Abwehrhaltung gegen den Kindsvater festzustellen ist (E. 4.4 hiervor). Die fragliche Abwehrhaltung dürfte denn auch – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – massgeblich auf das Verhalten der Kindsmutter bzw. deren stark ablehnende Haltung in Bezug auf Kontakte von D.____ zum Kindsvater zurückzuführen sein. Die Beschwerdeführerin verletzt insofern ihre Pflicht, die Beziehung zwischen D.____ und dem Kindsvater zu fördern und ihn für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (E. 4.2 hiervor). D.____ wird es durch das Verhalten der Kindsmutter zumindest erschwert, eine unbeeinflusste und sorglose Beziehung zum Kindsvater aufzubauen. Den diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Entscheid zudem dadurch angemessen Rechnung getragen, dass der Kontaktaufbau zwischen dem Kindsvater und D.____ von einer Fachperson begleitet wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird es D.____ durch den begleiteten Kontaktaufbau ermöglicht, den Kontakt zu seinem Vater in einem neutralen, geschützten Rahmen wiederaufzunehmen. 5.3.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche oder konkrete Kindeswohlgefährdung vorzubringen, aufgrund welcher der persönliche Verkehr zwischen D.____ und dem Kindsvater zu verweigern wäre. Im Gegenteil ist der vorsorglich angeordnete Kontaktaufbau im Kindeswohlinteresse von D.____ geboten und angemessen (E. 4.2 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Infolge Zeitablaufs wird die Vorinstanz neu über die im Zusammenhang mit dem Kontaktaufbau und der Berichterstattung der Begleitperson stehenden Fristen zu befinden haben. 6. Hinsichtlich der weiteren von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Ziff. 1.1-1.5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) lassen sich der Beschwerde keine substantiierten Rügen entnehmen, weshalb bezüglich dieser Punkte nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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