Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 15. März 2023 (810 21 217) ____________________________________________________________________
Personalrecht
Besoldung von Oberärztinnen und Oberärzten des Kantonsspitals Baselland / Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Noll, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte
1. A.____, Beschwerdeführerin
2. B.____, Beschwerdeführer 3. C.____, Beschwerdeführerin 4. D.____, Beschwerdeführer 5. E.____, Beschwerdeführerin 6. F.____, Beschwerdeführerin 7. G.____, Beschwerdeführer 8. H.____, Beschwerdeführerin 9. I.____, Beschwerdeführerin 10. J.____, Beschwerdeführer 11. K.____, Beschwerdeführerin
alle vertreten durch Andrea Gysin, Advokatin
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gegen
Kantonsspital Baselland, Mühlemattstrasse 26, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds
A. Am 19. Juli 2021 übermittelte der CEO des Kantonsspitals Baselland (KSBL) den beim KSBL angestellten Oberärztinnen und Oberärzten individuelle Schreiben mit dem Titel "Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds". Darin wird ausgeführt, dass die Geschäftsleitung am 22. Juni 2021 über Änderungen der Auszahlungen aus den klinikeigenen Fonds entschieden habe. Mit diesem Schreiben würden als teilweiser Ausgleich für die wegfallenden Fondszahlungen per 1. Juli 2021 der neue Basislohn sowie die rückwirkende Ausgleichszahlung (Januar 2021 bis Juni 2021) bestätigt. In den Schreiben wird die Höhe der Grundlohnerhöhung als "Anteil Ausgleich klinikeigener Fonds" bzw. der bisherige sowie der um diesen Anteil erhöhte Grundlohn aufgeführt. Zudem wird die rückwirkende Ausgleichszahlung, welche der Erhöhung des Grundlohns für sechs Monate entspricht, betragsmässig festgesetzt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass mit der Dezember-Lohnzahlung 2021 eine einmalige Differenzzahlung vorgenommen werde, um die Anpassung der in der Vergangenheit nicht garantierten Zahlungen aus den klinikeigenen Fonds abzufedern, und es wird der entsprechende Betrag aufgeführt. B. Mit Eingaben vom 30. Juli 2021 erhoben die im Rubrum aufgeführten Oberärztinnen und Oberärzte der Abteilung Anästhesie des KSBL, alle vertreten durch Andrea Gysin, Advokatin, gegen die Schreiben bzw. Verfügungen des KSBL vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen das Begehren, es seien die Verfügungen vom 19. Juli 2021 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführern rückwirkend ab 1. Januar 2021 einen Grundlohn im jeweils bezeichneten, dem bisherigen Grundlohn sowie den bisherigen quartalsweisen Zahlungen entsprechenden Umfang, zu bezahlen; die geschuldeten Lohnansprüche seien zu 5 % ab mittlerem Verfall (beginnend am 25. Januar 2021) zu verzinsen; Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 1). Eventualiter seien die Verfügungen vom 19. Juli 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführern gemäss den bisherigen Lohnkonditionen weiterbestehe und den Beschwerdeführern insbesondere der bisherige Grundlohn sowie die bisherigen quartalsweisen Zahlungen im jeweils bezeichneten Umfang auszuzahlen seien; Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 2). Subeventualiter seien die Verfügungen vom 19. Juli 2021 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwägungen des Kantonsgerichts an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Ziff. 3). Jeweils unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).
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C. Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurden die getrennt eingereichten Beschwerden bzw. die entsprechenden Verfahren vereinigt (Verfahrensnummer 810 21 217). D. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erklärte die Beschwerdeführerin K.____ den Rückzug ihrer Beschwerde. E. Gleichentags reichten die übrigen Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein, in welcher an den gestellten Begehren vollumfänglich festgehalten wird. F. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 stellt der Beschwerdegegner das Begehren, es seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Am 12. Mai 2022 wurde im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Parallelverfahren 810 21 187 eine gemeinsame Vorverhandlung durchgeführt, in deren Anschluss die Verfahren im Hinblick auf eine allfällige aussergerichtliche Einigung bis 30. Juni 2022 sistiert wurden. H. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 teilten die Beschwerdeführer mit, dass keine einvernehmliche Lösung habe gefunden werden können und ersuchten um Fortführung des Verfahrens. I. Mit Eingabe vom 2. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein, in welcher vollumfänglich an den gestellten Begehren festgehalten wird. J. In seiner Duplik vom 4. November 2022 hält der Beschwerdegegner seinerseits an den gestellten Begehren fest. K. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdegegner wurde ersucht, dem Kantonsgericht das Lohnreglement, das Kaderarztlohnreglement, das Kaderarztfondsreglement, das Vorsorgereglement sowie die Personaldossiers der Beschwerdeführer einzureichen. L. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein. Die Beschwerdeführer beantragten zudem, die im Rahmen der Duplik als Beilage 1 eingereichte E-Mail-Korrespondenz, welche als vertraulich gekennzeichnet sei, aus dem Recht zu weisen. M. Am 21. Dezember 2022 reichte der Beschwerdegegner die eingeforderten Reglemente sowie die Personaldossiers der Beschwerdeführer ein. N. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde die Beilage 1 der Duplik aus dem Recht gewiesen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 25 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Kantonsspitals Baselland beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. 1.2 Angefochten sind die mit "Neuregelung der Auszahlung aus den klinikeigenen Fonds" betitelten Schreiben des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2021. In den fraglichen Schreiben wird den betroffenen Oberärztinnen und Oberärzten als Ausgleich für den Wegfall der Zahlungen aus den Klinikfonds rückwirkend per 1. Januar 2021 ein neuer Grundlohn sowie für das Jahr 2021 eine einmalige Differenzzahlung mitgeteilt. Den Schreiben kommt hinsichtlich der strittigen Fondszahlungen insofern der Charakter einer Feststellungsverfügung zu, als das Vorliegen einer diesbezüglichen Leistungspflicht des Beschwerdegegners verneint wird. Die Schreiben weisen demnach die Strukturmerkmale einer Verfügung im Sinne von § 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 auf (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 258). Dass sie weder als Verfügung bezeichnet sind noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und damit den Formerfordernissen nach § 18 Abs. 1 VwVG BL nicht entsprechen, ändert nichts an ihrem Verfügungscharakter (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 258; BGE 143 II 268 E. 4.2.1). Den Beschwerdeführern ist aus der mangelhaften Eröffnung im Übrigen kein Rechtsnachteil erwachsen. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als betroffene Oberärztinnen und Oberärzte zur Beschwerde legitimiert (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerden eingetreten werden kann. Infolge Beschwerderückzugs erweist sich die Beschwerde von K.____ bzw. das entsprechende Verfahren als gegenstandslos. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen von einer Informationsveranstaltung habe vor Erlass der angefochtenen Schreiben keine eigentliche Anhörung der betroffenen Oberärztinnen und Oberärzte stattgefunden. Den Schreiben mangle es zudem an einer eigentlichen Begründung für die Einstellung der Honorarzahlungen, und auch die Berechnungsgrundlage für die neuen Löhne ergebe sich daraus nicht. Da das Kantonsgericht nicht über die gleiche Kognition wie der Beschwerdegegner verfüge, falle eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht. Entsprechend seien die Ver-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügungen vom 19. Juli 2021 aufzuheben und die quartalsweisen Honorarzahlungen in der bisherigen Höhe weiterhin auszurichten. 3.2 Der Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführer seien frühzeitig darüber informiert worden, dass die Zahlungen aus den Klinikfonds eingestellt würden. Sie seien sowohl in die Lösungsfindung miteinbezogen als auch mit E-Mails und persönlich im Rahmen von Informationsveranstaltungen darüber informiert worden, wie die Ablösung der aufgehobenen Fondszahlungen aussehen solle. Namentlich sei den Oberärztinnen und Oberärzten im Rahmen von Veranstaltungen vom 14. und 19. April 2021 mitgeteilt worden, dass kein Besitzstand garantiert werden könne. Zudem seien sie aufgefordert worden, Ideen für die Ablösung der Fondszahlungen miteinzubringen. Sie hätten stets die aktuellen Informationen über den Umsetzungsstand erhalten und die Möglichkeit gehabt, ihre Ansichten, Bedenken und Vorstellungen darzulegen. Mit der vorgenommenen Konsultation seien die Beschwerdeführer umfassend informiert worden und das rechtliche Gehör sei ausreichend gewährt worden. 3.3.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, bevor darüber entschieden wird. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 136 I 265 E. 3.2; BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 137 II 226 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2.2). 3.3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.1 Gemäss den Akten wurden die Oberärztinnen und Oberärzte mit E-Mail des KSBL vom 19. März 2021 darüber informiert, dass im Zusammenhang mit der Neuregelung der Auszahlungen aus den klinikeigenen Fonds rückwirkend per 1. Januar 2021 eine KSBL-weite Regelung umgesetzt werden solle. Sie wurden eingeladen, Lösungsvorschläge für die Ablösung der Fondszahlungen einzubringen. In der Folge fand am 14. und 19. April 2021 eine entsprechende Präsentation des KSBL ("Neuregelung Inkonvenienzen") sowie ein Austausch zwischen Oberärztinnen und Oberärzten und der Abteilung Human Resources des KSBL statt. Gemäss dem Protokoll dieses Austauschs wurde dabei die künftige Handhabung der bisher über die Kaderarztfonds erfolgten Zahlungen diskutiert (Protokoll "OA Austausch 14. & 19. April 2021" vom 22. April 2021, S. 1). Seitens des KSBL wurde erläutert, dass man für die bisherigen lohnähnlichen Abgeltungen neue Lösungen suche. Es wurde um Rückmeldung ersucht, ob eher eine Lösung über Inkonvenienzen, über eine Erhöhung der Grundlöhne oder eine Kombination unterstützt werde. Als Fazit wurde festgehalten, dass sich an beiden Terminen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine Anpassung im Grundlohn ausgesprochen hätten. Seitens der teilnehmenden Oberärztinnen und Oberärzte sei die Erwartung geäussert worden, dass es keine Verschlechterungen gebe und die aktuellen Grundlöhne durch eine Anpassung konkurrenzfähiger werden müssten. Die Oberärztinnen und Oberärzte seien darauf hingewiesen worden, dass keine generelle Besitzstandswahrung bestätigt werden könne (Protokoll "OA Austausch 14. & 19. April 2021", S. 2). Mit E-Mail vom 26. April 2021 wurden sämtliche Oberärztinnen und Oberärzte erneut über die geplanten Änderungen informiert und es wurden ihnen die obgenannten Unterlagen zugestellt. 3.4.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern vor Erlass der angefochtenen Schreiben Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Ablösung der bisherigen Auszahlungen aus den klinikeigenen Fonds zu äussern und ihre diesbezüglichen Anliegen einzubringen. In den angefochtenen Schreiben wird sodann ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den strittigen Fondszahlungen um nicht garantierte Zahlungen gehandelt habe. Zudem wurde den Beschwerdeführern der Entscheid der Geschäftsleitung über die Aufhebung dieser Zahlungen bzw. deren (teilweise) Überführung in den neuen Grundlohn anlässlich von Informationsveranstaltungen vom 30. Juni 2021 und 1. Juli 2021, auf welche in den angefochtenen Schreiben verwiesen wird, im Einzelnen dargelegt. Die Beschwerdeführer waren damit in der Lage, die Schreiben vom 19. Juli 2021 sachgerecht anzufechten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nach dem Gesagten hinreichend gewahrt. 3.4.3 Eine allfällige Gehörsverletzung hätte im Übrigen mit der materiellen Beurteilung der Streitsache durch das Kantonsgericht als geheilt zu gelten. Die Frage, ob für die weitere Ausrichtung der quartalsweisen Zahlungen – als Teil des Grundlohns oder nach den bisherigen Konditionen – eine Rechtsgrundlage besteht und ob den Beschwerdeführern diesbezüglich ein Anspruch zusteht, betrifft eine Rechtsfrage, welche vom Kantonsgericht frei überprüft werden kann (E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführer beantragen zudem ausdrücklich einen Entscheid in der Sache (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) und eine Rückweisung an den Beschwerdegegner lediglich im Subeventualstandpunkt (Rechtsbegehren Ziff. 3). Soweit sie davon ausgehen, die Aufhebung der angefochtenen Schreiben zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs führe als solches dazu, dass ihnen die bisherigen quartalsweisen Zahlungen weiterhin auszuzahlen sei-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht en, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch auf die weitere Ausrichtung der quartalsweisen Zahlungen haben, bildet vielmehr Gegenstand der materiellen Beurteilung und den Begehren der Beschwerdeführer kann insofern einzig mit einem Sachentscheid entsprochen werden. 4. In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf haben, dass ihnen der bisherige Grundlohn und die bisherigen quartalsweisen Zahlungen, welche auf den Lohnabrechnungen als "Honorar Anästhesie" aufgeführt waren, als Grundlohn, eventualiter nach den bisherigen Konditionen weiterhin ausgerichtet werden. 5.1 Die Beschwerdeführer sind als Oberärztinnen und Oberärzte beim KSBL angestellt. Das KSBL sowie die Psychiatrie Baselland sind öffentlich-rechtliche Anstalten ("Unternehmen") mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 8 Abs. 1 und 2 Spitalgesetz). In Bezug auf die Anstellungsverhältnisse regelt § 11 des Spitalgesetzes, dass die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände einen gemeinsamen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen. Im Weiteren regelt § 22 Abs. 2 lit. c des Spitalgesetzes, dass der Verwaltungsrat des KSBL die notwendigen Reglemente erlässt. 5.2 Am 1. Juli 2015 haben die Sozialpartner den GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland beschlossen, welcher per 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Der GAV ist öffentlich-rechtlicher Natur (Ziff. 4 Abs. 1 GAV). Er gilt vorbehältlich bestimmter Personalkategorien für das gesamte voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal des KSBL und der Psychiatrie Baselland (Ziff. 5 Abs. 1 GAV) und ist auf die Anstellungsverhältnisse der Oberärztinnen und Oberärzte anwendbar (Ziff. 5 Abs. 2 GAV e contrario). Die Besoldung der Oberärztinnen und Oberärzte ist in Ziff. 12 ("Lohn und Zulagen") des GAV geregelt. Für alle Mitarbeitenden des KSBL, welche dem GAV unterstehen, gilt ausserdem das per 1. Januar 2016 in Kraft getretene Lohnreglement vom 8. Dezember 2015 (Ziff. 1 Lohnreglement). 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das öffentliche Dienstverhältnis durch die Gesetzgebung bestimmt. Unter den Begriff der Gesetzgebung im vorgenannten Sinn fallen unbestrittenermassen auch die generell-abstrakten Bestimmungen des GAV bzw. von anstaltseigenen Reglementen, wie sie vorliegend in Frage stehen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., S. 111 ff.; BGE 118 Ia 245 E. 3e). Die Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführer bzw. deren Besoldung richten sich somit seit dem 1. Januar 2016 nach den öffentlichrechtlichen Bestimmungen des GAV und des Lohnreglements des KSBL (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Dezember 2018 [810 17 245-246/810 17 250-252] E. 4.1; KGE VV vom 11. September 2019 [810 18 177/178] E. 4.2). 5.4 Das Lohnsystem des KSBL umfasst für das ärztliche Personal 3 separate Lohnbänder, die auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (inkl. Fort- oder Weiterbildung) berechnet sind (Ziff. 12.2 Abs. 2 GAV). Jede Stelle wird aufgrund eines Vergleichs mit den Richtfunktionen in ein Lohnband eingereiht (Einreihung). Der Funktionslohn (Funktionsanteil)
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergibt sich aus der Banduntergrenze (Ziff. 12.5 Abs. 1 GAV). Der individuelle Anteil stellt die Lage im Lohnband dar. Er ergibt sich aus dem Anfangslohn und der individuellen Lohnentwicklung (Ziff. 12.6 GAV). Der GAV sieht im Weiteren die Möglichkeit der Ausrichtung von Prämien und Zulagen vor (Ziff. 12.11 GAV, Ziff. 12.15 GAV, Ziff. 12.16 ff. GAV). Die Bestimmungen des GAV können nur zugunsten der Arbeitnehmenden individuell wegbedungen werden (Ziff. 18.1 Abs. 2 GAV). Die Funktion der Oberärztin bzw. des Oberarztes, welche die Beschwerdeführer innehaben, wurde im Rahmen dieser Besoldungsregelung im Lohnband A3 eingereiht. Der Lohn der Beschwerdeführer bemisst sich demnach vorbehältlich allfälliger Zulagen nach dem im Lohnband A3 vorgesehenen Funktionslohn sowie dem individuellen Anteil. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die bisherigen quartalsweisen Zahlungen seien als persönliche Arbeitsmarktzulagen im Sinne von Ziff. 12.17 GAV zu qualifizieren. Alternativ sei diesbezüglich von einer konkludenten Lohnerhöhung auszugehen. 6.2.1 Gemäss Ziff. 12.17 Abs. 1 GAV kann der CEO auf gemeinsamen Antrag der Leitung eines Standortes und der Leitung Personal eine persönliche Arbeitsmarktzulage gewähren. Mit der Arbeitsmarktzulage sollen Personen für den Arbeitgeber gewonnen werden, die ein Stellenangebot des Arbeitgebers nur annehmen, wenn der Unterschied zwischen ihrem aktuellen Gesamtlohn und dem konkreten Lohnangebot reduziert oder wettgemacht werden kann (Ziff. 12.17 Abs. 2 GAV). Zudem sollen mit der Arbeitsmarktzulage Personen beim Arbeitgeber gehalten werden, die ihre Anstellung beim Arbeitgeber nur fortsetzen, wenn der Unterschied zwischen ihrem aktuellen Gesamtlohn und einem konkreten Lohnangebot eines anderen Arbeitgebers reduziert oder wettgemacht werden kann (Ziff. 12.17 Abs. 3 GAV). Die Arbeitsmarktzulage beträgt maximal 20 % des Funktionslohnes und wird jährlich überprüft. Wird bei dieser Überprüfung festgestellt, dass sich die Marktsituation geändert und/oder die Leistung und/oder das Verhalten des Mitarbeitenden nicht mehr dem aktuellen Lohnniveau entspricht, so wird die Arbeitsmarktzulage auf den aktuellen Marktwert resp. das korrekte Lohnniveau gesenkt (Ziff. 12.17 Abs. 4 GAV). Die Arbeitsmarktzulage kann auch degressiv ausgestaltet werden (von Jahr zu Jahr über maximale Periode sinkender Betrag; Ziff. 12.17 Abs. 5 GAV). Die Bestimmungen des GAV betreffend die persönliche Arbeitsmarktzulage werden im Lohnreglement konkretisiert. Unter anderem statuiert das Lohnreglement, dass auf die persönliche Arbeitsmarktzulage kein Anspruch erhoben werden kann und es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt (Ziff. 9.2 Lohnreglement). 6.2.2 Die quartalsweisen Zahlungen wurden in den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführer jeweils als "Honorar Anästhesie" ausgewiesen. Zusätzlich wurde festgehalten, auf welchen Zeitraum sich die Zahlung bezieht (z.B. "Honorare 1. Quartal 2020"). Aus der Bezeichnung in den Lohnabrechnungen ergeben sich somit keine Hinweise, dass es sich bei den Zahlungen um eine Arbeitsmarktzulage handeln würde. Ebenfalls finden sich in den Personaldossiers der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte, dass diesen eine Arbeitsmarktzulage gewährt worden wäre. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Zahlungen nach Angaben der Beschwerdeführer auf der Abteilung Anästhesie dahingehend geregelt waren, dass im 1. und 2. Dienstjahr jeweils 10 % des Grundlohns und ab dem 3. Dienstjahr 15 % des Grundlohns zusätzlich gesprochen wurden. Eine solche Regelung steht jedoch in Widerspruch zum Charakter der Arbeitsmarktzu-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lage als persönliche Zulage, welche eine jährliche (individuelle) Überprüfung im Einzelfall bedingt (vgl. Ziff. 12.17 Abs. 4 GAV). Gegen die Qualifikation der Zahlungen als Arbeitsmarktzulage spricht zudem, dass die quartalsweisen Zahlungen nicht zum versicherten Lohn bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse gerechnet wurden (vgl. Ziff. 12.6 Abs. 1 lit. c Lohnreglement). 6.3 Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich der quartalsweisen Zahlungen von einer konkludenten Lohnerhöhung ausgehen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Gegen die Qualifikation der Zahlungen als Lohn im Sinne von Ziff. 12.4 GAV sprechen im Wesentlichen dieselben Gründe, welche dazu führen, dass die Zahlungen nicht als Arbeitsmarktzulage zu qualifizieren sind. Namentlich ist festzustellen, dass die Zahlungen in den Lohnabrechnungen jeweils gesondert vom Grundlohn ("Monatslohn") als "Honorar Anästhesie" aufgeführt und nicht bei der Pensionskasse versichert waren. Aus dem Umstand, dass die Zahlungen den Angaben der Beschwerdeführer zufolge nach einem Anteil des Grundlohns bemessen wurden, ergibt sich zudem, dass es sich dabei gerade nicht um einen Bestandteil des Grundlohns handelte. Mit dem Beschwerdegegner ist schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdeführer vor der Aufhebung der Zahlungen nie geltend machten, diese seien vertraglich als Lohnbestandteil zu bezeichnen. 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass es sich bei den quartalsweisen Zahlungen auch nach Auffassung der betroffenen Oberärztinnen und Oberärzte nicht um eine Arbeitsmarktzulage bzw. um einen Bestandteil des Grundlohns handelte. Diesbezüglich ist zunächst auf den Austausch zwischen den Oberärztinnen und Oberärzten und der Abteilung Human Resources des Beschwerdegegners vom 14. und 19. April 2021 zu verweisen. Dabei wurde seitens der teilnehmenden Oberärztinnen und Oberärzte ausgeführt, dass eine Marktzulage bzw. eine Anpassung im Grundlohn den Ausfall der bisherigen Fondszahlungen ausgleichen könnte. Da Marktzulagen oft befristet würden, werde eine vertraglich zugesicherte Anpassung im Grundlohn bevorzugt (Protokoll "OA Austausch 14. & 19. April 2021", S. 2). Bei den fraglichen Zahlungen handelte es sich somit nach Auffassung der am Austausch beteiligten Oberärztinnen und Oberärzte nicht um Marktzulagen oder um einen Bestandteil des Grundlohns, sondern es stand diesbezüglich vielmehr eine Überführung in eine Marktzulage oder in den Grundlohn im Raum. Zum gleichen Schluss führen die an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2021, in welchen diese festhalten, dass es sich bei den quartalsweisen Zahlungen um einen Anteil am Honorar der privatärztlichen Tätigkeit handle, welchen sie zusätzlich zu ihrem Grundlohn erhielten. 6.5 Nach dem Gesagten kann der Argumentation der Beschwerdeführer, wonach die quartalsweisen Zahlungen als Teil des individuellen Lohns (Funktionsanteil, individueller Anteil und Zulagen) gemäss Ziff. 12.4 GAV zu qualifizieren seien, nicht gefolgt werden. Mit dem Beschwerdegegner und im Einklang mit der Bezeichnung in den Lohnabrechnungen ("Honorar Anästhesie") ist vielmehr festzustellen, dass es sich dabei um die Ausrichtung eines Anteils an den Honorareinnahmen des Beschwerdegegners aus der privatärztlichen Leistungserbringung bzw. um Zahlungen aus dem Klinikfonds der Abteilung Anästhesie handelte.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Vergütungen aus dem klinikeigenen Fonds zusteht. 7.2 Die reglementarische Grundlage der Klinikfonds des KSBL bildet aktuell das Fondsreglement für die Kaderärzte des Kantonsspitals Baselland (Kaderarztfondsreglement) vom 6. Februar 2019, welches rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Danach führt das Kantonsspital Baselland auf Stufe Klinik oder Institut Kaderarztfonds (Ziff. 1 Abs. 1 und 2 Kaderarztfondsreglement). Die Äufnung der Klinikfonds richtet sich nach Ziff. 6.3 und 6.4 des Kaderarztlohnreglements (Ziff. 2 Abs. 1 Kaderarztfondsreglement). Über die Äufnung der Fonds der Organisationseinheiten ohne direkte Honorargenerierung entscheidet der CEO (Ziff. 2 Abs. 2 Kaderarztfondsreglement). Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 des Kaderarztfondsreglements dienen die Kaderarztfonds zur Finanzierung der fachlichen Fort- und Weiterbildung der Chefärzte, der Co- Chefärzte und der leitenden Ärzte sowie der fachlichen Fort- und Weiterbildung der übrigen ärztlichen Mitarbeiter (lit. a); zur Finanzierung von Personalanlässen der Kliniken, Abteilungen und Institute (lit. b); zur Finanzierung von Geschenken für Personal (z.B. Geburtstag, Heirat, Geburt, Abschied, Pensionierung, Todesfall; lit. c). In Ziff. 3 Abs. 2 des Kaderarztfondsreglements wird im Einzelnen aufgeführt, welche Kosten unter die fachliche Fort- und Weiterbildung gemäss Ziff. 3 Abs. 1 lit. a des Reglements fallen. Über die Verwendung der Mittel entscheiden die Chefärztinnen und Chefärzte (Ziff. 3 Abs. 3 Kaderarztfondsreglement). Ausnahmen zur Verwendung der Fonds gemäss Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 sind durch den CEO zu genehmigen (Ziff. 3 Abs. 4 Kaderarztfondsreglement). 7.3 Die dargelegte Regelung hat per 1. Januar 2021 in Bezug auf die Äufnung der Klinikfonds eine massgebliche Änderung erfahren. Gemäss Ziff. 6.3 und 6.4 des Lohnreglements für die Kaderärztinnen und Kaderärzte des Kantonsspitals Baselland (Kaderarztlohnreglement) in der Fassung vom 1. April 2018, auf welches das Kaderarztfondsreglement in Ziff. 2 Abs. 1 verweist, wurden die Einnahmen des Beschwerdegegners aus Arzthonoraren nach einem bestimmten Schlüssel auf die vergütungsberechtigten Ärzte, den jeweiligen Fonds sowie das Spital aufgeteilt. Die Klinikfonds wurden dementsprechend durch die privatärztliche Leistungserbringung der Chefärztinnen und Chefärzte sowie der leitenden Ärztinnen und Ärzte geäufnet. Mit der Anpassung des Kaderarztlohnreglements per 1. Januar 2021 wurden die Bestimmungen über die privatärztliche Leistungserbringung mit Vergütungsberechtigung aus Honoraren einschliesslich Ziff. 6.3 und 6.4 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt fliessen demnach keine Honorareinnahmen mehr in die Klinikfonds. 7.4 Nach dem Gesagten enthält das Kaderarztfondsreglement keine Bestimmung, welche den Oberärztinnen und Oberärzten einen Anspruch auf (voraussetzungslose) Vergütungen aus Klinikfonds einräumen würde. Seit der Anpassung des Kaderarztlohnreglements per 1. Januar 2021 fliessen zudem keine Honorareinnahmen mehr in die Klinikfonds. Damit besteht seit diesem Zeitpunkt auch faktisch keine Möglichkeit mehr, den Oberärztinnen und Oberärzten entsprechende Vergütungen auszurichten.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Ausrichtung eines Gesamtjahreslohns in der Höhe des bisherigen Grundlohns und der quartalsweisen Zahlungen hätten. 8.2 Das öffentliche Dienstverhältnis wird wie bereits ausgeführt (E. 5.3 hiervor) durch die Gesetzgebung bestimmt und macht in Bezug auf seine vermögensrechtliche Seite die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Die Ansprüche der Dienstnehmer sind grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können, welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1; BGE 118 la 245 E. 5b; BGE 101 Ia 443 E. 2). 8.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, anlässlich der Einstellungsgespräche sei ihnen zugesichert worden, dass neben dem Grundlohn quartalsweise Zahlungen erfolgen würden und es seien insofern wohlerworbene Rechte begründet worden. Sie beantragen in diesem Zusammenhang die Befragung des Chefarztes der Abteilung Anästhesie als Auskunftsperson. Mithin berufen sie sich sinngemäss auf mündliche Zusicherungen der jeweiligen Chefärztinnen und Chefärzte. Dazu ist festzustellen, dass wie dargelegt keine gesetzliche Grundlage besteht, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Vergütungen aus den Klinikfonds einräumen würde. Inwiefern es den Chefärztinnen und Chefärzten zugestanden haben soll, diesbezüglich Zusicherungen abzugeben, mit welchen wohlerworbene Rechte begründet worden wären, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Honorare aus der privatärztlichen Leistungserbringung in ihrer Höhe naturgemäss nicht garantiert sind, womit entsprechende qualifizierte Zusicherungen von vornherein ausser Betracht fallen. Von der beantragten Parteibefragung und der Befragung des Chefarztes der Abteilung Anästhesie als Auskunftsperson ist unter diesen Umständen abzusehen. 8.4.1 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die bisherigen Fondszahlungen an die Beschwerdeführer nicht ersatzlos eingestellt wurden. Vielmehr wurden die entsprechenden Beträge rückwirkend per 1. Januar 2021 teilweise in den Grundlohn der Beschwerdeführer integriert und diesen im Dezember 2021 eine einmalige Zahlung ausgerichtet. Der Beschwerdegegner führt aus, als Basis für die Ablösung seien die Zahlungen des Referenzjahres 2020 festgelegt worden. Es sei eine Überführung von 80 % der Zahlung 2020 aus den Fonds mit einem maximalen Überführungsbetrag von Fr. 20'000.-- (Basis 100%-Pensum) zu den Grundlöhnen definiert worden. Der maximale Überführungsbetrag von Fr. 20'000.-- sei festgelegt worden, um die grossen Betragsdifferenzen zwischen den verschiedenen Kliniken des KSBL abzufedern. Eine zweite Abfederungsmassnahme sei die Bezahlung einer einmaligen persönlichen Differenzzahlung im Dezember 2021 (effektive Fondszahlung 2020 minus Anhebung des Grundlohns) gewesen, sofern
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Arbeitsverhältnis per 30. November 2021 ungekündigt gewesen sei. Damit hätten die Beschwerdeführer für das Jahr 2021 100 % der bisherigen Beträge ausbezahlt bekommen. Zusätzlich sei jener Anteil, der nun über den ordentlichen Grundlohn ausbezahlt werde, bei der Pensionskasse versichert. 8.4.2 Mithin ist festzustellen, dass sich die Einstellung der bisherigen Fondszahlungen nach dem Willen des Beschwerdegegners erst per Anfang 2022 auswirken sollte. Der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang aus, eine Anpassung der Besoldung sei rechtlich zulässig, sofern eine allfällige Schlechterstellung erst in einer bestimmten Frist ihre Wirkung entfalte. Die Beschwerdeführer hätten im Jahr 2021 mindestens gleich viel Geld ausbezahlt bekommen wie im Jahr zuvor, womit die Anpassungen – selbst für den Fall, dass es sich bei den Fondszahlungen um Lohn gehandelt hätte – rechtmässig gewesen seien. Mit seinen Ausführungen nimmt der Beschwerdegegner Bezug auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz des öffentlich-rechtlichen Dienstnehmers bei einseitigen Anpassungen der Besoldung. Danach können gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben unter Umständen angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein. Solche Ansprüche können insbesondere dann entstehen, wenn durch Gesetzesänderungen in ein vertragliches oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis eingegriffen wird. Dies trifft namentlich im öffentlichen Dienstrecht zu, wo der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Gesetzgebung in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des Vertrauens auf Weitergeltung der individuell verfügten oder vereinbarten Anstellungsbedingungen steht. Entsprechend kann in diesen Fällen allenfalls ein Anspruch auf eine Übergangsfrist im zeitlichen Rahmen der Kündigungsfrist oder von vergleichbarer Dauer anerkannt werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3.7 mit Hinweisen). 8.4.3 Im vorliegenden Fall stehen mit den Fondszahlungen Vergütungen, welchen es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage mangelt, in Frage. Die Einstellung solcher Vergütungen muss unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zumindest nach denselben Voraussetzungen zulässig sein, wie sie bei Eingriffen in vertragliche oder vertragsähnliche Rechtsverhältnisse durch Gesetzesänderungen gelten. Im Übrigen ist festzustellen, dass mit der Anpassung des Kaderarztlohnreglements per 1. Januar 2021 die Grundlage für die Äufnung der Klinikfonds durch Honorare aus der privatärztlichen Leistungserbringung entfallen ist. Hinsichtlich der Ausrichtung von Vergütungen aus den Klinikfonds ist insofern von einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen auszugehen. 8.4.4 Die Neuregelung der Auszahlungen aus den Klinikfonds wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19. Juli 2021 eröffnet. Den Beschwerdeführern wurde mit dem Juli-Lohn 2021 eine rückwirkende Ausgleichszahlung, welche der Erhöhung des Grundlohns für sechs Monate entspricht, ausgerichtet. Zudem wurde ihnen eröffnet, dass mit dem Dezember-Lohn 2021 eine einmalige Differenzzahlung erfolgen werde. Soweit sich damit die Einstellung der Fondszahlungen im Jahr 2021 finanziell nicht zulasten der Beschwerdeführer auswirkte, wurde dem Vertrauensschutz im Sinne der zitierten Praxis (E. 8.4.2 hiervor) mit Blick auf die im GAV vorgesehene 3-monatige Kündigungsfrist (Ziff. 10.6 Abs. 1 GAV) – jedenfalls im Resultat – hinreichend entsprochen. Selbst für den Fall, dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der Aus-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtung der Fondszahlungen auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten, wäre das Vorgehen des Beschwerdegegners somit nicht zu beanstanden. 9.1 Die Beschwerdeführer rügen, der Beschwerdegegner habe bei der Anpassung des Grundlohns das bestehende willkürliche System übernommen. Namentlich sei für die Festlegung der neuen Löhne die bestehende Situation als Grundlage herangezogen worden. Auch innerhalb der Abteilung der Beschwerdeführer habe man einfach den bestehenden Zustand übernommen. Die Ergebnisse, wer neu wieviel Grundlohn erhalte, seien daher völlig willkürlich erfolgt. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb eine Überführung von nur 80 % der zusätzlichen Zahlungen erfolgt sei und die Beträge bei Fr. 20'000.-- plafoniert worden seien. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners sei sodann nicht allen Beschwerdeführern der volle Ausgleich für das Jahr 2021 gewährt worden. Davon seien insbesondere die Beschwerdeführer 1, 7, 8 und 10 betroffen und auch die Beschwerdeführer 2, 5, 6 und 9 hätten kleinere Differenzen zu verzeichnen. 9.2 Die Grundsätze, nach denen der Beschwerdegegner die Anpassung des Grundlohns im Zusammenhang mit der Ablösung der Fondszahlungen vorgenommen hat (E. 8.4.1 hiervor), sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen auf die Zahlungen im Jahr 2020 als Referenzjahr, die Überführung von 80 % der Zahlungen und das Festlegen eines maximalen Überführungsbetrags von Fr. 20'000.-- gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verstossen sollen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, mit der gewählten Regelung werde das bisherige willkürliche System übernommen, verhalten sie sich insofern widersprüchlich, als sie mit ihrer Beschwerde gerade die Beibehaltung der bisherigen Zahlungen bzw. deren vollständige Integration in den Grundlohn beantragen. Hinzu kommt, dass die Fondszahlungen an Oberärztinnen und Oberärzte auf der Abteilung Anästhesie den eigenen Angaben der Beschwerdeführer zufolge nach der gefestigten Praxis erfolgten, dass im 1. und 2. Dienstjahr jeweils 10 % des Grundlohns und ab dem 3. Dienstjahr 15 % des Grundlohns zusätzlich gesprochen wurden. Von einem willkürlichen System kann im Hinblick auf diese Praxis nicht gesprochen werden. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, soweit sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots darin erblicken, dass den Oberärztinnen und Oberärzten nicht der gleiche Besitzstand gewährt worden sei wie den Kaderärztinnen und Kaderärzten. Die Kaderärztinnen und Kaderärzte unterstehen im Unterschied zu den Oberärztinnen und Oberärzten nicht dem GAV, sondern dem Kaderarztlohnreglement und damit einer eigenen Besoldungsordnung. Im Gegensatz zur Besoldung der Oberärztinnen und Oberärzte setzte sich die Vergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte gemäss Ziff. 4.1 des Kaderarztlohnreglements in der bis Ende 2020 geltenden Fassung neben dem Grundlohn aus einem variablen Lohnanteil für die privatärztliche Leistungserbringung zusammen, auf welchen unter den im Kaderarztlohnreglement definierten Voraussetzungen ein Anspruch bestand. Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung dieser beiden Mitarbeiterkategorien hinsichtlich einer allfälligen – von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht weiter belegten – Besitzstandsgarantie der Kaderärztinnen und Kaderärzte kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Inwiefern den Beschwerdeführern aus anderweitigen Gründen ein Anspruch zukommen würde, dass die bisherigen Fondszahlungen zu 100 % in den Grundlohn überführt werden, wird von ihnen nicht sub-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht stantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit dem Beschwerdegegner – zumindest für die Zeit ab 2022 – festzustellen, dass dieser die bisherigen Fondszahlungen auch ersatzlos, d.h. ohne Anpassung des Grundlohns, hätte aufheben können. Von den in diesem Zusammenhang beantragten Beweismassnahmen (Edition von Abklärungen und Erhebungen des KSBL im Zusammenhang mit der Festlegung des neuen Lohns, Auswertung der Löhne in den verschiedenen Kliniken des KSBL, Berechnungsgrundlagen, Analysen etc.) ist unter diesen Umständen abzusehen. Namentlich ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich daraus in Bezug auf die Frage, ob den Beschwerdeführern ein Anspruch auf vollständige Integration der bisherigen Fondszahlungen in den Grundlohn zusteht, ergeben könnten. 9.3 Im Weiteren ist auf die Rüge einzugehen, es sei nicht allen Beschwerdeführern der volle Ausgleich für das Jahr 2021 gewährt worden. Die Beschwerdeführer vergleichen in diesem Zusammenhang anhand einer Tabelle das ihnen ausgerichtete Jahreseinkommen 2021 inklusive Differenzzahlung vom Dezember 2021 mit dem Jahreseinkommen 2021, welches sie erzielt hätten, wenn die bisherigen Fondszahlungen weiterhin ausgerichtet worden wären. Aus dieser Gegenüberstellung resultiert insbesondere im Fall der Beschwerdeführer 1, 7, 8 und 10 eine erhebliche Differenz zu deren Ungunsten. Die fragliche Differenz ist offenbar darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner bei der Bemessung des neuen Grundlohns und der Differenzzahlung auf die im Jahr 2020 effektiv erhaltenen Fondszahlungen abgestellt hat. Bei Beschwerdeführern, welche ihr Anstellungsverhältnis im Lauf des Jahres 2020 angetreten haben, hat er die in diesem Jahr ausgerichteten Fondszahlungen "eintrittsbereinigt" auf das Gesamtjahr 2020 umgerechnet (vgl. Duplik, Beilage 3). Aufgrund der Tatsache, dass die Fondszahlungen an die Beschwerdeführer jeweils quartalsweise erfolgten, hat die vorgenommene Umrechnung zur Folge, dass bei den im Jahr 2020 neu eingetretenen Beschwerdeführern nicht das Jahreseinkommen resultiert, welches diese erzielt hätten, wenn die bisherige Auszahlung aus den Klinikfonds beibehalten worden wäre, sondern ein tieferes Jahreseinkommen. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners führt insofern zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Beschwerdeführern, welche ihre Anstellung erst im Laufe des Jahres 2020 angetreten haben und solchen, die bereits vor dem Jahr 2020 beim Beschwerdegegner angestellt waren. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich offenbar auch in Fällen, in denen die Fondszahlungen während des laufenden Jahres 2020 erhöht wurden (Beschwerdeführer 7). Für die fraglichen Ungleichbehandlungen sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, zumal auch der Beschwerdegegner ausdrücklich festhält, dass die Änderung der ausbezahlten Beträge erst im Jahr 2022 Auswirkungen habe (Vernehmlassung, Ziff. 6) und die Berücksichtigung der Fondszahlungen des Jahres 2020 "eintrittsbereinigt" erfolgte. Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Die Angelegenheit ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser entweder sämtliche Beschwerdeführer so stellt, wie wenn die Fondszahlungen auch im Jahr 2021 weiterhin entsprechend der bisherigen Praxis ausgerichtet worden wären oder eine anderweitige, dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügende Lösung trifft. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die zu treffende Neuregelung voraussichtlich einzig auf die Beschwerdeführer 1, 7, 8 und 10 massgeblich auswirkt, ist die Angelegenheit daher bezüglich sämtlicher Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen, und die Angelegenheit ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die vorliegenden Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, wobei sich die Gutheissung auf einen untergeordneten Punkt bezieht und die Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil unterliegen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Einstellung der über Jahre ohne klare Rechtsgrundlage ausgerichteten Fondszahlungen sowie deren teilweise und rückwirkende Integration in den Grundlohn zu einer Rechtsunsicherheit führte, welche die Beschwerdeführer in guten Treuen zur Beschwerdeerhebung veranlasste. Vor diesem Hintergrund – unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdegegner das vorliegende Verfahren mitverursacht hat – rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-den Parteien je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 1'500.--, aufzuerlegen. Von einer gesonderten Beurteilung der Kostenverlegung hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen Beschwerde der Beschwerdeführerin 11 ist abzusehen, zumal sich die hälftige Kostenauferlegung unabhängig vom Resultat dieser Beurteilung als angemessen erweist. 11.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 20. Dezember 2022 geltend gemachte Aufwand von 61.2 Stunden erweist sich angesichts der Anzahl Beschwerdeführer und der Komplexität der Streitsache als angemessen. Hinsichtlich der Auslagen für Kopien ist vom Ansatz für Massenkopien von Fr. 0.50 pro Seite auszugehen (§ 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). In Analogie zur Verlegung der Verfahrenskosten ist den Beschwerdeführern eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'381.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Die restlichen Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweisen, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 1'500.--, den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner auferlegt. Der zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'381.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners zugesprochen. Die restlichen Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiber