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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.02.2022 810 21 182

2 février 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,486 mots·~17 min·1

Résumé

Erweiterung Kostengutsprache

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. Februar 2022 (810 21 182) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Opferhilfe / Kostengutsprache für längerfristige anwaltliche Hilfe

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin

gegen

Opferhilfe-Kommission beider Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Erweiterung Kostengutsprache (Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 8. Juli 2021/20. Juli 2021)

A. A.____ ging im Jahr 2002 eine Beziehung mit B.____ ein. Dieser war seit dem 30. Juli 2002 mit C.____ verheiratet und unterhielt neben der ehelichen Beziehung und der Beziehung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu A.____ noch eine weitere sexuelle Beziehung. A.____ hatte keine Kenntnis von den weiteren Beziehungen von B.____. B. Am 1. März 2011 erfuhr A.____, dass sie von B.____, der seit Februar 2008 Kenntnis seiner HIV-Infektion und diese gegenüber A.____ verschwiegen hatte, mit HIV angesteckt wurde. B.____ wurde deswegen mit Urteil des Kantonsgerichts Fribourg vom 15. September 2019 wegen schwerer Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. C. Die Opferhilfe beider Basel bewilligte A.____ in der Folge für ihre anwaltliche Vertretung durch Advokat Daniel Bäumlin im abgeschlossenen Strafverfahren eine Kostengutsprache für 4 Stunden Soforthilfe und 35 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe. D. Mit Unfallmeldung vom 16. April 2021 forderte A.____, vertreten durch Nathalie Matiaska, Advokatin in Liestal, wegen der HIV-Infektion von der D.____ (Unfallversicherung) Versicherungsleistungen als Folge eines Unfallereignisses. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs bewilligte die Opferhilfe beider Basel A.____ eine weitere Kostengutsprache für 10 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe. E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die Unfallversicherung die Ausrichtung von Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 ab, insbesondere weil das für die Erfüllung des Unfallbegriffs notwendige Erfordernis der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt sei. F. Am 15. Juni 2021 beantragte A.____, vertreten durch Advokatin Nathalie Matiaska, bei der Opferhilfe beider Basel eine Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Unfallversicherung. G. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (bzw. Rektifikat vom 20. Juli 2021) lehnte die Opferhilfe-Kommission beider Basel (OHK) den Antrag um Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Unfallversicherung mangels Aussicht auf Erfolg ab. H. Dagegen erhebt A.____, vertreten durch Advokatin Nathalie Matiaska, mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, die OHK sei zu verpflichten, die Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Unfallversicherung zu erweitern. I. Die OHK schloss mit Vernehmlassung vom 14. September 2021 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Oktober 2021 eine Replik eingereicht.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Im Kanton Basel-Landschaft ist die OHK für das Erteilen von Kostengutsprachen und den Erlass von Verfügungen über längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 23. März 2007 i.V.m. Art. 14 OHG) zuständig (§ 3 Abs. 1 lit. b der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993 und § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999). Gegen Entscheide der OHK gemäss § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, wenn das Opfer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat (§ 8 Abs. 2 lit. a VOHG). Da die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführerin ist sodann von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid – in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO – frei (Art. 29 Abs. 3 OHG). 3.1 Im Opferhilferecht stehen sich – im Unterschied zum Haftpflichtrecht – andere Parteien gegenüber, nicht schädigende und geschädigte Person, sondern der Staat und das Opfer. Staatliche Opferhilfe wird als Akt der Solidarität der Gemeinschaft zugunsten ihrer schuldlos von Unrecht betroffenen Mitglieder aufgefasst und stellt keine Form der Staatshaftung dar (vgl. HEINZ AEMISEGGER/CHARLOTTE SCHODER, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 566 f.). Entsprechend sieht der dem OHG zugrundeliegende Art. 124 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vor, dass Opfer "angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten" (EVA WEISHAUPT, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 57). Da die Opferhilfe weder die Funktion eines staatlichen Versicherungsmodells noch eine umfassende Ersatzpflicht vorsieht, wurden gewisse Einschränkungen im OHG vorgesehen. So sind die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen und Leistungen gemäss OHG können nur subsidiär zu allen anderen möglichen Leistungsträgern erbracht werden. Das Gesetz statuiert daher in Art. 4 OHG den Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Opferhilfe gegenüber anderen Leistungsträgerinnen, wie Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen; WEISHAUPT, a.a.O., S. 50; BARBARA ZIMMERLI, Das Opferhilfegesetz – Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel- Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 4.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die abweisende Verfügung der Unfallversicherung. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelte als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe. Der Unfallbegriff umfasse die fünf – kumulativ erforderlichen – Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden. Fehle eines dieser Elemente, sei das Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren. Damit das Kriterium der Ungewöhnlichkeit bei Infektionskrankheiten als erfüllt betrachtet werden könne, müsse gemäss herrschender Rechtsprechung erstellt sein, dass der Erreger in untypischer Weise in den Körper gelangt sei. Weil das HI-Virus im vorliegenden Fall auf typische Weise – durch ungeschützten Geschlechtsverkehr – ins Körperinnere des Opfers gelangt sei, sei das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Damit sei davon auszugehen, dass eine Beschwerde gegen die Verfügung der Unfallversicherung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben werde, weshalb die für das Rechtsmittelverfahren beantragte Kostengutsprache abgelehnt werde. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Rechtsprechung zum Vorliegen eines Unfalls bei Infektionen sei eine einzelfallbezogene Rechtsprechung. Zur Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine HIV-Infektion bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr einen Unfall darstelle, gebe es keinen einschlägigen Entscheid. In ihrem Fall sei entscheidend, dass sie weder um das risikobehaftete Sexualverhalten ihres langjährigen Freundes gewusst habe, noch von ihm über die Infektion informiert worden sei. Die Frage, ob eine HIV-Infektion typischerweise durch ungeschützten Geschlechtsverkehr übertragen werde, sei im vorliegenden Fall nicht alleine massgebend für die Beantwortung der Frage der Ungewöhnlichkeit. Das Verhalten des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ex-Partners sei als ungewöhnlich zu qualifizieren, weshalb das Kriterium der Ungewöhnlichkeit zu bejahen sei. 4.3 Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe setzt voraus, dass die anwaltliche Vertretung notwendig, geeignet und angemessen ist. Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit sind u.a. der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, seine Rechte selbständig wahrzunehmen: dies namentlich mit Blick auf Alter, soziale Lage, Sprach- und Rechtskenntnisse, sowie gesundheitliche und psychische Verfassung sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter [Fachtechnische Empfehlung] vom 22. Oktober 2019 S. 3). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Frage der Notwendigkeit selbständig. Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe ist nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 = Die Praxis [Pra] 2005 Nr. 145). Im IV- und Unfallversicherungsverfahren ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Vorbescheids bzw. der Verfügung nur bei komplexen rechtlichen Fragen oder bei einem komplexen Sachverhalt zu bejahen, weil der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird. Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht sodann bei offensichtlich nutzlosen oder aussichtslosen Bemühungen. Als aussichtslos sind Bemühungen anzusehen, bei denen die Aussichten auf ein Obsiegen beträchtlich geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, so dass sei kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Fachtechnische Empfehlung S. 4). 5.1 Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz die Bemühungen im angestrebten Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Unfallversicherung als aussichtslos bezeichnen durfte. 5.2 Art. 4 ATSG umschreibt den Unfall als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. zu den Merkmalen des Unfallbegriffs auch BGE 134 V 72 E. 2.2 und BGE 122 V 230 E. 1 = Pra 86/1997 Nr. 82). Das Unfallereignis zeichnet sich durch vier Merkmale (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit und äusserer Faktor) aus. Zudem wird verlangt, dass das Unfallereignis eine bestimmte Folge (Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod) nach sich zieht (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 4 ATSG N 14 f.). Die Begriffsmerkmale des Unfalls dienen der (negativen) Umschreibung des Krankheitsbegriffs und damit der Abgrenzung der sozialen Unfall- von der Krankenversicherung (vgl. BGE 134 V 72 E. 5.1). Die Krankheit wird in Art. 3 ATSG definiert als Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (IRENE HOFER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 4 ATSG N 2 f.). Die in der Praxis nicht immer einfache Zuordnung eines Sachverhalts zu den Merkmalen des gesetzlichen Unfall- bzw. Krankheitsbegriffs kann in leistungsrechtlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung sein, da der Versicherungsschutz nach UVG umfassender und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht daher für die Versicherten in der Regel vorteilhafter ist als derjenige nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (HOFER, a.a.O., Art. 4 ATSG N 2 f.). 5.3 Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten (UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, 2012, N 15). Auszuscheiden sind mithin die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden" (KIESER, a.a.O., Art. 4 ATSG N 39). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 72 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1). 5.4 Infektionen entstehen, wenn Krankheitserreger in den Körper eindringen, sich hier ansiedeln und vermehren (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, 1985, S. 189). Infektionskrankheiten werden durch äussere Faktoren (Bakterien, Viren etc.) ausgelöst. Die blosse Ansteckung mit einer solchen Krankheit ist jedoch nichts Ungewöhnliches. Gesundheitsschädigungen, die auf eine Infektion zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich Krankheiten dar und gehören daher in den Bereich der Krankenversicherung (vgl. MAURER, a.a.O., S. 189; BGE 122 V 230 E. 3 = Pra 86/1997 Nr. 82). Somit besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für Infektionskrankheiten. Eine Ausnahme ist lediglich dort zu machen, wo die Krankheit bei einem Unfallereignis übertragen wird (ANDRÉ NABOLD, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 6 UVG N 23). Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit bei Infektionen als erfüllt betrachtet werden kann, muss erstellt sein, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangt. Bei Infektionen wird üblicherweise die Einwirkung eines ungewöhnlichen Faktors abgelehnt, ausser es handelt sich um eine Wundinfektion (KIESER, a.a.O., Art. 4 ATSG N 62, mit Hinweisen). Selbst der Nachweis eines durch Kratzen entstandenen Hautdefekts genügt für die Annahme einer Wundinfektion nicht, da derartigen alltäglichen Vorkommnissen das Merkmal des Unfallmässigen nicht zukommt (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, 2012, S. 35 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2016.00222 vom 31. Mai 2017 E. 1.4.2). Es gilt also grundsätzlich, dass der Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen muss, damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden kann. Dies wird angenommen bei Stichen oder Bissen von Tieren (etwa Bienen, Wespen, Hornissen oder Zecken), soweit es sich dabei nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt; letzteres ist etwa bei Mückenstichen anzunehmen (KIESER/LANDOLT, a.a.O., N 79). Wenn die natürlichen Körperöffnungen dem krankmachenden Keim als Eintrittspforte dienen,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegt der Regelfall der Infektionskrankheit vor. Die Erreger können hierbei von anderen Menschen, aber auch von Tieren, aus der Luft, von Gebrauchsgegenständen und von Nahrungsund Genussmitteln übertragen werden. Ein Unfall als Ursache solcher Infektionen wird grundsätzlich verneint, wenn die Erreger auf die "normale", für die betreffende Krankheit typische, Art ins Körperinnere gelangen. Es wird somit auf die Art der Übertragung abgestellt. Ein Unfall wird ausnahmsweise bejaht, wenn die Krankheit unter aussergewöhnlichen Umständen, d.h. atypisch, übertragen wird (MAURER, a.a.O., S. 190 ff.). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit wird nur dadurch erfüllt, dass bei Infektionen die Keime auf ungewöhnliche Art ins Körperinnere gelangen. Daher reicht es für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht aus, wenn Keime lediglich durch kleine Hautaufschürfungen oder Kratzer, wie sie täglich vorkommen, in den Körper eindringen, sondern es sind "eigentliche Verletzungen" erforderlich (MAURER, a.a.O., S. 192; BGE 122 V 230 E. 3a = Pra 86/1997 Nr. 82). Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor und nicht auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper. Kein Unfall liegt somit vor, wenn ein (nicht ungewöhnlicher) äusserer Faktor lediglich schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor gilt als ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Der häufigste Infektionsweg mit dem HI-Virus ist ungeschützter Geschlechtsverkehr, weshalb bei einer HIV-Infektion durch einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr das Kriterium der Ungewöhnlichkeit regelmässig zu verneinen sein wird (vgl. KIESER/LANDOLT, a.a.O., N 24 und FN 32). 5.5 Auch wenn die Rechtsprechung zum Vorliegen eines Unfalls einzelfallbezogen sein mag und es zur Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine HIV-Infektion bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr einen Unfall im Rechtssinne darstellt, noch keinen einschlägigen Gerichtsentscheid geben mag, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass das Kriterium der Ungewöhnlichkeit vorliegend zu bejahen sei. Irrelevant ist diesbezüglich insbesondere, dass der Ex-Partner der Beschwerdeführerin wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. Damit der Faktor der Ungewöhnlichkeit als erfüllt betrachtet werden könnte, hätte der HIV-Erreger der Infektion in untypischer Weise in den Körper gelangen müssen, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Vielmehr liegt der Regelfall des Übertragungswegs des HI-Virus – ungeschützter Geschlechtsverkehr – vor und ungewöhnliche Umstände, d.h. eigentliche Verletzungen, die das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei der Übertragung von Keimen erfüllen würden, werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Erreger der HIV-Infektion in typischer Weise in den Körper der Beschwerdeführerin gelangt ist und dass das Verschweigen der HIV-Infektion die Übertragung der Infektion nicht ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG macht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der zuvor erwähnten herrschenden Lehre und Rechtsprechung (E. 5.4) ist somit vorliegend das Kriterium der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. 6. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das Kriterium der Plötzlichkeit nicht erfüllt ist. Mit dem in Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterium der Plötzlichkeit wird ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Dabei handelt es sich in aller Regel um die Zeitspanne eines Sekundenbruchteils. Allerdings hat die Rechtsprechung bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt und Einwirkungen während längerer Zeit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht immer noch als "plötzlich" betrachtet; dabei handelte es sich um Zeiträume von mehreren Minuten, Stunden oder eines ganzen Tags. Jedenfalls muss es sich um eine relativ kurze Zeit handeln (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 4 ATSG N 17 mit Hinweisen). Dauert die Einwirkung länger als einige Sekunden, so wird verlangt, dass es sich um einen einzelnen äusseren Faktor handelt, der Gesundheitsschaden also nicht bloss durch die repetitiven Einwirkungen immer gleicher äusserer Faktoren entsteht (NABOLD, a.a.O., Art. 6 UVG N 16; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.3; BGE 140 V 220 E. 5.1 mit Hinweisen). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über einen langen Zeitraum hinweg ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Partner hatte, kann nicht von einer einmaligen schädigenden und damit plötzlichen Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs gesprochen werden. 7. Angesichts der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz und der erwähnten herrschenden Lehre und Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit (siehe vorne E. 5.4) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verfügung der Unfallversicherung mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Unfallversicherung als aussichtslos bezeichnet und dementsprechend die beantragte längerfristige anwaltliche Hilfe verweigert hat. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob die Erweiterung der Kostengutsprache für längerfristige anwaltliche Hilfe auch noch aus einem anderen Grund – zufolge Subsidiariät der Opferhilfeleistungen – zu verweigern gewesen wäre. Leistungen der Opferhilfe sind – wie erwähnt (siehe vorne E. 3.1) – subsidiär und haben den Sinn einer Ausfallgarantie. Sie werden nur dann endgültig gewährt, wenn weder die Täterschaft noch eine andere verpflichtete Person oder Institution für die Kosten aufkommt (Art. 4 OHG). Es hätte daher vorher abgeklärt werden müssen, ob die Anwaltskosten anderweitig (z.B. durch eine Rechtschutzoder Haftpflichtversicherung) gedeckt sind (Fachtechnische Empfehlung S. 4). Auch im Verhältnis zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten subsidiär. Vorliegend ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz – unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – geprüft hätte, ob z.B. eine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten aufkommt oder ob eine Übernahme der Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage kommt. Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offenbleiben, da die Beschwerde – wie zuvor dargelegt – ohnehin abzuweisen ist. 9. Für die Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung erheben die Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demgemäss werden auch im Rechtsmittelverfahren keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

810 21 182 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.02.2022 810 21 182 — Swissrulings