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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.12.2021 810 21 181

1 décembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,189 mots·~26 min·3

Résumé

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen/Umplatzierung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. Dezember 2021 (810 21 181) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Umplatzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandra Schmitt, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin

D.____, Beigeladener, vertreten durch Dr. Rita Jedelhauser, Advokatin

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Umplatzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 25. Juni 2021)

A. D.____, geboren 2012, ist der gemeinsame Sohn von C.____ und A.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die KESB entzog mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Januar 2018 den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und verfügte eine Fremdplatzierung von D.____ bei seinen Grosseltern väterlicherseits. Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung und errichtete für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beistand ernannte sie E.____, Berufsbeistandschaft B.____. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 4. Juli 2018 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde der Kindsmutter gutgeheissen. In der Folge wurde den Kindseltern mit Entscheid der KESB vom 9. August 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht superprovisorisch wiedererteilt und die Obhut über D.____ superprovisorisch der Kindsmutter zugesprochen. Zudem wurde superprovisorisch eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert. Der superprovisorische Entscheid vom 9. August 2018 wurde mit Entscheid der KESB vom 26. September 2018 bestätigt. Die KESB hielt in ihrem Entscheid fest, dass sowohl die Wohn- und Betreuungssituation von D.____ als auch das dem Kindsvater gewährte Besuchsrecht laufend überprüft würden. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Kindsvaters wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 6. März 2019 abgewiesen. C. Die Kindseltern wurden mit Entscheid der KESB vom 17. Juni 2019 angewiesen, eine kindswohlorientierte Beratung wahrzunehmen. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein und bat um Abklärung respektive Begutachtung von D.____. Infolgedessen wurde mit Entscheid der KESB vom 19. Februar 2020 eine vertiefte Abklärung von D.____ durch die F.____ GmbH in Basel angeordnet und die sozialpädagogische Familienbegleitung sistiert. Der Beistand reichte mit Eingabe vom 15. Mai 2020 seinen Zwischenbericht ein, in welchem er auf die konfliktbehaftete Beziehung zwischen den Kindseltern sowie den Grosseltern väterlicherseits hinwies. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 reichte die F.____ GmbH ihren Abklärungsbericht ein und beschrieb darin, dass die Grundbedürfnisse von D.____ in diversen Bereichen eingeschränkt seien. D.____s Wohl sei gefährdet, wobei die Ursachen der Symptomatik unklar seien. Aufgrund des Loyalitätskonflikts könne nur eine entkoppelte, stationäre Abklärung Aufschluss über die Bedürfnisse, Ressourcen und Schwierigkeiten von D.____ geben. E. Mit Entscheid der KESB vom 27. August 2020 wurde eine neue Beiständin für D.____ eingesetzt. Mit einem weiteren Entscheid der KESB vom 7. September 2020 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und D.____ im Heim platziert. Das Heim wurde beauftragt, eine vertiefte Abklärung von D.____ durchzuführen. Zudem wurde für D.____ rückwirkend per 4. September 2020 eine Kindsvertretung mit Dr. Rita Jedelhauser, Advokation und Mediatorin, als Vertreterin angeordnet und die Beiständin beauftragt, die Besuchsrechtsausgestaltung im Zusammenhang mit den Kindseltern und der Institution zu begleiten. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichte das Heim den Indikationsbericht KOFA-2- Monate, einen Schulbericht sowie einen pädagogischen Beobachtungsbericht ein. Gestützt auf diese Berichte beantragte die Beiständin in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2021, dass den

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Empfehlungen hinsichtlich der Platzierung von D.____ in einem Schulheim sowie der weiteren therapeutischen Unterstützung zu folgen sei. Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) reichten mit Eingabe vom 23. April 2021 einen Bericht über die kinderpsychiatrische Abklärung von D.____ ein. G. D.____ wurde am 26. Mai 2021 im Beisein der Kindsvertreterin von der KESB angehört und gab an, nicht in ein neues Heim eintreten, sondern wöchentlich alternierend bei seinen Eltern wohnen zu wollen. Die Kindseltern wurden am 2. Juni 2021 zusammen mit den jeweiligen Rechtsvertreterinnen angehört. H. Mit Entscheid der KESB vom 25. Juni 2021 wurde D.____ per 5. Juli 2021 im Schulinternat G.____ platziert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht blieb den Eltern entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfahrenskosten wurden den Kindseltern je hälftig auferlegt und infolge Bedürftigkeit der Gemeinde H.____ in Rechnung gestellt. I. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Sandra Schmitt, Advokatin, mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid der KESB vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer sowohl die Obhut über D.____ als auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ zu erteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren beizuziehen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei Herr Dr. med. I.____ als Zeuge zu befragen. J. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 18. August 2021 reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den Beilagen ein. L. Die Kindsvertreterin von D.____ reichte mit Eingabe vom 20. August 2021 ihre Stellungnahme ein. Darin beschreibt sie ihren Besuch bei D.____ im Schulinternat G.____ und hält zusammengefasst fest, dass D.____ sich in einem Dilemma befinde und denke, dass er bezüglich der Obhuts- und Besuchsregelung mitentscheiden müsse. Er wolle beide Eltern abwechselnd sehen. Die Eltern müssten zum Wohl von D.____ eine kooperative Haltung einnehmen, um D.____ diesen Wunsch erfüllen zu können. Durch die momentane Haltung werde verunmöglicht, dass D.____ auf seine grossen Entwicklungsschritte, welche in der Platzierungszeit eingetreten seien, stolz sein könne. D.____ müsse auf seine Eltern vertrauen können.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichte die Beschwerdegegnerin, nachfolgend vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin, ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. N. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 3. September 2021 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. O. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Eingabe vom 21. September 2021 das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und reichte das entsprechende Gesuch mitsamt den Beilagen ein. P. Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Q. Die Ehe zwischen den Kindseltern wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. September 2021 auf gemeinsames Begehren geschieden und die elterliche Sorge über D.____ wurde beiden Eltern gemeinsam belassen. Weiter wurde auf den bestehenden Obhutsentzug hingewiesen und festgehalten, dass Kindsschutzmassnahmen weiterhin in die Zuständigkeit der KESB fallen würden. R. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wurde der Fall der Kammer überwiesen und darauf hingewiesen, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Von weiteren Beweismassnahmen wurde abgesehen und die entsprechenden Beweisanträge wurden abgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass über das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. S. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 26. Oktober 2021, die am 17. September 2021 erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz sowie das Zivilkreisgericht im Scheidungsverfahren dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hätten. Zudem sei seine finanzielle Bedürftigkeit gegeben und seinem Fahrzeug sei Kompetenzcharakter zuzusprechen. T. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Fall der Kammer überwiesen worden sei und diese über sein Wiedererwägungsgesuch entscheiden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____ beibehalten und D.____ in das Schulinternat G.____ umplatziert hat. 2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung zusammenfassend aus, dass es zwar begrüssenswert sei, dass die Kindseltern gemäss beidseitiger Aussage mittlerweile ein besseres Verhältnis hätten, dennoch müsse im Hinblick auf die vergangenen Ereignisse und die mehrmals von Fachstellen festgestellten elterlichen Konflikte, davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufflammen und die Bedürfnisse von D.____ erneut in den Hintergrund rücken würden. Gerade die aktuelleren Berichte sowie die während der letzten Anhörung gewonnenen Eindrücke würden von nach wie vor bestehenden dysfunktionalen Beziehungsmustern bzw. mangelhaften Konfliktbewältigungsstrategien zeugen, welche bei voreiliger Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die erzielten Fortschritte zunichtemachen würden. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass im angefochtenen Entscheid nicht beurteilt werde, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Bedürfnissen von D.____ gerecht zu werden und ihn bei seiner Identitätsfindung zu bestärken. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Arbeitgeber und seinen Eltern alle Optionen geprüft und könne die Betreuung von D.____ gewährleisten. Bei ihm würde D.____ die Stabilität und Kontinuität erfahren, welche er brauche. Auch wenn nach wie vor Differenzen zwischen ihm und der Kindsmutter bestünden, sei es ein Anliegen des Beschwerdeführers, dass D.____ einen guten Kontakt zu seiner Mutter pflegen könne. Mit der Erziehung sei die Kindsmutter hingegen überfordert. Zudem sei es schwierig, mit der Kindsmutter ein konfliktfreies Verhältnis zu haben. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass eine Fremdplatzierung angeordnet werde. Als Eventualbegründung wurde festgehalten, dass die KESB auch die Möglichkeit gehabt hätte, dem Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht zuzusprechen, zumal der Konflikt zwischen den Eltern schwerwiegend und dauerhaft sei.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer einsehen müsse, dass seine Mutter, d.h. die Grossmutter von D.____, den Loyalitätskonflikt, in welchem sich D.____ befinde, zu einem grossen Teil zu verantworten habe. Die Besuche zwischen D.____ und dem Beschwerdeführer würden ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Grossmutter stattfinden. Nach einem dreiwöchigen Ferienaufenthalt mit den Grosseltern sei D.____ von diesen stark beeinflusst worden. Die Beschwerdegegnerin habe in die Fremdplatzierung nur eingewilligt, weil dies der einzige Weg sei, um eine normale Beziehung zu D.____ aufbauen zu können. 3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1, 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). 3.2 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). 3.3 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3, 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1, 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36). Eine Kindswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, S. 413). 4.1.1 In seinem Kurzbericht vom 2. April 2019 hält der damalige Therapeut von D.____ fest, dass sich der seelische Zustand von D.____ trotz verschiedensten Bemühungen verschlechtert habe und D.____ tief verzweifelt, traurig, ohne Hoffnung, gleichzeitig aber voller gestauter Aggression wirke. Die Differenzen und Spannungen zwischen den Eltern mit gegenseitigen Vorwürfen und Vorhaltungen würden die Symptomatik und die Not von D.____ verstärken. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland stellte im Rahmen ihrer Therapieplanung fest, dass D.____ aktuell aufgrund eines massiven Loyalitätskonflikts und dysfunktionalen Erziehungsverhaltens beider Eltern Gefahr laufe, in seiner sozialen und psychosexuellen Entwicklung und bezüglich seiner körperlichen Integrität stark eingeschränkt zu sein. In der akuten Gefährdungsmeldung vom 28. November 2019 wurde seitens der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland ausgeführt, dass die Grossmutter väterlicherseits im elterlichen Konflikt eine entscheidende, jedoch dringend zu klärende Rolle spiele. Aufgrund naiver Aussagen und des spontan gezeigten Spielverhaltens von D.____, sei der Eindruck entstanden, dass er durch die Grossmutter möglicherweise bewusst gegen seine Mutter aufgebracht und instrumentalisiert werde. Darüber hinaus würden D.____s Aussagen verbunden mit einer dokumentierten, dissoziativen Symptomatik (sexuellen Inhalts) Anlass zur Sorge geben. Bei D.____ falle zudem eine grosse motorische Unruhe, erhöhte Vigilanz, Aufmerksamkeitsdefizite, sprachlich frühreife Äusserungen, oppositionelles Verhalten gegenüber der Kindsmutter (mit tätlicher Gewalt), deutliche Zeichen von Vortraumatisierung (Dissoziationen) und eine deutliche Traurigkeit auf. Ferner sei D.____ übergewichtig und gehe nicht alleine auf das WC. 4.1.2 Der damalige Beistand von D.____ führt in seinem Zwischenbericht vom 14. Mai 2020 aus, dass die Beziehung zwischen den Kindseltern und jene zwischen der Beschwerdegegnerin

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und den Grosseltern väterlicherseits konfliktbehaftet seien. Phasenweise habe D.____ ein stark auflehnendes Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie gegenüber dem Beschwerdeführer gezeigt, was als Ausdruck des starken Loyalitätskonflikts interpretiert werden könne. 4.1.3 Im Abklärungsbericht der F.____ GmbH vom 21. Juli 2020 wurde auf einen vermuteten massiven Loyalitätskonflikt bei D.____ hingewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass alle involvierten Therapeuten von D.____ zum Schluss gekommen seien, eine Gefährdungsmeldung einzureichen, was auf die Deutlichkeit seines Leidens hinweisen würde. Es sei davon auszugehen, dass die Symptome, welche auf D.____s schlechten Zustand hindeuten würden, nicht monokausal, sondern vielmehr multifaktoriell zu begründen seien. Es sei unklar, inwiefern der Verbleib innerhalb des gespannten innerfamiliären Settings selbst zu Symptomen führe oder aber womöglich eine Symptomatik unbehandelt bleibe, da D.____ aufgrund der Dynamik und gegenseitiger elterlicher Schuldvermutungen zu wenig Gehör finde. Während die Symptomatik der Kindswohlgefährdung relativ deutlich zum Vorschein komme, seien die Ursachen weitgehend unklar. Eine neutrale Beobachtung und Beurteilung von D.____s körperlicher und psychischer Gesamtverfassung sei nur in einem stationären Rahmen zu erreichen. Das Wohl von D.____ sei aktuell als gefährdet zu betrachten. 4.2 Im pädagogischen Beobachtungsbericht vom 28. Januar 2021 wird festgestellt, dass D.____ ein lebhaftes und fröhliches Kind sei. Zu Beginn der Platzierung sei D.____ sehr unselbständig und ungeschickt gewesen, wenn es um alltägliche Handlungen gegangen sei. Sein kleinkindliches Verhalten habe im Verlauf der Platzierung abgenommen. Aufgrund seiner Loyalität zu beiden Elternteilen stehe D.____ zwischen diesen und sei deren Konflikten unmittelbar ausgesetzt, was zu einer erheblichen Belastung für D.____ führe. Eine zeitnahe Auflösung dieser Konflikte sei nicht anzunehmen. Beiden Elternteilen sei das Wohl von D.____ ein grosses Anliegen. Gemeinsame Absprachen zwischen den Eltern seien jedoch herausfordernd und die Bedürfnisse von D.____ müssten hinter dem Konflikt der Eltern anstehen. D.____ habe berichtet, dass beide Elternteile auf ihn einreden würden, damit er sich für den jeweiligen Elternteil entscheide. Den Eltern sei es ohne externe Unterstützung mehrfach nicht gelungen, Absprachen und Vereinbarungen in Bezug auf D.____s Betreuung und Versorgung zu treffen. Der Konflikt der Eltern und die gegenseitigen Schuldzuweisungen seien im Zentrum gestanden und nicht das Wohlbefinden von D.____. 4.3 Dem Schulbericht der internen Schule im Heim vom 29. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass D.____ ein fröhlicher und sozialer Junge sei. Jedoch zeige er Verhaltensweisen und Wahrnehmungsschwierigkeiten, die darauf hindeuten würden, dass D.____ noch nicht so zentriert, bzw. bei sich angekommen sei, wie man es bei einem Schüler seines Alters erwarten würde. Seine familiäre Situation belaste D.____, lenke seine Gedanken teilweise von der Schule ab und binde Energien, die ihm für das Lernen fehlen würden. Aus diesem Grund werde ein Schulheim empfohlen, wo D.____ nicht nur eine kleinere Schulklasse besuchen könnte, sondern auch im Alltag zu mehr Selbständigkeit angehalten würde und während der Woche etwas Distanz zum Konflikt seiner Eltern hätte.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Im Indikationsbericht KOFA-2-Monate vom 3. Februar 2021 wird festgehalten, dass D.____ zwei Seiten habe. Einerseits sei er im Heim, wo er Sicherheit und Klarheit erlebe, ein fröhlicher Junge, der gerne spiele und Streiche mache. Er verhalte sich grundsätzlich wohlwollend, rücksichtsvoll und empathisch. Andererseits habe D.____ vielfältige und tiefgreifende Entwicklungsrückstände im emotionalen, feinmotorischen, volitiven und kognitiven Bereich sowie in seiner Selbständigkeit. Er zeige kleinkindliches Verhalten und suche oft den Kontakt zu den Erwachsenen, um Hilfe in Alltagsfertigkeiten zu erhalten, welche er eigentlich selber ausüben könnte. Diese Verhaltensweisen würden auf der Bindungsunsicherheit von D.____ basieren, die er seit Kindheit entwickelt habe und bis heute in der konflikthaften familiären Situation andauere. Im familiären Rahmen erlebe D.____ keinen sicheren Ort, wo er sich geschützt und altersadäquat entwickeln könne. In den Gesprächen mit den Eltern hätten die Fachpersonen wiederholt darauf hinweisen müssen, dass es um die eigene Person bzw. um D.____ gehe und nicht um den anderen Elternteil. Die Eltern seien sich in Erziehungsfragen uneinig und es sei ihnen nicht möglich, das Wohl von D.____ über den Elternkonflikt zu stellen. Dies führe bei D.____ zu einem immensen Loyalitätskonflikt. Beide Eltern würden die Bedürfnisse von D.____ unzureichend erkennen und befriedigen. Beide Eltern seien sehr bemüht um D.____. Aufgrund der Entwicklung, welche D.____ während seines Aufenthalts im Heim habe machen können, werde jedoch deutlich, dass bei den Eltern Kompetenzen fehlen würden, welche sie bis jetzt nicht haben aufbringen können. Beide Familiensysteme (beim Vater und bei der Mutter), in welchen D.____ zeitweise lebe, seien nur bedingt handlungsfähig, um auf die Entwicklungsbedürfnisse von D.____ einzugehen. Für eine konkrete Auseinandersetzung mit D.____, sodass er entsprechend gefördert werde, würden wegen des Elternkonflikts gegenwärtig nicht ausreichend Ressourcen und Fähigkeiten bestehen. 4.5 Der Abklärungsbericht der UPK vom 20. April 2021 beschreibt bei D.____ als Diagnose eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD 10 – F43.21) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD 10 – F90.0) sowie eine deutliche soziale Beeinträchtigung. Im Vordergrund würden internalisierende Auffälligkeiten (sozialer Rückzug, Niedergeschlagenheit, ängstlich/depressive Symptome) stehen, welche als reaktiv auf die konflikthafte familiäre Situation gedeutet würden. Die Hauptmerkmale für die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms hätten sich bei D.____ seit dem Eintritt in die Schule gezeigt, was zeitlich mit den familiären Schwierigkeiten zusammengefallen sei. Insgesamt zeige D.____ im klinischen Eindruck keine Hinweise hinsichtlich einer Bindungsstörung. D.____ weise ein sicheres Bindungsverhalten auf. 5.1 Die Eltern liegen seit Jahren im Streit. Ohne die Unterstützung von Fachpersonen waren sie nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren oder gemeinsam und einvernehmlich Abmachungen im Sinne von D.____ zu treffen. Die Eltern können sich nicht zu einer gemeinsamen Elternrolle zusammenfinden und entsprechende Unterstützung annehmen und umsetzen. Die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und Grosseltern väterlicherseits ist von gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt, was bei D.____ zu einem stetigen Loyalitätskonflikt führt (vgl. Indikationsbericht KOFA-2-Monate vom 3. Februar 2021). Diese anhaltende elterliche Konfliktdynamik führt schliesslich zu einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern (vgl. Abklärungsbericht F.____ GmbH vom 21. Juli 2020), und diese sind nicht im Stande, ihren

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht massiven Konflikt von D.____ fernzuhalten und sein Wohl über ihre eigenen Probleme zu stellen (vgl. Indikationsbericht KOFA-2-Monate vom 3. Februar 2021). In den vorstehenden Fachberichten wird wiederholt auf den Leidensdruck von D.____ hingewiesen, welchem dieser aufgrund der zwischenelterlichen Spannungen ausgesetzt ist. Der Abklärungsbericht der UPK vom 20. April 2021 hält zwar fest, dass bei D.____ keine Hinweise hinsichtlich einer Bindungsstörung vorliegen würden, im Bericht wurde jedoch nicht beurteilt, inwiefern es den Kindseltern gelingen könne, in der anhaltenden Konfliktsituation erziehungs- sowie beziehungsfähig zu sein. Weiter wird in besagtem Bericht auf eine Anpassungsstörung mit längeren depressiven Reaktionen bei D.____ hingewiesen und dies als Reaktion auf die konflikthafte familiäre Situation interpretiert (vgl. Abklärungsbericht der UPK vom 20. April 2021). Die Auseinandersetzungen der Eltern und die damit einhergehende seelische Belastung von D.____ sind in den aktuellen Fachberichten und im vorinstanzlichen Entscheid ein gewichtiges Argument für die Begründung der Fremdplatzierung und des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Belege oder Aussagen der Eltern, dass sie sich ihrer Konflikte bewusst seien und einen Weg gefunden hätten, eine gemeinsame Erziehung von D.____ zu dessen Wohl umzusetzen, ohne D.____ in elterliche Streitereien einzubeziehen, liegen keine vor. Vielmehr hat sich auch an der letzten Anhörung bei der KESB gezeigt, dass sich die Eltern nach wie vor gegenseitig Vorwürfe machen und sich kritisieren. Dabei verwenden sie Aussagen von D.____, welche die jeweilige Sichtweise untermauern sollten, was deutlich zeigt, dass sie D.____ nicht aus dem elterlichen Konflikt heraushalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 2. Juni 2021). Die Eltern sind durch ihren eigenen intensiven, anhaltenden Konflikt nach wie vor absorbiert. Für eine konkrete Auseinandersetzung mit D.____, damit er in seiner Entwicklung gefördert und unterstützt wird, bestehen somit gegenwärtig keine ausreichenden Ressourcen und Fähigkeiten bei seinen Eltern. Die Eltern können zur Zeit keine angemessene gesunde Entwicklung von D.____ gewährleisten, weshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die Akten eine Kindeswohlgefährdung von D.____ beim Aufenthalt bei seinen Eltern zu bejahen ist. 5.2 Wie vorstehend ausgeführt wurde, sind die beiden Familien (beim Vater und der Mutter), in welchen D.____ betreut wird, nur bedingt fähig, auf die Entwicklungsbedürfnisse von D.____ einzugehen. Die individuellen und die seiner Entwicklung entsprechenden Bedürfnisse sollten jedoch im direkten Umfeld von D.____ befriedigt werden können (vgl. Indikationsbericht KOFA- 2-Monate vom 3. Februar 2021). Die Fremdbetreuung ist die letzte mögliche Massnahme, um D.____s Entwicklung zu unterstützen. Durch den Aufenthalt in der G.____ und dem Schulbesuch im Schulheim erhält D.____ einen klar strukturierten Alltag sowie emotionale Sicherheit, die ihm seine Eltern gegenwärtig nicht bieten können. Bereits im geschützten Rahmen im Heim konnte D.____ zur Ruhe kommen und sich seinen Interessen, Zielen und Bedürfnissen widmen (vgl. Pädagogischer Beobachtungsbericht vom 28. Januar 2021 und Abklärungsbericht der UPK vom 20. April 2021). Eine Heimplatzierung wird für D.____ in allen Fachberichten empfohlen und mitunter als Rückzugsort im elterlichen Konflikt beschrieben. Aus den Akten ist zwar eine positive Entwicklung von D.____ erkennbar, jedoch nur im geschützten Rahmen im Heim und der internen Schule. Während der Platzierung in der G.____ werden die Besuche der Eltern und Ferien mit dem Beistand und dem Schulheim koordiniert, somit wechselt D.____ nicht direkt von einem Elternteil zum anderen. Auf diese Weise ist D.____ besser vor einem Loyalitätskonflikt, bzw. vor seinem Bemühen, es beiden Eltern recht machen zu wollen, geschützt. Mit

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Blick auf die Fachberichte scheint dieses Bemühen ein wichtiger Punkt in der Entwicklungsgefährdung von D.____ zu sein und diesem könnte mit einer milderen Massnahme – beispielsweise einer ambulanten Mediation der Eltern – zur Zeit nicht genügend begegnet werden. Die behördliche Unterbringung ist geeignet, D.____s schulische und gesundheitliche Entwicklung zu verbessern und seine Fortschritte zu festigen, indem er umfassend unterstützt wird. Durch die Fremdbetreuung in der G.____ hat D.____ einen Ort für sich und seine Anliegen und muss sich nicht dem verhärteten Elternkonflikt bzw. den Interessen der Eltern unterordnen. Im Schulheim in der G.____ kann die Kindeswohlgefährdung von D.____ abgewendet und insbesondere eine bedürfnisgerechte Entwicklung von D.____ gesichert werden. Mildere Massnahmen kommen – nachdem solche bereits im Sinne einer Platzierung bei den Grosseltern väterlicherseits und begleitender Massnahmen für die Eltern ohne eine Verbesserung der Situation stattgefunden haben – nicht in Betracht. Die Umplatzierung in die G.____ ist unerlässlich und verhältnismässig, um die positive Entwicklung, welche seit der Platzierung im Heim festzustellen ist, nicht zu gefährden. Die Eltern erhalten so auch die Möglichkeit und die Zeit, zum Wohl von D.____ einen konfliktarmen Umgang untereinander aufzubauen. Bei der geschilderten Aktenlage ist die Vorinstanz zu Recht weiterhin von einer drohenden Kindswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer und die Kindsmutter ausgegangen. 5.3 Aufgrund der vorliegenden umfassenden Akten, der Fachberichte und der Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte deutlich hervorgingen, konnte auf eine Parteibefragung und Zeugenbefragung von Dr. med. I.____ verzichtet werden. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck waren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gegenteiliges wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Auf die Eventualbegründung des Beschwerdeführers, wonach ihm die alleinige elterliche Sorge zuzusprechen sei, ist nicht weiter einzugehen, da die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 6. Nach dem Gesagten erweisen sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Umplatzierung von D.____ ins Schulinternat G.____ als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und abzuweisen. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 26. Oktober 2021, die am 17. September 2021 erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 7.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 17. September 2021 rechtskräftig abgewiesen. Wird nach der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch um deren rückwirkende Gewährung gestellt, so ist dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Eine Abänderung des ursprünglichen Entscheids zugunsten eines Gesuchstellers setzt jedoch voraus, dass der Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ursprünglich fehlerhaft war (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 835). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht keine zulässigen Rückkommensgründe geltend und

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet den neuerlichen Antrag damit, dass die Vorinstanz sowie das Zivilkreisgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hätten. Diese Ausführungen wurden bereits im Gesuch vom 18. August 2021 gemacht und in den Entscheid betreffend Gesuchsabweisung einbezogen. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, seinem Fahrzeug sei Kompetenzcharakter zuzusprechen, weshalb die finanzielle Bedürftigkeit gegeben sei. Das beigelegte Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 12. August 2020, welches bestätigen soll, dass sein Fahrzeug Kompetenzcharakter aufweist, hätte bereits mit dem Gesuch vom 18. August 2021 vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer führt somit keine Tatsachen und Beweismittel an, die er nicht im früheren Gesuchsverfahren hätte vorbringen können. Er macht auch nicht geltend, dass es ihm rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, diese Einwände im früheren Verfahren vorzubringen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist demzufolge nicht einzutreten. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 10. November 2021 ausgewiesene Aufwand von 13.7 Stunden à Fr. 250.-- und die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 54.20 erscheinen für das vorliegende Verfahren als angemessen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'747.60 (13.7 Stunden à Fr. 250.-- zzgl. Fr. 54.20 für Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. Das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. 8.3 Da die Kindsvertreterin von D.____ von der KESB mit Entscheid vom 7. September 2020 als Kindesvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, hat sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB geltend zu machen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

5. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'747.60 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 21 181 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.12.2021 810 21 181 — Swissrulings