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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.02.2021 810 21 15

10 février 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,091 mots·~20 min·3

Résumé

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Platzierung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Februar 2021 (810 21 15) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung in Institution

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener

Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 13. Januar 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren am 15. März 2008, ist das gemeinsame Kind der seit dem 27. Februar 2013 geschiedenen A.____ und C.____. Er wohnt bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht über ihn innehat. B. Am 29. Januar 2009 ging bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ und seine Schwester F.____ (geb. 2001) ein. Anlass dazu gegeben hatte eine tätliche Auseinandersetzung der Kindseltern. Daraufhin errichtete die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E.____ am 4. August 2009 eine Erziehungsbeistandschaft für D.____ und F.____. Die Beistandschaft für F.____ wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. C. Mit Entscheid vom 27. November 2014 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die Kindseltern an, eine Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Eltern mit der Betreuung und Erziehung von D.____ überfordert seien und dieser sich auffällig verhalte. Mit Entscheid der KESB vom 19. Oktober 2017 wurde die Familienbegleitung mit der Begründung aufgehoben, dass diese eine positive Wirkung gezeigt habe und es nun angemessen sei, A.____ ein höheres Mass an Verantwortung und Erziehungsautonomie zurückzugeben. Am 12. Februar 2019 ernannte die KESB G.____ von den sozialen Diensten der Gemeinde H.____ per 1. März 2019 zur neuen Beiständin. D. Nach Beendigung der Familienbegleitung wurde D.____ durch zwei Anlaufstellen regelmässig unterstützt. So besuchte er ab August 2018 die Kindertagesstätte I.____ und ging ab Winter 2018 wöchentlich in die Familien- und Jugendberatung J.____. Ab Ende 2019 nahm er jedoch die Termine in der Familien- und Jugendberatung J.____ nicht mehr regelmässig wahr und wurde schliesslich am 20. Mai 2020 aufgrund eines Gewaltvorfalles von der Kindertagesstätte ausgeschlossen. E. Nachdem D.____ in der Schule vermehrt durch Konzentrationsschwierigkeiten und gewalttätige Vorfälle in Erscheinung getreten war, trat er auf Initiative seiner Beiständin am 18. September 2020 in die Durchgangsgruppe K.____ ein. Gleichzeitig wurde er in der Jugendforensischen Ambulanz (JAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) angemeldet. In diesen Institutionen sollte jeweils eine Abklärung von D.____ stattfinden, welche jedoch beide nicht abgeschlossen werden konnten, da D.____ aufgrund seines zu Tage getretenen Gewaltpotenzials am 11. Dezember 2020 aus der Durchgangsgruppe K.____ ausgeschlossen wurde und einen vereinbarten Termin in der JAM am 6. Januar 2021 unentschuldigt nicht wahrnahm. F. Nach einer besonders schweren gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen D.____ und einem Mitschüler, bei welcher D.____ auf den bereits am Boden liegenden Jungen eingetreten hatte, ordnete die Schulleitung der Primarschule H.____ am 9. November 2020 ein Timeout an. Aufgrund regelmässigen Nichterscheinens wurde D.____ hiervon am 6. Januar 2021 jedoch wieder ausgeschlossen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 10. Dezember 2020 fand ein Fachkonvent unter Einbezug der Lehrpersonen, der Sozialen Dienste, des Schulpsychologischen Dienstes, der Psychologin der UPK und anderer involvierter Fachpersonen statt, an welchem das weitere Vorgehen im Falle von D.____ besprochen werden sollte. Anlässlich dieses Fachkonvents wurde als Fazit festgehalten, dass die einzig denkbare Lösung für D.____ die Unterbringung in einem Schulheim sei. H. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 reichte die Primarschule H.____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein. Darin beschrieb sie, dass sich D.____s Situation trotz Unterstützung durch die Integrative Spezielle Förderung (ISF) immer schwieriger gestalten würde. So habe er Konzentrationsprobleme, was er selbst bemerke und sich hierfür schäme. Die Primarschule berichtete von wiederholt auftretenden Vorfällen, in welchen D.____ gemäss eigenen Angaben "die Sicherung durchbrennen" würde und er gewalttätig werde. Nach diesen Vorfällen sei er jeweils reuig gewesen und habe mit sich sprechen lassen. In der Gefährdungsmeldung unterrichtete die Primarschule die KESB über die Vorfälle in Zusammenhang mit der Durchgangsgruppe K.____ und dem angeordneten Timeout. D.____ habe gegenüber seinem Klassenlehrer angegeben, dass er Hilfe benötige. Seine Mutter sei stets zu Gesprächen erschienen, während der Kindsvater diesen jeweils ferngeblieben sei. I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag, dass A.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ zu entziehen und dieser in das Aufnahmeheim L.____ zu platzieren sei. Ihren Antrag begründete die Beiständin damit, dass die in den vergangenen Jahren angeordneten ambulanten Massnahmen jeweils ohne Wirkung geblieben seien. Um D.____ die benötigte Unterstützung gewähren zu können, sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unerlässlich. Zudem könne D.____s Erscheinen in der Schule momentan nicht garantiert werden. So sei es in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, dass er der Schule unentschuldigt ferngeblieben sei, wobei niemand um seinen Verbleib gewusst habe. J. Am 13. Januar 2021 gewährte die KESB der Kindsmutter sowie D.____ telefonisch das rechtliche Gehör im Hinblick auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____ und dessen Platzierung im Aufnahmeheim L.____. Der Kindsvater konnte an diesem Tag telefonisch nicht erreicht werden. K. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 entzog die KESB A.____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und platzierte D.____ im Aufnahmeheim L.____. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die KESB stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Gefährdungsmeldung von D.____s Schule vom 15. Dezember 2020 und auf den Antrag seiner Beiständin vom 12. Januar 2021 sowie den darin gemachten Ausführungen. D.____ gerate jeweils in Situationen, in welchen er sich nicht mehr kontrollieren könne und zu Gewalt greife, wodurch sowohl eine Fremd- als auch eine Selbstgefährdung bestehe. Unter diesen Umständen sei eine Platzierung notwendig, um den Schutz der Entwicklung von D.____ zu gewährleisten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit Eingaben vom 16. Januar 2021 (Posteingang: 22. Januar 2021) und vom 19. Januar 2021 erhob A.____ gegen den Entscheid der KESB vom 13. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 13. Januar 2021 sowie die Entlassung der Beiständin aus ihrem Amt. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde sowie darum, dass D.____ durch eine neutrale Fachperson zu untersuchen sei. Alles unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei ihr durch das Gericht eine "geeignete Person als Unterstützung zur Seite zu stellen" sei. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen und sinngemäss damit, dass der Entscheid der KESB jeglicher Grundlage und Angemessenheit entbehre. D.____ habe eine psychologische Unterstützung nötig, aber keine Bestrafung. Ausserdem sei sie weder von der KESB noch von der Beiständin über die geplante Massnahme unterrichtet worden. M. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wies das Kantonsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch ab. Weiter wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Frist gesetzt zur Einreichung der erforderlichen Dokumente betreffend die unentgeltliche Prozessführung. N. Am 22. Januar 2021 erstattete die pädagogische Leiterin des Aufnahmeheims L.____ zuhanden des Gerichts einen Kurzbericht über die aktuelle Situation von D.____. Am 25. Januar 2021 wurde D.____ von der Abteilungspräsidentin im Aufnahmeheim L.____ angehört. O. In der Verfügung vom 25. Januar 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese ihre Unterstützung selber organisieren müsse. Es stehe ihr frei, sich um die Mandatierung einer Rechtsvertretung zu kümmern und sich durch diese Person vor Gericht vertreten zu lassen. Da die Beschwerdeführerin aber augenscheinlich imstande sei, die vorliegende Streitsache selber zu führen, komme die amtliche Bestellung einer durch das Gericht bezeichneten Vertretung nicht in Frage. P. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Der beigeladene Kindsvater hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Per-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht son nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter von D.____ und direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde sinngemäss die Entlassung der Beiständin aus dem Amt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Entlassung der Beistandsperson von D.____ war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der KESB resp. des Entscheids vom 13. Januar 2021, weshalb auf diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren zunächst an die KESB zu richten. Demgegenüber kann insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____ und dessen Unterbringung in das Aufnahmeheim L.____ rügt. Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde teilweise einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie in ihrer Beschwerde vorbringt, dass sie von der KESB im Vorfeld des Entscheids vom 13. Januar 2021 nicht über die geplante Massnahme informiert worden sei. 3.2 In Verfahren des Kindesschutzes sind Eltern nach Massgabe von Art. 447 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB anzuhören, soweit sie als betroffene Person einzustufen sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift, hat sie die Betroffene davon in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihren Sohn als betroffene Person im Sinne von Art. 447 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zu gelten hat. Aus der Aktennotiz des zuständigen Sachbearbeiters der KESB vom 13. Januar 2021 ergibt sich, dass dieser die Beschwerdeführe-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin an diesem Tag angerufen hatte, um sie zu einer persönlichen Anhörung hinsichtlich weiterer Massnahmen einzuladen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin erklärt, dass sie dies lieber telefonisch erledigen würde, woraufhin ein zweites Telefonat für den Nachmittag angesetzt wurde. Die Aktennotiz gibt weiter darüber Auskunft, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieses zweiten Telefonats über die geplante Massnahme informiert wurde und sie von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich hierüber zu äussern. Diese Vorbringen fanden denn auch Eingang in den Entscheid der KESB vom 13. Januar 2021 (S. 3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die KESB die Beschwerdeführerin vorgängig über die geplante Massnahme in Kenntnis gesetzt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und ihn fremdplatziert hat. 4.2 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 141 III 328 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung gehören zum Kindeswohl die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 129 III 250 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen). Entsprechend ist das Wohl eines Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 26.04a ff. und 27.09). Die Gefährdung kann dabei nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 307 ZGB). 4.3 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutz-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht massnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1; 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 jeweils mit Hinweisen; HEGNAUER, a.a.O., N 27.09 ff., 27.36 und 27.40 f.). 4.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit der Gefährdungsmeldung der Primarschule H.____ vom 15. Dezember 2020 und dem Antrag der Beiständin vom 12. Januar 2021 sowie den darin enthaltenen Schilderungen zu D.____s Situation. Dadurch, dass er immer wieder in Situationen gerate, in welchen er sich nicht mehr kontrollieren könne und welche zu Gewaltanwendungen seinerseits führen würden, bestehe bei D.____ sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung. Die bisherigen ambulanten Massnahmen hätten allesamt keine Wirkung gezeigt, da D.____ nicht oder nur teilweise kooperiert habe. Ausserdem sei er im bisherigen Umfeld nicht mehr beschulbar. Angesichts dieser Umstände sei eine Platzierung im Aufnahmeheim L.____ zum Schutze der Entwicklung von D.____ notwendig. 4.5 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Unterbringung von D.____ im L.____ unangebracht sei. Er brauche keine "Bestrafung", sondern eine psychologische Abklärung. Während die Kinderpsychiatrie in M.____ das Vorhandensein einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) "knapp abgelehnt" habe, sei D.____ nie richtig untersucht worden. Nachdem D.____ in der Schulde jahrelang gemobbt worden sei, fühle er sich nun schnell provoziert. Dies bedürfe aber einer Therapie und keiner Unterbringung im Erziehungsheim. 4.6 Gemäss dem Bericht der pädagogischen Leiterin vom 22. Januar 2021 sei D.____s Aufenthalt im Aufnahmeheim L.____ bislang ohne Zwischenfälle verlaufen und habe er sich sehr kooperativ verhalten, wenngleich er schüchtern und verunsichert wirke. Die Eltern seien nach wie vor nicht mit einer geschlossenen Unterbringung einverstanden. Aus Sicht der Berichterstatterin sei es aufgrund der Vorinformationen aber nachvollziehbar und sinnvoll, wenn D.____ zunächst in der geschlossenen Abteilung verbleiben würde. Sofern D.____ sich weiterhin derart kooperativ verhalte, stehe einem Wechsel in die offene Abteilung im Februar 2021 jedoch nichts entgegen. 4.7 Anlässlich der Anhörung vom 25. Januar 2021 erzählte D.____, dass er es übertrieben fände, nun in der geschlossenen Abteilung des Aufnahmeheims L.____ verweilen zu müssen. Er äusserte jedoch auch sein Verständnis dafür, mit den Konsequenzen seines Handelns leben zu müssen. Auch sei ihm klar, dass sämtliche Versuche, sein Verhalten zu bessern, erfolglos geblieben seien und er nun lernen müsse, sich an Regeln zu halten. Er habe zu spät realisiert, dass er sein Verhalten ändern und Hilfe annehmen müsse. Nur deshalb sei es nun so weit gekommen. Zu den Angriffen sei es jeweils gekommen, weil er sich provoziert gefühlt habe, wo-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rauf ihm eine Sicherung durchgebrannt sei und er "schwarz gesehen" habe (vgl. Protokoll der entscheidwesentlichen Ergebnisse der Anhörung vom 25. Januar 2021). 5.1 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens geht plastisch hervor, wie sich die Situation von D.____ im Vorfeld des Entscheides der Vorinstanz zusehends zuspitzte. Ab Ende 2019 wurden sämtliche Unterstützungsprogramme, mit welchen das Kindeswohl von D.____ hätte gefördert werden sollen, aufgrund von Gewaltvorfällen und nicht wahrgenommenen Terminen frühzeitig beendet. Damit einher ging eine Verschlechterung der schulischen Situation von D.____, wo er trotz Förderung im Rahmen der Integrativen Schulungsform auffallend schlechte Leistungen zeigte, sich zunehmend verweigerte und resigniert wirkte. Seine Lehrpersonen berichten von Konzentrations- und Leistungsschwierigkeiten und vermehrt auftretenden Gewaltausbrüchen resp. gewalttätigen Auseinandersetzungen. Ferner sei D.____ mehrfach unentschuldigt von der Schule weggelaufen, wobei niemand darüber informiert gewesen sei, wo er sich aufgehalten habe (vgl. Protokoll des Fachkonvents vom 10. Dezember 2020, S. 2). In der bisherigen Schule ist er nach Auffassung der Fachpersonen nicht mehr tragbar. Die genannten Umstände zeugen vom Vorliegen einer erheblichen und akuten Gefährdung des Kindeswohls, welche darin zu erblicken ist, dass D.____ mit wiederholten Gewaltausbrüchen und damit einhergehenden gewalttätigen Auseinandersetzungen seine eigene physische Integrität einem beträchtlichen Risiko aussetzt. Die unkontrollierten Aggressionen sind überdies ein Anzeichen für eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit sowie für eine Störung der sozialemotionalen Entwicklung. Ferner riskiert D.____ mit seinen Schulabsenzen und Ausschlüssen aus den seiner Erziehung und Entwicklung dienenden Einrichtungen, mangels ausreichender Schulbildung, sozialer Integration und beruflicher Perspektiven in die soziale Randständigkeit oder gar in die Kriminalität abzugleiten (vgl. die Aussage der Leiterin Timeout Baselland, wonach das "Gangstertum" eine magnetische Anziehungskraft auf D.____ habe, Protokoll des Fachkonvents vom 10. Dezember 2020, S. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin scheint trotz ihren vorgeblichen Bestrebungen, für D.____ stets das Beste zu wollen und ihn zu unterstützen, nicht in der Lage zu sein, ihm Grenzen zu setzen und ihn dazu zu motivieren, die angebotenen Unterstützungen wahrzunehmen und die Schule zuverlässig zu besuchen. Der Schulpsychologische Dienst bemängelt, dass D.____ von seinem Zuhause keine Unterstützung erfahre. Auch nicht ausgeblendet werden kann der Eindruck der Schulleitung, welche die Zusammenarbeit mit den Eltern als Scheinkooperation erlebt hat. Weiter wird von Seiten des Timeouts berichtet, dass D.____ nach dem Wochenende jeweils nicht richtig angezogen gewesen sei und verwahrlost gewirkt habe. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig nicht in der Lage, der Kindeswohlgefährdung adäquat entgegenzuwirken, wobei sie die vielgestaltige Problematik ihres Sohnes negiert resp. bagatellisiert. Die Therapeutin der UPK charakterisiert die Gesamtsymptomatik als komplexe Traumafolgestörung mit einem entsprechend grossen Handlungsbedarf (vgl. Protokoll des Fachkonvents vom 10. Dezember 2020). 5.3 Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung geforderte ambulante psychologische Abklärung wurde im letzten Herbst in die Wege geleitet. Der Eintritt von D.____ in die Durchgangsstation K.____ und die Anmeldung im JAM erfolgten genau zu diesem Zweck.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund unzureichender Kooperation seitens von D.____ und der Beschwerdeführerin konnten beide ambulanten Massnahmen jedoch nicht beendet werden. D.____ selbst schien anlässlich seiner Anhörung zu verstehen, welche Umstände zu der Platzierung im Aufnahmeheim L.____ geführt haben, und er äusserte ein gewisses Verständnis dafür, nun in der Einrichtung intern beschult zu werden und an seinem Verhalten zu arbeiten. Dieser Eindruck deckt sich im Übrigen mit dem Bericht des Aufnahmeheims L.____ vom 22. Januar 2021, worin D.____s Verhalten als kooperativ und höflich beschrieben wird (Kurzbericht des Aufnahmeheims L.____ vom 22. Januar 2021, S. 1). 5.4 Von zentraler Bedeutung für die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme ist, dass zahlreiche Bemühungen der KESB, der Beiständin sowie einer Vielzahl involvierter Fachpersonen bisher erfolglos geblieben sind. Es liegt mithin auf der Hand, dass nach erfolgloser Ausschöpfung aller milderen Massnahmen in den vergangenen Jahren der Gefährdung des Wohls von D.____ nicht mehr anders begegnet werden kann als mit der Platzierung in einem stationären Rahmen. Diese zum Schutz D.____s getroffene Kindesschutzmassnahme ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Bestrafung des Kindes oder der Eltern. Im Rahmen der Unterbringung wird er wie in der Beschwerde verlangt von nicht vorbefassten neutralen Fachpersonen weiter abgeklärt. Ihm kommt dort weiter die erforderliche psychotherapeutische, sozialpädagogische und schulische Betreuung zu. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die im Entscheid vom 13. Januar 2021 durch die Vorinstanz angeordnete Massnahme im Lichte der akuten und schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls und der bereits ausgeschöpften, erfolglos gebliebenen milderen Massnahmen nicht zu beanstanden ist. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 6. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 VPO). 7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; die gesuchstellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert. Insoweit trifft die Gesuchstellerin eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 788). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Geltung der Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.2; 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3; 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2). Vorliegend hat das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2021 eine unerstreckbare Frist gesetzt, bis zu welcher sie das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie die erforderlichen Belege einzureichen hatte. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Gesuch abgewiesen werden könne, wenn massgebliche Angaben fehlen würden oder die zur Beurteilung der Mittellosigkeit erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht würden. Daran wurde sie in der Verfügung vom 1. Februar 2021 nochmals erinnert. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege eingereicht. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Bedürftigkeit damit nicht nachgewiesen ist, kann ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht entsprochen werden.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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