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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.12.2021 810 21 116

1 décembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,081 mots·~20 min·3

Résumé

Gemeindeversammlung C.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. Dezember 2021 (810 21 116) ____________________________________________________________________

Politische Rechte

Stimmrechtsbeschwerde gegen Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer Abstimmung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Gemeindeversammlung C.____ vom XX. XX 2020 (RRB Nr. 553 vom 27. April 2021)

A. Im Vorfeld der Gemeindeversammlung der Gemeinde B.____ vom XX. XX 2020 (Gemeindeversammlung) gelangte A.____ mit Eingabe vom 13. November 2020 an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und verlangte, dass die Gemeindeversammlung als ungültig zu erklären sei, da er seit 10 Jahren keine Einladungen mehr zu den Versammlungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhalten habe. Es sei auch kein Aushang betreffend die Gemeindeversammlung gemacht worden. Schliesslich sei das von der Gemeinde B.____ in der Oberbaselbieter Zeitung (ObZ) publizierte Inserat vom XX. XX 2020 fehlerhaft, da fälschlicherweise das Budget 2020 und nicht das Budget 2021 traktandiert worden sei. Da über das Budget 2020 bereits entschieden worden sei, würde dieser Fehler ein Desinteresse an der Gemeindeversammlung verursachen, weshalb dieser viele Stimmberechtigte fernbleiben würden. Im Anschluss an die Gemeindeversammlung gelangte A.____ mit Eingabe vom 18. November 2020 erneut an den Regierungsrat und verlangte, dass die Gemeindeversammlung unter normalen Umständen erneut abgehalten werden müsse. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er selber an der Gemeindeversammlung teilgenommen habe und der Einzige gewesen sei, welcher das vorgestellte Budget nicht akzeptiert habe. Er habe zudem darauf hingewiesen, dass dem Budget 2021 kein Bericht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde B.____ (GRPK) beigelegt worden sei.

B. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2021-553 vom 27. April 2021 vereinigte der Regierungsrat die Eingaben von A.____ vom 13. November 2020 und 18. November 2020 nach § 8a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988 zu einem Verfahren und wies die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Auf die Rüge der mangelhaften Vorbereitung der Gemeindeversammlung (auch derjenigen vom 21. September 2020) trat der Regierungsrat mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht ein. Die Anträge einerseits betreffend die Aufforderung, die Homepage auf den neuesten Stand zu bringen, andererseits bezüglich der Einhaltung der Datenschutzrichtlinie sowie schliesslich diejenigen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung der Gemeindeverwalterin im Home-Office seien allesamt weder justiziabel noch substantiiert, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden könne. Obwohl der Regierungsrat zufolge Fristverpassung auf die Rügen im Zusammenhang mit der mangelhaften Vorbereitung der Gemeindeversammlung formell nicht eintrat, prüfte er im RRB dennoch die konkrete Vorbereitung der Gemeindeversammlung und kam zum Schluss, dass diese in Übereinstimmung mit den kantonalen und kommunalen Bestimmungen und damit korrekt erfolgt sei. Dass das Budget in der Einladung zur Gemeindeversammlung in der ObZ fälschlicherweise mit 2020 anstatt korrekterweise mit 2021 bezeichnet worden sei, stelle einen unbeachtlichen redaktionellen Fehler dar, welcher für jedermann leicht erkennbar gewesen sei und daher keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Gemeindeversammlung und somit auch nicht auf das Abstimmungsergebnis gehabt habe. Betreffend die Rügen des nachgeschobenen Budget-Berichts der GRPK sowie der Teilnahme eines GRPK-Mitgliedes an der Abstimmung über das Budget 2021, auf welche der Regierungsrat eintrat, hielt er fest, dass dem Protokoll der Gemeindeversammlung zu entnehmen sei, dass der Bericht der GRPK erst an der Gemeindeversammlung selbst und nicht wie vom Reglement der Gemeinde B.____ gefordert, 14 Tage im Voraus vorgelegen habe. Allerdings habe diese verspätete Zustellung keinen Einfluss auf die Abstimmung hinsichtlich des traktandierten Budgets gehabt, denn die Gemeindeversammlung habe das Budget 2021 trotz Intervention von A.____ mit grossem Mehr verabschiedet. Dieser klare Stimmenunterschied lasse es als nahezu unmöglich erscheinen, dass der verspätet vorgestellte GRPK-Bericht einen entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt habe. Der Regierungsrat hielt weiter fest, dass die Tatsache, dass ein Mitglied der GRPK über das Budget 2021 abgestimmt habe, keinen Grund zur Beanstandung darstelle, denn alleine die Zugehörigkeit zur GRPK vermöge nicht von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vornherein eine Ausstandspflicht zu rechtfertigen. Auch wenn die Beschwerde abzuweisen sei, führte der Regierungsrat schliesslich aus, dass die Gemeinde B.____ für die Zukunft sicherzustellen habe, dass die relevanten Unterlagen den interessierten Stimmbürgern rechtzeitig zur Verfügung stehen würden.

C. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 27. April 2021 erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Mai 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss der Gemeindeversammlung vom XX. XX 2020 betreffend Traktandum X (Budget 2021) aufzuheben. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass nicht der Regierungsrat, sondern die Aufsichtsbehörde über die Gemeinden für die Beurteilung seiner Aufsichtsbeschwerde zuständig sei. Zudem rügte er erneut die mangelhafte Vorbereitung der Gemeindeversammlung und bemängelte insbesondere, dass an den drei Vitrinen, welche am Gemeindehaus der Gemeinde B.____ angebracht seien, kein Aushang bezüglich der Gemeindeversammlung vorhanden gewesen sei. In diesem Zusammenhang beanstandete er ebenfalls erneut die Einladung zur Gemeindeversammlung in der ObZ. Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass auf seine Beschwerde teilweise nicht eingetreten worden sei und äusserte sich diesbezüglich dahingehend, dass er sich erst im Nachhinein über die Gemeindeversammlung habe Gedanken machen können. Zudem habe er der Gemeindeverwaltung bereits im Voraus mitgeteilt, dass das Inserat in der ObZ nicht in Ordnung sei, wobei ihm das Akteneinsichtsrecht durch die Vorinstanz verweigert worden sei. Der Beschwerdeführer monierte einerseits weiter, dass das Budget verabschiedet worden sei, ohne dass der Bericht der GRPK rechtzeitig vorgelegen habe und andererseits, dass ein Mitglied der GRPK an der Abstimmung betreffend Genehmigung des Budgets 2021 teilgenommen habe. Auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 beantragte die Gemeinde B.____ unter Verweisung auf ihre bisherigen Stellungnahmen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte unter Verweisung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

F. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

G. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 ersuchte das Kantonsgericht die Gemeinde B.____, den Bericht der GRPK für das Budget 2021, welcher sich bisher nicht bei den Akten befand, nachzureichen. Dieser Bericht der GRPK B.____ – datiert vom 4. November 2020 – ging am 4. November 2021 beim Kantonsgericht ein.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach § 37 Abs. 1 VPO kann wegen Verletzung der Volksrechte beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Angefochten werden können unter anderem Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates bei Wahlen und Abstimmungen (§ 37 Abs. 3 lit. b VPO). Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, der Regierungsrat sei zu Unrecht auf seine Beschwerde teilweise nicht eingetreten, und zudem die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung rügte, zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Gemeinde B.____ zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO).

1.2 Nach § 39 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2021 tat.

1.3 Es gibt keinen Anspruch auf eine allgemeine gerichtliche Überprüfung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen auf ihre Rechtmässigkeit, weil es ohne konkreten Antrag an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt. Im Rahmen von Gemeindeversammlungen ist deshalb die Anfechtung eines konkreten Beschlusses der Gemeindeversammlung, der zudem aus einem spezifischen Grund auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden soll, notwendig. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei allgemein zu überprüfen, ob die Beschlüsse der Gemeindeversammlung vor der Rechtsordnung standhalten können, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weshalb er ein unzulässiges Rechtsbegehren darstellt, auf welches nicht eingetreten werden kann.

1.4 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien sich Gedanken zu machen, wie mit den elektronisch bestellbaren ʺAbonnementsʺ der Gemeinde umzugehen sei. Es bleibt unklar, was genau der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom Kantonsgericht erwartet: Sollen diese ʺAbonnementsʺ verboten werden oder soll die Gemeinde dazu verpflichtet werden, diese allen Einwohnern/Innen zugänglich zu machen? Aus dem Gesagten resultiert, dass auch auf dieses Begehren mangels konkret gestelltem Antrag nicht eingetreten werden kann.

1.5 Schliesslich kann auch auf die Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gemeindeaufsicht nicht eingetreten werden. Die Aufsichtsbeschwerde, welche von der Stimmrechtsbeschwerde abzugrenzen ist, weist eine aufsichtsrechtliche Natur auf. Weil das Kantonsgericht weder Aufsichtsbehörde der Gemeinden noch des Regierungsrates ist, fehlt ihm in diesem Zusammenhang sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der aufsichtsrechtlichen Anzeige nicht um ein förmliches Verfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Anspruch auf Zustellung eines anfechtbaren Entscheides handelt und dem Anzeigesteller somit auch keine Parteirechte zukommen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet vielmehr nach freiem Ermessen, ob überhaupt und wenn ja, welche Massnahmen sie ergreifen will.

1.6 Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (siehe E. 1.3 bis 1.5) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde teilweise eingetreten werden kann.

2. Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte kann nach § 37 VPO insbesondere die Verletzung des Stimmrechts (lit. a) und die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen gerügt werden. Nach § 37 Abs. 2 VPO können in Verbindung mit den Rügen nach § 37 Abs. 1 VPO überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45 VPO) vorgebracht werden. Die Kognition des Kantonsgerichts ist entsprechend auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die politischen Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gemeindeversammlung verletzt wurden. Der Beschwerdeführer monierte auch vor Kantonsgericht sowohl die mangelhafte Vorbereitung als auch die mangelhafte Durchführung der Gemeindeversammlung.

4.1 Zunächst ist die Rüge der mangelhaften Vorbereitung der Gemeindeversammlung zu prüfen. Der Regierungsrat ist auf sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten. Dieser Nichteintretens-Entscheid ist vorliegend anfechtbar, wobei das Kantonsgericht lediglich prüft, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese Rügen eingetreten ist. Wird der Nichteintretens-Entscheid geschützt, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Kommt das Kantonsgericht dagegen zum Schluss, dass der Regierungsrat zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eintrat, ist der Nichteintretens-Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2 Der Regierungsrat ist auf die Rügen betreffend die mangelhafte Vorbereitung der Gemeindeversammlung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer die diesbezügliche Beschwerdefrist verpasst hatte. Gestützt auf § 172 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 können Vorbereitungshandlungen selbständig angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.3 f.). Die gestützt auf § 172 Abs. 2 Gemeindegesetz erhobene Beschwerde wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung ist nach § 175 Abs. 2 lit. a Gemeindegesetz innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Massgebend für den Beginn des 3-tägigen Fristenlaufes ist die tatsächliche Entdeckung des Beschwerdegrundes. Bei Nichteinhaltung der Beschwerdefrist verwirkt das Beschwerderecht (Urteil des Bundesgerichts 1C_393/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.3 f.). Der Beschwerdeführer bemängelte als mangelhafte Vorbereitung der Gemeindeversammlung insbesondere die Einladung dazu, welche in der ObZ vom XX. XX 2020 publiziert wurde. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerde an den Regierungsrat vom 18. November 2020 und in der vorliegenden Beschwerde geht hervor, dass er am 30. Oktober 2020 mit der Gemeindeverwaltung B.____ über diese mangelhafte Publikation in der ObZ gesprochen hatte. Die diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Gemeindeverwaltung B.____ setzte die Kenntnis der aus seiner Sicht mangelhaften Publikation der Gemeindeversammlung in der ObZ voraus, weshalb feststeht, dass der Beschwerdeführer spätestens am 30. Oktober 2020 den Beschwerdegrund im Sinne von § 175 Abs. 2 lit. a Gemeindegesetz entdeckt hatte. Damit erfolgte die formelle Beschwerdeeinreichung vor der Vorinstanz am 13. November 2020 klar verspätet, weshalb der Regierungsrat diesbezüglich zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sie das Nichteintreten des Regierungsrates auf die Rügen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Gemeindeversammlung betrifft, abzuweisen ist.

5.1 Nach dem Gesagten ist nachfolgend die Rechtmässigkeit der Durchführung der Gemeindeversammlung zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang, dass der Bericht der GRPK dem Budget 2021 nicht rechtzeitig beigelegt, sondern vielmehr im Nachhinein und damit verspätet nachgeschoben worden sei. Zudem monierte er die Teilnahme eines Mitgliedes der GRPK an der Abstimmung über das Budget 2021.

5.2 § 158 Abs. 3 Gemeindegesetz schreibt vor, dass das Budget mit dem Antrag zum Steuerfuss zusammen mit den Erläuterungen des Gemeinderates und dem Bericht der Rechnungsprüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Beratung den Stimmberechtigten zuzustellen oder für sie zur Abholung bereitzuhalten ist. § 3 Abs. 2 des Verwaltungs- und Organisations- Reglements der Gemeinde B.____ vom XX. XX 2012 bestimmt weiter, dass allfällige weitere Unterlagen von den Stimmberechtigten 14 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Schalterstunden eingesehen werden können. Es wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass der GRPK-Bericht gemäss den zuvor zitierten Rechtsgrundlagen nicht rechtzeitig zugestellt beziehungsweise zugänglich gemacht wurde. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer betreffend die Rüge des verspätet nachgeschobenen GRPK-Berichts von der Vorinstanz Recht bekommen, denn dies habe es dem Beschwerdeführer und anderen Stimmberechtigten verunmöglicht, sich bereits im Vorfeld der Versammlung ein Bild über das Budget und die Anträge der GRPK zu machen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde dennoch ab, da die verspätete Zustellung beziehungsweise Zugänglichmachung des GRPK- Berichts keinen Einfluss auf das Abstimmungsresultat hinsichtlich des traktandierten Budgets gehabt habe.

5.3 Der Schutzzweck von Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 spiegelt sich in der ständigen Formel des Bundesgerichts, wonach ʺkein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt werden soll, welches nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringtʺ (vgl. BGE 124 I 55 E. 2a). Der Satz steht für ein Demokratieverständnis, das den Legitimationsausweis von Wahlen und Abstimmungen nicht allein in der formell korrekten Abwicklung dieser Veranstaltungen sucht, sondern dabei ebenso auf die materielle Qualität des Willensbildungsprozesses abstellt (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Waldmann/Belser/Empiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 34 N 2). Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 145 I 1 E. 4.1). Art. 34 Abs. 2 BV schützt somit die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (vgl. BGE 145 I 207 E. 3.4). Die kantonale Verfassung regelt in § 22 Abs. 2 Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 ebenso, dass jeder Stimmberechtigte Anspruch darauf hat, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann. Die Stimmberechtigten sollen ihre Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. November 2017 [810 17 187] E. 3.1). Dies setzt allererst vorbereitende Informationen der Behörden voraus. Das Stimmrecht vermittelt denn auch einen Anspruch auf rechtzeitige Zustellung der Unterlagen. Zudem müssen Abstimmungen und Wahlen so organisiert werden, dass der Wählerwille sich frei – insbesondere ohne Druck und äusseren Einfluss – ausdrücken kann (vgl. BGE 129 I 185 E. 5). Dies bedingt in erster Linie wiederum eine angemessene Formulierung der Fragen, welche zur Abstimmung unterbreitet werden. Diese Fragen dürfen keinen Irrtum hervorrufen. Sie dürfen auch nicht so abgefasst sein, dass sie die Entscheidung der Stimmbürger beeinflussen könnten. Jeder Stimmbürger muss sich seine Meinung so frei als möglich bilden und diese entsprechend ausdrücken können (vgl. BGE 131 I 126 E. 5.1; KGE VV vom 30. Januar 2019 [810 18 66] E. 5.2.1).

5.4 Das Ergebnis eines Urnengangs oder einer Abstimmung kann durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Stimmberechtigten verfälscht werden. Eine solche fällt auch hinsichtlich von Erläuterungen von Gemeindebehörden anlässlich von Gemeindeversammlungen in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_587/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2 und 1P.720/1999 vom 16. Februar 2000 E. 2 und 4). Es ist nicht bestritten, dass Gemeindebehörden an Gemeindeversammlungen – gleich wie in Abstimmungserläuterungen vor Volksabstimmungen – Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen dürfen. Für ihre Beurteilung und die aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessenden Anforderungen kann auf die Rechtsprechung zu den Abstimmungserläuterungen abgestellt werden. Danach sind die Behörden zur Objektivität verpflichtet, sie dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen. Die Behörde muss sich dagegen nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen.

5.5 Solche Unregelmässigkeiten führen nur dann zur Aufhebung einer Abstimmung oder Wahl, wenn der Fehler eine entscheidende Auswirkung auf das Ergebnis haben konnte (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, S. 652 Rz. 1768). Ob ein Fehler in diesem Sinne kausal war, beurteilt sich verschieden je nachdem, ob seine Auswirkungen ziffernmässig genau feststellbar sind oder nicht (BGE 112 Ia 129 E. 3a). Bezifferbare Auswirkungen können vor allem bei solchen Mängeln eintreten, die sich auf die Rechtmässigkeit von nachweisbaren Einzelstimmen beziehen. Hierzu zählen beispielsweise die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen, der Ausschluss Berechtigter vom Urnengang, doppelte Stimmabgabe etc. (TSCHANNEN, a.a.O., S. 652 Rz. 1769). Meist – so auch vorliegend – bleibt dagegen ungewiss, wie viele Stimmen als Folge von Unregelmässigkeiten verfälscht wurden. Diesfalls genügt die plausible Annahme, dass die Beeinflussung im Bereich des Möglichen http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4v62k7ge4dk

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lag (BGE 145 I 1 E. 4.2). Dabei gilt insbesondere: Je grundsätzlicher der Mangel desto unwichtiger ist der Stimmenunterschied (TSCHANNEN, a.a.O., S. 653 ff. Rz. 1770 und 1773).

5.6 Vor diesem Hintergrund bleibt dem Gericht nichts Anderes übrig, als die Wahrscheinlichkeit eines anderen Abstimmungsausgangs abzuschätzen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält dazu folgendes fest: ʺStellt das Bundesgericht im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung Mängel fest, so hebt es den Urnengang nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem solchen Fall allerdings nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist auch die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mitzuberücksichtigen. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werdenʺ (BGE 143 I 78 E. 7.1; vgl. auch GIOVANNI BIAGGINI, Eine Premiere mit begrenzter präjudizieller Tragweite, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 10/2019 S. 539 ff.).

5.7 Es ist vorab festzustellen, dass der GRPK-Bericht gemäss § 99 Abs. 2 Gemeindegesetz betreffend das Budget 2021 vom 4. November 2020 zwar im Vorfeld der Gemeindeversammlung fehlte (vgl. E. 5.2 hiervor), dann aber an der Gemeindeversammlung selbst vorlag und auch vorgetragen wurde. Da sich der GRPK-Bericht nicht in den vorinstanzlichen Akten befand, holte ihn das Kantonsgericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin nachträglich ein (vgl. Sachverhalt lit. G). Aus diesem Budget-Bericht geht im Wesentlichen hervor,

- dass das Budget 2021 geprüft und mit der Rechnung 2019 und dem Budget 2020 verglichen worden sei,

- dass die Verwaltung auf Fragen plausible Antworten habe geben können,

- dass die GRPK keine Unstimmigkeiten gefunden habe,

- dass in den Erläuterungen um kleine Korrekturen gebeten worden sei, die auch umgesetzt worden seien und

- dass den Stimmberechtigten die Zustimmung zum Budget 2021 empfohlen werde.

5.8 Es ist somit festzustellen, dass der GRPK-Bericht nichts Aussergewöhnliches enthält, das bei den Stimmberechtigten zu einer anderen Meinungsbildung hätte führen können, wenn der Bericht rechtzeitig zugänglich gewesen wäre. Zudem wurde das Budget von der GRPK selbst für http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtig befunden und entsprechend von ihr den Stimmberechtigten zur Annahme empfohlen. Mit anderen Worten ausgedrückt befand die GRPK das Budget 2021 sowohl aus formeller Sicht als auch aus inhaltlicher Sicht in Ordnung. Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung fiel das Abstimmungsergebnis selbst im Anschluss an die Wortmeldung des Beschwerdeführers sehr klar aus: dem Budget 2021 wurde mit grossem Mehr bei einer Enthaltung zugestimmt. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht entwickelten Abwägungskriterien bei der Prüfung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen (vgl. E. 5.6 hiervor) ist klar, dass das Abstimmungsergebnis über das Budget 2021 offensichtlich nicht anders ausgefallen wäre, selbst wenn der GRPK-Bericht gemäss § 158 Abs. 3 Gemeindegesetz beziehungsweise § 3 Abs. 2 des Verwaltungs- und Organisations-Reglements der Gemeinde B.____ rechtzeitig vor der Gemeindeversammlung vorgelegen hätte und zugänglich gewesen wäre. Zudem würde bei diesem klaren Abstimmungsergebnis das Resultat bei einer Wiederholung der Abstimmung nicht anders ausfallen, weshalb sich eine Wiederholung der Abstimmung auch als unnötig erweist. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass die Gemeindeversammlung auch rechtmässig durchgeführt wurde, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.9 Schliesslich bleibt noch die Rechtmässigkeit der Teilnahme eines GRPK-Mitgliedes an der Abstimmung über das Budget 2021 zu prüfen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, das GRPK-Mitglied hätte in den Ausstand treten sollen, kann nicht gefolgt werden. Nach § 58 Abs. 1 KV BL treten Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Diese Bestimmung wird in § 22 Abs. 1 Gemeindegesetz wiederholt (vgl. für die Ausstandsregelung im Zusammenhang mit dem Erlass beziehungsweise der Vorbereitung einer Verfügung zudem § 8 VwVG BL). ʺUnmittelbar betroffenʺ ist, wer an einer Sache beziehungsweise an deren Ausgang ein direktes persönliches Interesse beziehungsweise einen Nach- oder Vorteil materieller, wirtschaftlicher, rechtlicher, tatsächlicher oder ideeller Natur hat (NICOLA INGLESE, Stellung, Funktionsweise und Aufgaben der Gemeindeorgane, in: Voggensperger/Ziltener [Hrsg.], Recht & Politik im Kanton Basel-Landschaft, Handbuch zum Gemeinderecht, Liestal 2018, S. 76). Der Beschwerdeführer machte in pauschaler Weise eine Ausstandspflichtverletzung geltend, ohne dabei konkret ein allfälliges unzulässiges ʺdirektes persönliches Interesseʺ des betroffenen GRPK-Mitgliedes am Ausgang der Abstimmung aufzuzeigen. Allein die Zugehörigkeit zur GRPK vermag für sich alleine keine unmittelbare persönliche Betroffenheit im zuvor beschriebenen Sinne und damit auch keine Ausstandspflicht zu rechtfertigen. Zudem sieht weder das anwendbare kommunale noch das kantonale Recht eine allgemeine Ausstandspflicht für Mitglieder der GRPK, wie diese beispielsweise für Mitglieder des Gemeinderates bei Beschlüssen über die Rechnungsabnahme und über die Oberaufsicht nach § 66 Abs. 2 Gemeindegesetz gilt, vor. Es sind schliesslich vorliegend auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb Mitglieder der GRPK von der Abstimmung unmittelbar betroffen wären und deshalb nicht an der Abstimmung über das von Ihnen geprüfte Budget sollen teilnehmen dürfen. Wäre man anderer Ansicht, würde dies bedeuten, dass man die GRPK mit jeweils nicht in der Gemeinde stimmberechtigten Mitgliedern besetzen müsste. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass für die Mitglieder der GRPK im Rahmen der Abstimmung über das Budget 2021 keine Ausstandspflicht bestand, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt und damit vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verfassungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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