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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.05.2025 810 2025 33 (810 25 33)

13 mai 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,694 mots·~13 min·10

Résumé

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. Mai 2025 (810 25 33) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 20. Januar 2025)

A. Die Zwillinge D.____ und E.____, beide geb. 2011, sind die Kinder von B.____ und A.____ (Eltern). B. Am 5. Juni 2024 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) von der Primarschule F.____ eine Gefährdungsmeldung. Die Zwillinge D.____ und E.____ hätten gegenüber der Schule von regelmässiger elterlicher Gewalt berichtet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 wurden die Eltern informiert, dass die KESB C.____ aufgrund dieser Meldung ein Verfahren eröffnet habe und die Situation weiter abgeklärt werde. C. Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 entzog die KESB C.____ den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte die Zwillinge im Durchgangsheim G.____. Die Eltern wurden für den 2. Juli 2024 zu einer persönlichen Anhörung vorgeladen. Anlässlich der Anhörung berichteten sie, D.____ und E.____ nie geschlagen zu haben. Die Erzählungen der Zwillinge seien Lügen. Die Zwillinge hätten ins Heim gehen wollen, da ihnen die Regeln zuhause nicht gepasst hätten. Die Eltern verlangten, dass ihre Töchter umgehend wieder nach Hause kommen dürften. D. Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 wurde der superprovisorische Entscheid der KESB C.____ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bestätigt. Dies namentlich unter Verweis auf den bestehenden Verdacht erzieherischer Gewalt, weshalb der Verbleib der Zwillinge an einem sicheren Ort auch weiterhin dringend erforderlich erscheine und den nötigen Rahmen für weitere umfassende Abklärungen über die genauen Lebensumstände der Kinder biete. Am 8. Juli 2024 willigte die KESB C.____ ein, dass D.____ und E.____ auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin nach Hause austreten könnten und die vorsorglich behördlich angeordnete Platzierung aufgehoben werde. Zugleich sicherten die Eltern mündlich zu, keine Gewalt gegenüber den Kindern anzuwenden und weiterhin mit der Behörde sowie der abklärenden Person zu kooperieren. E. Am 30. Oktober 2024 ging der Abklärungsbericht über die Lebensumstände der Zwillinge bei der KESB C.____ ein. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass das Wohl von D.____ und E.____ gefährdet sei. Die Zwillinge zeigten aufgrund der unzureichenden erzieherischen Fähigkeiten der Eltern Anzeichen von Verwahrlosung. Abschliessend wird im Bericht festgehalten, dass zur Abwendung der beschriebenen Kindeswohlgefährdung behördliche Massnahmen indiziert seien. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 werde empfohlen sowie bei Bedarf als zusätzliche Massnahme eine sozialpädagogische Familienbegleitung. F. Mit Schreiben vom 26. November 2024 wurden die Eltern sowie D.____ und E.____ zu einem Anhörungstermin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeladen. Die Eltern informierten mit E-Mail vom 27. November 2024 die KESB C.____, nicht am Termin teilnehmen zu können. Zudem bestehe auch kein Grund für ein weiteres Gespräch, da zuhause alles in Ordnung sei und es den Kindern gut gehe. Die KESB C.____ bestand im weiteren E-Mail- Verkehr auf der Durchführung der Anhörung und erläuterte dabei nochmals die entsprechenden inhaltlichen und rechtlichen Grundlagen. Zum geplanten Termin erschien die Familie jedoch nicht. G. Am 26. November 2024 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung des Schulsozialarbeiters betreffend D.____ ein, weil sie zuhause weiterhin physische und psychische Gewalt erfahre. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 wurde den Eltern das rechtliche Gehör zu den vorgesehenen behördlichen Massnahmen zum Schutz von D.____ und E.____ schriftlich gewährt. Die KESB C.____ informierte darin über die aus dem Abklärungsbericht hervorgegangenen Kindeswohlgefährdungen und führte die einzelnen Massnahmen näher aus. Die Eltern erhielten die Möglichkeit, bis zum 30. Dezember 2024 zum geplanten Entscheid der KESB C.____ Stellung zu beziehen. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein. I. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 errichtete die KESB C.____ per sofort eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.____ und E.____ und wies die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, die von der Beiständin organisierte sozialpädagogische Familienberatung in Anspruch zu nehmen und dabei mitzuwirken. Als Beiständin wurde H.____, Berufsbeistandschaft C.____, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben. J. Dagegen erhoben die Kindseltern B.____ und A.____ (nachfolgend Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 13. Februar 2025 "Widerspruch" beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). K. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 setzte das Kantonsgericht den Beschwerdeführenden eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe bis zum 28. Februar 2025. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 25. Februar 2025 eine verbesserte Beschwerde ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts, des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993, anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Weil es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen der Be- schwerdeführenden als hinreichend bestimmten Antrag mit Begründung zu qualifizieren. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Die Beschwerdeführenden wenden sich mit der Beschwerde gegen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und möchten keinerlei kindesschutzrechtliche Massnahmen für ihre Kinder. 4.1 Die Vorinstanz erwog, aus dem Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2024 und aus der am 26. November 2024 eingegangenen Gefährdungsmeldung gehe hervor, dass die Zwillinge zuhause einem unangemessenen elterlichen Erziehungsverhalten mit regelmässigen, weiterhin fortdauernden Körperstrafen ausgesetzt seien. Darüber hinaus hätten die Abklärungen ergeben, dass die Kinder Anzeichen von Vernachlässigung zeigten und die Eltern nicht in der Lage seien, eine angemessene Fürsorge und Förderung der Kinder sicherzustellen. Die Zwillinge würden unter Schlafmangel und Müdigkeit leiden, übermässig Zeit in den sozialen Medien verbringen sowie viel Hausarbeit und Betreuungsaufgaben in Bezug auf die jüngere Schwester übernehmen. Dass sich dies nachteilig auf die Zwillinge auswirke, lasse sich unter anderem daran erkennen, dass sie ungenügende schulische Leistungen zeigten und ihr Potential nicht entfalten könnten. Schulische Unterstützungsangebote, wie beispielsweise die für die Kinder bereits aufgegleiste Hausaufgabenhilfe, würden trotz klar ausgesprochenen Empfehlungen der involvierten Fachpersonen von den Eltern nicht umgesetzt. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werde als die für die Zwillinge notwendige und angemessene Kindesschutzmassnahme erachtet, um ihrer Gefährdung Abhilfe zu schaffen und ihre Entwicklungsrisiken zu mindern. Zudem sei den Eltern aufgrund der teilweise erheblichen Entwicklungsrisiken der Kinder sowie der eingeschränkten elterlichen Erziehungsfähigkeiten gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. 4.2 Die Beschwerdeführenden geben in der Eingabe vom 25. Februar 2025 sinngemäss zu verstehen, dass sie sich gegen die Vorwürfe der Gewaltanwendung stellen. Sie würden schon lange in der Schweiz leben und sie hätten zuvor noch nie Probleme gehabt. Sie seien eine ganz normale Familie, die hart arbeite. Bei ihnen zuhause herrsche immer Freude und stets würden Freunde der Kinder ein- und ausgehen. Eine Kontaktaufnahme der ernannten Beiständin sei nicht gerechtfertigt und sie würden keinen weiteren Kontakt zur KESB wollen, würden diesen den Zwillingen aber auch nicht verbieten. Des Weiteren möchten sie keine Besuche der KESB bei ihnen zuhause. 4.3 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Ob das Wohl des Kindes durch die gegebenen Umstände gefährdet ist oder nicht, hat die KESB aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abzuklären, wobei die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte mitzuwirken haben. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid trifft (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, N 14 zu Art. 307 ZGB mit Hinweisen). Zum Kindeswohl gehören die Förderung und Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen sowie die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindesund Erwachsenenschutz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von einer gewissen Erheblichkeit. 4.4 Im Allgemeinen werden Kindesschutzmassnahmen angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Auflage, Bern 2022, N 1481). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (vgl. KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). 4.5 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit (BIDERBOST, a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 308 ZGB). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse (BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 308 ZGB). Die Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. September 2021 [810 21 9] E. 4.1 f.; KGE VV vom 20. Januar 2021 [810 20 193] E. 4.4.4; KGE VV vom 29. Juli 2020 [810 19 357] E. 4.1 ff.). 5. Aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich schlüssig, dass die Zwillinge zuhause physischer und psychischer Gewalt durch die Eltern ausgesetzt waren, sie Anzeichen von Vernachlässigung zeigten und schulische Unterstützungsangebote trotz entsprechenden Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, womit eine Kindeswohlgefährdung erwiesen ist. Obwohl die Aussagen über die zuhause erfahrene Gewalt durch die Kinder einstweilig widerrufen wurden, lässt die Tatsache, dass sie auf eigenen Wunsch hin in ein Durchgangsheim eingetreten waren und gegenüber verschiedenen Fachpersonen identisch über erlebte Grenzüberschreitungen berichteten, darauf schliessen, dass sie mehrfach Gewalt ausgesetzt waren. Zudem bestätigte der Abklärungsbericht, dass die Kinder Anzeichen einer Verwahrlosung zeigten. Die Eltern konnten die Grundbedürfnisse ihrer Kinder nicht hinreichend erfüllen und es gelang ihnen nicht, die Kinder angemessen in ihrer Entwicklung zu fördern. Aufgrund der dargelegten Umstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von einer aktuellen Kindeswohlgefährdung aufgrund elterlicher Gewalt und Vernachlässigung ausgegangen werden muss, die durch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft beseitigt werden kann. 6.1 Zu prüfen ist, ob sich die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft als verhältnismässig erweist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7; BGE 140 III 241 E. 2.1, in: Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109). Kindesschutzmassnahmen sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2). Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind auf die Zukunft gerichtet. Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.3). 6.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Erforderlichkeit von Kindesschutzmassnahmen. In ihrer Beschwerde schildern sie lediglich die Situation aus ihrer eigenen Sichtweise und streiten die Existenz jeglicher Probleme hinsichtlich der Entwicklung der Zwillinge ab. Dabei setzen sie sich jedoch kaum mit dem angefochtenen Entscheid und den darin genannten objektiven Anzeichen einer erheblichen Kindeswohlgefährdung auseinander. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der bewilligten Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt noch zugesichert hatten, mit den Behörden zu kooperieren. In der Folge haben die Beschwerdeführenden aber ihre Teilnahme an einem Anhörungstermin verweigert und sich auch nicht schriftlich zu den Erkenntnissen des Abklärungsberichts geäussert. Diese Verweigerungshaltung zeigt deutlich auf, dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im vorliegenden Fall geeignet und notwendig ist, um der Gefährdung der Zwillinge Abhilfe zu schaffen und ihre Entwicklungsrisiken zu mindern. Aufgrund dieser Ausgangslage ist eine mil- dere, gleich geeignete Kindesschutzmassnahme nicht ersichtlich. Für die Zwillinge und die Eltern ist es wichtig, eine neutrale Ansprechperson zu haben und Unterstützung in allen Belangen zu erhalten, welche für ihre Entwicklung eine entscheidende Rolle spielen. Dem Erziehungsbeistand kommt gegenüber den Eltern in erster Linie eine allgemeine Betreuungsfunktion zu, wodurch ihnen ermöglicht werden soll, in den Kinderbelangen weitestgehend selbstständig zu handeln. Die im vorliegenden Fall vorgesehene Kindesschutzmassnahme erscheint aufgrund der sich aus dem Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2024 sowie den Gefährdungsmeldungen vom 5. Juni 2024 und 26. November 2024 ergebenden Kindeswohlgefährdung ohne weiteres als angemessen. Demgemäss ist die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft, mit den Aufgaben, die Eltern und die Zwillinge mit Rat und Tat zu unterstützen, die sozialpädagogische Familienbegleitung aufzugleisen und für die schulische, psychosoziale und gesundheitliche Entwicklung der Zwillinge besorgt zu sein, zu bestätigen. Die von der Vorinstanz errichtete Erziehungsbeistandschaft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend mittels Präsidialentscheid abzuweisen (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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