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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.01.2026 810 2025 251 (810 25 251)

14 janvier 2026·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,015 mots·~20 min·3

Résumé

Anpassung Besuchskontakte des Kindsvaters durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Januar 2026 (810 25 251) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Anpassung Besuchskontakte des Kindsvaters durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Gabrielle Bodenschatz, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin

Betreff Regelung persönlicher Verkehr / Anpassung Besuchskontakte des Kindsvaters (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. August 2025)

Seite 2 / 10 A. D.____ (geb. 2018), E.____ (geb. 2021) und F.____ (geb. 2023) sind die Kinder der getrenntlebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern C.____, wohnhaft in G.____ (BL), und A.____, wohnhaft in H.____ (SG). B. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts I.____ (SG) vom 12. März 2025 wurden die drei Kinder in die Obhut der Mutter gegeben und diese ermächtigt, in die Region Baselland umzuziehen (Ziff. 3). Die Betreuung der Kinder durch den Vater wurde dahingehend geregelt, dass der Vater die beiden älteren Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 13.30 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, und alle drei Kinder an den anderen Wochenenden am Sonntag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr betreut. Im Weiteren wurde die Betreuung an Feiertagen festgelegt und eine Ferienregelung getroffen und es wurde festgehalten, dass die Übergaben für das Besuchs- /Ferienrecht beim Vater jeweils bei der Autobahnraststätte O.____ und die Rückgabe zur Mutter jeweils bei der Autobahnraststätte J.____ stattfinden (Ziff. 4). Für die Kinder wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und der Beistandsperson wurde die Aufgabe übertragen, die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder zu begleiten, zu beraten und zu unterstützen; die vorstehende Betreuungsregelung zu begleiten und zu überwachen; zu entscheiden, ob die Entwicklung von F.____ eine Ausdehnung des Kontaktrechts zum Vater bereits vor Januar 2026 zulässt sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Eltern zu vermitteln; die Eltern bezüglich der notwendigen Kommunikation in den Kinderbelangen zu unterstützen; die Anmeldung der Kinder beim KJPD oder einer ähnlichen Institution am neuen Wohnsitz der Kinder zu überwachen und die Eltern dabei nötigenfalls zu unterstützen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) P.____ (SG) wurde angewiesen, die Beistandschaft zu vollziehen (Ziff. 5). C. Mit Entscheid der KESB B.____ vom 15. April 2025 wurde die mit Entscheid des Kreisgerichts I.____ vom 12. März 2025 errichtete Beistandschaft aufgrund des Wohnsitzwechsels der Mutter zur Weiterführung übernommen und K.____, Berufsbeistandschaft L.____, als Beistandsperson ernannt. D. Am 23. Juni 2025 gelangte die Beiständin an die KESB B.____ mit dem Antrag, die Kindesschutzmassnahme sei aufgrund des Wohnsitzwechsels der Mutter von M.____ (BL) nach G.____ per 1. Juni 2025 an die örtlich zuständige KESB N.____ zu übertragen. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ersuchte die KESB B.____ die KESB N.____ unter Hinweis auf den Wohnsitzwechsel der Kindsmutter um Übernahme der Massnahme gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB. F. Mit Eingabe vom 4. August 2025 wandte sich C.____, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin, an die KESB B.____ und beantragte die Anpassung der im Eheschutzentscheid des Kreisgerichts I.____ vom 12. März 2025 getroffenen Betreuungsregelung. G. Mit Schreiben vom 18. August 2025 orientierte die KESB B.____ die Kindseltern über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Anpassung des persönlichen Verkehrs.

Seite 3 / 10 H. Mit Entscheid vom 27. August 2025 verfügte die KESB B.____ in Abänderung des Eheschutzentscheids des Kreisgerichts I.____ vom 12. März 2025 eine zwischenzeitliche, bis zur Übernahme durch die KESB N.____ geltende Anpassung der Besuchskontakte des Kindsvaters. Der Kindsvater wurde verpflichtet und berechtigt, die beiden älteren Kinder jedes zweite Wochenende jeweils am Freitag, 15.00 Uhr, auf dem Schulhausplatz in der Gemeinde G.____ abzuholen. Die Kindsmutter wurde verpflichtet, die beiden älteren Kinder jeweils am Sonntag, 16.00 Uhr, auf dem Kirchplatz in der Gemeinde H.____ wieder abzuholen (Ziff. 1a). Weiter wurde verfügt, dass die zweiwöchentlichen Sonntagskontakte zwischen dem Kindsvater und allen drei Kindern in der Region Baselland stattfinden, wobei der Kindsvater die Kinder jeweils um 10.00 Uhr auf dem Schulhausplatz in G.____ abholt und um 17.00 Uhr wieder an diesen Ort zurückbringt (Ziff. 1b). Die Kindseltern wurden verpflichtet, die Übergaben der Kinder jeweils durch eine den Kindern bekannte Vertrauensperson vornehmen zu lassen, sodass kein direkter Kontakt zwischen den Kindseltern erfolgt. Hinsichtlich der Herbstferien 2025 wurde die erste Ferienwoche dem Kindsvater und die zweite Ferienwoche der Kindsmutter zugeteilt (Ziff. 1c). Die übrigen im Rahmen des Entscheids des Kreisgerichts I.____ vom 12. März 2025 erlassenen Regelungen blieben unverändert (Ziff. 2). Die weiteren Anträge der Kindseltern wurden für den Moment abgewiesen und die Kindseltern wurden für weitergehende Abänderungsanträge an die KESB N.____ verwiesen (Ziff. 5). I. Mit Eingabe vom 11. September 2025 erhob A.____, vertreten durch Gabrielle Bodenschatz, Advokatin, gegen den Entscheid der KESB B.____ vom 27. August 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerde sofort aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 1 erster Absatz). Eventualiter sei das Kontaktrecht zwischen den Kindern und dem Vater so auszugestalten, dass der Kindsvater berechtigt sei, alle drei Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 13.30 Uhr (oder Schulschluss), bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich zu nehmen. Es sei das Hol-Hol-Prinzip bei der Kinderübergabe vorzusehen und der Kindsvater bei seiner Bereitschaft zu behaften, die Kinder jeweils am Freitag um 13.30 Uhr auf dem Schulhausplatz der Gemeinde G.____ abzuholen und die Kindsmutter zu verpflichten, die Kinder jeweils am Sonntag um 19.00 Uhr auf dem Kirchplatz der Gemeinde H.____ abzuholen. Es seien die Übergaben über eine Vertrauensperson vorzunehmen. Es sei die Ferienregelung dahingehend zu ergänzen, dass dem Kindsvater jeweils in den geraden und der Kindsmutter in den ungeraden Jahren das Wahlrecht für den Bezug der Ferienwochen zusteht. Es sei festzustellen, dass der Kindsvater berechtigt sei, die Kinder D.____ und E.____ während den beiden Herbstferienwochen zu sich zu nehmen. Im Übrigen sei die Kontaktregelung wie im Entscheid des Kreisgerichts I.____ vom 12. März 2025 verfügt unverändert zu belassen (Ziff. 1 zweiter Absatz). Unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 2). J. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. K. Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2025 das Begehren, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

Seite 4 / 10 L. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin ihrerseits, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Im Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. M. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überweisen. N. Am 10. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. O. Mit Eingaben vom 19. November 2025 und 20. November 2025 reichten die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers ihre Honorarnoten ein. P. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 mit, dass gegen den Entscheid des Kreisgerichts I.____ vom 12. März 2025 zwischenzeitlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen erhoben worden sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2.1 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit nachfolgender Einschränkung (E. 1.2.2 hiernach) einzutreten. 1.2.2 Die im Entscheid des Kreisgerichts I.____ (Kreisgericht) vom 12. März 2025 getroffene Ferienregelung wurde im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Regelung der Herbstferien 2025 angepasst, bildet im Übrigen jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragt, es sei die Ferienregelung dahingehend zu ergänzen, dass dem Kindsvater jeweils in den geraden und der Kindsmutter in den ungeraden Jahren das Wahlrecht für den Bezug der Ferien zustehe, geht das fragliche Begehren über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Seite 5 / 10 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Anpassung der im Entscheid des Kreisgerichts vom 12. März 2025 getroffenen Besuchsrechtsregelung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen, den Entscheid des Kreisgerichts vom 12. März 2025 gestützt auf Art. 134 Abs. 4 ZGB abzuändern. Er habe die Begründung dieses Entscheids verlangt und beabsichtige, dagegen Berufung zu erheben, und zwar nicht nur in Bezug auf die Kinderbelange, sondern auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht. Das Eheschutzverfahren sei somit nicht abgeschlossen, sondern nach wie vor im Kanton St. Gallen hängig. Entsprechend bleibe das Gericht in St. Gallen sowohl für allfällige dringliche Massnahmen als auch für Kindesschutzmassnahmen sowie die Beurteilung allfälliger inzwischen eingetretener Veränderungen der Verhältnisse zuständig. Letztere müssten gegebenenfalls im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens vor zweiter Instanz geltend gemacht werden. Es bestehe zudem keine Dringlichkeit, welche eine Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB begründen könnte. Die Dringlichkeitszuständigkeit im Sinne dieser Bestimmung sei auf Kindesschutzmassnahmen im engeren Sinn beschränkt. Die vorliegend in Frage stehende Regelung des persönlichen Verkehrs falle nicht darunter. Der angefochtene Entscheid sei daher mangels Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben. 3.2.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Eheschutzverfahren sei mit rechtskräftigem Entscheid des Kreisgerichts vom 12. März 2025 abgeschlossen worden. Da lediglich eine Abänderung des Besuchsrechts beantragt worden sei und keine weiteren Kinderbelange geregelt werden sollen, sei die KESB gestützt auf Art. 134 Abs. 4 ZGB für die Abänderung des persönlichen Verkehrs zuständig. Demgegenüber führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, sie sei im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Eheschutzverfahren vor dem Kreisgericht abgeschlossen und der Entscheid vom 12. März 2025 in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Da noch kein formell rechtskräftiger Entscheid des Kreisgerichts vorliege, sei die Abänderungszuständigkeit der KESB nicht gegeben. Die sachliche Zuständigkeit der KESB lasse sich jedoch auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB stützen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten die durch die KESB angeordneten Adaptierungen des Kontaktrechts kindesschutzrechtlich begründet werden. Sie seien als Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (in Verbindung mit Art. 273 Abs. 2 ZGB) zu verstehen. Eine Dringlichkeit sei insofern zu bejahen, als die Durchführung der im Entscheid des Kreisgerichts vorgesehenen Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Namentlich wären die Kinder der Konfliktsituation auf der Elternebene direkt ausgesetzt und bekämen physische Auseinandersetzungen aus nächster Nähe mit.

Seite 6 / 10 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin macht zusammengefasst geltend, das Eheschutzverfahren sei mit Entscheid des Kreisgerichts vom 12. März 2025 abgeschlossen worden und es ergebe sich keine Zuständigkeit dieses Gerichts mehr für wesentliche und dauerhafte Veränderungen, welche sich seit dem Entscheid zugetragen hätten. Daran ändere auch eine allfällige vom Beschwerdeführer in Erwägung gezogene Berufung nichts. Grundsätzlich ergebe sich jederzeit eine Zuständigkeit der KESB gestützt auf Art. 134 Abs. 1 ZGB (recte wohl: Art. 134 Abs. 4 ZGB). Korrekt sei, dass der Beschwerdeführer um Begründung des Eheschutzurteils ersucht habe. Aktuell sei diese schriftliche Begründung immer noch ausstehend. In einem Berufungsverfahren könne es nur darum gehen, zu prüfen, ob die Vorinstanz basierend auf den damals vorliegenden Verhältnissen richtig bzw. angemessen entschieden habe. Weder bei der Vorinstanz noch bei der Berufungsinstanz könnten jedoch Argumente im Zusammenhang mit Tatsachen, welche sich im Nachgang an die Zeit ab dem 12. März 2025 zugetragen hätten, vorgebracht werden. Die Zuständigkeit der angerufenen KESB ergebe sich somit aus Art. 134 Abs. 4 ZGB. Zudem habe eine Dringlichkeit bestanden für die Abänderung der gerichtlichen Kontaktregelung durch die KESB. Es habe sich in der Zeit nach dem Entscheid des Kreisgerichts vom 12. März 2025 deutlich herausgestellt, dass die in diesem Entscheid getroffenen Regelungen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Die von der KESB B.____ vorgenommenen Anpassungen seien so geringfügig wie nötig, um die Situation für die Kinder namhaft verbessern zu können, und beschränkten das Kontaktrecht des Beschwerdeführers nicht. 4.1 Die Kindesschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 444 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeitsbestimmungen sind zwingender Natur und eine Einlassung fällt grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7001 ff., S. 7076; Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2021 vom 22. November 2022 E. 3.3). 4.2.1 Nach Art. 275 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für Anordnungen über den persönlichen Verkehr zuständig. Regelt aber das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Abs. 2). Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den anderen Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Dies gilt sinngemäss auch bei Abänderungen der in einem Eheschutzurteil angeordneten kindesrechtlichen Belange (Art. 179 Abs. 1 ZGB). 4.2.2 Die Regelung von Art. 134 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1 ZGB knüpft an eine Veränderung der Verhältnisse im Anschluss an ein Scheidungs- oder Eheschutzverfahren an (vgl. Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des ZGB [Elterliche Sorge], BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9101). Solange ein Eheschutzverfahren rechtshängig ist, in welchem der persönliche Verkehr zusammen mit der elterlichen Sorge, der Obhut oder den Unterhaltsbeiträgen erstmalig gerichtlich zu regeln ist, besteht demnach keine Zuständigkeit der Kindes-

Seite 7 / 10 schutzbehörde zur Änderung des persönlichen Verkehrs gestützt auf Art. 134 Abs. 4 ZGB. Vorliegend ist das Eheschutzverfahren entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht abgeschlossen. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer die Begründung des Eheschutzentscheids des Kreisgerichts vom 12. März 2025 verlangt und zwischenzeitlich gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen erhoben. Das Eheschutzverfahren ist demnach nach wie vor hängig. Entsprechend war die Vorinstanz nicht zuständig, das Kontaktrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 134 Abs. 4 ZGB neu zu regeln. 4.2.3 Ergänzend ist festzustellen, dass die Berufungsinstanz nach Art. 315 Abs. 4 und 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 auf Gesuch hin bereits vor Einreichung einer Berufung bzw. ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids über einen ausnahmsweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit entscheiden kann, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im Weiteren gilt in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und gemäss Art. 317 Abs. 1bis ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. Entsprechend können im Berufungsverfahren sämtliche seit Erlass des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin kann demnach im Berufungsverfahren vorbringen, dass die vom Kreisgericht getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl gefährde und beantragen, das Besuchsrecht sei – allenfalls vorsorglich – neu zu regeln. 4.3.1 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung geltend, dass sich ihre sachliche Zuständigkeit auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB stützen lasse. Dabei verweist sie auf ein E-Mail an die Parteien vom 1. September 2025. Im fraglichen E-Mail führte die Vorinstanz aus, die Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens sei ihr nicht bekannt gewesen und sie sei davon ausgegangen, dass der Entscheid des Kreisgerichts in Rechtskraft erwachsen sei. Seitens der KESB werde nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin des Kreisgerichts nach wie vor die Sichtweise vertreten, dass eine (moderate) Anpassung der gerichtlichen Regelung im Sinne des Entscheids vom 27. August 2025 notwendig und dringlich sei. Somit wäre die Zuständigkeit der KESB auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB zu stützen, was zur Folge hätte, dass superprovisorisch und ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden wäre. Die Vorinstanz ersuchte um Mitteilung, ob seitens der Parteien eine "Anpassung der formell-rechtlichen Zuständigkeitsbegründung" gewünscht werde. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Eingabe vom 4. September 2025 mit, dass er nicht sehe, auf welcher Grundlage die Vorinstanz eine Nachbegründung des Entscheids vom 27. August 2025 vornehmen wolle. Er sehe keine Dringlichkeit, welche eine Zuständigkeit der Vorinstanz begründen könnte, und werde den Entscheid vom 27. August 2025 mittels Beschwerde anfechten. 4.3.2 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bleibt die Kindesschutzbehörde befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das

Seite 8 / 10 Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Anordnungen der Kindesschutzbehörde gestützt auf die Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit haben lediglich vorsorglichen Charakter und können vom Eheschutzrichter oder Scheidungsrichter im Rahmen des hängigen Verfahrens geändert werden (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 9 zu Art. 315 - 315b; BGE 139 III 516 E. 1.2.2). 4.3.3 Eine systematische Betrachtungsweise von Art. 315a ZGB ergibt, dass die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde nach Art. 315a Abs. 3 ZGB nur für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB weiterbesteht. Die Regelung des persönlichen Verkehrs fällt nicht unter die Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. Februar 2024 [810 23 167] E. 4.4; ANDREA BÜCHLER/SANDRO CLAUSEN, in: Fankhauser/ Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N 18 zu Art. 134 mit Art. 315a/b; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2022 [KES 21 948 et al.] E. 8.4.3; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Juni 2022 [KES.2022.4] E. 4b). Liegt die Besuchsrechtsregelung in der Kompetenz des Gerichts, kann die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB den Vollzug vorübergehend (ganz oder teilweise) sistieren, wenn das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_805/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.3). 4.3.4 Ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der von ihr getroffenen Besuchsrechtsregelung zulässigerweise auf die Dringlichkeitszuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB berufen kann, erscheint fraglich (E. 4.3.3 hiervor), kann jedoch letztlich offenbleiben. Tatsache ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB, sondern eine Abänderung des Eheschutzentscheids des Kreisgerichts vom 12. März 2025 verfügt hat. Entgegen der Konzeption von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB hat sie die neue Besuchsrechtsregelung nicht bis zum (vorsorglichen) Entscheid des in der Sache zuständigen Gerichts, sondern bis zur Übernahme durch die – notabene ebenfalls sachlich unzuständige – KESB N.____ angeordnet, wobei sie die Eltern hinsichtlich weitergehender Abänderungsanträge an diese Behörde verwiesen hat. Mit ihrem Begehren um Abweisung der Beschwerde setzt sich die Vorinstanz zudem in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im Anschluss an den Erlass des angefochtenen Entscheids, wonach im Rahmen von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB superprovisorisch und ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden wäre (E. 4.3.1 hiervor). Soweit sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, lediglich die "formell- und materiellrechtliche Begründung" des angefochtenen Entscheids sei fehlerhaft, und sinngemäss davon ausgeht, das Kantonsgericht könne den angefochtenen Entscheid mit substituierter Begründung bzw. gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bestätigen, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren zwar über volle Kognition (E. 2 hiervor), was indes nichts daran ändert, dass es an den Streitgegenstand gebunden ist, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren ergibt. Dem Kantonsgericht ist es somit verwehrt, erstinstanzlich eine vorsorgliche Massnahme gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB zu treffen (vgl. LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoula-kis [Hrsg.], a.a.O., N 9a zu Art. 450a).

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4.4.1 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht zuständig, in Abänderung des Eheschutzentscheids des Kreisgerichts vom 12. März 2025 den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu regeln. Die von der Vorinstanz in Überschreitung ihrer Kompetenz verfügte Anpassung der Besuchsrechtsregelung hat lediglich die Anfechtbarkeit und nicht die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge (vgl. BGE 145 III 436 E. 4). 4.4.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 5.1.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- ausgangsgemäss jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 600.--, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.1.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 19. November 2025 ausgewiesene Aufwand von 17.52 Stunden à Fr. 250.-- erweist sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'734.80 (inkl. 8.1 % MWST) zuzusprechen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 2'367.40, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Da die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. 5.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdegegnerin auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 19. November 2025 ausgewiesene Aufwand von 7.75 Stunden à Fr. 200.-- erweist sich als angemessen. Das Honorar ist demnach auf Fr. 1'712.10 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festzusetzen. 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 / 10 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. August 2025 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdegegnerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 600.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdegegnerin auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'734.80 (inkl. 8.1 % MWST) zugesprochen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 2'367.40, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ und der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'712.10 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Gerichtsschreiber

810 2025 251 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.01.2026 810 2025 251 (810 25 251) — Swissrulings