Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. November 2025 (810 25 208) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Antrag auf Wechsel der Mandatsperson / Aussichtslosigkeit der Beschwerde
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Judith Frey-Napier, Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin
D.____, Beigeladene, vertreten durch Barbara Pauen, Advokatin
Betreff Antrag auf Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 18. Juni 2025)
A. D.____, geboren 2015, ist das gemeinsame Kind von C.____ und A.____. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts E.____ vom 8. März 2018 wurde die Ehe der Eltern geschieden und die Scheidungsvereinbarung genehmigt. Gemäss Vereinbarung wurde die elterliche Sorge für
Seite 2 / 11 D.____ den Eltern gemeinsam belassen, die Obhut der Kindsmutter übertragen und der persönliche Verkehr zum Vater geregelt. B. Wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Kontaktrechts errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Entscheid vom 4. Juli 2018 eine Erziehungsbeistandschaft für D.____ und ernannte eine Beiständin. C. Der anhaltende Elternkonflikt führte zu zahlreichen Verfahren bei der KESB, beim Zivilkreisgericht sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. D. A.____ beantragte mit Eingabe vom 14. November 2019 bei der KESB die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft, da er aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Kanton Basel- Landschaft und seiner Kandidatur für den Gemeinderat keine weiteren Geschäfte mit der KESB tätigen wolle. Die KESB wies den Antrag mit Entscheid vom 12. Februar 2020 ab. Die dagegen von A.____ erhobene Beschwerde schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung vom 15. Juni 2020 ab (Verfahren Nr. 810 20 74). E. Mit Entscheid der KESB vom 17. Juni 2020 wurde F.____ als Beistand für D.____ eingesetzt, nachdem sich A.____ aus einer Auswahl von drei möglichen Beistandspersonen bzw. Sozialfirmen für eine Zusammenarbeit mit F.____ entschieden hatte. F. Mit Entscheid der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 wurde den aufsichtsrechtlichen Anzeigen von A.____ vom 3. Februar 2020, 14. Juni 2020 und 26. Juli 2020 keine Folge geleistet, soweit darauf eingetreten wurde. G. A.____ beantragte mit Schreiben vom 15. Januar 2021 bei der KESB einen Beistandswechsel für D.____, da er das Vertrauen in F.____ verloren habe und eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Die KESB wies den Antrag mit Entscheid vom 10. März 2021 ab. H. Die Kindseltern wurden mit Entscheid der KESB vom 1. September 2021 angewiesen, bei der Begutachtung von D.____ und einem Erziehungsfähigkeitsgutachten in der Psychiatrie Baselland mitzuwirken. Das Gutachten von Dr. med. G.____ vom 25. Februar 2022 wurde der KESB am 1. März 2022 zugestellt. I. Im zivilkreisgerichtlichen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils wurde auf Antrag der beklagten Kindsmutter mit Verfügung vom 4. September 2023 Barbara Pauen, Advokatin, als Kindsvertreterin für D.____ eingesetzt. J. A.____ beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 2025 bei der KESB erneut einen Wechsel der Beistandsperson, da F.____ befangen sei und einseitig die Interessen der Kindsmutter vertrete, während er die Schutzmassnahmen des Kindsvaters als unbegründet abtue. Es bestehe der Verdacht, dass das negative Verhalten von F.____ gegenüber dem Kindsvater
Seite 3 / 11 persönlicher Natur sei, da der Kindsvater in der Vergangenheit eine Überprüfung der altersbedingten Vergesslichkeit des Beistands beantragt habe. K. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 17. März 2025 (Verfahren Nr. 810 25 64) wurde auf die Beschwerde von A.____ vom 6. März 2025 "wegen wiederholter Pflichtverletzungen, Verfahrensverschleppung und systematischer Missstände bei der KESB B.____ im Kindesschutzverfahren betreffend [s]eine Tochter D.____" nicht eingetreten. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.____ trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. April 2025 nicht ein. L. In der Zeit vom 2. April 2025 bis 26. Mai 2025 reichte A.____ bei der KESB und weiteren Behörden diverse Schreiben im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Beistandswechsel ein. M. Am 28. Mai 2025 wurde D.____ persönlich von der KESB angehört und teilte mit, dass sie F.____ als Beistand behalten wolle. N. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 wies die KESB den Antrag von A.____ ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.--. O. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 7. August 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung der KESB sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubesetzung der Beistandschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen mit verbindlichem Auftrag, innert 10 Tagen ab Zustellung eine fachlich geeignete, neutrale Beiständin zu ernennen (a.), sämtliche Gefährdungsmeldungen und das Gutachten vom März 2022 materiell zu prüfen (b.) und die Amtsträger H.____ und I.____ wegen Untätigkeit gemäss Art. 20 VwVG BL zu rügen (c.). Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien der KESB aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei festzustellen, dass das in der Verfügung ausgesprochene Verbot, öffentliche Mandatsträger zu benennen, unzulässig sei. P. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. August 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen ein. Q. Mit Schreiben vom 26. August 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. R. Die Beigeladene beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde sowie die Ausrichtung eines angemessenen Honorars aus der Gerichtskasse. S. Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. T. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. September 2025 ein weiteres Schreiben ein.
Seite 4 / 11 Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Verfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden äusserst seltenen Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. August 2024 [810 24 108] E. 1.3; KGE VV vom 19. Dezember 2018 [810 18 260] E. 1.2.1 und KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3) 1.2.1 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2025 wurde der Antrag auf Wechsel der Mandatsperson abgewiesen und wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragt, dass zwei bestimmte Mitglieder der KESB wegen Untätigkeit gemäss Art. 20 VwVG BL zu rügen seien (Ziff. 2.c.) und dass sämtliche Gefährdungsmeldungen sowie das Gutachten vom März 2022 materiell zu prüfen seien (Ziff. 2.b.). Diese Begehren sind zum einen nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst und fallen zum anderen nicht in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, da diesem keine administrative Aufsichtskompetenz gegenüber anderen Behörden zukommt und das Gericht keine Aufsichts-
Seite 5 / 11 beschwerden entgegennimmt. Das Kantonsgericht übt zudem keine personalrechtliche Disziplinarfunktion gegenüber Behördenmitgliedern aus, weshalb entsprechende Anzeigen nicht behandelt werden. Auf diese Begehren ist demzufolge nicht einzutreten. 1.2.2 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das in der Verfügung ausgesprochene Verbot, öffentliche Mandatsträger zu benennen, unzulässig sei. In der angefochtenen Verfügung wurde kein entsprechendes Verbot ausgesprochen, weshalb ein solches nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst ist. Zudem ist ein Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist und es setzt ein entsprechendes schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse voraus, das der Beschwerdeführer vorliegend nicht ansatzweise aufzuzeigen vermag (vgl. KGE VV vom 10. Januar 2018 [810 17 229] E. 1.2; BGE 137 II 199 E. 6.5). Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist demzufolge ebenfalls nicht einzutreten. 1.2.3 Mit seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 fordert der Beschwerdeführer die sofortige Abberufung der Kindsvertreterin sowie die Prüfung, ob die Kindsvertreterin in weiteren Verfahren wegen Amtsmissbrauchs und Befangenheit in den Ausstand zu treten habe. Diese Begehren sind zum einen verspätet und zum anderen nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dessen ungeachtet, lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Kindsvertreterin im Rahmen ihrer Mandatsführung Pflichtverletzungen begangen und das Wohl von D.____ gefährdet hätte. Seine Vorbringen gegen die Kindsvertreterin vermag der Beschwerdeführer auch in keiner Weise substantiiert zu belegen. 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen einzutreten ist. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei eine Wiederholung und es werde weder auf die tatsächlichen Umstände eingegangen noch werde die Gutachtensempfehlung reflektiert oder auf das Gutachten eingegangen. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistand-
Seite 6 / 11 punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Erwägungen zur Eignung des Beistands (S. 5. f. des angefochtenen Entscheids), welche eine Voraussetzung für den Wechsel einer Mandatsperson ist. Die Vorinstanz ist auf die wesentlichen Aspekte der Eignung eingegangen und hat dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandsperson als nicht gegeben erachtet. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Der Beschwerdeführer zeigt zudem nicht auf, welche tatsächlichen Umstände in der Begründung nicht berücksichtigt worden seien und welche Empfehlung aus dem Gutachten nicht reflektiert bzw. darauf eingegangen worden sei. Das Gutachten von Dr. med. G.____ vom 25. Februar 2022 wurde von der Vorinstanz zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern in Auftrag gegeben und hat somit bezüglich der Frage des Wechsels der Mandatsperson keine Relevanz. Davon abgesehen wird in besagtem Gutachten die Beibehaltung der Beistandschaft mit F.____ empfohlen (S. 32 des Gutachtens vom 25. Februar 2022). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 4.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der Mandatsperson für seine Tochter D.____ abgewiesen hat. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 7. August 2025 geltend, F.____ werde aus Altersgründen nicht mehr aktiv geführt und habe im März 2026 ohnehin seinen Rücktritt avisiert. Die angestrebte Stabilität dürfe nicht über das Kindswohl gestellt werden. Die Weigerung, eine neutrale und fachlich geeignete Beiständin zu bestellen, sei willkürlich. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass sich die Eignung von F.____ als Beistand seit seinem Amtsantritt am 18. Juni 2020 nicht verändert habe. Er sei eine Fachperson des Kindesschutzes und aufgrund seiner Professionalität für das vorliegende Mandat ausgewählt worden. Die Kindsmutter sowie D.____ wünschten beide die Weiterführung des Mandats durch F.____. Zudem wäre ein Beistandswechsel nicht im Sinne des Kindswohls, da sich D.____ mittlerweile an F.____ gewöhnt und eine Beziehung zu ihm aufgebaut habe. Die Erziehungsbeistandsperson sei dem Kindswohl verpflichtet, nicht den Interessen der Eltern. Im Rahmen der Mandatsführung könne es daher notwendig sein, elterliche Anliegen nicht zu berücksichtigen, den Erziehungsberechtigten zu widersprechen oder Massnahmen einzuleiten, die nicht deren Wunschvorstellungen entsprechen. Ein Wechsel der Mandatsperson sei in einer solchen Situation meist nicht zielführend, zumal die Störung nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig sei und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde.
Seite 7 / 11 5.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistands oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben der Mandatsperson. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (vgl. DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB; KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140] E. 5.1). 5.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die KESB eine Person unabhängig von ihrem Willen aus dem Amt, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung eines Beistands ist auch auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person möglich (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person zu richten (BGE 143 III 65 E. 6.1). Für die Entlassung ist eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/ Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 1 zu Art. 423 ZGB). Es gilt eine Interessensabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und schutzbedürftiger Person zu beachten (vgl. ROSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 423 ZGB). Ein wichtiger Grund für die Entlassung einer Mandatsperson kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die verbeiständete Person generell das Vertrauen zur Mandatsperson verliert, Streitigkeiten vorliegen oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung besteht (BGE 143 III 65 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 140] E. 5.2). 5.3 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, der Beistand sei aus Altersgründen nicht (mehr) geeignet, ist ihm nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat den Beistand im Juni 2020 selber ausgesucht, sich für eine Zusammenarbeit mit ihm entschieden und sich anfangs auch mehrfach positiv über ihn geäussert (vgl. insbesondere E-Mail des Beschwerdeführers an den Beistand vom 25. September 2021). Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb der Beistand zwischenzeitlich nicht mehr geeignet sein soll bzw. inwiefern das Alter des Beistands (Jahrgang 1956) Auswirkungen auf die Mandatsführung habe. Den vorliegenden Akten lassen sich diesbezüglich ebenfalls keine Hinweise entnehmen. Es sind somit keine Indizien ersichtlich, die darauf hinweisen, dass F.____ persönlich nicht geeignet wäre, das Mandat zu führen. Dasselbe gilt auch für seine fachliche Eignung. Beim Beistand handelt es sich um einen Berufsbeistand, welcher seit rund 40 Jahren in der Sozialberatung tätig ist. Seine fachliche Qualifikation zur Ausübung eines solchen Mandates ist gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Wegen fehlender Eignung kann in diesem Fall kein Wechsel erfolgen.
Seite 8 / 11 5.4 Der Beschwerdeführer rügt, der Beistand werde im März 2026 zurücktreten, weshalb die Stabilität der Beziehung zu D.____ nicht über ihr Wohl gestellt werden dürfe. Die Beigeladene hält sowohl in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 30. April 2025 als auch in derjenigen an das Kantonsgericht vom 2. September 2025 fest, dass die bestehende Beistandschaft mit F.____ weiterzuführen sei. Dem Beistand sei es in der Vergangenheit gelungen, im Interesse von D.____ Ruhe und Gelassenheit in das Familiensystem zu bringen und zwischen den Eltern zu vermitteln. Der Beistand habe die Eltern besonnen und umsichtig unterstützt. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 24. April 2025 ebenfalls die Weiterführung der Beistandschaft mit F.____ als Beistand. Der Beistand äusserte sich in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 10. März 2025 dahingehend, dass es ihm meist gelungen sei, Kompromisse zwischen den Kindseltern auszuarbeiten und die Konflikte zu minimieren. Er sehe keine Veranlassung, das Mandat niederzulegen. Eine neue Beistandsperson könne sicher neue Ideen und Sichtweisen einbringen und einen Neuanfang bewirken, es sei jedoch sehr wahrscheinlich, dass das bestehende Problem des Zwistes zwischen den Kindseltern damit nicht gelöst werde. D.____ teilte anlässlich ihrer Anhörung am 28. Mai 2025 mit, dass sie F.____ weiterhin als Beistand wünsche (vgl. Protokoll vom 28. Mai 2025). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird im Gutachten von Dr. med. G.____ vom 25. Februar 2022 nicht empfohlen, die Aufhebung der Beistandschaft zu prüfen. Vielmehr spricht sich das Gutachten für die Beibehaltung der Beistandschaft mit F.____ aus (S. 32 des Gutachtens vom 25. Februar 2022; E. 3.3. hiervor). Weder aus den umfassenden Verfahrensakten noch aus den Stellungnahmen der übrigen Beteiligten lässt sich eine Gefährdung von D.____s Wohl durch den Beistand erkennen, eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Stattdessen befürworten alle betroffenen und involvierten Personen, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, die Weiterführung der Beistandschaft durch F.____ und verweisen auf seine Fähigkeit, zwischen den Eltern zu vermitteln und Ruhe in das Familiensystem zu bringen, was in erster Linie dem Wohl von D.____ dient. Diesem ist der Beistand verpflichtet und die Interessen der Eltern haben dabei in den Hintergrund zu treten (vgl. E. 4.2 hiervor; DIANA WIDER/DANIEL PFISTER-WIEDERKEHR in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindesund Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2018, N 811). Nach dem Gesagten kann in der bisherigen Mandatsführung des Beistands kein wichtiger Grund erblickt werden, welcher einen Beistandswechsel gemäss Art. 423 ZGB rechtfertigen würde und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 5.5 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beistand in der Vergangenheit stets mit Blick auf das Kindswohl gehandelt hat, und es ist nicht ersichtlich, dass er auf berechtigte Anliegen der Kindseltern nicht eingegangen wäre oder diese nicht ernst genommen hätte. Die Gefährdungsmeldung vom Februar 2025, welche aufgrund der Pläne der Kindsmutter für einen Ausflug in den Freizeitpark erfolgte, wurde zuständigkeitshalber an die kantonsgerichtliche Abteilung Zivilrecht überwiesen, da dort ein Berufungsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils hängig ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren war der Beistand somit weder zuständig noch hat er die Meldung vernachlässigt. Inwiefern der Beistand oder die Vorinstanz weitere Gefährdungsmeldungen ignoriert haben sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen führt die Einreichung von Gefährdungsmeldungen bei der Vorinstanz
Seite 9 / 11 nicht automatisch zur Eröffnung weiterer Kindesschutzverfahren mit Erledigungsanspruch (vgl. LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 37 zu Art. 443 ZGB). Die bisherige Mandatsführung durch F.____ ist nicht zu beanstanden und es ist dem Wunsch von D.____, F.____ als Beistand weiterhin zu behalten, zu entsprechen. Sie hat sich an F.____ gewöhnt und eine Beziehung zu ihm aufgebaut. Der Beistand stellt in Aussicht, dass er aufgrund der Erreichung seines 70. Altersjahres als Mandatsträger spätestens im Sommer 2026 zurücktrete, allenfalls bereits früher, sofern ein/-e Nachfolger/-in gefunden werde. Die Vorinstanz wird diesen Wechsel zu gegebener Zeit in Angriff nehmen und prüfen. Es liegen keine Gründe vor, und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, welche es rechtfertigen würden, diesem Vorgehen vorzugreifen. In Anbetracht aller Umstände überwiegt demnach das Interesse an der Beibehaltung des erfahrenen Beistands gegenüber einem durch die bisherige Mandatsführung nicht gebotenen Beistandswechsel. 5.6 Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens rügt, ist darauf hinzuweisen, dass er sein Gesuch um Beistandswechsel am 18. Februar 2025 einreichte, die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten im März 2025 und April 2025 bei der Vorinstanz eingingen und D.____ Ende Mai 2025 angehört wurde. Damit liegen mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keine Untätigkeit und ebenso keine ungebührlich lange Verfahrensdauer vor. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, vor allem in Anbetracht der Einschätzungen aller beteiligten Personen und der nicht ansatzweise dargelegten, geschweige denn bewiesenen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person, ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 7.2 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7.3 Barbara Pauen wurde im vorinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme aufgefordert und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2025 wurde ihr eröffnet, womit sie im vor-
Seite 10 / 11 instanzlichen Verfahren als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde. Aus diesem Grund hat sie ihre Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der Vorinstanz geltend zu machen (KGE VV vom 11. Januar 2023 [810 22 150] E. 6.6; KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1).
Seite 11 / 11 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 4. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_1054/2025) erhoben.