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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.08.2025 810 2025 18 (810 25 18)

20 août 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,709 mots·~29 min·1

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Häusliche Gewalt / Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Verhältnismässigkeitsprüfung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. August 2025 (810 25 18) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Häusliche Gewalt / Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Verhältnismässigkeitsprüfung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Christina Lagger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin 1 B.____, Beschwerdeführerin 2

C.____, gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführerin 1, Beschwerdeführerin 3

alle vertreten durch Georg Ranert, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 67 vom 21. Januar 2025)

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A. Die russische Staatsangehörige A.____ […], geboren […] 1992, heiratete am 15. September 2020 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten lettischen Staatsangehörigen D.____. In der Folge reiste A.____ mit ihrer vorehelichen Tochter B.____, geboren am […] 2007, am 22. Januar 2021 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Zusammen mit ihrer Tochter erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. A.____ und ihre Tochter nahmen fortan zusammen mit D.____ in E.____ Wohnsitz. Am XX.YY. 2022 wurde die gemeinsame Tochter C.____ geboren. B. Am 30. Juni 2023 ging bei der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft die Meldung ein, dass A.____ ihren Ehemann mit einem Messer angegriffen habe. Dem Einvernahmeprotokoll von A.____ ist zu entnehmen, dass ihr Ehemann sie beleidigt und ihr mehrere Male gegen den Kopf geschlagen habe. Daraufhin sei sie in die Küche gegangen, um ein Messer zu holen. Von seinen Schlägen habe sie Verletzungen am Kopf, an der Nase, an den Lippen und am rechten Knie davongetragen. Es sei davor bereits zu ähnlichen Vorfällen gekommen, bei welchen sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Der Ehemann sagte demgegenüber aus, dass A.____ plötzlich mit einem Messer auf ihn losgegangen sei, wobei sie ihn an der Brust verletzt habe. Es habe davor schon ähnliche Situationen gegeben und sie habe ihm auch bereits gedroht, ihn umzubringen. Aufgrund dieser Umstände wurde in der Folge sowohl gegen A.____ als auch gegen ihren Ehemann ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung eingeleitet. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 21. März 2024 wurden beide Strafverfahren für sechs Monate sistiert. Gleichzeitig wurden beide Ehegatten dazu verpflichtet, das Lernprogramm für gewaltausübende Personen der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Basel-Landschaft zu besuchen. C. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. Juli 2023 wurde den Ehegatten A.____ und D.____ das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses durch den Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung seit dem 22. Juni 2023 aufgenommen hatten. Die gemeinsame Tochter C.____ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde berechtigt und verpflichtet, C.____ im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Gleichzeitig wurde gegenüber dem Ehemann ein Kontakt- und Annäherungsverbot zugunsten der Ehefrau erlassen. Über ihre Tochter B.____ hatte A.____ weiterhin das alleinige Sorgerecht. D. Mit Schreiben vom 4. September 2023 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) der Mutter A.____ und ihrer Tochter B.____ das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde dem Ehemann von A.____ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung seiner Ehefrau und seiner Tochter C.____ gewährt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 widerrief das AMIB die Aufenthaltsbewilligungen von A.____, B.____ und C.____ und ordnete deren Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 16. Februar 2024 an. E. Gegen die Verfügung des AMIB erhoben A.____, B.____ und C.____, alle vertreten durch Georg Ranert, Advokat, am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kan-

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tons Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und wies A.____, B.____ und C.____ an, die Schweiz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. F. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben A.____, B.____ und C.____ mit Eingabe vom 30. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 21. Januar 2025 aufzuheben und die Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligungen von A.____ und B.____ anzuordnen bzw. zu bestätigen sowie C.____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und den drei Beschwerdeführerinnen seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und den drei Beschwerdeführerinnen seien Aufenthaltsbewilligungen mit konkreten Bedingungen gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 zu erteilen. Zudem sei den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. G. Am 2. April 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebegründung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Replik sowie die Honorarnote ein. K. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 24. Juni 2025 die in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2025 betreffend die Verfahren gegen D.____ und A.____ ein. Zur Begründung der Einstellung der Verfahren führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sich die Situation der Ehegatten partiell verbessert oder jedenfalls stabilisiert habe. Zudem seien in den vergangenen rund zwei Jahren seit dem Vorfall keine neuerlichen Vorfälle häuslicher Gewalt zur Anzeige gebracht worden. L. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 reichte die Vorinstanz eine weitere Eingabe ein, welcher zu entnehmen ist, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Gesuch des AMIB um Zustimmung zur Erteilung einer eigenständigen Härtefallbewilligung von B.____ zugestimmt hat. Die Aufenthaltsbewilligung der seit dem XX.YY.2025 volljährigen B.____ zwecks Erwerbstätigkeit ist bis zum 7. Juli 2026 gültig.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 einzutreten ist. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführerin 2 ist ihre Beschwerde gegenstandslos geworden. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. April 2023 [810 22 232] E. 4.1 mit Hinweis). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. 3.3.1 Nach Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat ein Ehepartner einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2019 vom

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8. Juli 2019 E. 2.1; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Das vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen kann infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP) vom 22. Mai 2002 widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG, vgl. auch KGE VV vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.3). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 verfügte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA über ein vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 zog am 22. Juni 2023 aus der gemeinsamen Wohnung in Frenkendorf aus. Am 25. Juli 2023 stellte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost fest, dass die Ehegatten seit dem 22. Juni 2023 getrennt leben. Eine Scheidung ist zwar bisher noch nicht erfolgt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass die Ehe definitiv gescheitert ist, zumal bis heute keine Wiedervereinigung stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgesagt hat, dass für sie eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht vorstellbar sei. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehe spätestens seit dem 22. Juni 2023 als definitiv gescheitert zu betrachten ist und das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 damit erloschen ist. 3.3.3 Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt, weshalb er sich aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und im Sinne einer günstigeren ausländerrechtlichen Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich nach den Bestimmungen richtet, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin 1 – und daraus abgeleitet die Beschwerdeführerin 3 – landesrechtlich einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass für die Berechnung der Dreijahresfrist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zu-

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sammenlebens formell noch weiter bestanden hat. Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Im vorliegenden Fall fand die Eheschliessung am 15. September 2020 in Russland statt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reisten am 22. Januar 2021 in die Schweiz ein. Die Dreijahresfrist hat demzufolge ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann lebten seit dem 22. Juni 2023 getrennt. Somit hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemanns zwei Jahre und fünf Monate gedauert. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 1 die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. 4.3 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. "nachehelicher Härtefall"). Nach Art. 50 Abs. 2 AIG können solche wichtigen persönlichen Gründe namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. hierzu Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen SEM], am 1. Januar 2025 aktualisierte Fassung, Ziff. 6.15.3). 4.4 Dass die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer häuslicher Gewalt geworden sei und damit ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG vorliege. 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der eheli-

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chen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 f. und 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.4 f. mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 5. April 2023 [810 22 232] E. 7.2.1). 5.2 Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG bei häuslicher Gewalt ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch vorgängiges Getrenntleben bereits untergegangen ist (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 26 zu Art. 50 AIG mit Hinweisen). Ist dies der Fall, weil es am Zusammenwohnen fehlte und keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben gegeben waren, kommt ein nachträgliches Wiederaufleben dieses Anspruches gestützt auf Art. 50 AIG regelmässig nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes begangene Gewalthandlungen können aber rückwirkend die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der Dauer der Haushaltsgemeinschaft belegen, sodass sich ein Schutzanspruch (wegen häuslicher Gewalt) auch hieraus ergeben kann (SPESCHA, a.a.O., N 26 zu Art. 50 AIG). 5.3 Am 1. Januar 2025 ist eine Änderung von Art. 50 Abs. 2 AIG in Kraft getreten, wonach die zuständigen Behörden bezüglich der Frage, ob der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen (lit. a): Die Anerkennung als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 durch die dafür zuständigen Behörden (Ziff. 1), die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle (Ziff. 2), polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers (Ziff. 3), Arztberichte oder andere Gutachten (Ziff. 4), Polizeirapporte und Strafanzeigen (Ziff. 5) oder strafrechtliche Verurteilungen (Ziff. 6). 5.4 Die Vorinstanz erwog, dass es im vorliegenden Fall Hinweise auf punktuelle eheliche Spannungen gebe, welche jedoch nicht auf systematische Misshandlungen der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Ehemann über einen längeren Zeitraum hindeuten würden. Vereinzelte, aktenkundige Aussagen von Zeugen reichten für die Glaubhaftmachung einer über einen längeren Zeitraum andauernden, machtausübenden und systemischen Misshandlung der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Ehemann nicht aus. Aus den Akten ergäben sich Hinweise auf gegenseitige Konflikte, teilweise unter Alkoholeinfluss. Die Gesamtumstände deuteten darauf hin, dass der Vorfall vom 30. Juni 2023 in diesem Ausmass ein einmaliges Ereignis gewesen sei, welches aufgrund der Dynamik der Geschehnisse und der Alkoholisierung der beiden Beteilig-

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ten letztlich eskaliert sei. Zudem sei es zu gegenseitigen Gewaltanwendungen gekommen. Der zwischen den Ehegatten herrschende Umgang erfülle die Voraussetzungen für das Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht. Dementsprechend seien wichtige persönliche Gründe, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz erforderlich machen würden, zu verneinen. 5.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann von Anfang an von Beleidigungen seitens des Ehemanns geprägt gewesen sei. So habe der Ehemann direkt nach der Geburt seiner Tochter dieser kaum bzw. nur sehr wenig Beachtung geschenkt und in einer Sprachnachricht die Beschwerdeführerin 1 beleidigt. Die psychische Gewalt, welcher die Beschwerdeführerin 1 ausgesetzt gewesen sei, habe seit Monaten und Jahren angedauert. Dies habe auch eine Nachbarin bestätigt, welche ausgesagt habe, irgendwann bringe der Ehemann die Beschwerdeführerin 1 noch um. In der Nacht des 30. Juni 2023 sei es dann zu einem physischen Gewaltvorfall in der Wohnung der Ehegatten und zu einem Polizeieinsatz gekommen. Die mehrfachen Schläge des Ehemanns deuteten auf ein von häuslicher Gewalt geprägtes Verhalten mit erhöhter Intensität hin. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe ausgesagt, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin 1 sehr oft gedemütigt habe. Dies stelle einen weiteren Beleg für die systematische Misshandlung der Beschwerdeführerin 1 dar. Demnach würden mehrere Personen bezeugen, dass der Ehemann deutlich häufiger und intensiver psychischen Druck ausgeübt habe, weshalb nicht von einer Gegenseitigkeit der ehelichen Gewalt ausgegangen werden könne. Vielmehr handle es sich um einen Hinweis auf systematische psychische Misshandlung der Beschwerdeführerin 1. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in dem Sinne erfüllt, als dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten und die Beschwerdeführerin 1 nach Auflösung der Familiengemeinschaft über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfüge. Zudem müsse der Beschwerdeführerin 3 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. 5.6.1 Hinsichtlich des Vorliegens häuslicher Gewalt ist vorab festzuhalten, dass der Vorfall vom 30. Juni 2023 für die Trennung der Ehegatten insofern nicht relevant sein kann, als dass er sich erst nach der durch das Gericht festgelegten Trennung per 22. Juni 2023 ereignet hat. Somit kann dieser Vorfall lediglich einen Hinweis auf eine allfällige Gewalthaltigkeit der Beziehung während des Zusammenlebens geben. Der Vorfall vom 30. Juni 2023 kann als solches jedoch nicht der Grund für die Trennung gewesen sein. Für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG sind demnach lediglich Vorfälle von häuslicher Gewalt relevant, welche sich bereits vor dem 22. Juni 2023 ereignet haben. 5.6.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG anerkannt ist. Die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle liegt für die Zeit bis zum 22. Juni 2023 ebenfalls nicht vor und eine solche wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht behauptet. Auch polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers sind bis zum 22. Juni 2023 nicht bekannt. Im Rahmen des Eheschutzes bestätigte das Gericht am 25. Juli 2023 das gegenüber dem Ehemann bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2023 superpro-

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visorisch erlassene Kontakt- und Annäherungsverbot. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Vorfalls vom 30. Juni 2023 und somit nach der gerichtlichen Trennung vom 22. Juni 2023 beantragt. Arztberichte und andere Gutachten liegen sodann einzig im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Juni 2023 vor; zu früheren Vorfällen sind in den Akten keine entsprechenden Unterlagen zu finden. Des Weiteren liegen für die Zeit vor dem 30. Juni 2023 keine polizeilichen Rapporte, Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen vor. Somit sind die vom Gesetz in Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG genannten ausdrücklich anerkannten Indizien für häusliche Gewalt vorliegend nicht gegeben. 6.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen häuslicher Gewalt begründen. 6.2 In Bezug auf das Vorliegen häuslicher Gewalt vor dem 30. Juni 2023 führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin 1 mit Worten erniedrigt habe und es hin und wieder zu körperlicher Gewalt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe jedoch keine Anzeige erstattet, da sie nicht gewusst habe, welche Auswirkungen dies auf sie und die Kinder haben könnte. Gemäss der Beschwerdeführerin 2 hätten sich die Ehegatten oft gestritten. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin 1 auch schon mal geschlagen, sie oft gedemütigt und schreckliche Worte benutzt. Manchmal seien die Beleidigungen auch gegenseitig gewesen (Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Juni 2023, act. 0377; Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. September 2023, act. 0355). Im Weiteren sagte eine Nachbarin aus, dass die Ehegatten seit dem Einzug in die Wohnung in Frenkendorf immer Streit gehabt hätten (Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2023, act. 0444). Auch im Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. Juli 2023 wird festgehalten, dass sich die Nachbarn aufgrund der regelmässigen Auseinandersetzungen der Ehegatten grosse Sorgen um die Kinder und die Gesundheit der Mutter machten und es sich folglich rechtfertige, die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Ehefrau zu stellen. Zudem sei dem beim Sozialdienst Frenkendorf eingeholten Abklärungsbericht vom 20. Juli 2023 zu entnehmen, dass der Ehemann gegenüber der Ehefrau aggressiv und fordernd auftrete. Aus den Akten geht nach dem Gesagten hervor, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann konfliktbelastet war und es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen ist. Konflikte allein genügen jedoch nicht für die Annahme von häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG. Der nach der Trennung erfolgte Vorfall vom 30. Juni 2023 lässt zudem nicht generell auf die Gewalthaltigkeit der Beziehung während der Dauer der Hausgemeinschaft schliessen. Die Beschwerdeführerinnen pflichten der Vorinstanz denn auch insoweit bei, als dass der Vorfall vom 30. Juni 2023 ein in diesem Ausmass einmaliges Ereignis gewesen sei. Zudem seien alle anderen Vorfälle davor von der Intensität her mit demjenigen vom 30. Juni 2023 nicht vergleichbar gewesen. In Bezug auf allfällige Vorfälle häuslicher Gewalt vor dem 30. Juni 2023 bleiben die Beschwerdeführerinnen eher vage, wenn sie angeben, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin 1 mit Worten erniedrigt habe und es hin und wieder zu körperlicher Gewalt gekommen sei. Auch aus den Akten gehen keine weiteren konkreten Vorfälle häuslicher Gewalt im Sinne des Gesetzes hervor. Eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, ist damit insgesamt nicht hinreichend dargetan und es liegt kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG vor. Entsprechend hat

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die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 7.1 Der verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz müssen schliesslich den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit genügen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; statt vieler KGE VV vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 8.1). Da sowohl die Beschwerdeführerin 2 bzw. Tochter der Beschwerdeführerin 1 und Halbschwester der Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihrer zwischenzeitlich erteilten Härtefallbewilligung ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und auch der leibliche Vater der Beschwerdeführerin 3 weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, ergibt sich die Notwendigkeit der Interessenabwägung darüber hinaus aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind auch bei dieser Interessenabwägung namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; KGE VV vom 12. Dezember 2021 [810 21 123] E. 9.1). Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu (KGE VV vom 1. April 2020 [810 2019 156] E. 10.2; KGE VV vom 15. Mai 2024 [810 21 269] E. 6.1). 7.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als geeignet erschienen, die mit dem AIG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erst seit vier Jahren in der Schweiz lebten, hätten sie den grössten und lebensprägendsten Teil ihres Lebens in Russland verbracht, wo nach wie vor die Mutter der Beschwerdeführerin 1 sowie ihr zehnjähriger Bruder lebten. Angesichts der eher kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der nach wie vor bestehenden familiären Wurzeln in Russland sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in einem verstärkten Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen seien. Bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich zudem nicht um eine unentbehrliche Fachkraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Ihre jüngere Tochter, die Beschwerdeführerin 3, befinde sich im anpassungsfähigen Alter, weshalb ihr die Ausreise ohne weiteres zugemutet werden könne. Es sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 die in Russland vorherrschenden Gepflogenheiten sowie

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die Sprache bestens bekannt seien, so dass sie dort ohne Hilfe wieder Fuss fassen könnten. Der Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen erweise sich somit als verhältnismässig. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen zusammengefasst, dass die Vorinstanzen im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der angedachten ausländerrechtlichen Massnahmen Aufenthaltsbewilligungen mit konkreten Bedingungen in Betracht ziehen müssten. Dies sei nicht einmal geprüft worden. So hätten die Beschwerdeführerinnen verpflichtet werden können, sich maximal um eine sprachliche und wirtschaftliche Integration zu bemühen. Die Beschwerdeführerin 1 mache im Übrigen Fortschritte bei der Verbesserung ihres Sprachniveaus. Aufgrund des aktuell noch nicht ausreichenden sprachlichen Niveaus habe sie jedoch bisher noch keine praktische Tätigkeit in Form eines Praktikums im Bereich Kindererziehung beginnen können. Wie im Fall ihrer Tochter sei es auch ihr Ausbildungsziel, Kindererzieherin zu werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe das starke persönliche Interesse, das in der Schweiz mittlerweile aufgebaute Leben fortsetzen zu können. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 hätten die Vorinstanzen schliesslich ausser Acht gelassen, dass sie möglicherweise in einigen Jahren mehr Kontakt zum Vater möchte, ein Neuaufbau dieses Kontaktes dann aber durch die ausländerrechtliche Massnahme verunmöglicht wäre. 7.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und die damit einhergehende Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz geeignet ist, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen an der Beschränkung der Zuwanderung aus Drittstaaten zu verwirklichen sowie eine Belastung der öffentlichen Hand durch Sozialhilfeleistungen, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin 1 erfolgen, zu verhindern. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Inwiefern diesbezüglich sinnvolle Auflagen als mildere Massnahme in Frage kommen sollen, wie dies von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zumutbar sind. Dazu ist festzustellen, dass im Falle einer Wegweisung der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin 3 und ihrem Vater nicht mehr ausgeübt werden könnte und sie von ihrem Vater getrennt aufwachsen würde. Auch wenn das Besuchsrecht des Vaters bis anhin teilweise begleitet ausgeübt wurde, besteht zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 3 eine persönliche Beziehung, welcher unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ein erhebliches Gewicht zukommt. Sowohl dem Vater als auch der Beschwerdeführerin 1 wäre es aus finanziellen Gründen kaum möglich, regelmässig zu Besuchszwecken nach Russland bzw. in die Schweiz zu reisen. Davon betroffen wären nebst den Kontakten der Beschwerdeführerin 3 zu ihrem Vater auch die Kontakte zu ihrer Halbschwester, der Beschwerdeführerin 2. Der Kontakt zwischen dem Vater bzw. der Halbschwester und der Beschwerdeführerin 3 könnte sodann nur beschränkt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden, da für Kinder in diesem Alter telefonische Kontakte die persönlichen Kontakte kaum ersetzen können. Im Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich eine neue Ausgangslage ergeben hat: Die Beschwerdeführerin 2, welche als Minderjährige in die

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Schweiz gekommen ist, wurde im Verlauf des Verfahrens vor Kantonsgericht volljährig und erhielt in der Folge eine ab dem 8. Juli 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. Sie verfügt damit in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Derzeit absolviert sie ein Praktikum mit Lehrvertrag in einer Kindertagesstätte und lebt nach wie vor im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 3. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 würde sowohl die gerade volljährig gewordene Tochter von ihrer Mutter trennen, welche nach wie vor eine wichtige Bezugsperson für sie darstellt, als auch die jüngere Tochter von ihrem Vater und ihrer Halbschwester. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 an einem Verbleib in der Schweiz sind angesichts dieser familiären Konstellation als sehr hoch zu gewichten. Dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 im Falle einer Wegweisung von ihrer Tochter bzw. Halbschwester getrennt würden, erscheint unter den gegebenen Umständen jedenfalls als aussergewöhnliche Härte. Den angeführten privaten Interessen stehen die ebenfalls gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Begrenzung der Zuwanderung und einer Entlastung der öffentlichen Hand von Sozialhilfeleistungen gegenüber. Bezüglich des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin 1 ist allerdings festzustellen, dass dieser nicht zuletzt deshalb erfolgt, weil der Ehemann weder für die gemeinsame Tochter noch für die Beschwerdeführerin 1 Unterhaltsbeiträge bezahlt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin 1 am Sozialhilfebezug ist insofern zu relativieren. 7.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, welche insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl als hoch zu gewichten sind, nicht zu überwiegen vermögen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 und deren Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demnach als unverhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist, und das AMIB ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Den Beschwerdeführerinnen ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen macht in seiner Honorarnote vom 28. Mai 2025 einen Aufwand von 17.5 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 170.60 geltend, was als angemessen erscheint. Demgemäss ist den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung

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in der Höhe von Fr. 4'913.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zuzusprechen, welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist. 9.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. 9.4 Die Gutheissung der Beschwerde ist massgeblich darauf zurückzuführen, dass sich die Interessenlage der Beschwerdeführerinnen nach Erlass des angefochtenen Entscheids mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin 2 wesentlich veränderte. Die von der Vorinstanz gestützt auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorliegenden Sachumstände getroffene Interessenabwägung erscheint demgegenüber als vertretbar, weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen bzw. von einer Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten abzusehen ist.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Der Entscheid des Regierungsrats vom 21. Januar 2025 wird aufgehoben und das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

3. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'913.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Präsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 2025 18 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.08.2025 810 2025 18 (810 25 18) — Swissrulings