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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.09.2024 810 2024 90 (810 24 90)

11 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,172 mots·~21 min·6

Résumé

Regelung des persönlichen Verkehrs / Erteilung von Weisungen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. September 2024 (810 24 90) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs / Erteilung von Weisungen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Chris Bräutigam, Rechtsanwalt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs / Erteilung von Weisungen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. März 2024)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (Jg. 1992) und C.____ (Jg. 1986) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von D.____, geboren am XX.XX.2013, und E.____, geboren am XX.XX.2016. Sie verfügen über das gemeinsame Sorgerecht, wobei die elterliche Sorge im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen bereichsweise eingeschränkt wurde. B. Nach Gefährdungsmeldungen betreffend häusliche Gewalt errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.____ (SO) mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 für D.____ und E.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und erteilte den Eltern zusätzlich Weisungen. C. Am 11. September 2018 entzog die KESB F.____ den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und E.____ und brachte die Kinder in der Institution G.____ in H.____ (SO) unter. Weiter gab die Behörde ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag. Nach Eingang des Gutachtens ordnete die Behörde die vorsorglich errichtete Massnahme mit Entscheid vom 18. August 2020 definitiv an. D. Aufgrund des Umzugs der Kindsmutter nach I.____ (BL) übernahm am 26. Februar 2021 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ die Kindesschutzmassnahmen. E. Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 legte die KESB B.____ den persönlichen Verkehr der Eltern neu fest. Die Kindsmutter wurde berechtigt und verpflichtet, die Kinder an zwei Samstagen des Monats von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr bei sich zu betreuen. Zudem wurde eine teilweise Begleitung der Besuche angeordnet. F. Die von der KESB eingesetzte Besuchsbegleiterin, die Beiständin sowie die G.____ berichteten der KESB B.____ in der Folge über den Verlauf der Besuchskontakte und empfahlen anfangs 2024 übereinstimmend die Ausweitung des Besuchsrechts. G. Mit Entscheid vom 1. März 2024 erweiterte die KESB B.____ das Besuchsrecht. Die Kindsmutter wurde berechtigt und verpflichtet, E.____ und D.____ jeweils am ersten und am dritten Wochenende des Monats von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, bei sich zu betreuen (Dispositivziffer 1). Für den Kindsvater wurden die gleichen Besuchszeiten jeweils am letzten Wochenende des Monats festgelegt. Weiter wurde die Kindsmutter verpflichtet, mit der Fachperson der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und für sich eine psychiatrisch-therapeutische Abklärung und Behandlung zu organisieren. H. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Chris Bräutigam, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, die Ziffer 1 des Entscheids der KESB B.____ vom 1. März 2024 sei aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin die Kinder jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Freitag, 16:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, bei sich betreuen dürfe. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin zu berechtigen, die Kinder wöchentlich am Mittwoch von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr bei sich zu betreuen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz zu geschehen, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. I. Am 10. Mai 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. J. C.____ hat sich nicht vernehmen lassen. K. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Umfang des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Ausweitung des Besuchsrechts am Wochenende von einer auf zwei Übernachtungen (Freitag auf Sonntag) und zusätzlich an den schulfreien Mittwochnachmittagen. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Ausweitung des Besuchsrechts in diesem Ausmass abgesehen hat sowie ob die von der Vorinstanz diesbezüglich getroffene Regelung als verhältnismässig und angemessen erscheint. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Kindseltern eine konfliktbehaftete On-Off-Beziehung führten. Im Oktober 2015 erreichte die KESB F.____ hierzu eine erste Gefährdungsmeldung. Nach Abklärungen wurde auf kindesschutzrechtliche Massnahmen verzichtet. Im Jahr 2017 wurde die Behörde erneut über eine mögliche Kindeswohlgefährdung D.____s und der inzwischen geborenen E.____ aufgrund häuslicher Gewalt zwischen den Eltern informiert. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 wurde eine Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder errich-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet. Den Eltern wurde weiter die Weisung erteilt, die Kinder zur Entlastung des Familiensystems und zu deren Schutz an fünf Tagen in der Woche durch eine Kindertagesstätte betreuen zu lassen. Nachdem die mit der Erziehung augenscheinlich gravierend überforderte Beschwerdeführerin den Vertrag mit der Kindertagesstätte eigenmächtig gekündigt und sich jeglichen Kontaktversuchen entzogen hatte, ordnete die KESB am 24. April 2018 zusätzlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung an. Da die Beschwerdeführerin weiterhin jegliche Zusammenarbeit mit der Kindesschutzbehörde und den Fachpersonen verweigerte, wurde ihr (und dem nur ein eingeschränktes psychosoziales Funktionsniveau aufweisenden Kindsvater) schliesslich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und wurden die Kinder fremdplatziert. Gemäss den Erwägungen im betreffenden Entscheid vom 11. September 2018 sei es der Beiständin der Kinder nicht gelungen, ein Minimum an Verbindlichkeiten mit der Beschwerdeführerin herzustellen. Ihr psychischer Zustand, die (Cannabis-) Sucht- und Gewaltproblematik sowie ihre massiven Impulsdurchbrüche seien besorgniserregend und bedürften einer gutachterlichen Abklärung. 4.2 Der von der KESB eingesetzte Gutachter Dr. med. J.____, Facharzt mit Schwerpunkt Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, gelangte in seinem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Gutachten vom 16. April 2019 zum Schluss, dass die Paarbeziehung der beiden jungen Eltern von Beginn an instabil gewesen sei und bis zum Begutachtungszeitpunkt von hochemotionalen Eskalationen inklusive verbaler, psychischer und physischer Aggression und Gewalt geprägt sei. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sei mittelgradig bis deutlich eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin lägen die Defizite vor allem in ihrer mangelnden Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und defizitären Kooperations- und Veränderungsbereitschaft. Eigene Anteile könne sie kaum erkennen und sie bekunde diesbezüglich eine unzureichende Kritik- und Selbstreflexionsfähigkeit. Sie handle oft impulsiv und primär ihren eigenen Bedürfnissen entsprechend. Das Bedürfnis der Kinder nach Stabilität, Verlässlichkeit und einem niedrigen elterlichen Konfliktniveau könne sie zu wenig berücksichtigen. Auf der anderen Seite bestehe eine emotionale Bindung beider Kinder zur Kindsmutter und zum Kindsvater. Im direkten Kontakt mit ihren Kindern seien die Eltern ihren Kindern gegenüber liebevoll und fürsorglich. Das gutachterliche Fazit sei, dass die Kinder vorläufig weiterhin platziert bleiben sollten und dass die Kindseltern in den kommenden Monaten ihre Beziehungs- und Erziehungskompetenzen verbessern müssten. Die Beschwerdeführerin solle eine psychiatrischpsychotherapeutische Abklärung und Behandlung in Anspruch nehmen und die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung aufnehmen. Gestützt auf diese gutachterlichen Empfehlungen wies die KESB F.____ die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. Juni 2019 an, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Abklärung und Behandlung in Anspruch zu nehmen und mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kooperieren. 4.3 Am 3. Juni 2020 erstattete Dr. med. J.____ ein Verlaufsgutachten. Er erkannte darin, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Kindsvater die Weisungen der KESB ernstgenommen, befolgt und umgesetzt hätten. Die Beschwerdeführerin liebe ihre Kinder und bekunde verbal den grossen Wunsch nach einer Rückplatzierung der Kinder zu ihr. Hierbei zeige sie eine Anspruchshaltung und weise die Verantwortung dafür, dass die Kinder noch nicht wieder bei ihr leben würden, dem Helfernetz zu (Beiständin, Gutachter, KESB, G.____). Eigene Anteile

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne oder wolle sie nicht erkennen. Auch für Lösungsvorschläge des Gutachters sei sie nicht offen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar mittlerweile vom Kindsvater getrennt, so dass die frühere, hochkonflikthafte Kommunikation zwischen den Eltern nicht mehr vorhanden sei. Auch wirke sie etwas zugänglicher. Trotzdem müsse festgehalten werden, dass sie weiterhin eine unzureichende Kritik- und Selbstreflexionsfähigkeit zeige, ihre Eigenverantwortung externalisiere, eine starke Impulsivität aufweise und unzureichend verlässlich und verbindlich sei. Damit bekunde sie auch weiterhin eine mangelhafte Kooperations- und Veränderungsbereitschaft bzw. -fähigkeit. Zudem sei ihre weitere Wohn- und Lebenssituation unklar. Es sei unter den aktuellen Umständen nicht kindeswohlkonform, die Kinder in die hochunsichere Lebenssituation mit den weiterhin vorhandenen Defiziten der Kindsmutter zu versetzen. Aufgrund der emotionalen Bindung sowie des geäusserten Wunsches von D.____ nach einer Rückplatzierung zur Kindsmutter seien die Kontakte bei positivem Verlauf auszubauen. Für eine Rückplatzierung zur Kindsmutter seien ihre Kooperationsbereitschaft, Selbstreflexionsfähigkeit und Impulsivität zu verbessern. Zudem müsse eine stabile Wohn- und Lebenssituation bestehen. Es sei in den Händen der Kindsmutter, die entsprechenden Veränderungsschritte vorzunehmen und eine Lebenssituation aufzubauen, die mit einer Rückplatzierung der Kinder vereinbar sei. 4.4 Auch nach der Übernahme der Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ verharrten die Kindseltern in ihrem Verhaltensmuster. Die Zusammenarbeit mit den neu eingesetzten Fachpersonen verlief ebenso schwierig wie zu grossen Teilen erfolglos. Die Fachpersonen berichteten übereinstimmend, dass sich die Rückkehr der Kinder in die G.____ nach den Besuchswochenenden schwierig gestalte. Die Kinder seien jeweils höchst aufgebracht und würden sich nur schwer beruhigen lassen. E.____ werde nachts von Albträumen geplagt. Bezüglich D.____ werde vermutet, dass für ihn an den Besuchswochenenden bei der Kindsmutter nicht altersadäquate Computerspiele zentral seien. Die Kinder würden sich auch in der Schule auffällig und verweigernd verhalten. Die starke Ablehnung der Platzierung seitens der Beschwerdeführerin äussere sich bei beiden Kindern in einem erheblichen Loyalitätskonflikt. Am 14. September 2022 wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung aufgehoben, da sie sich aufgrund der Ablehnung der Kindseltern als nicht umsetzbar erwiesen hatte. 4.5 Mangels Kooperationsbereitschaft der Kindseltern liess sich nicht abschliessend abklären, wie diese die Besuchswochenenden gestalteten und was ursächlich für die Auffälligkeiten der Kinder war. Da die Vorinstanz grosse Zweifel an kindswohlgerecht gestalteten Besuchen hegte, ordnete sie mit Entscheid vom 28. Februar 2023 eine befristete Besuchsrechtsbegleitung an, die sich später - allerdings erst nach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Besuchsrechts - durchsetzen liess. Die Rückmeldungen der Besuchsbegleiterin waren positiv. Die Eltern hätten sich nach der anfänglichen Verweigerungshaltung kooperativ gezeigt und sich auf die begleiteten Besuche eingelassen. Von Seiten des Kinderheims wurde von einer Beruhigung der Situation bei der Rückkehr der Kinder berichtet. Die Besuchsrechtsbegleitung wurde in der Folge mit Entscheid vom 31. August 2023 bis zum 29. Februar 2024 verlängert. In ihrem Bericht vom 10. Januar 2024 empfahl die Besuchsbegleiterin gestützt auf die Erfahrungen der vergangenen Monate eine schrittweise Erweiterung des Besuchsrechts. Am 12. Januar 2024 informierte die Beiständin über den Verlauf der Besuche. Aus ihrer Sicht spreche nichts dagegen, die Besuche der Kinder bei den Eltern auszuweiten. Die G.____ beschrieb in ihrem undatierten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben (Eingang bei der KESB am 16. Januar 2024) eine positive Entwicklung des Besuchsrechtsverlaufs und empfahl, dass die Kinder Wochenenden und Ferien wieder bei ihren Eltern verbringen. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich die allgemeine Situation von E.____ und D.____ seit der Regelung des Besuchsrechts habe stabilisieren können. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie die weiteren verfügten Massnahmen eine Verbesserung der Situation herbeizuführen vermocht hätten. Auch die Zusammenarbeit der Eltern mit den involvierten Fachpersonen habe sich verbessert. Deshalb sei es in Anbetracht der Gesamtsituation gerechtfertigt, eine Erweiterung des Besuchsrechts zu verfügen. Aufgrund der massiven negativen Rückmeldungen aus der Vergangenheit beziehungsweise der ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten von E.____ und D.____ nach den längeren Besuchswochenenden könne zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Erweiterung des Besuchsrechts von Freitag- bis Sonntagabend noch nicht erfolgen. Die Öffnung des Besuchsrechts sei schrittweise vorzunehmen und nach drei Monaten unter Einholung von Berichten der involvierten Fachpersonen erneut zu überprüfen. Weiter sei festzuhalten, dass die Mutter zwar Fortschritte erzielt habe, diese aber in einem zeitlich relativ kurzen Rahmen ersichtlich seien und sich eine Stabilisierung zunächst längerfristig zeigen müsse. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz zwar im Wesentlichen wiedergegeben worden sei. Ein wichtiges Vorkommnis aus dem Jahr 2021 sei jedoch nicht thematisiert worden. In der G.____ sei es zu einem sexuellen Übergriff auf E.____ durch einen 8-jährigen Jungen gekommen. Es sei unverständlich, wieso dies von der Vorinstanz unerwähnt bleibe. Es sei diesbezüglich von Amtes wegen ein Bericht bei der Vorinstanz einzuholen. Die Schwierigkeiten der Mutter, Vertrauen zum Heim aufzubauen und mit diesem zusammenzuarbeiten, würden sich verständlicherweise darin begründen lassen. Zudem habe die unzureichende Kommunikation im Zusammenhang mit dem Vorfall dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ablehnend gegenüber der G.____ reagiert habe, was den Kontakt erschwert habe. Die von der Vorinstanz genannten positiv zu berücksichtigenden Umstände seien nicht hinreichend bemessen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb alle Fachpersonen einer Erweiterung des Besuchsrechts positiv gegenüberstünden und der Beschwerdeführerin gute Beurteilungen ausstellten, jedoch eine Ausweitung des Besuchs über zwei Nächte dennoch nicht ermöglicht werde. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ausschliesslich auf Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahr 2019 erfolgt. Die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin sei heute aber wesentlich anders als damals. Die Umstände, die seinerzeit den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerechtfertigt hätten, bestünden heute nicht mehr. Daher sei eine Rückführung der Kinder unverzüglich einzuleiten. Dies setze voraus, dass die Besuchskontakte nun zügig und kontinuierlich ausgeweitet würden, damit die Kinder sich schrittweise wieder an ihr Zuhause gewöhnen könnten. Zudem werde mit der aktuellen Regelung der Wille der Kinder ignoriert. Folglich sei das Besuchsrecht wie beantragt zu erweitern. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, der beanstandete Entscheid sowie die vorliegenden Akten zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht in der Lage gewesen sei, mit den involvierten Kindesschutzbehörden und Fachpersonen zu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sammenzuarbeiten, und nicht bereit gewesen sei, Verantwortung für ihr eigenes Verhalten und dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl zu übernehmen. Ebenfalls zeige sich deutlich, dass die Einschränkung des Besuchsrechts gesamthaft positive Auswirkungen auf das Kindeswohl von E.____ und D.____ gehabt habe. Dass die Beschwerdeführerin ihre Verhaltensweisen zwischenzeitlich verbessert habe und Fortschritte hätten erzielt werden können, sei positiv zu werten und ermögliche eine Erweiterung des Besuchsrechts, wie sie jetzt vorgenommen werde. Sollte sich die Zusammenarbeit auch zukünftig positiv gestalten und die Beschwerdeführerin sich umfassend auf die sozialpädagogische Familienbegleitung einlassen können, seien weitere Öffnungsschritte auf Basis der Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen zu prüfen. Im Entscheidzeitpunkt sei jedoch unklar gewesen, inwiefern die Beschwerdeführerin ihre kooperative Haltung aufrechterhalten könne. Eine frühzeitige umfassende Erweiterung des Besuchsrechts, wie sie seitens der Beschwerdeführerin beantragt werde, gehe in Anbetracht der Verfahrensgeschichte mit einem möglichen Verlust der bisher erzielten Fortschritte einher, was angesichts der aktenkundigen Stabilisierung der Situation nicht im Sinne des Kindeswohls wäre. Bezüglich des sexuellen Übergriffs gegenüber E.____ in der G.____ habe im Übrigen ein ausführliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden. 6.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. Juni 2021 [810 20 288] E. 5.1; PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18 zu Art. 307; CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 3 zu Art. 307). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (vgl. KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). 6.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (vgl. BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_238/2020 vom 28. Juli 2020 E. 3.1). In diesem Sinn hat der per-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGE 131 III 209 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Bei der Regelung des Besuchsrechts sind folgende Umstände in Betracht zu ziehen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 273). 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde das Vorkommnis in der G.____ im Jahr 2021 thematisiert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ob sie deswegen Mühe hatte, Vertrauen gegenüber dem Heim aufzubauen, und ob ihr Misstrauen gegenüber der Institution berechtigt war oder nicht, spielt bei der vorliegend zu entscheidenden Frage schlicht keine Rolle, denn es geht in diesem Verfahren einzig um das Kindeswohl im Zusammenhang mit der zukunftsgerichteten Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Anzumerken ist einerseits, dass die Kooperationsschwierigkeiten schon vorher bestanden hatten, und andererseits, dass der Vorfall den Akten zufolge aufgeklärt und mit der Unterstützung einer Traumapädagogin und einer Psychologin intensiv aufgearbeitet wurde (siehe Aktennotiz der KESB B.____ vom 22. Februar 2024). 7.2 Wie sich aus der oben (E. 4) dargestellten Vorgeschichte ergibt, wirkte sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs bis zur Installation der begleiteten Besuche im Jahr 2023 für die Kinder nachteilig aus. Das Kindeswohl gebietet daher, bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts Vorsicht walten zu lassen, behutsam vorzugehen und die Situation laufend im Auge zu behalten. Aufgrund der Feststellungen der involvierten Fachpersonen ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin wesentliche Fortschritte in ihrer Erziehungsfähigkeit erzielt wurden, die eine gewisse Erweiterung des Besuchsrechts rechtfertigen. Dennoch bestehen weiterhin Unsicherheiten und die Gefahr von Rückschlägen. Dies muss bei einer Vorgeschichte, in welcher die Beschwerdeführerin trotz jahrelanger behördlicher Bemühungen nicht zu einer Veränderungsbereitschaft und Kooperation mit den Fachpersonen hatte bewegt werden können, umso mehr gelten. Ob sie ihre Verweigerungshaltung tatsächlich aufgegeben hat oder sich ihre neu gefundene Kooperationsbereitschaft als reine Anpassungsleistung herausstellen und sie innert Kürze wieder in alte Muster verfallen wird, kann zurzeit nicht mit der nötigen Sicherheit beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach ihre Kooperationsbereitschaft, Selbstreflexionsfähigkeit und Impulskontrolle "aktuell vollständig intakt sind", kann jedenfalls nicht geteilt werden. Dies zeigt sich vorliegend auch darin, dass es im Oktober 2023 zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung des Kontakts der Beschwerdeführerin zur Besuchsbegleiterin gekommen ist (vgl. Bericht der Besuchsbegleiterin vom 10. Januar 2024). Die psychiatrisch-therapeutische Behandlung, gegen die sich die Beschwerdeführerin jahrelang gesträubt hatte, befindet sich auch nach ihren Angaben erst ganz am Anfang, wobei der Beschwerdeeingabe kein entsprechender Behandlungsbeleg beigelegt wurde. Bezüglich der wieder aufgenommenen sozialpädagogischen Familienbegleitung ist der Stand unklar, je-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht denfalls liegen noch keine Rückmeldungen vor. Die Kindesschutzbehörde braucht indessen die Gewähr, dass die beobachteten Fortschritte in der Erziehungsfähigkeit und Kooperation mit Fachpersonen längerfristig sind und nachhaltig wirken. Solche Unsicherheiten erfordern eine gewisse Zurückhaltung in der Ausgestaltung des Besuchsrechts. 7.3 Hinsichtlich der strittigen Ausgestaltung des Besuchsrechts ist festzustellen, dass die Vorinstanz dieses im Sinne eines Kontaktaufbaus sowie insbesondere der Erhaltung eines stabilen Zustands für die Kinder vorderhand auf eine Übernachtung beschränkte. Der Übergang von einer stundenweisen Betreuung zu zweitägigen Besuchen mit Übernachtung ist für die Kinder bereits ein grosser Schritt. Für sie bietet die Erweiterung auf eine Übernachtung den Vorteil, dass sie das Wochenende ohne zu viel Unruhe bei einem Elternteil verbringen können. So ist sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Kinder eine Stabilisierungszeit möglich, die auf den bisher gemachten Fortschritten beruht. Zwei Übernachtungen würden aufgrund der oben erwähnten möglichen Instabilität derzeit unnötige Risiken mit sich bringen. Dies gilt erst recht, wenn noch Besuche am Mittwochnachmittag hinzukämen. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch nicht nachhaltig stabilisiert. Entscheidend sind die aktuellen Einschätzungen der Fachpersonen, die jüngst zwar eine Verbesserung der Zusammenarbeit feststellten, jedoch betonen, dass diese erst kürzlich eingetreten sei und das Umfeld der Kinder damit noch nicht die nötige Stabilität erreicht habe, um die in der Beschwerde geforderten Besuchszeiten zu rechtfertigen. Die Berücksichtigung des Kindeswillens führt entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Gesamtbeurteilung. Der Kindeswille ist zwar untrennbarer Bestandteil des Kindeswohls und dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die unkritische Umsetzung des Kindeswillens kann dem Kindeswohl aber auch schaden. Es gilt deshalb das Prinzip: Soviel Akzeptierung des Kindeswillens wie möglich, soviel staatlicher Eingriff wie nötig, um das Kindeswohl zu sichern (KGE VV vom 24. Januar 2024 [810 23 265/266] E. 8). Im Hinblick auf das Kindeswohl wäre eine zunächst erfolgende Ausweitung mit anschliessender Rücknahme weitaus schädlicher als ein von Beginn an langsam und nachhaltig gestaltetes Vorgehen, wie es die Vorinstanz vorsieht. Mit der verfügten Ausweitung des Besuchsrechts wird (auch) dem Kindeswillen Rechnung getragen, das Kindeswohl verlangt aber nach sichernden Leitplanken. Das Vorgehen der Vorinstanz beruht denn auch auf sachlichen Gründen, indem es einen behutsamen Aufbau des Besuchsrechts vorsieht und schrittweise eine Ausweitung zulässt. Damit erweist sich die angefochtene Regelung des persönlichen Verkehrs entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und angemessen. 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz sowie im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass bei einem positiven Verlauf zu einem absehbaren, nur wenige Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine Ausweitung des Besuchsrechts geprüft werden wird. Sie hat es in der Hand, mit dem Tatbeweis der neu gefundenen Verlässlichkeit und einer engagierten Teilnahme am sozialpädagogischen Unterstützungsprozess die Weichen in die gewünschte Richtung zu stellen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise zu beanstanden ist. Die Regelung des persönlichen Verkehrs erfolgt im Einklang mit dem dafür einzig massgebenden Kindeswohl. Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die eingereichten Honorarnoten vom 2. April 2024 und vom 20. Juni 2024 weisen einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden à Fr. 200.-- aus, auf die Geltendmachung von Spesen wird verzichtet. Die Honorarnote erweist sich als tarifkonform und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dementsprechend ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'378.20 (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 8.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'378.20 (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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