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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.09.2024 810 2024 70 (810 24 70)

11 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,266 mots·~16 min·6

Résumé

Rückforderung Corona-Härtefallhilfen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. September 2024 (810 24 70) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Rückforderung Corona-Härtefallhilfen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Baumgartner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Rückforderung Corona-Härtefallhilfen (RRB Nr. 222 vom 27. Februar 2024)

A. Die A.____ AG mit Sitz in B.____ im Kanton Basel-Landschaft bezweckt den Betrieb eines oder mehrerer Cafés. Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer der A.____ AG ist C.____. Am 28. Januar 2021, am 17. April 2021 und am 28. Juni 2021 ersuchte die A.____ AG die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (VGD), Standortförderung (Standortförderung), im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht rückzahlbaren Beiträgen. Die Standortförderung hiess die Gesuche gut und zahlte der A.____ AG insgesamt Fr. 245'770.-- Härtefallhilfen in Form von À-fonds-perdu-Beiträgen aus. B. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 teilte die Standortförderung der A.____ AG mit, dass sich anlässlich einer Kontrolle Hinweise ergeben hätten, dass die A.____ AG zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2021 Fr. 48'796.-- auf das Kontokorrent des Aktionärs (Aktivkonto 1160) bezahlt habe. Corona-Härtefallhilfen unterlägen der Einschränkung, dass im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet werde, und den drei darauffolgenden Jahren, keine Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an ihre Eigentümer vergeben werden dürften. Es sei daher vorgesehen, die ausbezahlte Härtefallhilfe von insgesamt Fr. 245'770.-- zurückzufordern. Die A.____ AG erhalte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 7. März 2023 nahm die A.____ AG Stellung und machte geltend, dass ihr beim Abschluss des Geschäftsjahres 2021 nicht bewusst gewesen sei, dass sie durch die Überweisung auf das Kontokorrent des Aktionärs gegen die Verwendungseinschränkung der Härtefallhilfen verstossen habe. Sie habe rückwirkend auf den 1. Januar 2022 den Treuhänder gewechselt und die Kontrolle der Buchhaltung 2021 in Auftrag gegeben, wobei Fehler entdeckt worden seien. Zudem sei C.____ kein Lohn gutgeschrieben worden, da er die Firma nicht zusätzlich habe belasten wollen. Aus diesen Gründen sei eine Bilanzberichtigung für das Jahr 2021 beantragt worden. Die A.____ AG könne die Härtefallhilfen nicht zurückbezahlen, sonst müsste sie Konkurs anmelden. D. Mit Verfügung der Standortförderung vom 31. März 2023 wurde die A.____ AG dazu verpflichtet, die Härtefallhilfe in der Höhe von Fr. 245'770.-- innert 30 Tagen zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die A.____ AG habe bei der erstmaligen Antragstellung um Härtefallhilfen am 2. März 2021 bestätigt, die Einschränkungen der Verwendung einzuhalten. Trotzdem habe sie im Jahr 2021 ein Darlehen an ihren Eigentümer vergeben und damit gegen die Härtefallverordnung verstossen. E. Gegen die Verfügung vom 31. März 2023 erhob die A.____ AG, nachfolgend vertreten durch Roman Baumgartner, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 13. April 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, die Verfügung vom 31. März 2023 sei aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 13. Juli 2023 wurde zudem beantragt, eventualiter sei die A.____ AG zu verpflichten, die Härtefallhilfen lediglich im Umfang von Fr. 48'796.-- zurückzuzahlen und subeventualiter sei die Sache an die Standortförderung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. F. Mit Schreiben an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 5. Juli 2023 hielt die A.____ AG, vertreten durch die D.____ Treuhand AG, fest, dass C.____ für die·Steuerperiode 2021 noch nicht veranlagt worden sei. Gleiches gelte für die A.____ AG. Da in der Buchhaltung 2021 der A.____ AG Fehler aufgetaucht seien, welche auch in der privaten Steuerklärung von C.____ zu berücksichtigen seien, sei mit der entsprechenden Veranlagung noch zuzuwarten. Am 25. Juli 2023 teilte die Steuerverwaltung der Treuhänderin

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht telefonisch mit, dass die Veranlagung 2021 der A.____ AG am 2. März 2023 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 8. August 2023 teilte die A.____ AG, vertreten durch Roman Baumgartner, der Steuerverwaltung mit, dass sie die Steuerveranlagungsverfügung 2021 nicht erhalten habe. Am 11. August 2023 eröffnete die Steuerverwaltung der A.____ AG die Veranlagungsverfügung vom 2. März 2023. Dagegen erhob die A.____ AG am 11. September 2023 Einsprache mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 unter Berücksichtigung des korrigierten Geschäftsabschlusses 2021 neu zu veranlagen. Am 27. Oktober 2023 reichte die A.____ AG dem Regierungsrat die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 ein. G. Der Regierungsrat wies die Beschwerde vom 13. April 2023 mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab. Der A.____ AG wurde es ermöglicht, die Härtefallhilfen von insgesamt Fr. 245'770.-- in 12 monatlichen Raten zu bezahlen. Der A.____ AG wurden für das Verfahren vor dem Regierungsrat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die A.____ AG auf den Onlineformularen auf das Verwendungsverbot der Härtefallhilfen hingewiesen worden sei und sich ausdrücklich verpflichtet habe, diesem zu entsprechen. Trotzdem habe sie ihrem Geschäftsführer während der Sperrfrist ein Darlehen gewährt. Dass es sich bei dieser Überweisung um ein Darlehen und nicht um Lohn gehandelt habe, habe die A.____ AG in der Stellungnahme vom 7. März 2023 selber ausgeführt, indem sie geltend gemacht habe, der Geschäftsführer habe sich keinen Lohn gutschreiben lassen, um die Firma nicht zusätzlich zu belasten. Zudem sei die Überweisung auf das Kontokorrent von C.____ erfolgt und nicht auf ein Lohnkonto. Buchhalterisch sei der Lohn über die Erfolgsrechnung zu verbuchen und nicht über die Kontokorrentkonten. Lohnbuchungen müssten überdies mit allen Sozialabgaben abgerechnet werden. Dass die A.____ AG dem Geschäftsführer für das Jahr 2021 keinen Lohn bezahlt habe, ergebe sich auch aus der privaten Steuererklärung des Geschäftsführers. In dieser habe der Geschäftsführer weder einen Lohnausweis eingereicht noch ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer angegeben. Weiter sei die vollständige Rückzahlung der Härtefallhilfen verhältnismässig, da das Interesse an einem sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Mitteln hoch und die A.____ AG auf die Härtefallhilfen nicht zwingend angewiesen gewesen sei, was sich aus der Darlehensgewährung ergebe. H. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 27. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es seien der Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügung vom 31. März 2023 vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erhaltenen À-fonds-perdu-Beiträge bestehe. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von Fr. 48'796.-- zur Rückerstattung zu verpflichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie lediglich auf die Art der Verbuchung abgestellt habe, ohne die dahinterstehenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu beachten. Dass es sich bei der Kontokorrenterhöhung um Lohn

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehandelt habe, zeige sich daran, dass C.____ im Jahr 2021 neben der Deckung seines eigenen Bedarfs zusätzlich Unterhaltsleistungen von Fr. 12'563.-- und Fr. 10'320.-- geleistet habe, was ohne einen entsprechenden Lohn nicht möglich gewesen wäre. Weiter sei die Steuerverwaltung ebenfalls von Lohn ausgegangen und habe die Beschwerdeführerin aufgrund des berichtigten Geschäftsabschlusses 2021 neu und definitiv veranlagt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz zeige die nachträgliche Neuveranlagung, dass eine Berichtigung der Bilanz noch möglich gewesen sei. Ein Missbrauch von Härtefallhilfen liege nicht vor. Es sei vielmehr darum gegangen, die Beschwerdeführerin zu erhalten und gleichzeitig dem Geschäftsführer einen marktüblichen Lohn auszuzahlen. Ferner sei der Entscheid unverhältnismässig, da die vollständige Rückzahlung der Härtefallhilfen die wirtschaftliche Stabilität der Beschwerdeführerin gefährden würde und auch eine Ratenzahlung nicht möglich sei. Obwohl die Rechtsnorm eine Ermessensausübung zulasse, habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise ganz darauf verzichtet, einen differenzierten und begründeten Entscheid zu treffen, was einen groben Ermessensfehler und damit eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. I. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 31. März 2023 und im angefochtenen Entscheid verwiesen. J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die gesamten Härtefallhilfen zulasten der Beschwerdeführerin zurückforderte und der Regierungsrat diesen Entscheid zu Recht bestätigte. 4.1 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihrem Geschäftsführer im Jahr 2021 ein Darlehen gewährt habe und damit gegen das Verwendungsverbot gemäss Art. 6 der Covid-19- Härtefallverordnung des Bundes verstossen habe. Durch die Darlehensgewährung sei zudem deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin für die Überwindung der Covid-19-Krise nicht zwingend auf die Härtefallmassnahmen angewiesen gewesen sei, weshalb das öffentliche Interesse an der vollständigen Rückzahlung der Beiträge überwiege. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihrem Geschäftsführer ein Darlehen ausbezahlt zu haben, vielmehr habe es sich bei der Zahlung in der Höhe von Fr. 51'025.50 auf das Kontokorrent um Lohn des Geschäftsführers gehandelt. 4.3.1 Die staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen sollen die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern (vgl. Erläuterungen der Eidgenössische Finanzverwaltung EFV zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung] vom 17. Dezember 2021 [Erläuterungen EFV], S. 9). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette, finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20, in Kraft bis 1. Januar 2022) regelt unter anderem die Einschränkung der Verwendung von staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen. In Art. 6 HFMV wird festgehalten, dass das gesuchstellende Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen, keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten oder Kapitaleinlagen rückerstatten (lit. a Ziff. 1) und keine Darlehen an seine Eigentümer vergeben darf (lit. a Ziff. 2). Die Unternehmen müssen gegenüber dem zuständigen Kanton bestätigen, dass sie sich an diese Einschränkungen der Mittelverwendung halten werden (Art. 6 HFMV 20). Vorbehalten bleibt eine Rückzahlung der Mittel, welche das Unternehmen von jeglicher Verpflichtung befreit (Art. 6 lit. a HFMV 20). 4.3.2 Die Kantone können vorsehen, dass Darlehens- oder Bürgschaftsverträge gekündigt werden können oder die Rückzahlung von À-fonds-perdu-Beiträgen verlangt werden kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich ein Unternehmen nicht an die Vorgaben gehalten hat (Erläuterungen EFV, S. 10). Gestützt auf das Covid-19-Gesetz und die Covid-19- Härtefallverordnung des Bundes erliess der Kanton Basel-Landschaft die Verordnung über Här-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) vom 26. Januar 2021. Die Härtefallverordnung BL regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft Härtefallmassnahmen für Unternehmen gewähren kann (§ 1 Abs. 1). Härtefallmassnahmen können in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen (À-fonds-perdu- Beiträge) oder Bürgschaften gewährt werden (§ 1 Abs. 2). Die Standortförderung und die Finanzverwaltung sind insbesondere zuständig für den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen sowie die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 13 (§ 7 Abs.1 lit. b und c.). Leistungen gemäss der Härtefallverordnung BL werden von einem Unternehmen innert fünf Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert, falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen (§ 13 Abs. 1 lit. a) oder falls Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes nicht eingehalten wird (§ 13 Abs. 1 lit. b). 5.1 Die Beschwerdeführerin erhob am 11. September 2023 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Darin beantragte sie, dass die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2021 unter Berücksichtigung des korrigierten Geschäftsabschlusses 2021 neu zu veranlagen seien. Ihr Rechtschutzinteresse an der Einsprache begründete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr die Qualifikation der Kontokorrenterhöhung als Darlehen an den Gesellschafter steuerlich zum Nachteil gereiche, indem der Verlustvortrag mit einem deutlich höheren (und tatsächlich nicht vorhandenen) Gewinn verrechnet werden müsste. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass es sich bei der Erhöhung des Kontokorrents um Fr. 51'025.50 nicht um ein Darlehen an C.____ gehandelt habe, sondern um Lohn, welcher fälschlicherweise auf das Kontokorrent bezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte der Steuerverwaltung den korrigierten Abschluss 2021 ein, worin ein Lohn für C.____ von Fr. 56'760.-- (Bruttolohn von Fr. 60'000.-- abzüglich Fr. 3'240.-- Sozialbeiträge) verbucht wurde. In der korrigierten Bilanz per 31. Dezember 2021 beläuft sich der Betrag für "kurzfristige Forderungen Organe" zudem nur noch auf Fr. 95'667.65 (Fr. 152'427.65 – Fr. 57'760.--). Weiter wird eine Rückstellung für noch zu bezahlende AHV-Beiträge von Fr. 7'000.-- ausgewiesen, wodurch sich der Betrag unter der Position "kurzfristige Rückstellungen" in der korrigierten Bilanz auf Fr. 55'153.15 erhöht. Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache der Beschwerdeführerin gut und erliess am 19. Oktober 2023 ein Rektifikat, welches die Veranlagungsverfügung vom 2. März 2023 ersetzte. Am 27. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Regierungsrat die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 ein. 5.2 Mit der Gutheissung der Einsprache bzw. mit dem Rektifikat, welches die Veranlagungsverfügung vom 2. März 2023 ersetzt, bestehen konkrete Hinweise darauf, dass es sich bei der Überweisung auf das Kontokorrent zu Gunsten des Geschäftsführers um Lohn handelt. Dass die Steuerverwaltung den berichtigten Geschäftsabschluss per 2021, in welchem keine Erhöhung des Kontokorrents mehr ausgewiesen ist und ein Nettolohn für C.____ von Fr. 56'760.-verbucht wurde, akzeptiert hat, ist für die Frage der Rückforderung der Härtefallhilfen entscheidwesentlich. Die Vorinstanz setzt sich in ihrem Entscheid nicht substantiiert mit dem Rektifikat vom 19. Oktober 2023 auseinander und führt lediglich aus, dass sich die Beschwerdefüh-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rerin mit der Einsprache an die Steuerverwaltung "aus der Affäre ziehen wolle" und die Einsprache eine Reaktion auf das rechtliche Gehör vom 16. Februar 2023 und die Verfügung vom 31. März 2023 gewesen sei und dazu gedient habe, das gewährte Darlehen an den Geschäftsführer nachträglich in Lohn "umzuwandeln". Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Interessen und Beweggründe im Einspracheverfahren würden mit Blick auf das vorliegende Verfahren dermassen in den Hintergrund treten, dass von einer Anmassung und einer Zweckentfremdung des Rechtsmittels ausgegangen werden müsse. Die verfügende Standortförderung hat das Rektifikat vom 19. Oktober 2023 und mögliche Auswirkungen in ihrem Entscheid vom 31. März 2023 nicht einbeziehen können und sich auch in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz dazu nicht substantiiert geäussert. Die Standortförderung hat in ihrer Verfügung vom 31. März 2023 insbesondere gestützt auf den alten Geschäftsabschluss per 2021 angenommen, die Beschwerdeführerin habe ihrem Geschäftsführer nach dem Erhalt der Härtefallhilfen ein Darlehen ausbezahlt, was unter das Verwendungsverbot der staatlichen Härtefallhilfen falle. Die Steuerverwaltung hat hingegen die Einsprache der Beschwerdeführerin, in welcher sie geltend macht, es handle sich bei der Zahlung an den Geschäftsführer um Lohn und nicht um ein Darlehen, gutgeheissen und den neuen Geschäftsbericht per 2021 als Grundlage für die definitive Veranlagung der Beschwerdeführerin akzeptiert. Demzufolge liegen zwei unterschiedliche Entscheide vor und es lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob es sich bei der Erhöhung des Kontokorrents um Lohn gehandelt hat oder nicht. Zur Beantwortung dieser Frage sind insbesondere die AHV- sowie die Steuerunterlagen des Geschäftsführers zu berücksichtigen, womit entscheidrelevante Abklärungen ausstehen. 5.3 Als Rechtspflegeinstanz über Verwaltungsbehörden (vgl. § 43 VPO) ist das Verwaltungsgericht in erster Linie gehalten, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanzen im Licht der dannzumal bestehenden Umstände zu überprüfen. Andererseits stellt das Gericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und kann von sich aus oder auf Antrag die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige anhören (§ 12 Abs. 1 und 2 VPO). Vor dem Hintergrund, dass die Standortförderung zum Rektifikat vom 19. Oktober 2023 nicht Stellung genommen hat und ihr bei der Beurteilung der Rückforderung ein Ermessenspielraum zusteht, rechtfertigt es sich vorliegend, die Angelegenheit an die Standortförderung zurückzuweisen, welche die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen hat. Sollten die zu berücksichtigenden Unterlagen aufzeigen, dass es sich bei der Zahlung an den Geschäftsführer um Lohn handelt, ist im Sinne des Gebots der Einheit der Rechtsordnung auch im Verfahren betreffend Rückforderung von Härtefallhilfen bei dieser Zahlung von Lohn auszugehen. 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Standortförderung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht weiter einzugehen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht und beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Demzufolge wird der Beschwerdeführerin die Parteientschädigung vorliegend nach Ermessen zugesprochen (vgl. § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Das Kantonsgericht erachtet für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) als angemessen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 222 vom 27. Februar 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Standortförderung des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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