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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2024 810 2024 55 (810 24 55)

19 juin 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,346 mots·~17 min·6

Résumé

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Juni 2024 (810 24 55) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 23. Januar 2024)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 12. April 2023 reichte die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____ (geb. am XX. XX. 1950) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ein. Darin führte die Polizei aus, dass sie durch die Sanität aufgeboten worden sei. Sie habe A.____ in einem angeschlagenen Gesundheitszustand und seine Wohnung in einem desolaten Zustand vorgefunden. Es könne davon ausgegangen werden, dass A.____ nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt alleine zu bewältigen, weshalb eine Begutachtung respektive Unterstützung durch die KESB dringend angezeigt sei. Mit Bericht vom 8. Juni 2023 empfahl der interne Abklärungsdienst der KESB die zeitnahe Überprüfung und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Nach telefonischer Anhörung von A.____ vom 22. Juni 2023 verzichtete die KESB unter Berücksichtigung des Autonomiewillens von A.____ vorerst auf die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme, hielt das Verfahren aber pendent, damit bei einer Verschlechterung der Situation zeitnah reagiert werden kann.

B. Mit E-Mail vom 4. Januar 2024 leitete der Sozialdienst der Gemeinde C.____ der KESB eine Gefährdungsmeldung für A.____ aus seinem privaten Umfeld weiter und informierte die KESB darüber, dass die Hilflosigkeit inzwischen gegeben sein dürfte. Gestützt auf diese Meldung wurde eine zusätzliche Kurzabklärung zur Überprüfung der aktuellen Lebensumstände von A.____ vorgenommen, welche gemäss Abklärungsbericht vom 12. Januar 2023 im Wesentlichen ergab, dass es A.____ gesundheitlich deutlich schlechter gehe.

C. Mit Mail vom 16. Januar 2024 teilte der Sozialdienst des Kantonsspitals Baselland (KSBL) der KESB mit, dass eine Anschlusslösung im D.____ in E.____ habe gefunden werden können, welches jedoch nur dann zur Aufnahme von A.____ bereit sei, wenn sofort eine Ansprechperson betreffend die finanziellen Angelegenheiten installiert werde.

D. Nachdem A.____ am 17. Januar 2024 angehört worden war, errichtete die KESB für ihn mit Entscheid vom 23. Januar 2024 per sofort eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte F.____, G.____ GmbH, per sofort zur Mandatsperson. Die KESB übertrug der Mandatsperson zudem insbesondere die Aufgaben, A.____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihn beim Erledigen der notwendigen administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten sowie stets für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft beziehungsweise das gesundheitliche Wohlergehen von A.____ besorgt zu sein und ihn diesbezüglich soweit nötig zu vertreten. Zudem ermächtigte die KESB die Mandatsperson, die an A.____ gerichtete Post zu öffnen, zu sichten und umzuleiten sowie dessen Wohnräume zu betreten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

E. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 20. Februar 2024 ʺBeschwerde und Einspracheʺ bei der KESB, welche diese mit Schreiben vom 22. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. In seiner Beschwerde beantragt A.____ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, da er mit der durch die KESB errichteten Vertrehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit F.____ als Mandatsperson nicht einverstanden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F. Mit Schreiben vom 15. März 2024 beantragt F.____ in seiner Funktion als Beistand die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer, da Letzterer nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.

G. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren bewilligt.

H. Mit Eingabe vom 27. März 2024 lässt sich die KESB vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid vom 23. Januar 2024 unter Verweisung auf den aufgezeigten Sachverhalt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliege. Einerseits bestünden auf der gesundheitlichen Ebene verschiedene Beschwerden und andererseits sei seine Wohnsituation offenkundig nicht haltbar. Trotz behördlichem Zuwarten habe sich keine Verbesserung, sondern gegenteilig eine Verschlechterung seiner Wohnlage und Gesundheitssituation eingestellt. Zudem weiche seine Selbsteinschätzung und -wahrnehmung deutlich von derjenigen der involvierten Fachpersonen ab. Diese Entwicklung werde durch die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Hilfestellungen begünstigt. Daraus resultiere, dass in den Bereichen Administration, Finanzen, Wohnen und Gesundheit ein Schutz- und Unterstützungsbedarf eindeutig gegeben http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei und gleichzeitig keine genügenden subsidiären Hilfestellungen bestünden, auf welche der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte.

3.2 Die Vernachlässigung des Haushaltes (die Wohnung sei praktisch unbewohnbar gewesen) sei schon im April 2023 bekannt gewesen. Aufgrund der Verwahrlosung der Wohnung und der mangelnden Körperpflege habe der Beschwerdeführer Hautausschläge bekommen. Ebenfalls sei bereits bei der ersten Abklärung bekannt gewesen, dass er an diversen psychischen und physischen Problemen leide. So habe der Beschwerdeführer aufgrund von emotionalen Belastungsfaktoren Schlafstörungen und Depressionen entwickelt. Zudem zeige er eine schizoide Akzentuierung und Wahnvorstellungen sowie Verhaltensstörungen durch Hypnotika und Sedativa mit Abhängigkeitssyndrom. Weitere Untersuchungen hätten ergeben, dass er schwere Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine mittelschwere bis schwere verbale Gedächtnisstörung im Sinne einer Speicherstörung habe. Die Untersuchungen im KSBL hätten zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen Schlaganfall erlitten und während seines Spitalaufenthalts an einer ausgeprägten Gangstörung gelitten habe. Die Abklärungen aufgrund der erneuten Gefährdungsmeldung vom 4. Januar 2024 hätten ergeben, dass es dem Beschwerdeführer im Vergleich zur ersten Abklärung gesundheitlich deutlich schlechter gehe und er verstärkt pflegebedürftig sei. Auch seine Wohnung sei weiterhin verwahrlost und chaotisch. Zudem hätten zum Zeitpunkt der ergänzenden Abklärungen offene Rechnungen bei der Krankenkasse bestanden, was zur Folge gehabt habe, dass ein Platz in der Rehabilitation nicht finanziert worden sei.

4. Der Beschwerdeführer spricht sich in seiner Eingabe insbesondere gegen die Einsetzung von F.____ als Beistand aus. Sinngemäss wehrt er sich gegen die Einmischung der Vorinstanz und damit gegen die Errichtung einer Beistandschaft. Als Kurzbegründung führt er aus, dass er trotz seiner gesundheitlichen Altersgebrechen in der Lage sei, seine privat notwendigen administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Dabei werde er von seiner ʺBegleit-Beiständinʺ Frau H.____ unterstützt.

5.1 Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (YVO BIDERBOST, in: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 5.9). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (YVO BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 390 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 24 zu Art. 390 ZGB). Die subjektiven Voraussetzungen für die Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnung einer Beistandschaft umfassen somit einerseits das Vorliegen eines Schwächezustands sowie andererseits das Unvermögen, die eigene Angelegenheit zu besorgen oder die erforderlichen Vollmachten zu erteilen.

5.2 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person, welches soweit wie möglich erhalten und gefördert werden soll (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. November 2022 [810 22 89] E. 4.2). Subsidiarität bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042, Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an, weil für eine behördliche Massnahme diesfalls kein Raum besteht (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu – sofern zielführend – vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen.

5.3 Kommt die Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme zudem verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz gilt im ganzen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (YVO BIDERBOST, a.a.O., N 10 zu Art. 389 ZGB; für den Kindesschutz RUTH REUSSER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 28 N 2.16). Dieser Grundsatz ist zwar schon in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankert, wird aber wegen seiner zentralen Bedeutung im Erwachsenenschutz nochmals besonders hervorgehoben, indem das Gesetz in Art. 389 Abs. 2 ZGB ausdrücklich festhält, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Grundsätzlich gilt "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.w.H.).

6.1 Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, hatte der interne Abklärungsdienst der KESB bereits mit Bericht vom 8. Juni 2023 die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung empfohlen. Aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Beschwerdeführers wurde dagegen zugunsten der Autonomie des Betroffenen vorerst auf die Errichtung http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul42q https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul42q

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Beistandschaft verzichtet, um zu schauen, wie sich die Situation entwickeln wird. Die Vorinstanz hielt das Verfahren dagegen ausdrücklich pendent, damit sie bei einer Verschlechterung der Situation zeitnah reagieren kann. Eine solche Verschlechterung der Situation ist anschliessend tatsächlich auch eingetreten. So kam es zu einer erneuten Gefährdungsmeldung, und zwar aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers. Diese Gefährdungsmeldung wurde der KESB anfangs Januar 2024 vom Sozialdienst der Gemeinde C.____ weitergleitet, woraufhin die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen zur Überprüfung der aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers vorgenommen hatte. Dem daraus resultierenden Abklärungsbericht vom 12. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich deutlich schlechter gehe. Er mache regelmässige Pausen beim Sprechen und könne sich an bestimmte Wörter nicht mehr erinnern. Das Fachpersonal sei der Ansicht, dass er vermehrt pflegebedürftig sei. Zudem weise seine Wohnung, in welcher er trotz erhaltener Kündigung noch immer wohne, weiterhin einen verwahrlosten und chaotischen Zustand auf.

6.2.1 Im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er durch sein Umfeld unterstützt werde, was sich aber im Verlaufe der Abklärung durch die KESB, welche mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personen Gespräche geführt hatte, als falsch herausgestellt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens verwirrende Aussagen gemacht. Beispielsweise hat er behauptet, sich selbst beim Notfalldienst im Spital gemeldet zu haben, was aber nachweislich nicht stimmt, da er in einem reduzierten Allgemeinzustand mit der Sanität eingewiesen wurde. Zudem kann sich der Beschwerdeführer an gewisse Geschehnisse nicht mehr erinnern. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er nach Angabe seiner ʺBegleit-Beiständinʺ H.____ eine neue Wohnung gesucht habe, was er aber später nicht mehr gewusst hat. Auch wenn er von H.____ unterstützt wurde, hat sich die Situation des Beschwerdeführers seit der ersten Abklärung im Sommer 2023 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Zu seiner eigenen ʺBegleit-Beiständinʺ führt die KESB aus, dass deren Nutzen in Frage zu stellen sei. Frau H.____ sei bereits im Telefonat vom 16. Mai 2023 darüber informiert worden, dass sie in der Rolle als Bekannte den Beschwerdeführer weiterhin begleiten dürfe. Ein solcher Ansatz sei auch seitens der Mandatsperson verfolgt worden. Generell scheine sie eine adäquate Unterstützung des Beschwerdeführers zu erschweren, was sich unter anderem darin ausdrücke, dass sie sich fälschlicherweise als Beiständin ausgebe oder der eigentlichen Mandatsperson die Übergabe von Rechnungen verweigere. Zudem scheine sie den Beschwerdeführer in seinem unkooperativen Verhalten gegenüber Hilfestellungen zu bestärken respektive zu beeinflussen. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern H.____ objektiv gesehen im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers handelt. Auf jeden Fall ist die Ansicht der Vorinstanz, eine Einsetzung von H.____ als Beiständin komme aus behördlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, nicht zu beanstanden.

6.2.2 Einer Aktennotiz der KESB vom 26. März 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – organsiert durch H.____ – vom D.____ auf den I.____ umgezogen ist. Aus der Aktennotiz ergibt sich weiter, dass der Beistand mit der Heimleitung I.____ in Kontakt ist und sich um die Finanzierung kümmert. Schliesslich wird daraus ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gut in die Alltagsabläufe integriert hat, was erfreulich ist. Unabhängig von der Organisation des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht aktuellen Aufenthaltsortes ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein offizieller Beistand F.____ ist. Diesem kommt gemäss der Ernennungsurkunde vom 24. Januar 2024 unter anderem auch die Aufgabe zu, stets für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft des Beschwerdeführers besorgt zu sein. Damit der Beistand seine Aufgaben effizient und wirkungsvoll wahrnehmen kann, ist er auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer angewiesen. Wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten, spricht nichts dagegen, dass Frau H.____ den Beschwerdeführer in der Rolle als Bekannte weiterhin begleiten darf. Die offizielle Zuständigkeit für die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung kommt dagegen ausschliesslich F.____ zu. Sollte dies zukünftig – sei es vom Beschwerdeführer oder von H.____ – nicht respektiert werden, müsste die Vorinstanz weitere Massnahmen zur Durchsetzung der behördlich angeordneten Beistandschaft prüfen und gegebenenfalls anordnen.

6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sein Hilfsbedarf in unverändertem Umfang fortbesteht, da er nicht in der Lage ist, seine aktuelle Situation richtig einzuschätzen oder selbstständig zu wohnen. Diese Einschätzung wird durch das Schreiben des Beistandes an die KESB vom 14. März 2024 bestätigt. Daraus wird ersichtlich, dass der Beistand mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen und die Post umleiten konnte. Zudem erhellt daraus, dass die Mandatsperson die dringendsten Pendenzen (Erwirkung der Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen, Bereinigung des alten Mietverhältnisses, Bezahlung der offenen Rechnungen etc.) in Angriff nehmen konnte und gleichzeitig ausführt, dass es einige Baustellen gebe, die dringend der Bearbeitung bedürften, was unter den aktuellen Verhältnissen sehr schwierig bis unmöglich sei. Diese aktuellen Ausführungen des Beistandes bestätigen, dass der Beschwerdeführer von sich aus bisher nach wie vor nichts unternommen hat, um seinen zahlreichen administrativen Verpflichtungen auch nur ansatzweise nachzukommen, sondern er es vielmehr soweit hat kommen lassen, dass ihm die Sozialversicherungsanstalt die Auszahlung von Ergänzungsleistungen gestoppt hatte. Bereits daraus wird die Erforderlichkeit der Beistandschaft beispielhaft und unmissverständlich ersichtlich. Aus diesem Schreiben geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer F.____ nicht als seinen Beistand akzeptiert, weil er meint, dass ihn seine Bekannte (H.____) unterstützen solle. Wie hiervor aufgezeigt, funktioniert diese Unterstützung aktenkundig nicht, weshalb zurzeit aus behördlicher Sicht nicht darauf aufgebaut werden kann. Auch die Kontaktaufnahmen des Beistandes mit H.____ blieben bisher erfolglos. Die vorliegende Bestätigung der Beistandschaft mit F.____ soll deshalb Klarheit schaffen und es dem Beistand (unabhängig vom Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) ermöglichen, seine Unterstützungsarbeit nachhaltig zu planen und umzusetzen.

6.4 Nicht nur in den administrativen Belangen ist es wichtig, dass der Beistand nun mit Gewissheit seiner Zuständigkeit im Interesse des Beschwerdeführers tätig werden kann, sondern auch die professionelle Organisation der medizinischen Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme, welche sich seit der ersten Abklärung durch die KESB im letzten Sommer verschärft haben, hat oberste Priorität. Denn auch die gesundheitliche Unterstützung sowie die Überwachung seines Sozialverhaltens erweisen sich als erforderlich, weil die Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers stark von den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Einschätzungen der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Fachpersonen abweicht und er sich über das ganze Verfahren hinweg wenig kooperativ gezeigt hat. Mangels hinreichender subsidiärer Hilfsangebote durch das private Umfeld sowie aufgrund des fehlenden Einverständnisses des Beschwerdeführers in jegliche behördliche Massnahme erweist sich die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ebenfalls als die mildeste mögliche und damit auch als verhältnismässige Massnahme. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die KESB nach den ersten Abklärungen und trotz gegenteiliger Empfehlungen zuerst ganz auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet hatte und sich die Situation seither nicht verbessert, sondern im Gegenteil offensichtlich stark verschlechtert hat.

7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand leidet, seine Angelegenheiten nicht selber besorgen kann und seine Betreuung ohne behördlichen Eingriff nicht anderweitig sichergestellt ist. Die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft mit den verfügten Aufgabenbereichen ist deshalb unumgänglich. Damit wird der Schwächezustand des Beschwerdeführers in geeigneter Weise aufgefangen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann H.____ nicht als Beiständin eingesetzt werden. Trotz der schwierigen Umstände hat der Beistand bereits wichtige unaufschiebbare Pendenzen gemäss den ihm übertragenen Aufgaben erledigen können. Zudem ist keine mildere Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vergeblich sehr lange Zeit gelassen hatte, um seine Belange selber zu organisieren, kann nunmehr von einer unverhältnismässigen Massnahme keine Rede sein. Gleichsam ist es mit Blick auf die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers verhältnismässig, dem Beistand die Befugnis zu erteilen, dessen Wohnräume zu betreten und die Post zu öffnen bzw. umzuleiten. Ferner ist der eingesetzte Beistand persönlich sowie fachlich geeignet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erfüllt deshalb den Grundsatz der Subsidiarität und ist auch verhältnismässig, weshalb er nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

8.1 Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

8.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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