Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 22. August 2024 (810 24 4) ____________________________________________________________________
Strassen und Verkehr
Warnungsentzug des Führerausweises / Anordnung eines Verkehrsunterrichts
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Werner Rufi, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz
Betreff Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines Verkehrsunterrichts (RRB Nr. 1794 vom 19. Dezember 2023)
A. Am 27. Oktober 2019 überschritt A.____ auf der Autobahn in Muttenz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 36 km/h. Mit Verfügung vom 28. November 2019 entzog ihm die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), wegen schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 für drei Monate den Führerausweis.
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B. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 12. August 2022 um 02:05 Uhr stellte die Polizei vor Ort fest, dass A.____ mit einem Atemalkoholwert von 0.60 mg/l um 02:10 Uhr bzw. von 0.56 mg/l um 02:15 Uhr einen Lieferwagen gelenkt hatte. Eine beweissichere Atemalkoholmessung beim Polizeistützpunkt Liestal ergab um 03:02 Uhr einen Wert von 0.51 mg/l. In der Folge wurde ihm der Führerausweis vorläufig abgenommen. C. Mit Schreiben vom 1. September 2022 stellte die Polizei A.____ einen zwölfmonatigen Warnungsentzug des Führerausweises sowie die Anordnung eines kostenpflichtigen Verkehrsunterrichts in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 6. September 2022 beantragte A.____, vertreten durch Werner Rufi, Advokat, die sofortige Aushändigung des Führerausweises und die Sistierung des Administrativverfahrens bis zur strafrechtlichen Erledigung des Vorfalls vom 12. August 2022. Infolge Gutheissung des Antrags sistierte die Polizei mit Schreiben vom 7. September 2022 das Administrativverfahren und händigte A.____ den Führerausweis wieder aus. In der Folge wurde A.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. März 2023 unter anderem wegen des Führens eines Fahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand, begangen am 12. August 2022, gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und wegen grober Verkehrsverletzung, begangen am 27. Oktober 2019, gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Im Strafverfahren wurde A.____ durch Daniel Olstein, Advokat, verteidigt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. April 2023 entzog die Polizei A.____ mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wegen schwerer Widerhandlung im Sinne von 16c Abs. 1 lit. b SVG den Führerausweis für zwölf Monate und wies ihn an, ihr diesen spätestens bis zum 26. Juli 2023 mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Weiter verpflichtete sie A.____ zum Besuch eines eintägigen, kostenpflichtigen Verkehrsunterrichts zur Nachschulung und erhob eine Verwaltungsgebühr von Fr. 360.--. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorfälle vom 27. Oktober 2019 sowie vom 12. August 2022 zwei schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht innerhalb von fünf Jahren darstellen würden, was zu einem Führerausweisentzug von einer Mindestdauer von zwölf Monaten führe. E. Dagegen reichte A.____, nunmehr erneut und nachfolgend immer vertreten durch Werner Rufi, Advokat, am 26. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) ein und beantragte, es sei der zwölfmonatige Warnungsentzug des Führerausweises unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates aufzuheben. Weiter ersuchte er um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 8. September 2023 reichte A.____ innert erstreckter Frist die Beschwerdebegründung nach. Darin beantragte er, es sei die Dauer des angeordneten Warnungsentzugs seines Führerausweises auf sechs Monate, eventualiter auf acht Monate zu reduzieren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Messergebnis der beweissicheren Atemalkoholmessung sei anzuzweifeln, da er am Abend vom 11. August 2022 lediglich zwei Dosen Bier konsumiert habe. Eine Beeinträchtigung des Messgeräts könne folglich nicht ausgeschlossen werden. Weiter sei ihm als juristischer Laie nicht bewusst gewesen, dass er eine Blutprobe hätte verlangen können, die Polizei hätte ihn
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf diese Tatsache aufmerksam machen müssen. Zur nächtlichen Autofahrt sei es nur aufgrund eines Notfalls eines Klienten gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Alkohol bereits vollständig abgebaut worden sei. Folglich habe er nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Ergänzend machte A.____ geltend, die Polizei sei in Ausnahmefällen nicht an die Tatsachenfeststellungen der Strafbehörden gebunden und in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2023-1794 vom 19. Dezember 2023 ab und entschied, dass A.____ der Polizei seinen Führerausweis bis spätestens am 1. Februar 2024 per eingeschriebenem Brief zuzustellen habe. Weiter wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. Der Regierungsrat führte aus, der mit Verfügung vom 13. Juni 2023 angeordnete Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts sowie die erhobene Verwaltungsgebühr seien nicht beanstandet worden und seien somit nicht Gegenstand des Entscheids. Zur Begründung brachte der Regierungsrat im Wesentlichen vor, eine beweissichere Atemalkoholmessung am 12. August 2022 um 03:02 Uhr habe beim Beschwerdeführer eine Atemalkoholkonzentration von 0.51 mg/l ergeben. Das Führen eines Fahrzeugs mit dieser Atemalkoholkonzentration stelle eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG dar. Betreffend den rechtskräftigen Strafbefehl erörterte der Regierungsrat, dieser entfalte zwar für Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung weiche eine Verwaltungsbehörde jedoch ohne Not nicht von den Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde ab. A.____ sei der Führerausweis aufgrund des Vorfalls vom 27. Oktober 2019 mit Verfügung vom 28. November 2019 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften bereits für drei Monate entzogen worden. Gemäss der Kaskadenfolge in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG betrage die Dauer des Warnungsentzugs mindestens zwölf Monate, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei. Somit komme Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung, wobei die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht unterschritten werden könne. G. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Reduzierung der Dauer des Führerausweisentzugs auf sechs, eventualiter auf acht Monate; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, ein Führerausweisentzug von zwölf Monaten hätte auf den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden fatale berufliche Auswirkungen. Er sei bereit, einen Verkehrsunterricht zu besuchen und allfällige Auflagen einzuhalten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Fall sei aufgrund der neueren Gesetzgebung sowie Rechtsprechung differenziert zu behandeln, was durch den Beschwerdegegner wie auch die Polizei nicht geschehen sei. Zudem beantragte er die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristverlängerung der ihm zur Einreichung der ausführlichen Beschwerdebegründung gesetzten Frist. Am 7. Februar gewährte das Kantonsgericht die beantragte Verlängerung und
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzte eine peremptorische Frist bis zum 4. März 2024. Mit Schreiben vom 4. März 2024 wurde neuerlich um Fristverlängerung aufgrund einer fortbestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters ersucht. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht mit präsidialer Verfügung vom 13. März 2024 ab. I. Mit Schreiben vom 8. April 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird angeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Fall sei von der Vorinstanz und der Polizei undifferenziert behandelt worden, sei vollends unsubstantiiert und unzutreffend. Die Vorinstanz habe sich detailliert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Polizei zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen sei. Entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers könne die verfügte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen sei, vermöge daran nichts zu ändern. J. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums vom 24. April 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Da die weiteren formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§1 Abs. 4 VPO).
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4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 5.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das SVG unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In leichten Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In allen übrigen Fällen von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a-f SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG). 5.2 Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration aufweist, selbst wenn keine weitere Verkehrsregelverletzung vorliegt (HANS GIGER, Kommentar zum SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, N 36 zu Art. 16c SVG; BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 17 zu Art. 16c SVG). Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schematische Regeln aufgestellt, um den Schweregrad zu bestimmen. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Es handelt sich bei diesen Schwellenwerten um unwiderlegbare Rechtsvermutungen, welche unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit gelten (BERNHARD RÜTSCHE, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 108 zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist sodann eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten vorgesehen, sofern kein Fall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis-e vorliegt, welcher eine längere Entzugsdauer vorsieht. 5.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Durch die Mindestentzugsdauer wird das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten begrenzt. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer hingegen ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen ist – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss auszuüben (GIGER, a.a.O., N 15 zu Art. 16c SVG; RÜTSCHE, a.a.O., N 112 f. zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Ver-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, es sei denn die Strafe wurde nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert (GIGER, a.a.O., N 23 f. zu Art. 16 SVG). Die Berücksichtigung der konkreten Umstände dient zwar der Einzelfallgerechtigkeit, steht aber in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Geboten der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Entsprechend haben sich die Behörden, zur Gewährleistung einer rechtsgleichen und vorhersehbaren Praxis, bei der Ausübung des Ermessens an vergleichbaren Fällen zu orientieren, welche sich vorrangig aus der bundesrechtlichen Judikatur ergeben (RÜTSCHE, a.a.O., N 116 f. zu Art. 16 SVG; BGE 128 II 173 E. 4g). Die rechtsanwendenden Behörden werden durch die entwickelte Rechtsprechung mit schematischen Limiten aber nicht von der Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall enthoben (BGE 124 II 44 E. 1; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N 30 zu Art. 16). 5.4 Der Warnungsentzug dient der Besserung von Fahrzeuglenkern bzw. Fahrzeuglenkerinnen sowie der Bekämpfung von Rückfällen. Er hat einen präventiven und erzieherischen Charakter, teilweise aber auch strafähnliche Züge. Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (vgl. GIGER, a.a.O., N 14 zu Art. 16 SVG; BGE 141 II 220 E. 3.1.2; 131 II 248 E. 4; 123 II 97 E. 2c/aa). 6.1. Im Bereich der Ahndung von Straftaten im Strassenverkehr kennt das schweizerische Recht das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren: Typischerweise findet nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften sowohl ein Straf- als auch ein Verwaltungsverfahren statt (BGE 137 I 363 E. 2.3; GUNHILD GODENZI/JANA HRABEK, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 223). 6.2. Das Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_606/2020 vom 5. März 2020 E. 3.3.1). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergreifen. Diese vor allem aus dem Strassenverkehrsrecht entwickelte Rechtsprechung setzt allerdings voraus, dass das Strafverfahren vor dem Administrativverfahren durchgeführt wird. Anderenfalls gibt es bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens noch gar keinen Strafentscheid, der eine Bindungswirkung entfalten könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 84] E. 4.1). 6.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; BGE 132 II 234 E. 3; GERHARD FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 104 zu Art. 90 SVG). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5). Wie in der E. 5.2 hiervor ausgeführt, stuft Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration als schwere Widerhandlung ein. Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 17 zu Art. 16c SVG). 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug würde für ihn als Selbständigerwerbenden mit einer eigenen Heizungsfirma fatale berufliche Auswirkungen haben. Zudem sei der Fall infolge der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung differenziert zu behandeln, wobei er dieses Begehren nicht substantiiert. 7.2 Gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. März 2023 entzog die Polizei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2023 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c SVG und wies ihn an, ihr diesen spätestens bis zum 26. Juli 2023 mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und setzte dem Beschwerdeführer zur Abgabe des Führerausweises Frist bis zum 1. Februar 2024. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG liege eine schwere Widerhandlung insbesondere vor, wenn eine Person in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motor-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrzeug lenke. Als qualifiziert gelte dabei eine Atemalkoholkonzentration ab 0.4 mg/l gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. Dabei handle es sich um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, die unabhängig von weiteren Beweisen gelte. Die Schwere des Verschuldens sei für die Einordnung als schwere Widerhandlung dabei nicht massgeblich. Betreffend den rechtskräftigen Strafbefehl führt die Vorinstanz an, dieser entfalte zwar für Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung, aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung weiche eine Verwaltungsbehörde jedoch ohne Not nicht von den Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde ab. Sofern das Strafverfahren zeitlich vor dem Administrativverfahren durchgeführt werde, müsse die betroffene Person nach Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die notwendigen Rechtsmittel ergreifen. Die Verwaltungsbehörden seien bei dieser Ausgangslage an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden gebunden. Es gelte daher als erstellt zu betrachten, dass A.____ am 12. August 2022 mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.51 mg/l ein Fahrzeug gelenkt habe. Dies stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln dar, wobei es für diese Einordnung nicht auf die konkreten Umstände ankomme. 7.3 Der Argumentation der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Indem der Beschwerdeführer die beweissichere Atemalkoholmessung vom 12. August 2022 anzweifelt, wendet er sich gegen die im Strafbefehl enthaltene Sachverhaltsfeststellung. Vorliegend war der Beschwerdeführer sowohl im Straf- als auch im Administrativverfahren anwaltlich vertreten. Darüber hinaus teilte die Polizei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2022 mit, dass sie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils das Administrativverfahren wieder aufnehmen werde. Im gleichen Schreiben machte die Polizei den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er allfällige Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend machen müsse. Ihm musste daher bewusst sein, dass er seine Einwände betreffend die Atemalkoholmessung bereits im Strafverfahren hätte vorbringen müssen, was er bzw. sein Rechtsvertreter jedoch unterlassen hat, so dass der Strafbefehl vom 22. März 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verwaltungsbehörden haben sich aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung zu Recht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden erachtet und den Vorfall infolge Lenken eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG qualifiziert. 7.4 Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsrechts wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Ziel der Revision war eine "einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 31. März 1999 [Botschaft SVG], BBl 1999 4485). Nach der früheren Rechtsprechung konnte die Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit vergangen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf (BGE 135 II 334 E. 2.2). Im Rahmen der Revision wurde Art. 16 Abs. 3 SVG angepasst. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf seit dem 1. Januar 2005 jedoch nicht unterschritten werden, es sei denn, die Strafe wurde nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG kann die Strafe für Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen gemildert werden. Eine solche Situation liegt eindeutig nicht vor, weshalb darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. Ausserhalb dieses Anwendungsbereichs kann die Mindestentzugsdauer unter keinen Umständen unterschritten werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N 28 und 32 zu Art. 16). Dies gilt selbst bei Personen, welche beruflich auf ihren Führerausweis angewiesen sind, etwa bei Berufschauffeuren oder bei Menschen mit Behinderungen (BGE 135 II 138 E. 2.4; BGE 6A.38/2006). 7.5 Nach Massgabe der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG beträgt die Dauer des Warnungsentzugs mindestens zwölf Monate, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund des Vorfalls vom 27. Oktober 2019 mit Verfügung vom 28. November 2019 angesichts einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften bereits für drei Monate entzogen. Dies wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht bestritten. Somit kommt infolge der erneuten schweren Widerhandlung des Beschwerdeführers vom 12. August 2022 gegen das Strassenverkehrsrecht Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung, wobei die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht unterschritten werden kann. Da gegenüber dem Beschwerdeführer somit bereits die kürzeste gesetzlich zulässige Führerausweisentzugsdauer verfügt wurde, können die von ihm geltend gemachten Umstände, namentlich die beruflich bedingte Notwendigkeit eines Führerausweises, nicht zu einer milderen Administrativmassnahme führen, wie die oben dargelegte Rechtsprechung aufzeigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.6.2). 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten zu Recht erfolgte und sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und die Angelegenheit zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei zu überweisen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.