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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.10.2025 810 2024 302 (810 24 302)

15 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,850 mots·~19 min·2

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft / Verhältnismässigkeit der Wegweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Oktober 2025 (810 24 302) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft / Verhältnismässigkeit der Wegweisung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie Wegweisung (RRB Nr. 1792 vom 17. Dezember 2024)

A. Die italienische Staatsangehörige A.____ (geb. XX.XX.1959) zog als 19-jährige mit ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz in den Kanton Waadt. Die gemeinsamen Kinder B.____ (geb. 1978), C.____ (geb. 1980), D.____ (geb. 1991) und E.____ (geb. 1993) kamen in der Schweiz zur Welt. 1995 kehrte die Familie nach Italien zurück. Inzwischen geschieden, reis-

Seite 2 / 9 te A.____ am 1. Oktober 2014 wieder in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz in F.____ im Kanton Basel-Landschaft. Sie arbeitete in einem Restaurant in G.____ und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B. In der Folge hatte sie diverse Anstellungen beziehungsweise bezog zwischenzeitlich Arbeitslosenentschädigung. Zuletzt war sie bis Ende Dezember 2017 auf Stundenlohnbasis bei der H.____ GmbH angestellt. Am 12. Mai 2016 verletzte sie sich bei einem Treppensturz das rechte Knie und erhielt Unfalltaggeld von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Mit Verfügung vom 1. September 2020 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wurde mit Entscheid vom 22. April 2021 (720 20 383) abgewiesen, indem bestätigt wurde, dass A.____ bei einer leidensangepassten Tätigkeit seit November 2017 100 % arbeitsfähig sei. C. Vom 1. September 2015 bis zum 28. Februar 2022 wurde A.____ von der Sozialhilfe mit rund Fr. 103'000.-- unterstützt. Durch einen Vorbezug der Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) per 1. Juli 2021 konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen. Ab Januar 2023 bezog sie Ergänzungsleistungen (EL). D. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 stellte das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht, nachfolgend AMIB) A.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Dieses nahm A.____, ab hier immer vertreten durch Georg Ranert, Advokat in Muttenz, am 3. März 2023 wahr. E. Das AMIB bat A.____ am 29. Februar 2024 um eine erneute Stellungnahme zur möglichen Nichtverlängerung, woraufhin sie auf das Schreiben vom 3. März 2023 verwies. Am 8. April 2024 verfügte das AMIB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz. F. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1792 vom 17. Dezember 2024 ab und ordnete an, dass sie die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Zur Begründung erwog er im Wesentlichen, A.____ könne weder aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) noch aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 respektive der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ein Aufenthaltsrecht ableiten. G. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2024 beantragt A.____ dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), der Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin sei zu verlängern. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Be-

Seite 3 / 9 schwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit konkreten Bedingungen zu erteilen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens beim Regierungsrat und diejenigen des Verfahrens beim AMIB beizuziehen. Es sei eine Parteiverhandlung anzuordnen, an welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben werden solle, sich mündlich äussern zu dürfen. H. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. Juni 2025 innert erstreckter Frist. I. Am 15. April 2025 verfügte das Kantonsgericht den Beizug der Akten des IV- Verfahrens von der SVA Basel-Landschaft. Mit präsidialer Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde der Fall der Kammer im Rahmen einer Parteiverhandlung zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. J. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie I.____, Leiter Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat, als Vertreter der Vorinstanz teil. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gericht unter Beizug einer Dolmetscherin befragt. Die Parteien hielten in den Plädoyers an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

Seite 4 / 9 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA – für welche sie ursprünglich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte – seit Ende Juni 2017 beziehungsweise spätestens seit Ende Juli 2019 nicht mehr. Aus dem FZA könne sie auch kein darüberhinausgehendes Aufenthaltsrecht ableiten, wie es nach der Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 12 Anhang I FZA), bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Art. 4 Anhang I FZA) oder bei Personen, welche über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA), bestünde. Auch die Voraussetzungen für ein auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 oder Art. 8 Abs. 1 EMRK gestütztes Aufenthaltsrecht seien nicht erfüllt. Die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden. Strittig ist vorliegend einzig, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verhältnismässig ist. 3.2 Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG resp. Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.; vgl. KGE VV vom 4. September 2024 [810 23 295] E. 7.1). 4.1 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der damit verbundenen Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Regelung der Zuwanderung von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die noch nie oder während längerer Zeit keine Beiträge entrichtet hätten, bestehe. Dieses öffentliche Interesse überwöge das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib. Sie lebe zwar schon über zehn Jahre in der Schweiz und habe auch davor schon einmal in der Schweiz gelebt. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie aber in Italien verbracht. Auch den grössten Teil ihres Arbeitslebens sei sie in Italien tätig gewesen und habe dadurch nicht massgeblich in die schweizerischen Sozialwerke eingezahlt. Dies gelte auch, wenn ihr der Anteil ihres Ex-Ehemanns angerechnet würde. Dazu käme ihre schlechte wirtschaftliche und sprachliche Integration. Nach ihrer zweiten Einreise 2014 habe sie ihren Lebensunterhalt nur kurz selbst finanzieren können. Anschliessend sei sie bis zu ihrer Frühpensionierung 2021 von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe danach AHV und Ergänzungsleistungen bezogen. Für ihre Integration in der Region Basel sei es substantiell, dass sie die hier gesprochene Sprache spreche, weshalb ihre Italienisch- und Französischkenntnisse nicht ausschlaggebend seien. In der Region verfüge sie über keine Kernfamilie. Nur ihr Sohn C.____ sei noch in der Schweiz. Zu diesem bestehe aber nur sporadisch Kontakt und er lebe im Kanton Waadt. Die drei Töchter wohnten alle in der Provinz Lecce. Dort gebe es auch eine Niederlassung der Zeugen Jehovas, denen die Beschwerdeführerin angehöre. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin liessen sich in Italien behandeln und angesichts ihrer Rente werde ihr finanzielles Überleben gesichert sein, zumal ihre dortigen Töchter

Seite 5 / 9 sie unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach Italien sei für sie damit nicht mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden und deshalb verhältnismässig. 4.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, berücksichtige man ihren Aufenthalt zwischen den Jahren 1982 und 1995, habe sie sich insgesamt deutlich mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten. Dass die Abklärungen durch die Invalidenversicherung ab 2014 so lange gedauert hätten, könne ihr nicht negativ ausgelegt werden, weshalb das Kriterium der Aufenthaltsdauer vollumfänglich zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müsse. Da sie mit Italienisch und Französisch zwei von vier Landessprachen beherrsche, sei sie sprachlich vollumfänglich integriert. Sie habe sich als Hausfrau um die Kindererziehung gekümmert, weshalb ihr zurecht AHV-Einkommensteile ihres Ehemannes gutgeschrieben worden seien, die es nun zu berücksichtigen gelte. Während der gesamten Zeit in der Schweiz könne sie knapp 15 Jahre Beitragsdauer in der AHV vorweisen und komme so entgegen der Vorinstanz auf Fr. 260'000.-- AHV-Beiträge. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass sie nur vom schweizerischen Sozialsystem profitiert habe. Auch während des IV-Verfahrens sei sie um Arbeit bemüht gewesen, was unter anderem durch die erhaltene Arbeitslosenentschädigung belegt sei. Ohnehin ergebe sich aus dem IV-Verfahren, dass für sie lediglich Arbeiten in einem angepassten Tätigkeitsbereich mit besonderem Profil möglich seien. Aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei sie bei der Besetzung entsprechender Stellen jedoch chancenlos. Bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse müsse berücksichtigt werden, dass lediglich eines ihrer Kinder noch in Italien lebe und die restlichen drei inklusive deren Kinder alle in der Schweiz seien. Der Bezug zur Schweiz sei für sie deshalb deutlich enger als zu Italien, zumal sie mittlerweile auch über 10 Jahre hier lebe. Damit überwiege ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung, weshalb die Massnahme nicht verhältnismässig sei. 4.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt die Beschwerdeführerin in der Befragung aus, sie und ihre Familie seien 1995 nach Italien in den Süden Apuliens in die Provinz Lecce zurückgekehrt, da ihr damaliger Ehemann dies so entschieden habe. 1998 sei es zur Trennung gekommen, nachdem er sie betrogen habe. Die Scheidung hätten sie jedoch erst 2017 vollzogen. Sie habe damals einfach die Dokumente unterschrieben, die ihr Mann ihr zugesendet habe und erst später verstanden, dass er sie damit übervorteilt habe. Zwischenzeitlich seien B.____ und C.____ in den Kanton Waadt zurückgekehrt und D.____ mit ihrer Familie nach J.____ (AG) ausgewandert. In Apulien habe die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt durch die Pflege betagter Menschen verdient. Als die letzte Frau, um welche sie sich gekümmert habe, verstorben sei, habe ihre Tochter D.____ ihr angeboten, ihr einen Job in der Schweiz zu vermitteln. Deshalb sei sie 2014 in die Schweiz gereist und sie habe bei D.____ gewohnt, bis sie ihre eigene Wohnung in F.____ habe beziehen können. Seither seien jedoch sowohl B.____ als auch D.____ und ihre Familien in die Provinz Lecce zurückgekehrt, wo auch E.____ nach wie vor lebe. C.____ wohne als einziger noch in der Schweiz im Kanton Waadt in der Nähe von K.____. Sie sehe ihn selten, aber wenn er mit der Familie in der Region Basel sei, besuche er sie, das letzte Mal vor ca. zwei Monaten. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie selbst gerate in geschlossenen Räumen in Panik, wodurch für sie das Reisen schwierig sei. Sie sehe deshalb sowohl ihre Grosskinder in der Schweiz als auch in Italien selten persönlich, habe aber mit allen

Seite 6 / 9 regelmässig Kontakt via Zoom. Seit 2014 sei sie vielleicht drei Mal in Italien gewesen. Ihre Freunde seien alle weggezogen und sie fühle sich dort fremd. Sie habe zwar noch Geschwister dort, verstehe sich mit diesen jedoch nicht besonders gut. Als bei ihrer Tochter B.____ der Verdacht auf einen Tumor bestanden habe, sei sie für zwei Wochen nach Italien gefahren, um für die Enkel und ihre Tochter da zu sein. Sie habe aber auch Angst um sich selbst gehabt und sie sei froh gewesen, als sie wieder zurück in der Schweiz bei ihren Ärzten gewesen sei, bei welchen sie sich gut aufgehoben fühle und welche sie gut verstünden. Man habe Myome bei ihr gefunden und sie müsse alle sechs Monate zur Kontrolle. Zuvor habe sie bereits Probleme mit dem Rücken und den Knien gehabt. Alle ihre Freunde und deren Familien lebten in der Schweiz. Sie sei Mitglied der Zeugen Jehovas, wo sie ihre Hauptkontakte habe. Diese seien wie eine Familie für sie. Abgesehen von C.____ sei aus ihrer leiblichen Familie aber niemand bei den Zeugen Jehovas. In der Vergangenheit habe sie immer wieder versucht, Deutsch zu sprechen. Dabei sei sie einmal darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie etwas Schlimmes gesagt habe, was bei ihr zu einer Blockade geführt habe, weshalb sie es seither vermeide, Deutsch zu sprechen. Für die Zusammenkünfte bei den Zeugen Jehovas gehe sie nach G.____, wo Italienisch gesprochen werde. Die Zeugen Jehovas hätten auch einen Ableger in der Provinz Lecce. 5.1 Ein zulässiges öffentliches Interesse für die Wegweisung liegt im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländerinnen und Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Grundsätzlich besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländer die Schweiz verlassen, wenn der Aufenthaltszweck weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen (vgl. KGE VV vom 11. Juni 2025 [810 24 291] E. 7.1). Ausserdem bezieht die Beschwerdeführerin neben ihrer monatlichen Altersrente von Fr. 586.-- Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'856.-- (Beilagen 7 und 8 zur Beschwerdebegründung). Ihre Wegweisung steht damit zusätzlich im öffentlichen Interesse der Entlastung der öffentlichen Wohlfahrt, zumal Ergänzungsleistungen im Kontext des FZA als Sozialhilfe gelten (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.6.2; Urteil des BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 6.4; KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 29] E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin lebte bereits zwischen 1978 und 1998 in der Schweiz. Für die Beurteilung ihrer derzeitigen Integration in der Region Basel ist der damalige Aufenthalt im Kanton Waadt jedoch unbeachtlich. Neben den sprachlichen Differenzen zwischen den Regionen fällt die mit gut 25 Jahren sehr lange Unterbrechung des Aufenthalts ins Gewicht. Ausserdem knüpfte die Beschwerdeführerin gerade nicht an ihr damaliges soziales Netz und die vergangene Integrationsleistung an, sondern vollzog in der ihr bis dahin unbekannten Region Basel einen Neustart. Seit dieser zweiten Einreise in die Schweiz 2014 sind aber auch bereits über zehn Jahre vergangen. Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass

Seite 7 / 9 es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 6.2). So verhält es sich auch vorliegend. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Einreise bereits 55 Jahre alt und hatte den grössten Teil ihres Lebens in Italien verbracht. In der Schweiz vermochte sie sich anschliessend weder wirtschaftlich noch sprachlich zu integrieren. Nach ihrer Einreise am 1. Oktober 2014 hatte sie zwar eine Festanstellung auf Stundenlohnbasis. Bereits ab Januar 2016 musste sie jedoch zusätzlich durch Arbeitslosentaggelder unterstützt werden. Im Mai 2016 hatte sie einen Unfall und bezog bis Januar 2020 Unfall- respektive Krankentaggelder, obwohl sie ab November 2017 in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, wie es ihr das im Rahmen der Abklärung ihrer Ansprüche aus Invalidenversicherung (IV) erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 5. August 2019 attestierte. Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 22. April 2021 (720 20 383) unter Prüfung des Gutachtens die Ablehnung ihres IV-Leistungsbegehrens bestätigt hatte, meldete sie schliesslich per 1. Juli 2021 einen Vorbezug ihrer Altersrente an und bezog dazu Ergänzungsleistungen. Somit war die Beschwerdeführerin ab ihrer Einreise nur für knapp 1 ½ Jahre in der Lage, für sich selbst zu sorgen, weshalb nicht von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden kann. Mitverantwortlich für die fehlende berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist zweifellos ihre nichtvorhandene sprachliche Integration. Bei der Beurteilung der sprachlichen Integration ist nach den Kenntnissen der am Wohnort gesprochenen Sprache – vorliegend Deutsch – zu fragen (vgl. STEFANIE KURT, in: Caroni/Thurnherr (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, N 15 zu Art. 58a AIG), weshalb die Französisch- und Italienischkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend sind. Ihren eigenen Angaben zufolge spricht sie kein Deutsch. Für die heutige Parteiverhandlung war sie auf eine Dolmetscherin angewiesen. Sie macht keine Lernbemühungen oder entschuldigende Gründe geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie nach den ersten Rückschlägen das Erlernen der deutschen Sprache früh wieder aufgegeben, vermeidet seither das Deutschsprechen und bewegt sich in ihrem Alltag ausschliesslich in italienischsprechenden Kreisen wie dem italienischen Teil der Zeugen Jehovas in G.____. Die sprachliche Integration ist Grundlage für das Gelingen der beruflichen und sozialen Integration sowie die gesamtgesellschaftliche Kohäsion (Urteil des BGer 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 6.2.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.1 ff.), weshalb gerade mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin die inexistenten Deutschkenntnisse schwer negativ zu gewichten sind. Zwar hat sie sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen lassen und respektiert sie die Werte der Bundesverfassung, dies vermag die eklatanten Defizite bei der wirtschaftlichen und sprachlichen Integration jedoch nicht aufzuwiegen. 5.3 Die sozialen Bindungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz und zur Region Basel sind auch darüber hinaus als gering einzustufen. Ihr Sohn C.____ lebt zwar in der Schweiz. Jedoch ist er im Kanton Waadt zuhause, besucht die Beschwerdeführerin nur selten und der Kontakt wird vor allem durch die modernen Kommunikationsmittel wie Zoom gehalten. Inwiefern ihre übrigen sozialen Kontakte in der Region Basel nicht nur die Zeugen Jehovas betreffen oder worin allgemeiner ihre Verbundenheit zur Region besteht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Wenn sie demgegenüber – implizit – eine Entwurzelung in der Provinz

Seite 8 / 9 Lecce geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits wirft es die Frage auf, weshalb sie nicht schon früher, beispielsweise nach der Trennung von ihrem Ehemann oder nach der Ausreise ihrer erwachsenen Kinder, in die Schweiz zurückkehrte. Andererseits führt sie in der Befragung anlässlich der Parteiverhandlung aus, dass seit der Beschwerdeerhebung D.____ und B.____ ebenfalls mit ihren Familien in die Provinz Lecce zurückgekehrt seien, womit dort mittlerweile drei ihrer vier Kinder leben. Auch verfügt sie dort über Geschwister und weitere Familienangehörige. Sie selbst ist in Apulien aufgewachsen und hat den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht. Italien und die Provinz Lecce im Besonderen kennt sie folglich bestens und sie ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Die Verbundenheit zu Italien übertrifft damit diejenige zur Schweiz deutlich. Die medizinische Versorgung ist in Italien gesichert und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 5. August 2019: Kreuzschmerzen, Arthrose im Hüft- und Kniegelenk, Tennisarm, Diabetes Typ 2, Adipositas, mittelgradige Depression; sowie unbelegt: Myome) sind dort behandelbar. Ihre schweizerische Altersrente wird sie auch in Italien beziehen können, wozu ab diesem Jahr noch ihr Anspruch aus der italienischen Altersversicherung kommt (vgl. Schreiben ITALUIL vom 2. Februar 2022), weshalb sie finanziell abgesichert sein wird. Anzumerken bleibt, dass die Zeugen Jehovas auch über Ableger in der Provinz Lecce verfügen, welchen sich die Beschwerdeführerin anschliessen kann. Eine Rückkehr ist damit für sie nicht mit erheblichen Nachteilen verbunden und ihr zumutbar. Dass ihr Ex-Mann in der Provinz Lecce wohnt, vermag daran nichts zu ändern. 6. Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 2. August 2025 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 14 ¼ Stunden für seine Arbeit geltend, was angemessen erscheint. Zudem weist er in der anlässlich der Parteiverhandlung eingereichten Honorarnote vom 15. Oktober 2025 zusätzlich angelaufene Aufwände von 2 ¾ Stunden aus, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Dazu kommt ein Aufwand von 2 Stunden für die Parteiverhandlung. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

Seite 9 / 9 vom 17. November 2003 beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.--. Dementsprechend ist der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- auf Fr. 200.-zu reduzieren. Im Übrigen sind die Auslagen in der Höhe von Fr. 139.90 nicht zu beanstanden, womit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 4'259.05 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'259.05 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

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