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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.01.2025 810 2024 221 (810 24 221)

21 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,915 mots·~15 min·5

Résumé

Verpflichtung zur Teilnahme am Förderungsprogramm

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. Januar 2025 (810 24 221) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Verpflichtung zur Teilnahme am Förderungsprogramm

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.___, Beschwerdegegnerin

Betreff Verpflichtung zur Teilnahme am Förderungsprogramm (RRB Nr. 1259 vom 17. September 2024)

A. A.____ (geboren 1971) wird seit dem 1. Juni 2019 durch die Sozialhilfebehörde B.____ (nachfolgend SHB genannt) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde er aufgefordert, sich bis zum 7. Juni 2024 für das Arbeitsintegrationsprogramm der Firma C.____ GmbH in B.____ (recte: D.____) anzumelden oder ein gleichgestelltes Arbeitsintegrationsprogramm hinsichtlich Durchführungsdauer von sechs Monaten und Anwesenheitsumfang von einem Arbeitspensum von 100 % im Kanton Basel-Landschaft zu finden und dem zuständigen Sozialarbeitenden der Gemeinde B.____ vor der Frist zu melden. Im Fall der Weigerung wurden diesem folgende Sanktionen angedroht: als erster Schritt die Kürzung des Grundbedarfs ab dem 1. Juli 2024 um 30 % für eine Dauer von einem Monat und als zweiter Schritt die Kürzung der Sozialhilfe auf Nothilfe ab dem 1. August 2024 für die Dauer von einem Jahr. Zudem wurde die Prüfung der Einstellung der Sozialhilfeunterstützung angedroht. B. Die mit Schreiben vom 31. Mai 2024 dagegen erhobene Einsprache wies die SHB mit Einsprache-Entscheid vom 1. Juli 2024 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die von A.____ am 8. Juli 2024 dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 1259 vom 17. September 2024 ab und schrieb den Verfahrensantrag der SHB betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit ab. A.____ lege nicht genauer dar, warum für ihn eine Teilnahme an einem Förderungsprogramm in einer Schlosserei nicht sinnvoll sein solle. Zudem übersehe er, dass ihm die SHB freigestellt habe, ein anderes Förderungsprogramm, welches die Kriterien des Berufscoachings (Dauer von sechs Monaten, 100 % Pensum, im Kanton Basel-Landschaft) erfülle, selbst auszuwählen. Die Verpflichtung zur Teilnahme am empfohlenen Förderungsprogramm bei der C.____ GmbH oder an einem gleichgestellten Förderungsprogramm sei zudem zumutbar. Indem A.____ nicht an dem Förderungsprogramm teilgenommen und auch kein anderes gleichartiges Programm vorgeschlagen habe, habe er seine Pflicht schuldhaft verletzt. Zudem sei das Herabsetzen auf Nothilfe von der SHB vorgängig angedroht worden. Angesichts der fünfjährigen Dauer des Sozialhilfebezugs, der langen Phase ohne berufliche Tätigkeit und der Tatsache, dass A.____ bisher keine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation habe erreichen können, erscheine die Herabsetzung der Unterstützung auf Nothilfe als geeignete und notwendige Massnahme, um das Ziel der Teilnahme am Förderungsprogramm und letztlich die Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen. Vor der Herabsetzung der Unterstützung auf Nothilfe sei der Grundbedarf bereits um 30 % gekürzt worden, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen eine direkte Herabsetzung auf Nothilfe zulassen würden. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Teilnahme an einem Förderungsprogramm eine Neubeurteilung der Situation erfolgen werde. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheine die festgelegte Dauer der Herabsetzung der Unterstützung auf Nothilfe von einem Jahr als angemessen. D. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Zudem sei die SHB mittels Verfügung zur konstruktiven Zusammenarbeit, Förderung, Unterstützung und Gewährung eines Rechtsbeistandes zu verpflichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit seiner Ausbildung und Erfahrung keinen Sinn darin erkenne, in einer Schlosserei seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Seine Arbeitslosigkeit liege nicht an seiner Person, Kommunikation, seinem Auftreten oder an den Be- werbungsunterlagen. Gemäss Feedback des Coaches und der HR Personen habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Rufmord an seiner Person handle. In diesen Rufmord seien zwei Polizisten sowie ein Rechtsanwalt verstrickt. Bis heute habe ihm die SHB diesbezüglich jedoch eine rechtliche Unterstützung verweigert, obwohl nach seiner Einschätzung gute Chancen bestehen würden. Dem Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit dienten ein wöchentliches Training für seine geistige und körperliche Fitness sowie eine gesunde Ernährung. Zudem wende er verschiedene Bewerbungsstrategien und Taktiken betreffend Rufmord an. Die SHB habe bisher ausschliesslich Verfügungen nach Schema X erstellt, ohne auf die Situation konstruktiv einzugehen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. F. Die Vorinstanz schloss am 21. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die SHB reichte keine Vernehmlassung ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer als direkter Verfahrensbeteiligter ist vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 4.1.1 Gemäss § 11 des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 ist die unterstützte Person verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (Abs. 1). Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen (Abs. 2). Nach § 17a Abs. 1 lit. i Sozialhilfeverord- nung (SHV) vom 25. September 2001 ist die unterstützte Person insbesondere verpflichtet, an angeordneten Förderungsprogrammen, Sprachförderungsprogrammen und Grundkompetenzkursen teilzunehmen oder angeordnete Beschäftigungen auszuüben. Die Gemeinden ermöglichen nach § 16 Abs. 2 lit. a SHG den unterstützten Personen die Teilnahme an Förderungsprogrammen. Förderungsprogramme dienen der Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (§ 16a Abs. 1 SHG). Die Gemeinden können gemäss § 16 Abs. 3 SHG die Teilnahme an Integrationsmassnahmen anordnen, wobei diese auf bereits erfolgte Integrationsmassnahmen abzustimmen und auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten sind (§ 16 Abs. 4 SHG). 4.1.2 Ziel von Integrationsmassnahmen ist einerseits die Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit, anderseits sollen Integrationsmassnahmen aber auch die soziale Integration fördern oder einen geregelten Tagesablauf bieten (Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend Handbuch genannt], Stand 1. Juli 2024, Ziffer 9.1, Seite 238). Förderungsprogramme haben das Vermitteln von beruflichen Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt zum Ziel (Handbuch Ziffer 9.2, Seite 239). Für Langzeitarbeitslose ist die Teilnahme an einem Förderungsprogramm oder die Ausübung einer Beschäftigung sinnvoll. Ziel soll sein, diesen Personen einen Zugang ins soziale Leben zu verschaffen (Handbuch Ziffer 8.1 Buchstabe i., Seite 230). Auf besondere Bedürfnisse der unterstützten Person ist in jedem Fall Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass die auferlegte Pflicht verhältnismässig sein muss. Es dürfen daher nur Pflichten auferlegt werden, welche die unterstützte Person auch erfüllen kann. Jede Auferlegung von Pflichten hat also dem Individualisierungsgrundsatz zu folgen (Handbuch Ziffer 8.1, Seite 231). 4.1.3 Der Begriff der Zumutbarkeit wird in der Regel beim Erhalt bzw. der Pflicht zum Annehmen einer Arbeitsstelle im Sozialhilferecht verwendet. Dabei wird in der kantonalen Praxis bewusst die Definition der Zumutbarkeit breiter abgefasst als beispielsweise in der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeit muss angemessen auf die Fähigkeiten der unterstützten Person Rücksicht nehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur Arbeit zumutbar ist, die in vollem Umfang der beruflichen Qualifikation oder den bisher ausgeübten Tätigkeiten der unterstützten Person entspricht. Die Arbeit muss den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Unzumutbar wäre also beispielsweise eine Erwerbstätigkeit für eine Person mit einer Metallallergie, als Schlosser zu arbeiten. Ebenfalls unzumutbar wäre eine Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sie die Person überfordern würde, beispielsweise bei einer nachgewiesenen Konzentrationsschwäche die Bedienung von Maschinen beinhalten würde. Auch ist auf religiöse, kulturelle und soziale Belange angemessen Rücksicht zu nehmen. Eine Unterforderung ist allerdings in der Sozialhilfe vertretbar, so dass beispielsweise einer Person mit Hochschulabschluss eine Erwerbstätigkeit als Hilfskraft zumutbar ist (Handbuch Ziffer 8.2, Seite 232). 4.2 Im Rahmen des Berufscoachings bei E.____ in F.____ erging die Empfehlung eines Förderungsprogramms bei der Integrationsfirma C.____ GmbH in D.____, da diese über eine einzigartige Verbindung in den ersten Arbeitsmarkt verfügt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Coach die Schlosserei lediglich als Beispiel eines Fachbereichs der C.____ GmbH nannte, in der jedes Jahr erfolgreich Lehrlinge ausgebildet werden. Es war nie die Rede davon, dass der Beschwerdeführer in der Schlosserei irgendwelche "Schlossereiarbeiten" übernehmen soll. Im Gegenteil: der Coach hielt fest, dass ein weiteres Standbein der C.____ GmbH der Handel mit gebrauchtem, aber neuwertigem Büromaterial etc. sei, was bedeute, dass es nebst dem Verkauf auch Einkauf geben werde, was dem Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers entspreche. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer aus der Industrie stamme und der Beschwerdeführer eventuell von seinem Netzwerk profitieren könnte. Klienten, welche bei der Integrationsfirma C.____ GmbH teilnehmen würden, seien sehr individuell betreut und gefördert worden. Durch die Nähe zum ersten Arbeitsmarkt stelle ein Zeugnis von der C.____ GmbH auch einen anderen Wert dar, als wenn es einfach um reine Beschäftigungs- und Tagesstrukturen gehe (vgl. Coachingbericht/Abschluss vom 23. April 2024). Auch verfügte die SHB nie ein Integrationsprogramm in der Schlosserei selbst, sondern verfügte ganz allgemein ein Integrationsprogramm in der Firma C.____ GmbH oder ein gleichgestelltes Integrationsprogramm, welches vom Beschwerdeführer vorgeschlagen werden konnte. Die C.____ GmbH besteht aus diversen Fachbereichen mit verschiedenen Tätigkeiten, darunter auch der Fachbereich Verkauf/Logistik mit Online- und Direktverkauf, Lieferungen und so weiter. Die C.____ GmbH ist ein Unternehmen der sozialen und beruflichen Integration. Ziel des Konzeptes ist, durch den Erhalt und die Stärkung der sozialen und beruflichen Kompetenzen den heutigen Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes gerecht zu werden und somit die Vermittelbarkeit zu erhöhen. Das Konzept wird durch vielfältige Fachbetriebe, Coaching, Jobcoaching, Bildung und Netzwerk umgesetzt. Die Umsetzung der Massnahmen wird an die individuellen Voraussetzungen und Fragestellungen der teilnehmenden Person angepasst. Die C.____ GmbH bezweckt die Planung, die Unterstützung und die Führung von Projekten jeglicher Art, welche dazu beitragen, arbeitslose Personen in den Arbeitsprozess einzugliedern (vgl. […], zuletzt besucht am 6. Dezember 2024). Der Beschwerdeführer hat letztmals im Februar 2018 in seinem angestammten Beruf als Einkäufer gearbeitet. Danach folgte eine zweijährige Familienauszeit bis Januar 2020 und ab Juni 2020 folgte die Selbständigkeit als Consultant (vgl. Lebenslauf). Seit dem 1. Juni 2019 wird er von der SHB sozialhilferechtlich unterstützt. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Förderungsprogramm bei der C.____ GmbH für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Gründe geltend, welche einem solchen Einsatz entgegenstehen würden. Grundsätzlich muss die Arbeit auf die Fähigkeit der unterstützten Person Rücksicht nehmen. Das bedeute jedoch nicht, dass nur Arbeit zumutbar ist, die in vollem Umfang der beruflichen Qualifikation oder den bisher ausgeübten Tätigkeiten der unterstützen Person entspricht (vgl. Erwägung 4.1.3 hiervor). Mit der Teilnahme am Förderungsprogramm bei der C.____ GmbH wird die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers gefördert. Auch sprechen keine Gründe gegen eine solche Teilnahme am Programm (oder an einem gleichgestellten Förderungsprogramm) und das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2022 der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm in der Brockenhalle G.____ widersetzt hat, obwohl damals seine Fähigkeiten als Einkäufer berücksichtigt wurden, d.h. der Beschwerdeführer in der Brockenhalle G.____ im Bereich des Online-Verkaufs tätig gewesen wäre (vgl. Einsprache-Entscheid der SHB vom 17. April 2023; Verfügungen der SHB vom 18. Juli 2022 sowie 21. August 2023). Das Vorgehen der SHB, den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Förderungsprogramm der C.____ GmbH zu verpflichten, war nach dem Gesagten demnach korrekt und die Vorinstanz hat zu Recht die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt abgewiesen. 5.1.1 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 SHV darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % des Masses des Grundbedarfs herabgesetzt werden (Abs. 1). Die Herabsetzung ist anzudrohen und angemessen zu befristen (Abs. 2). Die Unterstützung ist befristet bis maximal 1 Jahr auf Nothilfe herabzusetzen (Abs. 3), wenn die Unterstützung aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung gemäss Abs. 1 um das Höchstmass herabgesetzt wurde (lit. a), die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden (lit. b) und die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde (lit. c). Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss § 17a Abs. 1 lit. i SHV, wird die Unterstützung nach vorgängiger Androhung direkt auf Nothilfe herabgesetzt (Abs. 4). 5.1.2 Die Herabsetzung des Grundbedarfs auf die Nothilfe ist die strengste Sanktion für eine Pflichtverletzung. Bei der Prüfung betreffend die Herabsetzung auf Nothilfe ist dem Individualisierungsprinzip sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Ziel der Sanktion soll die Einsicht der unterstützten Person sein, der Pflichterfüllung nachzukommen. Im Vordergrund steht also nicht die eigentliche Bestrafung, sondern die Heilung der Pflichtverletzung (Handbuch Ziffer 8.4, Seite 235 f.). 5.2 Mit Verfügung der SHB vom 21. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer sowohl die Kürzung des Grundbedarfs ab dem 1. Juli 2024 um 30 % für eine Dauer von einem Monat als auch die Kürzung der Sozialhilfe auf Nothilfe ab dem 1. August 2024 für die Dauer von einem Jahr angedroht. Indem der Beschwerdeführer nicht am ihm zumutbaren Förderungsprogramm teilgenommen hat und auch kein anderes gleichartiges Programm vorgeschlagen hat, hat er seine Pflicht gemäss § 17a Absatz 1 lit. i SHV schuldhaft verletzt, was die Herabsetzung auf Nothilfe zur Folge hat. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrere Pflichtverletzungen begangen hat und sich auch schon über längere Zeit dem Integrationsprogramm widersetzt, der Sozialhilfebezug seit Juni 2019 andauert sowie der Beschwerdeführer bisher keine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation trotz Selbständigkeit erreichen konnte, ist die Nothilfe für die Maximaldauer von einem Jahr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, an dem angeordneten oder einem selbstausgewählten Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen oder ein allfälliges Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen und somit die Aufhebung der Nothilfe auf den Folgemonat zu erwirken. Es bleibt anzumerken, dass – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – die SHB eine direkte Herabsetzung ohne vorgängige Kürzung des Grundbedarfs um 30 % hätte vornehmen dürfen (vgl. § 17a Absatz 1 lit. i SHV). Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 aufgrund Nichtkooperierens auf Nothilfe gesetzt worden ist (vgl. Verfügung SHB vom 21. August 2023). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet und ist somit abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, die SHB sei mittels Verfügung zur konstruktiven Zusammenarbeit, Förderung, Unterstützung und Gewährung eines Rechtsbeistandes zu verpflichten. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, den Sozialhilfebehörden Anweisungen betreffend ihre Arbeitsweise zu erteilen. Diese obliegt dem Kantonalen Sozialamt als Aufsichtsbehörde über die kommunalen Sozialhilfebehörden (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b der Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion [Do FKD] vom 10. Mai 2022). Demnach ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 8.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. 8.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 9.2.2 mit Hinweisen). 8.2.3 Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Abhängigkeit von der Sozialhilfe erwiesen. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Dem Umstand der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch Rechnung zu tragen und ihm sind reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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