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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.10.2024 810 2024 198 (810 24 198)

2 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,800 mots·~14 min·5

Résumé

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung im Jugendheim / Erweiterung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. Oktober 2024 (810 24 198) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung im Jugendheim / Erweiterung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jessica Baltzer, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene D.____, Beigeladener

Betreff Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung in das Jugendheim E.____ / Erweiterung Aufgabenbereich Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 14. August 2024)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geboren 2008, ist das Kind der getrennt lebenden Eltern C.____ und D.____. Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge. B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 28. Juni 2023 wurde für A.____ eine Beistandschaft errichtet. C. Mit E-Mail vom 14. Juni 2024 beantragte der Beistand die behördliche Platzierung von A.____ im Jugendheim E.____ und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern. Mit E-Mail an die KESB vom 30. Juli 2024 informierte der Beistand darüber, dass ein Platz in der halbgeschlossenen Gruppe des Jugendheims E.____ in F.____ zur Verfügung stehe. Der Eintritt sei für den 15. August 2024 geplant. Die Situation sei weiterhin prekär und die Platzierung angezeigt. A.____ habe nach wie vor keine Tagesstruktur und keine Perspektive für ihre schulische Laufbahn bzw. eine Ausbildung. Die psychischen Probleme wie auch die Suchterkrankung seien nach wie vor nicht abgeklärt oder behandelt worden und das Zusammenleben stelle für die Kindseltern eine Überforderung dar. D. Mit Telefonat vom 7. August 2024 erklärte sich die Kindsmutter und mit Telefonaten vom 7. August 2024 sowie vom 12. August 2024 erklärte sich der Kindsvater mit der vorgesehenen Platzierung von A.____ einverstanden. E. Mit Telefonat vom 12. August 2024 erklärte A.____, dass sie mit der Platzierung im Jugendheim E.____ nicht einverstanden sei, da sie gehört habe, dass dies eine schlimme Institution sei. Sie wolle der Institution keine Chance geben. F. Mit Telefonaten vom 12. August 2024 und vom 14. August 2024 wurden die Kindseltern über die Einsetzung der Kinderanwältin sowie über die daraus entstehenden Kosten informiert. G. Mit Entscheid vom 14. August 2024 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C.____ und D.____ über ihre Tochter A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich auf. A.____ wurde per 15. August 2024 zunächst in der halbgeschlossenen Wohngruppe des Jugendheims E.____, mit späterem Wechsel auf die offene Abteilung, platziert. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit ausdrücklicher Bewilligung der KESB erfolgen. Der Aufgabenbereich der Mandatsperson wurde erweitert und für A.____ eine Kindsvertretung angeordnet. Als Vertreterin wurde Jessica Baltzer, Advokatin, eingesetzt. Die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt. H. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Jessica Baltzer, mit Eingabe vom 22. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei zurück in die Fürsorge ihrer Eltern zu entlassen. Eventualiter seien Ziffer 1 bis 4 des Entscheids der KESB aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten als deren Vertreterin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Akten der KESB beizuziehen und es sei eine Kindsanhörung durchzuführen. I. Mit Verfügung vom 30. August 2024 wurde der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen und eine Kindsanhörung angeordnet. J. Am 5. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Jugendheim E.____ von der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angehört. K. Mit Eingabe vom 18. September 2024 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerden unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde hauptsächlich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt demnach in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Situation der 15-jährigen Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Wochen zugespitzt. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin formell beim Kindsvater, halte sich jedoch an keine Regeln und zeige ein selbstschädigendes Verhalten mit hohem Cannabiskonsum. Die Termine des ambulanten Helfernetzes (Suchtberatung und Familienbegleitung) halte sie nicht ein und die Schule besuche sie so, wie es ihr passe. Die Beschwerdeführerin sei nicht absprachefähig und es sei davon auszugehen, dass sie zurzeit einen unbeschränkten Zugang zu Cannabis und allenfalls weiteren Drogen habe. Die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönliche Entwicklung und das Wohl der Beschwerdeführerin seien durch ihr Verhalten massiv gefährdet. Um diese Entwicklung zu unterbrechen und die Beschwerdeführerin vor sich selbst zu schützen, sei ein Aufenthalt in einer Institution mit einem engen pädagogischen Rahmen notwendig. Mit einem ambulanten Setting könne der akuten Gefährdung der Jugendlichen nicht länger begegnet werden. Auf der halbgeschlossenen Wohngruppe würde die Beschwerdeführerin lernen, mit mehr Freiraum, Aussenaktivitäten und -kontakten umzugehen, sowie den Freiraum selbständig und angemessen zu gestalten. Sie würde befähigt werden, sich den Herausforderungen des Alltags zu stellen und ein selbständiges Leben zu führen. Während des Aufenthalts in der halbgeschlossenen Abteilung werde die Beschwerdeführerin in einem strukturierten Tagesprogramm betreut. Der Verbleib im väterlichen, respektive mütterlichen Haushalt, sei für die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Gesamtsituation nicht länger tragbar. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass vorliegend ein genügend grosses Helfernetz an Fachpersonen bestehe. Mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Beistandschaft und der Therapeutin sei nicht nur garantiert, dass die Kindseltern Unterstützung erhalten würden, auch sei dadurch gewährleistet, dass eine Aufarbeitung der Geschehnisse und eine Veränderung in der Erziehung bzw. im Alltag geschehe. Hierfür sei es nicht notwendig, dass die Beschwerdeführerin platziert werde. vorliegend sei keine schwere Kindswohlgefährdung gegeben. Zudem könnten die gewünschten Ziele mit milderen Massnahmen erreicht werden. 3.3 Anlässlich der Anhörung erzählt die Beschwerdeführerin, dass es ihr im Jugendheim nicht gefalle. Sie wolle unbedingt in die Region Basel zurück, in eine Institution für betreutes Wohnen oder etwas Ähnliches. Sie wolle gerne ein FAGE-Praktikum im Raum Basel machen. Auf keinen Fall wolle sie dies in der Region F.____ tun. Sie gehe freiwillig in die Schule im E.____. Sie sei hier eingesperrt und es gehe ihr psychisch schlecht. Früher sei sie nie abgehauen, aber hier schon, weil sie das "Eingesperrtsein" nicht ertrage. Sie werde mit Medikamenten ruhiggestellt und die Psychologin sowie die Betreuenden hätten keine Zeit für sie. Sie sei nie gewalttätig gewesen und habe auch bei der Heimeinweisung mitgemacht. Sie sei hier am falschen Ort und es gehe ihr schlecht. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 323). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. LUCA MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2 In materieller Hinsicht ist von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor der Errichtung der Beistandschaft für ca. ein Jahr freiwillig im Internat G.____ platziert war. Anschliessend folgte ein Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und die freiwillige Platzierung in zwei Pflegefamilien. Beide Platzierungen wurden aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit abgebrochen. Ab April 2023 lebte die Beschwerdeführerin zunächst wieder bei der Kindsmutter und seit April 2024 wohnt sie beim Kindsvater. Dem Austrittsbericht der Psychiatrie Baselland vom 15. November 2022 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Eskalation im häuslichen Umfeld notfallmässig zur Krisenintervention stationär aufgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin weise emotionale und soziale Probleme sowie Verhaltensprobleme auf. Sie falle durch Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, eine hohe Impulsivität und eine niedrige Frustrationstoleranz auf. In seinem Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung vom 14. Juni 2024 führt der Beistand aus, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten zugespitzt habe. Es komme regelmässig zu massiven verbalen Auseinandersetzungen mit der Kindsmutter sowie zu Sachbeschädigungen im Haushalt. Die Beschwerdeführerin halte keine Regeln ein, sie komme und gehe wie sie wolle und konsumiere Cannabis. Gelegentlich drohe sie, sich selbst etwas anzutun. Die vereinbarten Termine bei der Suchtberatung nehme die Beschwerdeführerin nicht wahr, befolge keine Regeln und halte sich nicht an Abmachungen oder Termine. Auch die schulische Situation sei gemäss Klassenlehrer prekär. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Kindseltern in der Lage seien, ihre Überforderung bezüglich der Erziehung ihrer Tochter klar zu benennen und die Situation sowie ihre eigenen Grenzen realistisch einzuschätzen. Sie geben an, in der momentanen Situation überfordert und mit einer Platzierung einverstanden zu sein. Das bereits installierte ambulante Helfernetz aus sozialpädagogischer Familienbegleitung, Beistand, Suchtberatung und Therapeutin zeigte sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend, um der Gefährdung der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken. Alle bisherigen Kindesschutzmassnahmen zur Unterstützung des Familienwohls und zur Wahrung des Kindeswohls sind gescheitert. Eine Wiedereingliederung in der Schule bzw. eine schulische oder berufliche Perspektive konnte bisher nicht erarbeitet werden. Dies nicht zuletzt, da die Beschwerdeführerin sich sämtlichen Terminen entzogen und sich nicht an Abmachungen gehalten hat. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die erst 15-jährige Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten eine sehr besorgniserregende Entwicklung gezeigt hat. Sie stand unter keinerlei Aufsicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr, nahm die angebotene Unterstützung, respektive Termine des Helfernetzes nicht wahr, verbrachte ihre Zeit, wie und wo sie wollte und konsumierte Cannabis in grossen Mengen, was gerade in ihrem jungen Alter höchst problematisch ist. Hinzu kommt die unklare Situation im Hinblick auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund, welche gemäss Kindsmutter von Gewalt geprägt sei. 5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen war es dringend angezeigt, diese Situation zu durchbrechen und die Beschwerdeführerin in einem Jugendheim unterzubringen. Die Unterbringung in einer halbgeschlossenen Wohngruppe stellt einen grossen Eingriff dar, bietet jedoch die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin vor weiteren Gefahren zu schützen und der negativen Entwicklung entgegenzuwirken. Zudem gibt die Platzierung in einer halbgeschlossenen Wohngruppe einen engen Rahmen vor, gewährt der Beschwerdeführerin jedoch auch die Möglichkeit, sich zu bewähren und wichtige Schritte in Richtung Stabilisierung zu gehen. Des Weiteren ermöglicht die Platzierung in der halbgeschlossenen Wohngruppe bei einer Verschlechterung der Situation in ein geschlossenes Setting zu wechseln und bei gutem Verlauf weitere Schritte in Richtung Öffnung zu gehen. Das Jugendheim E.____ nimmt junge Frauen auf, die unter anderem selbst- oder fremdgefährdende Verhaltensweisen zeigen wie etwa Entweichen, Lernschwierigkeiten, Suchtproblematik, die über eine reduzierte Selbststeuerung verfügen oder psychische Belastungen aufweisen (vgl. Pädagogisches Konzept Jugendheim E.____ 2020, S. 7 und 8). Der Unterbringungsort erweist sich somit als geeignet. Die bestehenden Probleme betreffend Cannabiskonsum, belastete Beziehung zu den Kindseltern und aggressives bis körperlich drohendes Verhalten werden bereits im Austrittsbericht vom 15. November 2022 erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um tiefsitzende Muster handelt, für deren Überwindung die Beschwerdeführerin eine spezialisierte Begleitung benötigt. Weiter ist es im Jugendheim E.____ möglich, die Beschwerdeführerin in einem klar geregelten Rahmen wieder an eine schulische Struktur zu gewöhnen und sie dabei zu unterstützen, ihren Schulabschluss machen zu können. Aufgrund der Überforderung der Eltern, der unzureichenden bisherigen milderen Massnahmen und der dargestellten Gefährdung der Beschwerdeführerin, gilt es zu verhindern, dass es zu weiteren Abbrüchen kommt und es erscheint daher zwingend, die Platzierung im Jugendheim E.____ zum Wohl der Beschwerdeführerin vorläufig aufrechtzuerhalten. Eine Rückkehr zur Kindsmutter oder zum Kindsvater ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend und wird von den Kindseltern auch nicht unterstützt. Die KESB war folglich gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls zu treffen. Die vorsorgliche Platzierung erlaubt die notwendige sofortige Entlastung der Situation und ermöglicht währenddessen, die Gesamtsituation gründlich abzuklären und die Anschlusslösung zu prüfen und aufzugleisen. Die KESB hat das Verfahren daher zügig fortzufahren und zu einem Abschluss bzw. zu einem Endentscheid zu kommen. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Beschwerdeführerin im Jugendheim E.____ gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen wären grundsätzlich die Kosten der Kindsvertretung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Advokatin Jessica Baltzer von der KESB mit Entscheid vom 14. August 2024 als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, weshalb sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB wird geltend machen können (vgl. KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die beigeladenen Eltern der Beschwerdeführerin erhielten mit Verfügung vom 30. August 2024 die Gelegenheit, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege einzureichen. Innert Frist wurde kein Formular und keine weiteren Unterlagen eingereicht, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindseltern je zur Hälfte und damit im Umfang von je Fr. 400.-- zu deren Lasten. Die Parteikosten sind gestützt auf § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen aufgrund der Unterstützungspflicht der beigeladenen Kindseltern je zur Hälfte und damit im Umfang von je Fr. 400.-- zu deren Lasten.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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