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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.04.2024 810 2023 280 (810 23 280)

24 avril 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,824 mots·~9 min·6

Résumé

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. April 2024 (810 23 280) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. Oktober 2023

A. D.____, geboren 2012, und E.____, geboren 2015, sind die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eltern C.____ und A.____. Für die beiden Kinder wurde mit Entscheid der Kin-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 24. Juli 2020 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Als Mandatsperson wurde F.____ ernannt. B. Am 17. August 2023 legte die Beiständin der KESB ihren Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft zur Genehmigung vor. Für die Berichtsperiode vom 1. Juli 2021 bis am 30. Juni 2023 machte sie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'840.-- geltend. C. Mit Entscheid der KESB vom 10. Oktober 2023 wurde der Bericht der Beiständin vom 17. August 2023 genehmigt. Der Beiständin wurde die beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3’840.-- zugesprochen und den Eltern je zur Hälfte (Fr. 1'920.--) auferlegt. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. D. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 10. Oktober 2023. E. Mit der Vernehmlassung vom 28. November 2023 reichte die Vorinstanz die Verfahrensakten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auf alle Begehren in der Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 VPO). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Rechtsmittelinstanz auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). Sofern sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Institutionen, welche bei der Betreuung seiner beiden Kinder involviert sind, richten, liegen diese Rügen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers auf "Befreiung vom Sorgerecht", da dieser Antrag ebenfalls nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst ist. 1.4 Zu den zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen gehört auch ein aktuelles, tatsächliches und praktisches Rechtsschutzinteresse (vgl. LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, N 13a zu Art. 450). Die Beschwerde muss dazu dienen, der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen resp. einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (KGE VV vom 16. Januar 2018 [810 17 303] E. 2.2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft und erteilt oder verweigert die Genehmigung der Rechnung und des Berichtes (Art. 415 ZGB). Die Berichtsprüfung dient der Information der Kindesschutzbehörde im Hinblick auf die Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft (vgl. KGE VV vom 22. Oktober 2020 [810 20 227] S. 2). Die Funktion des Berichts ist es primär, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln und der Berichtsgenehmigung kommt grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber der verbeiständeten Person oder Dritten zu (vgl. PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/ Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 415). Sofern der Beschwerdeführer allgemein die Tätigkeit bzw. Untätigkeit der Beiständin und der KESB beanstandet, ergibt sich objektiv gesehen aus der Genehmigung des beanstandeten Rechenschaftsberichts für den Beschwerdeführer somit kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil. Er hat zudem nicht dargetan, inwiefern er durch die angefochtene Genehmigung des Rechenschaftsberichts in seiner Rechtsstellung tangiert ist. Mit der vorliegenden Eingabe konnte der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge darlegen, womit sein Widerspruch Eingang in die Akten des Kindesschutzverfahrens findet. Ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Berichtsgenehmigung ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist. 2. Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (E. 1.3 und 1.4) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde, namentlich auf die Beanstandung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entschädigung der Beiständin, eingetreten werden kann. Hierzu macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen, ohne Informationen über die getroffenen Massnahmen, über die Entwicklung der Kinder und über sonstige Einschätzungen zu erhalten. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen (§ 18 Abs. 6 GebV). 4.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Kosten für die Mandatsführung würden zwei Jahre betreffen und seien sehr bescheiden. Zudem seien die Kosten ausgewiesen und der Beiständin zuzusprechen. Im Kindesschutz würden solche Kosten grundsätzlich je zur Hälfte zu Lasten beider Elternteile gehen und es sei nicht ersichtlich, warum vorliegend davon abgewichen werden solle. 4.3 Im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 17. August 2023 wird unter dem Titel "Tätigkeit der Beiständin" festgehalten, dass sich mit dem Eintritt von E.____ ins Tandem und dem guten Verlauf bei beiden Buben der Aufwand im letzten Jahr deutlich verringert habe. Nebst dem, dass die Beiständin die Kindsmutter bei Bedarf für Gespräche zur Verfügung stehe, begleite sie die Platzierung von D.____ und nehme an den Standortgesprächen in der Waldschule und im Tandem teil. Ebenso sei sie bei ausserordentlichen Gesprächen in Krisensituationen, sei dies mit Fachpersonen oder der Kindsmutter, dabei. Die Beiständin umschreibt allgemein ihre mandatsbezogene Tätigkeit mit den verschiedenen Aufgabenbereichen in Bezug auf die beiden Kinder und hält abschliessend fest, dass sich die Kosten für die Berichtsperiode auf Fr. 3'840.-- belaufen würden. Eine detaillierte Rechnung oder eine Auflistung des tatsächlich

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefallenen Aufwands, aus welcher die einzelnen Tätigkeiten nach Stundenaufwand ersichtlich sind, liegt nicht vor. Es mag durchaus sein, dass die Höhe der geltend gemachten Entschädigung sehr bescheiden ist, dennoch ist nicht nachvollziehbar, wie sich diese zusammensetzt. Welche Aufwendungen zu welchem Ansatz in Rechnung gestellt wurden, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht belegt und es ist nicht möglich, die Entschädigung der Beiständin zu überprüfen. Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben geniesst die Beiständin zwar eine gewisse Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist, dies entbindet die Beiständin bzw. die Vorinstanz jedoch nicht von ihrer Pflicht, den zu entschädigenden Aufwand so zu erfassen, dass dieser überprüfbar ist. Demzufolge hat die Vorinstanz ihrem Entscheid eine nachvollziehbare Aufwandsabrechnung der Beiständin beizufügen und den Entscheid neu zu erlassen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und Ziffer 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 ist aufzuheben. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

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