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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.02.2024 810 2023 241 (810 23 241)

28 février 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,779 mots·~24 min·6

Résumé

Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Entschädigung der Beiständin und der Verfahrenskosten der KESB

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Februar 2024 (810 23 241) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Entschädigung der Beiständin und der Verfahrenskosten der KESB

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, gesetzlich vertreten durch A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Schlussbericht / Entlassung der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 25. September 2023)

A. B.____, geboren am XX.XX.2009, ist das Kind von A.____ und D.____. Am 30. April 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend B.____ ein, woraufhin die KESB neuerliche Kindesschutzmassnahmen in Betracht zog. Im Verlauf des Abklärungsverfahrens reichte die Kindsmutter bei

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 11. November 2021 ein, welches Letztgenannte nach eingehender Überprüfung der Vermögens- und Einkommenssituation der Kindsmutter mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abwies. Für dieses Verfahren erhob die KESB keine Verfahrenskosten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 errichtete die KESB für B.____ per sofort eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und ernannte E.____, F.____ GmbH, zur Mandatsperson. Die Kosten für den Abklärungsbericht, den Entscheid und die Verfahrensführung in der Gesamthöhe von Fr. 2'484.-- wurden den Kindseltern je zur Hälfte in Rechnung gestellt. Die KESB sprach mit Entscheid vom 22. März 2022 den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über B.____ zu und auferlegte die Gesamtkosten für den Entscheid und die Verfahrensführung in der Höhe von Fr. 900.-- je zur Hälfte den Kindseltern. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 genehmigte die KESB den am 10. bzw. 12. Oktober 2022 von den Kindseltern unterzeichneten Unterhaltsvertrag und auferlegte die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 640.-- den Kindseltern je zur Hälfte. Mit Entscheid vom 30. Juni 2023 hob die KESB die für B.____ bestehende Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per sofort auf und entliess E.____ mit bestem Dank per sofort aus dem Amt. Die Mandatsperson wurde aufgefordert, der KESB bis zum 30. September 2023 den Schlussbericht für den Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis 30. Juni 2023 einzureichen. Die Gesamtkosten für den Entscheid in der Höhe von Fr. 520.-- wurden den Kindseltern je zur Hälfte in Rechnung gestellt. Der hälftige Anteil des Kindsvaters ging aus Billigkeitsüberlegungen zu Lasten der KESB und wurde in Anwendung von § 14 des Vertrages über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (in Kraft getreten am 1. Januar 2013; nachfolgend KESB-Vertrag) der Gemeinde G.____ (nachfolgend Gemeinde) auferlegt. B. Die Beiständin reichte der KESB den Schlussbericht vom 29. August 2023 für die Zeit vom 15. Februar 2022 bis 30. Juni 2023 sowie die Schlussrechnung zur Genehmigung gemäss Art. 425 ZGB ein. Mit Entscheid vom 25. September 2023 genehmigte die KESB den Schlussbericht vom 29. August 2023 (Dispositiv-Ziff. 1). E.____ wurde mit Verweis auf die Bestimmungen von Art. 454 f. ZGB entlastet (Dispositiv-Ziff. 2). Die Entschädigung der Mandatsperson für die Berichtsperiode wurde auf Fr. 8'362.30 (Dispositiv-Ziff. 3.a), ihre Spesen für dieselbe Periode wurden auf Fr. 97.25 (Dispositiv-Ziff. 3.b) und die Verfahrenskosten der KESB für den Entscheid vom 25. September 2023 wurden auf Fr. 340.-- festgesetzt, womit sich die gesamten Kosten auf Fr. 8'799.55 beliefen (Dispositiv-Ziff. 4). Die KESB verfügte, dass der auf den Kindsvater anfallende hälftige Anteil der Kosten (Art. 276 ZGB i.V.m. § 6 Abs. 2bis der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991 und § 18 Abs. 1 GebV) in der Höhe von Fr. 4'399.77 unter Würdigung der Gesamtumstände zu Lasten der KESB gehe und in Anwendung von § 14 KESB-Vertrag der Gemeinde auferlegt werde (Dispositiv-Ziff. 5). Den hälftigen Anteil der Kosten (Art. 276 ZGB i.V.m. § 6 Abs. 2bis GebV und § 18 Abs. 1 GebV) in der Höhe von Fr. 4'399.77 auferlegte die KESB der Kindsmutter (Dispositiv-Ziff. 6). C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 erhoben A.____ (Beschwerdeführerin 1) und B.____ (Beschwerdeführerin 2) gegen den Entscheid der KESB vom 25. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und baten um Überprüfung des Entscheids. Sie führten aus, B.____ habe den Kontakt zum Va-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter definitiv abgebrochen, seit die KESB im März 2022 dem Gesuch des Kindsvaters um Errichtung des gemeinsamen Sorgerechts stattgegeben habe. B.____ habe kein gemeinsames Sorgerecht gewünscht. Im Weiteren habe die Ernennung einer Beiständin für sie eine Mehrbelastung statt eine Entlastung bedeutet (Ziff. 1 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerinnen erklärten, dass die Kosten für die Aufhebung der Beistandschaft dem Vater wegen Unbilligkeit erlassen worden seien (Ziff. 2 der Beschwerde). Die Kindsmutter führte aus, sie habe kein Einkommen mehr, da sie seit der Erkrankung mit dem Coronavirus im Dezember 2021 nicht mehr erwerbstätig sein könne. Das Krankentaggeld werde nur noch bis Ende 2023 bezahlt. Die Berechnung der IV-Renten sei im Gange. Sie könne keine weiteren finanziellen Belastungen tragen, weshalb sie Beschwerde erhebe. Die letzten Male habe sie aufgrund weiterer möglicher Kosten und ihrer gesundheitlichen Situation keine Beschwerde erhoben. Zudem habe sie nicht noch mehr Öl ins Feuer werfen wollen. Diesen Entscheid akzeptiere sie nicht mehr (Ziff. 3 der Beschwerde). D. Nachdem der vom Gericht erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- eingegangen war, liess sich die KESB mit Eingabe vom 20. November 2023 vernehmen. Die Vorinstanz beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte unter anderem aus, mit Entscheid vom 15. Februar 2022 sei eine Erziehungsbeistandschaft für B.____ errichtet worden. Die entstandenen Kosten seien den Kindseltern jeweils zur Hälfte auferlegt und in Rechnung gestellt worden, nachdem ein Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege sowohl aufgrund der Einkommens- als auch der Vermögenssituation mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgewiesen worden sei. Die zuvor geführten Abklärungen seien zum Schluss gekommen, dass bei B.____ zusätzliche Massnahmen angezeigt seien. Eine allfällige Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei in der Hoffnung geprüft worden, dass diese zu einer Entlastung und Stabilität im Familiensystem führen könne. Im Nachgang zum Entscheid hätten sich die Fronten jedoch zusätzlich verhärtet und B.____ habe sich geweigert, ihren Vater zu sehen. Dieser habe in der Folge einen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft gestellt, welchem die KESB mit Entscheid vom 30. Juni 2023 entsprochen habe. Im Entscheid vom 25. September 2023 sei der auf den Kindsvater anfallende Kostenanteil infolge Unbilligkeit der Gemeinde mit der Begründung weiterverrechnet worden, dass die Kindesschutzmassnahme während der betroffenen Berichtsperiode sich primär an B.____ sowie die Kindsmutter gerichtet habe und der Kindsvater nur sporadisch involviert worden sei. Die KESB hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin 1 kritisiere in ihrer Beschwerde zwar indirekt die Arbeit der Mandatsperson, beantrage jedoch nicht die Nichtgenehmigung des Schlussberichts. Vielmehr beanstande sie die verfügte Kostenfolge. Die Vorinstanz nahm zu den Kosten und der Kostenverlegung Stellung und begründete vor allem, weshalb es vorliegend gerechtfertigt gewesen sei, den auf den Kindsvater anfallenden hälftigen Kostenanteil der KESB bzw. der Gemeinde aufzuerlegen. Des Weiteren führte die KESB aus, die Kindsmutter habe sich mit den diesbezüglichen Argumenten nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und es sei fraglich, inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse an einer Rechnungsstellung an den Kindsvater habe. Die Kindsmutter betone stattdessen die eigene finanzielle Lage, welche es nicht erlaube, weitere Kosten zu tragen. Um die entsprechende Bedürftigkeit geltend zu machen, hätte die Kindsmutter jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen müssen, was sie in der Vergangenheit auch bereits (erfolglos) getan habe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 1 als Mutter von B.____ und als Verfahrensbeteiligte und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, als Verfahrensbeteiligte sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Zu prüfen ist, welche Begehren die Beschwerdeführerinnen stellen und ob auf alle einzutreten ist. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Eindeutig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer eingereichten Eingabe aufgrund ihrer finanziellen Situation die Aufhebung der ihr im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten beantragt. Fraglich ist, ob die Eingabe weitere Anträge enthält und ob auf diese eingetreten werden könnte. Die Vorinstanz bezweifelt in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer Rechnungsstellung an den Kindsvater hätten, weshalb sie beantragt, es sei nur teilweise auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin 1 erklärt in ihrer Eingabe, die Ernennung einer Beiständin habe für B.____ eine Mehrbelastung statt eine Entlastung bedeutet und dass die Kosten für die Aufhebung der Beistandschaft dem Vater wegen Unbilligkeit erlassen worden seien. Das Kantonsgericht erblickt darin keinen Antrag auf Auferlegung von Kosten an den Kindsvater, sondern eine zusätzliche Begründung dafür, ihr keine Kosten aufzuerlegen. Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Eingabe ist als Antrag auf Aufhebung der der Beschwerdeführerin 1 auferlegten Kosten zu verstehen. Auch mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist das Rechtsbegehren als in diesem Sinne zu qualifizieren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 1.3; KGE VV vom 14. Juni 2017 [810 17 24] E. 1). Damit ist auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht messenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die KESB der Beschwerdeführerin 1 zu Recht die Kosten in der Höhe von Fr. 4'399.77 auferlegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der jeweiligen Hälfte der Entschädigung für die Mandatsführung in der Höhe von Fr. 8'362.30, Spesen der Mandatsperson in der Höhe von Fr. 97.25 und Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 340.--. 4. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, und damit namentlich auch die Kosten für eine Beistandschaft, gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt (BGE 141 III 401 E. 4). Da auch Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet (BGE 119 Ia 134; BGE 127 I 202), erfasst die elterliche Unterhaltspflicht ebenfalls Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (vgl. CHRISTIANA FOUN- TOULAKIS in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N. 22 zu Art. 276 ZGB; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 11. September 2019 [810 19 130] E. 7.3). 5.1. Gemäss § 17 lit. c Ziff. 3 GebV beträgt der Gebührentarif für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.--. § 17a GebV statuiert, dass auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 17 GebV ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn der Zweck der Massnahme dadurch gefährdet ist (Abs. 1 lit. a) oder bei offensichtlicher Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b). Auf die Geltendmachung einer Gebühr ist zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint (Abs. 3). Ob die Voraussetzungen von § 17a Abs. 3 GebV erfüllt sind, ist jeweils im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. KGE VV vom 26. Juni 2013 [810 13 22] E. 4.2). Beim Entscheid, ob auf die Geltendmachung einer Gebühr gestützt auf § 17a Abs. 3 GebV aus Gründen der Billigkeit zu verzichten ist, steht der KESB ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Kantonsgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 272] E. 7.6; KGE VV vom 30. Mai 2018 [810 17 339] E. 5.2). Nach § 6 Abs. 2bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. 5.2. Die KESB erhebt in der angefochtenen Verfügung für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts Fr. 340.--. Dieser Betrag liegt im unteren Bereich des gemäss § 17 lit. c Ziff. 3 GebV vorgesehenen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.--, weshalb er nicht zu beanstanden ist. Die KESB erklärt in ihrer Vernehmlassung eingehend, weshalb beim Kindsvater auf die Geltendmachung verzichtet wurde. Darauf wird in den nachfolgenden E. 6.3.2 und 6.3.3. eingegangen. Ein Grund, weshalb die Geltendmachung der Gebühr bei der Kindsmutter als unbillig oder stossend erscheinen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch lag, nachdem die KESB das Gesuch vom 11. November 2021 um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgewiesen hatte, keine offensichtliche Bedürftigkeit nach § 17a Abs. 1 lit. b

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht GebV vor. Die KESB hat demzufolge zu Recht der Kindsmutter die Hälfte der Verfahrenskosten und damit Fr. 170.-- auferlegt. 6.1. Nach § 18 GebV haben die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger für ihre Amtsführung Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz. Diese werden von der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt (erster und zweiter Satz des Abs. 1; siehe auch Art. 404 Abs. 1 ZGB; RUTH E. REUSSER, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, N. 7 und 33 zu Art. 404 ZGB; KGE VV vom 6. November 2023 [810 23 152] E. 9.2.3). Die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bemisst sich nach dem Aufwand, den ihre Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (Abs. 2). 6.2.1. Die Höhe der Entschädigung der Mandatsperson inkl. Spesen von Fr. 8'459.55 wird von den Beschwerdeführerinnen in keiner Weise substantiiert gerügt. Es gibt aufgrund der Quartalsrechnungen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Gesamtsumme zu zweifeln. Damit ist auch die Höhe der Entschädigung der Mandatsperson inkl. Spesen nicht zu beanstanden. 6.2.2. Die Beschwerdeführerinnen erklären, dass die Ernennung einer Beiständin für B.____ eine Mehrbelastung statt eine Entlastung bedeutet habe. Die mit Entscheid vom 15. Februar 2022 errichtete Erziehungsbeistandschaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vermag an der Rechtmässigkeit der Höhe der Entschädigung der Mandatsperson nichts zu ändern. 6.3.1. Die KESB hat die Gebühren und die Entschädigung der Mandatsperson zur Hälfte der Kindsmutter auferlegt, was gemäss Art. 276 Abs. 2 KESB i.V.m. § 6 Abs. 2 bis GebV (analoge Anwendung von § 6 Abs. 2bis GebV bei Mandatsentschädigung) und § 18 Abs. 1 GebV nicht zu beanstanden ist. Die KESB hat den auf den Kindsvater anfallenden hälftigen Anteil unter Würdigung der Gesamtumstände der KESB bzw. der Gemeinde auferlegt. Wie in der Erwägung 1.2 hiervor ausgeführt, ist der Entscheid der KESB, den auf den Kindsvater anfallenden Anteil nicht zu erheben, nicht Streitgegenstand. Die im Zusammenhang mit dieser Entscheidung aufgeführten Argumente können jedoch für die Überprüfung, ob auch der auf die Kindsmutter anfallende Anteil aus den gleichen Überlegungen der KESB bzw. der Gemeinde aufzuerlegen wäre, relevant sein, weshalb auf diese einzugehen ist. 6.3.2. Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, in der vorliegenden Berichtsperiode habe sich die Kindesschutzmassnahme primär an B.____ und die Kindsmutter gerichtet. Der Kindsvater sei nur sporadisch involviert gewesen. Infolgedessen erscheine die Erhebung der Kosten gegenüber dem Kindsvater als unbillig, weshalb der hälftige Anteil des Kindsvaters in der Höhe von Fr. 4'399.77 unter Würdigung der Gesamtumstände zu Lasten der KESB gehe und in Anwendung von § 14 KESB-Vertrag der Gemeinde aufzuerlegen sei. Die KESB stützt diesen Entscheid auf Art. 276 ZGB i.V.m. § 6 Abs. 2bis GebV und § 18 Abs. 1 GebV. In ihrer Vernehmlassung führt die KESB aus, dass in den vergangenen Entscheiden, welche die KESB

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffend B.____ erlassen habe, die entstandenen Kosten stets hälftig geteilt und den Kindseltern in Rechnung gestellt worden seien. Bei den Entscheiden betreffend die Errichtung der Beistandschaft, die Prüfung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Regelung des Unterhalts sei der Kindsvater in zentraler Art und Weise in die behördlichen Prozesse eingebunden gewesen. Im Unterschied dazu habe der Fokus der Arbeit der Mandatsperson jedoch eindeutig in der Zusammenarbeit mit der Kindsmutter oder Drittstellen (wie beispielsweise der Schule oder möglichen Wohninstitutionen) gelegen. Aus den beigelegten Zeiterfassungsprotokollen der Mandatsperson werde ersichtlich, dass während der gesamten Dauer der Beistandschaft gemeinsame Gespräche, an denen auch der Kindsvater beteiligt gewesen sei, nur im Umfang von etwa sechs Stunden stattgefunden hätten. Bei lediglich circa drei weiteren Stunden sei der Kindsvater zumindest teilweise in die Bemühungen der Mandatsperson miteinbezogen worden. Aus diesen Gründen habe die KESB aus Billigkeitsüberlegungen auf die Verrechnung der Kosten gegenüber dem Kindsvater verzichtet.

6.3.3. Wie bereits in der E. 5.1 hiervor ausgeführt, werden gemäss § 6 Abs. 2bis GebV Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf Gebühren und Auslagen und nicht auf Entschädigungen von Mandatspersonen, wird aber i.V.m. Art. 276 ZGB auch in Bezug auf die hälftige Aufteilung der Entschädigung von Mandatspersonen zwischen den Eltern analog angewendet. Es ist fraglich, ob auch der zweite Teil der Bestimmung, gemäss welchem in besonderen Fällen eine andere Kostenaufteilung verfügt werden kann, in Bezug auf Mandatsentschädigungen analog angewendet werden kann. Ein besonderer Fall kann aber auf jeden Fall vorliegen, wenn die Auferlegung der Kosten aufgrund der Gesamtumstände als unbillig erscheint. Angemerkt kann hier werden, dass § 17a GebV als gesetzliche Grundlage bei Mandatsentschädigungen wohl nicht herangezogen werden kann, da er ausdrücklich auf Gebühren nach § 17 GebV Bezug nimmt. Da aber der Verzicht der Kostenerhebung gegenüber dem Kindsvater nicht Streitgegenstand ist und der Kindsmutter daraus kein Nachteil erwachsen ist, da der auf den Kindsvater anfallende Anteil nicht der Kindsmutter, sondern der KESB bzw. der Gemeinde auferlegt wurde, kann die Frage nach der gesetzlichen Grundlage offenbleiben. Die Argumente für die Entscheidung, dass aufgrund der gesamten Umstände auf die Geltendmachung des hälftigen Kostenanteils gegenüber dem Kindsvater verzichtet wurde, sind nachvollziehbar und werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entkräftet. Ebenso rügt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb es auch als unbillig erscheinen sollte, ihr ihren hälftigen Anteil aufzuerlegen. Ihre Ausführungen, dass B.____ den Kontakt zum Vater definitiv abgebrochen habe, seit die KESB dem Gesuch des Kindsvaters um Errichtung des gemeinsamen Sorgerechts stattgegeben habe, dass B.____ kein gemeinsames Sorgerecht gewünscht habe und dass die Ernennung einer Beiständin für B.____ eine Mehrbelastung statt eine Entlastung bedeutet habe, reichen keinesfalls aus, um auch auf die Geltendmachung des auf die Beschwerdeführerin 1 anfallenden hälftigen Anteils der Kosten aus Unbilligkeit zu verzichten. Obwohl die Ernennung der Beiständin und die Errichtung des gemeinsamen Sorgerechts vorliegend nicht Prozessthema sind, ist aufgrund der Ausführungen und der klaren Empfehlungen im Abklärungsbericht vom 4. November 2021 nicht zu beanstanden, dass die KESB mit Entscheid vom 15. Februar 2022 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet hat. Überdies hatten gemäss Ent-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid vom 15. Februar 2022 sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater am 18. November 2021 der geplanten Errichtung der Kindesschutzmassnahme zugestimmt. 7.1. Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin 1 von der Übernahme der Verfahrenskosten und der Mandatsentschädigung aufgrund ihrer finanziellen Situation hätte befreit werden müssen. 7.2.1. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei im Verwaltungsverfahren auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da die Voraussetzungen im kantonalen Recht gleich wie im Bundesrecht umschrieben werden, kann ein allfällig erhobener Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 4.2; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 2017 327] E. 2.1; KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.1). Gemäss dem dritten und vierten Satz des § 18 Abs. 1 GebV richtet bei Bedürftigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung der Mandatsperson und den Spesenersatz aus. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, wobei Vermögen unter Fr. 25'000.-- nicht angerechnet werden. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1). Mittellosigkeit und Bedürftigkeit sind bedeutungsgleich (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 zu Art. 117 ZPO). 7.2.2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umschreibt das kantonale Recht gleich wie der Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO, so dass ein allfälliger Anspruch gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV geprüft werden kann. Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1). Für die Ermittlung des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 113 und 259 f.; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.1; BGE 124 I 1 E. 2a; BGE 108 Ia 108 E. 5b). Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümerin hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist allerdings nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt. An den Nachweis des Verkehrswertes und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.). 7.2.3. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen (Urteil des BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3). 7.3.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach Eingang der Gefährdungsmeldung vom 30. April 2021 und dem Beginn der Abklärungen bezüglich allfälliger Errichtung von Kindesschutzmassnahmen mit Eingabe vom 12. November 2021 bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die KESB hat dieses eingehend geprüft und mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgewiesen. Die KESB führt in ihrem Entscheid vom 14. Januar 2022 aus, dass aufgrund der eingereichten und hinreichend belegten Unterlagen der Kindsmutter ihre finanzielle Situation habe beurteilt werden können. Aus den Unterlagen ergebe sich eine monatlich positive Sanierungsrate im Hinblick auf ihr Existenzminimum. Überdies besitze die Kindsmutter Vermögenswerte von über Fr. 25'000.-- in Form von Konti, Aktien sowie einer Eigentumswohnung, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesse. Selbst bei einer grosszügigen Auslegung des Gesuchs würde kein Spielraum für eine Gutheissung

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Kindsmutter sei folglich sowohl aufgrund der Einkommens- als auch der Vermögenssituation abzuweisen. Ausdrücklich wird im Entscheid festgehalten, dass bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation die Möglichkeit bestehe, für die Zukunft ein erneutes Gesuch einzureichen. 7.3.2. Der Entscheid vom 14. Januar 2022 zeigt, dass die Beschwerdeführerin das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege kannte und sie wusste, dass ein Gesuch gestellt werden kann. Zudem war ihr bewusst oder hätte aufgrund des Entscheids bewusst sein müssen, dass bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation die Möglichkeit bestand, für die Zukunft ein erneutes Gesuch einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat kein neues Gesuch eingereicht, weshalb auch nicht geprüft werden kann und muss, ob sie aufgrund veränderter Verhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Übernahme der Mandatsentschädigung durch die KESB gehabt hätte. In Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie aus dem Gesuch vom 11. November 2021 hervorgeht – bei Gesuchseinreichung über Vermögenswerte (Bankkonto und Aktien) in der Höhe von rund Fr. 65'000.-- verfügte und vor allem auch Wohnungseigentümerin war, ist selbst bei einer Reduktion ihrer Einnahmen aufgrund des Bezugs von Krankentaggeldern (statt Lohn) und bei einer allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen teilweisen Schmälerung der Vermögenswerte und unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 25'000.-- gemäss § 18 Abs. 1 GebV äusserst fraglich, ob einem allfälligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und der Übernahme der Mandatsentschädigung durch die KESB stattgegeben worden wäre. 8. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Nichterhebung bzw. Nichtgeltendmachung der ihr auferlegten Kosten für das Verfahren und für die Entschädigung der Mandatsperson inkl. Spesen infolge Billigkeitsüberlegungen hat und sie keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Übernahme der Mandatsentschädigung durch die KESB hat, da sie kein Gesuch eingereicht hat. Im Übrigen hätte ein derartiges Gesuch wohl geringe Erfolgsaussichten gehabt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Wie in der E. 4 hiervor ausgeführt, erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Gemäss § 22 VPO hat eine Partei unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor Kantonsgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, wobei – wie in der E. 7.3.2 hiervor ausgeführt – ein solches Gesuch wohl geringe Erfolgsaussichten gehabt hätte.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 2023 241 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.02.2024 810 2023 241 (810 23 241) — Swissrulings