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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2024 810 2023 225 (810 23 225)

19 juin 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,752 mots·~34 min·5

Résumé

Einbürgerung / Kantonale Voraussetzungen für die erfolgreiche Integration / Leumund

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Juni 2024 (810 23 225) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Einbürgerung / Kantonale Voraussetzungen für die erfolgreiche Integration / Leumund

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jonas Eggmann, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Einbürgerungsgesuch / Nichterteilen der kantonalen Bewilligung (RRB Nr. 1322 vom 26. September 2023)

A. A.____ wurde 1988 in Somalia geboren, reiste im Jahr 2008 in die Schweiz ein und lebt seit 2012 als anerkannter Flüchtling in B.____ (BL). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 15. März 2021 (Gesuchseingang) stellte er für sich und seine vier Kinder ein Einbürgerungsgesuch. Die ebenfalls aus Somalia stammende Ehefrau und Mutter erfüllte zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen (noch) nicht vollständig und war nicht in das Gesuch miteinbezogen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) teilte A.____ in der Folge mit Schreiben vom 4. August 2021 mit, eine erste Überprüfung seines Gesuches habe ergeben, dass er über keinen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund verfüge. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen nicht vor. Das Amt stellte ihm die Nichterteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. C. Mit Eingabe vom 17. September 2021 hielt A.____, nunmehr vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, an seinem Gesuch fest und beantragte die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung. Das AFMB klärte in der Folge die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen ab und führte am 15. März 2022 das Einbürgerungsgespräch. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 kündigte das AFMB A.____ erneut die Abweisung des Gesuchs an und lud ihn zum Rückzug ein, worauf dieser am 21. Dezember 2022 auf der förmlichen Behandlung seines Gesuchs im Sinne seines ursprünglichen Antrags beharrte. D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 verweigerte das AFMB A.____ die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in B.____. Das Amt verneinte die für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom kantonalen Recht geforderte erfolgreiche Integration. A.____ sei mit einem gelöschten Verlustschein und zwei (recte: drei) Betreibungen im Betreibungsregister verzeichnet, weshalb er nicht über einen guten finanziellen Leumund verfüge. Der strafrechtliche Leumund sei ebenfalls getrübt, weil er im Jahr 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung würden diese negativ zu bewertenden Integrationskriterien durch die positiven Gesichtspunkte seines Gesuchs nicht aufgewogen. E. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) nach einem doppelten Schriftenwechsel mit Beschluss Nr. 1322 vom 26. September 2023 kostenpflichtig ab. Er erwog zusammengefasst, das kantonale Recht statuiere, insbesondere was den strafrechtlichen Leumund anbelange, strengere Integrationsvoraussetzungen als das Bundesrecht. Dieses räume den Kantonen einen gewissen Spielraum ein, um die Integrationskriterien eigenständig zu definieren bzw. zu konkretisieren. In jedem Fall aber dürfe ein getrübter Leumund nicht unbesehen mit mangelnder Integration gleichgesetzt und als Hinderungsgrund für eine Einbürgerung angesehen werden. Da sich A.____ in der Probezeit bewährt habe, stünde die strafrechtliche Verurteilung im Jahr 2019 unter Anwendung des Bundesrechts einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Auf kantonaler Ebene führe eine Verurteilung zu mehr als einer Busse indes in jedem Fall dazu, dass nicht von einem guten strafrechtlichen Leumund ausgegangen werden könne und zwar so lange, bis der Eintrag im Strafregister nicht mehr ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass A.____ erst zehn Jahre nach Rechtskraft des Strafbefehls wieder über einen guten strafrechtlichen Leumund verfügen werde. Auch sein finanzieller Leumund sei getrübt. Zwar handle es sich nicht um eine massive Anhäufung von Schulden, es liege aber ein in den letzten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung ausgestellter, gelöschter Verlustschein über Fr. 500.-- vor und eine zurückgezogene Betreibung für eine Forderung in der Höhe von rund Fr. 5'000.-- erscheine nicht gänzlich unberechtigt gewesen zu sein. Somit stehe der im Übrigen guten Integration die Tatsache ent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen, dass der strafrechtliche Leumund getrübt und der gute finanzielle Leumund ebenfalls fraglich erscheine. Diese Defizite in zwei Bereichen würden nicht durch besondere Stärken in anderen Bereichen ausgeglichen. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 hat A.____, weiterhin vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 2023 Beschwerde erhoben. Er stellt die Rechtsbegehren, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seinen vier Kindern sei die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in B.____ zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Kostenziffer des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem AFMB aufzuerlegen, eventualiter seien für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verweigerung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung trotz Erfüllung aller Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons sei rechtswidrig. Er erfülle die gesetzlichen Integrationskriterien - mit Ausnahme der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - geradezu mustergültig. Es sei unbestritten, dass er die kantonalgesetzlichen Voraussetzungen zum strafrechtlichen und finanziellen Leumund nicht vollständig einhalte. Das Bundesrecht treffe aber hinsichtlich des Begriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine abschliessende Regelung. Für den Kanton bestehe kein Spielraum für eine Verschärfung der bundesrechtlichen Regelung. Nach Bundesrecht liege kein getrübter strafrechtlicher Leumund vor. Bezüglich des finanziellen Leumunds seien Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben worden sei und die bezahlt worden seien, kein Hindernis für die ordentliche Einbürgerung. Die Nichterteilung der Einbürgerungsbewilligung lediglich gestützt darauf sei offensichtlich unverhältnismässig und willkürlich. Nach der Argumentation der Vorinstanzen sei es offenkundig unmöglich, einen getrübten Leumund auch bei minimalen Verfehlungen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu kompensieren, wodurch die vom Bundesrecht vorgeschriebene Gesamtwürdigung vereitelt werde. G. In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2023 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie verweist hauptsächlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und bestreitet insbesondere, dass es dem Kanton verwehrt sein soll, in Bezug auf die Straffälligkeit strengere Anforderungen aufzustellen als der Bund. H. Der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Jonas Eggmann, Advokat, repliziert mit Eingabe vom 18. Januar 2024. Er hält darin an sämtlichen Rechtsbegehren und Ausführungen fest und widerspricht der Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Einbürgerungsverfahren. Er insistiert, dass die kantonale Regelung mit gegenüber dem Bundesrecht verschärften Integrationsvoraussetzungen gegen das übergeordnete Bundesrecht verstosse. I. Die Vorinstanz hat auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Gesuchsteller und von der Nichteinbürgerung direkt Betroffener zur Beschwerdeerhebung befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde kann mit dem nachfolgenden Vorbehalt eingetreten werden. 1.2 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen, und was zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. Mai 2024 [810 23 100] E. 1.3; KGE VV vom 1. April 2021 [810 21 20] E. 2.1). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm und seinen vier Kindern die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in B.____ zu erteilen. Zum Einbürgerungsgesuch der Kinder hat sich die Vorinstanz indessen nicht geäussert, obwohl im dortigen Verfahren der entsprechende Antrag ebenfalls gestellt worden war. Dies liegt wohl auch daran, dass bereits das AFMB in der erstinstanzlichen Verfügung nur über das Gesuch des Beschwerdeführers befunden hatte. Die Einbürgerungsgesuche der Kinder wurden in dessen Entscheid nicht miteinbezogen und soweit ersichtlich bis heute nicht beurteilt, was der Beschwerdeführer nicht als Rechtsverweigerung rügt. Soweit er die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung an die Kinder verlangt, liegt kein vorinstanzlicher Entscheid vor und bewegt sich das diesbezügliche Begehren ausserhalb des möglichen Streitgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (lit. c). 3. Der Beschwerdeführer erfüllt die vom Bundesrecht statuierten formellen und materiellen Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung. Streitig ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf das kantonale Recht die kantonale Einbürgerungsbewilligung wegen seiner angeblich ungenügenden Integration verweigern durfte.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. LAURENT MERZ/BARBARA VON RÜTTE, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 4; BGE 148 I 271 E. 3.1). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, BJM 2016, S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) vom 20. Juni 2014. Mit den im Rahmen dieses Bundesgesetzes erlassenen Mindestvorschriften soll eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden (vgl. FELIX HAFNER/DENISE BUSER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Rz. 13 zu Art. 38 BV). Art. 11 BüG bestimmt die sogenannten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen, wozu die erfolgreiche Integration zählt (lit. a). Art. 12 Abs. 1 BüG führt die zu beachtenden Integrationskriterien auf. Nach Art. 12 Abs. 3 BüG können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen. Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (MERZ/VON RÜTTE, a.a.O., Rz. 22.17 ff.; HAFNER/BUSER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 38 BV; BGE 146 I 49 E. 2.6; BGE 140 I 99 E. 3.1). 3.2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält (§ 1 BüG BL; vgl. § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984). Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen (§ 7 Abs. 1 BüG BL). Bezüglich der bundesrechtlich geforderten erfolgreichen Integration statuiert das kantonale Recht solche zusätzlichen Voraussetzungen. Als erfolgreich integriert gilt, wer unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG; § 9 Abs. 1 lit. f BüG BL). Diese gilt nach dem (strengeren) kantonalen Recht namentlich als beachtet, wenn der Bewerber über einen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund verfügt (§ 11 Abs. 1 lit. b und c BüG BL). § 12 resp. § 13 BüG BL führen die jeweiligen Anforderungen an den guten Leumund detaillierter aus. Das basel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht landschaftliche Bürgerrechtsgesetz unterscheidet zwar den guten Leumund sprachlich und systematisch von den Integrationsbestimmungen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich vom Zweck und Gehalt her um eine zusätzliche kantonale Integrationsvoraussetzung handelt. Der gute Leumund ist eine als spezifische Anforderung formulierte Begriffsbestimmung der erfolgreichen Integration bzw. kann als im kantonalen Recht besonders ausformulierter Bestandteil derselben verstanden werden (vgl. Urteil des BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3). 3.3 Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insgesamt verhältnismässig bzw. "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. UEBERSAX, a.a.O., S. 195, m.w.H.; BGE 146 I 49 E. 4.3; Urteil des BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 6.1). Dabei dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht (BGE 141 I 60 E. 3.5). Ein getrübter Leumund darf deswegen nicht unbesehen mit mangelnder Integration gleichgesetzt werden. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Erforderlich ist auch bei getrübtem Leumund eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 146 I 49 E. 4.4; BGE 141 I 60 E. 3.5; KGE VV vom 9. Juni 2021 [810 20 260] E. 4.4.2; LAURA CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich 2014, S. 274 f.; MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE WECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, S. 466). 3.4 Der Verfahrensablauf der Einbürgerung ist in den §§ 16 ff. BüG BL geregelt. Als koordinierende Schaltstelle fungiert das Amt für Migration und Bürgerrecht der Sicherheitsdirektion, bei dem das Einbürgerungsgesuch schriftlich einzureichen ist. Das Amt übermittelt das Gesuch dem Bürger- bzw. Gemeinderat der Wohngemeinde zur Prüfung der Integrationskriterien zur sozialen Eingliederung und nimmt selber die Erhebungen über den Leumund vor. Es prüft die wirtschaftliche Integration, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz sowie die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt das Amt der Gemeinde die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt nach einem positiven kommunalen Entscheid beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Innert drei Monaten nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beantragt es dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. § 18 Abs. 1 BüG BL). Der eigentliche Akt der Verleihung des Kantonsbürgerrechts obliegt dem Landrat (§ 67 Abs. 1 lit. f KV). Liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung demgegenüber nach Auffassung des Amtes nicht vor, verweigert es die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung, noch bevor das Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde und im Bund durchlaufen wird (vgl. § 18 Abs. 1 lit. e BüG BL).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer zunächst (allein) gestützt auf das kantonale Recht den guten strafrechtlichen Leumund ab. Er sei im Jahr 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was auf kantonaler Ebene in jedem Fall dazu führe, dass nicht von einem guten strafrechtlichen Leumund ausgegangen werden könne, solange der entsprechende Eintrag im Strafregister ersichtlich sei. 4.2 Gemäss § 12 Abs. 1 BüG BL verfügt die Bewerberin oder der Bewerber namentlich über keinen guten strafrechtlichen Leumund, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag besteht. 4.3 Der Beschwerdeführer ist im Strafregister-Informationssystem VOSTRA verzeichnet. Er wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 10. Februar 2019 (der Registereintrag weist das Urteilsdatum mit dem 14. Februar 2019 falsch aus) der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- mit einer Probezeit von 20 (recte: 2) Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt. Die Verurteilung geht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung zurück. Der Beschwerdeführer überschritt am 5. Oktober 2018 in Muttenz auf der Prattelerstrasse in Fahrtrichtung Muttenz Zentrum mit seinem Motorfahrzeug die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, um 27 km/h. 4.4 Wie auch der Beschwerdeführer anerkennt, hat er mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eine Straftat begangen, die seinen strafrechtlichen Leumund trübt. Mit der groben Verletzung der Verkehrsregeln hat er eine erhebliche Gefahr einer Kollision und damit eine Gefährdung für die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen (so der Strafbefehl vom 10. Februar 2019, S. 2). Sein Einwand, er sei bloss wegen eines abstrakten Gefährdungsdelikts verurteilt worden, ändert nichts an der Tatsache, dass er mit seinem Verhalten im Strassenverkehr die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet hat, was nicht zu bagatellisieren ist. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nur erfüllt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Dennoch ist zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass das konkrete Strafmass von 20 Tagessätzen Geldstrafe bei einem ordentlichen Strafrahmen, der bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG), im untersten Strafrahmenbereich angesiedelt ist. Dies indiziert, dass die Strafbehörde den Unrechts- und Schuldgehalt der beurteilten Straftat als gering einstufte (vgl. Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB] vom 21. Dezember 1937). Dazu kommt, dass keine anderen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, weshalb die besagte Straftat als singulärer Fehltritt in einem ansonsten gesetzestreuen Lebenswandel erscheint. Zusätzlich relativierend ins Gewicht fällt auch die seit der Tatbegehung verstrichene lange Zeitdauer von mittlerweile beinahe sechs Jahren.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer die kantonale Integrationsvoraussetzung des guten strafrechtlichen Leumunds nicht vollumfänglich erfüllt. Die Straffälligkeit kann zwar nicht als unbedeutend qualifiziert werden, sie ist jedoch weit weg von einer Erheblichkeit anzusiedeln, die für sich alleine entscheidend ins Gewicht fallen würde. Das Manko des getrübten strafrechtlichen Leumunds kann dementsprechend grundsätzlich kompensiert werden. 5.1 Im angefochtenen Entscheid bewertet die Vorinstanz auch den finanziellen Leumund des Beschwerdeführers als nach Massgabe des kantonalen Rechts beeinträchtigt. Anders als noch das AFMB erachtet sie zwar zwei Betreibungen einer Krankenkasse aus dem Jahr 2018 als unbeachtlich, da sie sich als ungerechtfertigt herausgestellt hätten. Sie hält dem Beschwerdeführer aber einen in den letzten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung ausgestellten, gelöschten Verlustschein und eine gerechtfertigte Betreibung seiner ehemaligen Vermieterin über rund Fr. 5'000.-- vor. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der längst zurückbezahlte und gelöschte Verlustschein habe aus einer der auch von der Vorinstanz als ungerechtfertigt qualifizierten Forderungen der Krankenkasse resultiert und habe im Übrigen nur einen geringfügigen Betrag ausgemacht. Die zurückgezogene Betreibung der Vermieterin habe ihren Ursprung sodann in einer nicht ungewöhnlichen finanziellen Auseinandersetzung am Ende des Mietverhältnisses und sei in der Höhe absolut ungerechtfertigt gewesen. 5.3 Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leumund, wenn sie oder er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (§ 13 Abs. 1 BüG BL). Dies gilt gemäss § 13 Abs. 2 BüG BL insbesondere, wenn ein oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet sind (lit. a), ein oder mehrere Verlustscheine, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt worden sind, aus dem Verlustscheinregister gelöscht wurden (lit. b) oder wenn ein oder mehrere gerechtfertigte Betreibungen im Betreibungsregister verzeichnet sind, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden sind (lit. c). 5.4 Zu den Eigenheiten des schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahrens für eine Geldforderung (oder Sicherheitsleistung) gehört, dass ein Betreibungsverfahren nicht nur für einen gerichtlich festgestellten, sondern auch für einen lediglich behaupteten Anspruch eingeleitet werden kann. Der Zahlungsbefehl kann unabhängig davon erwirkt werden, ob eine Forderung tatsächlich besteht (vgl. BGE 125 III 149 E. 2a). Weder braucht es eine Begründung der Forderung oder des Betreibungsbegehrens noch sind Beweismittel nötig. Dies führt dazu, dass auch ungerechtfertigte Betreibungen Eingang in das Betreibungsregister finden können. Im Betreibungsregisterauszug erscheinen alle Betreibungen der letzten fünf Jahre, unabhängig davon, ob die geltend gemachte Forderung materiell besteht oder nicht bzw. (mittels Rechtsvorschlag) bestritten wird oder nicht. Insbesondere erscheinen im Betreibungsregister damit auch ungerechtfertigte Betreibungen (vgl. BGE 141 III 68 E. 2.1; RODRIGO RODRIGUEZ/PATRIK GUBLER, Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, ZBJV 2019, S. 13 f.). Die Aussagekraft des Betreibungsregisterauszugs zur Zahlungsmoral eines Schuld-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ners ist damit begrenzt und es kann nicht unbesehen darauf abgestellt werden. Im Einbürgerungsverfahren wird dieser Umstand berücksichtigt, indem nur "gerechtfertigte Betreibungen" (§ 13 Abs. 2 lit. c BüG BL) als dem guten finanziellen Leumund abträglich eingestuft werden. Vorwerfbar ist damit nach der Gesetzeslage nur die Nichtbezahlung von materiellrechtlich in Bestand und Höhe erwiesenermassen begründeten Forderungen. Umgekehrt sind Betreibungen in diesem Sinne ungerechtfertigt und im Einbürgerungsverfahren unbeachtlich, wenn sie irrtümlich oder zu Schikanezwecken erfolgen oder wenn die Forderung als solche oder deren Umfang in guten Treuen bestritten wird (vgl. auch RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 13 f.). 5.5.1 Der bei den Akten liegende Auszug aus dem Betreibungsregister weist für das Jahr 2018 zwei zurückgezogene Betreibungen der C.____ AG über Beträge von jeweils (gerundet) Fr. 470.-- aus. Wie der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren belegt hat und von der Vorinstanz anerkannt wird, steht am Ursprung dieser Betreibungen ein Missverständnis zwischen der Krankenkasse, der Sozialhilfebehörde B.____ und der betreuenden Asylorganisation über die Bezahlung von ungedeckten Prämienkosten im Nachgang zur Ablösung von der Sozialhilfe. Diese Betreibungen waren auch nach Auffassung der Vorinstanz ungerechtfertigt und können dem Beschwerdeführer nicht als Nachweis einer mutwilligen Nichterfüllung privatrechtlicher Zahlungsverpflichtungen entgegengehalten werden. 5.5.2 Bei einer dieser beiden genannten Betreibungen wurde kein Rechtsvorschlag erhoben, was in einer Pfändung und schliesslich in einem - mittlerweile gelöschten - Verlustschein über Fr. 554.85 mündete. Im Gegensatz zu Betreibungen unterscheidet das kantonale Bürgerrechtsgesetz bei Verlustscheinen nicht zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Forderungen. Dies führt nach dem Gesetzeswortlaut vorliegend zur paradoxen Folge, dass eine unbestrittenermassen ungerechtfertigte Betreibung zu einem uneingeschränkt vorwerfbaren Verlustschein führt. Hat aber nachweislich gar nie eine Schuldverpflichtung bestanden, kann deren Nichterfüllung denklogisch nicht als Pflichtverletzung qualifiziert werden. Dasselbe muss gelten, wenn wie vorliegend nicht der betriebene Leistungsempfänger, sondern ein Dritter zahlungspflichtig ist. Zur (rechtzeitigen) Erhebung eines Rechtsvorschlags ist des Weiteren niemand verpflichtet. Da sich in einer solchen Konstellation kein sozialschädliches und gesellschaftlich geächtetes Verhalten manifestiert und keine Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung vorliegt, führt die nach dem reinen Gesetzeswortlaut zwingend geforderte Berücksichtigung eines ungerechtfertigt erwirkten Verlustscheins als Negativindikator für die Integration eines Einbürgerungsbewerbers zu einem unhaltbaren, von der ratio legis nicht abgedeckten Ergebnis. Um ein solches offensichtlich sinn- und zweckwidriges Auslegungsergebnis zu vermeiden, ist § 13 Abs. 2 lit. a und b BüG BL im Rahmen einer teleologischen Reduktion (vgl. dazu BGE 145 III 109 E. 5.1; BGE 143 II 268 E. 4.3.1) nicht auf Verlustscheine anzuwenden, die aus bewiesenermassen ungerechtfertigten Betreibungen erwachsen sind. Der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Verlustschein ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - unbeachtlich und damit kein Indiz für die Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen. 5.6.1 Eine dritte im Register verzeichnete, zurückgezogene Betreibung über Fr. 5'071.40 wurde im Jahr 2019 von der D.____ AG im Namen einer Erbengemeinschaft eingeleitet. Der Be-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer erklärt die Betreibung pauschal damit, dass es am Ende eines Mietverhältnisses zum Streit mit der Vermieterschaft gekommen sei. Die genauen Hintergründe der Auseinandersetzung belässt er im Dunkeln. Er hält jedoch dafür, dass die Betreibung in ihrer Höhe ungerechtfertigt gewesen sei. Er verweist dazu auf den aktenkundigen, mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung geschlossenen Vergleich, der den Rückzug der Betreibung gegen eine Zahlung von Fr. 3'000.-- per Saldo aller Ansprüche vorsieht. Die Vorinstanz schliesst aus diesem Vergleich, dass die Betreibung "nicht gänzlich unberechtigt gewesen zu sein" scheine, zumal eine Betreibung in der Regel "nicht aus heiterem Himmel" erfolge und ihr "mindestens eine Mahnung" vorausgehe. 5.6.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwirft, ist die Argumentation der Vorinstanz spekulativ und greift sie zu kurz. Dass er aus dem Mietverhältnis eine Zahlung schuldete, stellt er nicht in Abrede. Es war sein gutes Recht, die behauptete Forderung nicht diskussionslos zu begleichen und sich gegen den Umfang des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs zur Wehr zu setzen. Die Vergleichssumme, die deutlich unter dem in Betreibung gesetzten Betrag liegt, legt nahe, dass die genaue Höhe der Forderung nicht evident, dokumentiert und ohne Weiteres gerichtlich durchsetzbar war. Die Bestreitung kann somit nicht als treuwidrig oder missbräuchlich bezeichnet werden. Die unter den gegebenen Umständen legitime Zahlungsverweigerung des Beschwerdeführers ist kein Anzeichen einer mangelhaften Integration. Wie er weiter zutreffend vorbringt, verfolgt die Betreibung bei solchen Forderungsstreitigkeiten - neben dem Zweck der Unterbrechung der Verjährung - erfahrungsgemäss des Öfteren auch verhandlungstaktische Motive und wird sie bisweilen zur blossen Schikane oder als Druckmittel verwendet (vgl. DANIEL JOSITSCH/MARTINA CONTE, Nötigung durch Betreibung, BlSchK 2017, S. 67). In derartigen Konfliktsituationen sind Betreibungsregistereinträge mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gestützt auf den vorliegend ins Recht gelegten Vergleich ist davon auszugehen, dass eine in ihrem Umfang in guten Treuen bestrittene Forderung in Betreibung gesetzt wurde und es sich dementsprechend nicht um eine im Sinne von § 13 Abs. 2 lit. c BüG BL gerechtfertigte Betreibung handelt. 5.7 Neben diesen Registereinträgen sind keinerlei offene Schulden oder sonstigen finanziellen Unregelmässigkeiten bekannt. Die Zahlungsmoral des Beschwerdeführers kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Nach dem Gesagten ist sein finanzieller Leumund, wenn überhaupt, nur unmerklich getrübt. 6. Neben dem soeben abgehandelten Aspekt der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung statuiert § 9 BüG BL eine Reihe weiterer Kriterien, die bei der Beurteilung der Integration in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind. 6.1 In sprachlicher Hinsicht gilt als erfolgreich integriert, wer die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie bzw. er sich mit den Menschen in der Wohngemeinde, mit den Behörden, im Wirtschaftsleben und im Rahmen der Aus- und Weiterbildung gut verständigen kann (§ 9 Abs. 1 lit. a BüG BL). Die Bewerberin oder der Bewerber muss mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens in deutscher Sprache nachweisen (§ 10 Abs. 1 BüG BL). Das

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechende Zertifikat des Beschwerdeführers für das Sprachniveau Deutsch B1 stammt aus dem Jahr 2014. Die Niveaustufe B1 bedeutet, dass die Person die Hauptpunkte verstehen kann, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge geht. Sie kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äussern. Wie der Beschwerdeführer überzeugend darlegt, haben sich seine mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse in den zehn Jahren seit der Erlangung des Zertifikats nochmals deutlich über dieses Niveau hinaus verbessert. Gemäss dem Referenzschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes, Kanton Baselland, vom 8. März 2021 konnte sich die zuständige Koordinatorin seit dem Kennenlernen im Frühling 2014 sehr gut mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache unterhalten. Sein langjähriger Vorgesetzter bestätigt in seiner Referenzauskunft die über die Jahre stetig verbesserten Sprachkenntnisse (undatiertes Schreiben, elektronischer Versand an das AFMB am 15. Juni 2022). In den Integrationsgesprächen mit der Gemeinde und dem Kanton konnte der Beschwerdeführer auf Mundart gestellte Fragen sehr gut auf Hochdeutsch beantworten (vgl. Protokoll der Bürgergemeinde B.____ vom 2. Februar 2022 zum Integrationsgespräch vom 25. Januar 2022; ebenso der Bericht des AFMB zum Einbürgerungsgespräch vom 15. März 2022, S. 5). Auch die Vorinstanz attestiert ihm, dass er gut Schweizerdeutsch versteht und gut Hochdeutsch spricht. Seine Sprachkenntnisse gehen damit deutlich über das gesetzlich geforderte Minimum hinaus. 6.2 Für die erfolgreiche Eingliederung ist weiter erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber in die regionalen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert ist, insbesondere am sozialen Leben teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt (§ 9 Abs. 1 lit. b BüG BL). Auch wenn keine engen Kontakte zur Nachbarschaft bekannt sind, zeigt sich der Wille des Beschwerdeführers, auf die hiesige Bevölkerung zuzugehen, vorliegend etwa an der regelmässigen Teilnahme an der Fasnacht und in der (mittlerweile beendeten) Mitgliedschaft in einem lokalen Sportverein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in einem Vollzeitpensum angestellt ist und eine Familie mit vier Kindern hat, was die Möglichkeiten der Kontaktpflege in der Freizeit schon rein faktisch stark einschränkt. Ohnehin setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen, wo sich automatisch persönliche Kontakte ergeben (BGE 146 I 49 E. 4.3; CAMPISI, a.a.O., S. 249). Solche Kontakte am Arbeitsplatz pflegt der Beschwerdeführer als Mitarbeiter in einer Klinik reichlich, wie sich auch aus der Referenzauskunft seines Vorgesetzten ergibt. Dieser Aspekt der sozialen Eingliederung ist damit unwidersprochen erfolgreich verlaufen. 6.3 Eine erfolgreiche Integration verlangt darüber hinaus Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und der Gemeinde sowie eine Vertrautheit mit den regionalen, kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und -verhältnissen, Sitten und Gebräuchen (§ 9 Abs. 1 lit. c BüG BL). Nach dem Integrationsgespräch, bei dem der Beschwerdeführer die Fragen zur Geografie, zur Geschichte, zu Kulturellem und zum politischen System sehr gut habe beantworten können, gelangte die Abordnung des Bürgerrats B.____ zum einstimmigen Schluss, dass eine Vertrautheit mit der Schweiz sowie dem Dorf B.____ klar erkennbar und das geprüfte Kriterium der Ver-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht trautheit mit den hiesigen Verhältnissen damit erfüllt sei (vgl. Protokoll der Bürgergemeinde B.____ vom 2. Februar 2022). Gegenteiliges wird von den Vorinstanzen auch nicht behauptet. 6.4 Die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse muss sich laut § 9 Abs. 1 lit. d BüG BL auch in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung manifestieren. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2008 als Flüchtling ohne anerkannte Ausbildung in die Schweiz ein. Zu Beginn seiner Anwesenheit lebte er von der Sozialhilfe und lernte intensiv Deutsch. Der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Sprachkurse wird durch das oben angesprochene Sprachzertifikat bestätigt. In dieser ersten Zeit war der Beschwerdeführer (zumindest zeitweise) in Arbeitsintegrationsprogrammen beschäftigt. Im Jahr 2014 absolvierte er erfolgreich den Lehrgang Pflegehelfer SRK des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Ausbildung ermöglichte ihm im Jahr 2015 den Berufseinstieg bei der E.____. Nach einer zweijährigen beruflichen Grundbildung bestand er die Abschlussprüfung und erlangte im Jahr 2017 das eidgenössische Berufsattest Assistent Gesundheit und Soziales EBA. Eine berufsbegleitende Weiterbildung schloss er im Jahr 2019 mit dem Fähigkeitszeugnis als Fachmann Gesundheit EFZ ab. Im Anschluss daran wurde er in der Klinik F.____ mit einem Pensum von 100 % fest als Psychiatriepfleger angestellt. Im Rahmen seiner Anstellung absolvierte der Beschwerdeführer neben seinem Arbeitspensum mehrere Weiterbildungen. Er verweist hierzu auf Zertifikate zum Grundkurs "Kinaesthetics in der Pflege" (2017) und zum Fortbildungskurs "Aggressionsmanagement" (2020). Von seinem Vorgesetzten wird er als engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter wahrgenommen und wertgeschätzt. Er sei seit Beginn der Anstellung Teil des Teams und bringe sich im Arbeitsalltag konstruktiv ein. Durch seine höfliche, ruhige und positive Art bringe er Ruhe und Gelassenheit ins Team. Im Verhalten zu Patienten werde der Beschwerdeführer stets als empathisch und aufmerksam wahrgenommen. Er achte auf das Wohlbefinden der Patienten, nutze seine Kompetenzen im Rahmen seiner Ausbildung optimal aus und bringe sich aktiv in die Behandlung mit ein. Von den Patienten würden ausschliesslich positive Rückmeldungen geäussert (undatiertes Schreiben, elektronischer Versand an das AFMB am 15. Juni 2022). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Erwerb von Bildung als auch bezüglich der Teilnahme am Wirtschaftsleben eine eindrückliche Integrationsleistung vorzuweisen vermag. Seit dem Jahr 2017 kann er den Familienunterhalt vollumfänglich mit seinem Erwerbseinkommen bestreiten. Positiv hervorzuheben ist zusätzlich, dass er die zuvor in den Jahren 2012 bis 2017 bezogenen Sozialhilfeleistungen freiwillig vollständig zurückerstattet und damit die Vorgabe von § 14 BüG BL (Rückzahlung der in den fünf Jahren vor der Gesuchstellung bezogenen Sozialhilfe) übererfüllt hat. 6.5 Dass sich der Beschwerdeführer wie in § 9 Abs. 1 lit. e BüG BL gefordert schriftlich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekannt hat, ist in den Akten belegt und unbestritten. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. 6.6 Schliesslich misst sich der Integrationserfolg gemäss § 9 Abs. 1 lit. g BüG BL auch daran, dass ein Bewerber die Integration der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie fördert und unterstützt. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er unterstütze seine Ehefrau und die Kinder bei der Integration mit Kräften, was nicht in Zweifel zu ziehen ist. Die Familie lässt sich bei der Alltagsintegration nach wie vor durch das Mentoringprogramm des Roten

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kreuzes begleiten. Die Ehefrau spricht mittlerweile schon so gut Deutsch, dass sie sich aktiv in die Elternarbeit einbringen kann (vgl. undatierte Referenzauskunft von G.____, Versand an das AFMB am 31. März 2022). Das positive Ergebnis der Integrationsanstrengungen spiegelt sich in verschiedenen Referenzschreiben wider, denn von verschiedener Seite wird den Eltern bescheinigt, dass sie sich vorbildlich um die Integration der Kinder kümmern würden. So wird die Familie im Referenzschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes als beispielhaft für eine gelungene Teilnahme am Frühförderprogramm bezeichnet, was positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder und die Integration gezeitigt habe (vgl. Referenzschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes, Kanton Baselland, vom 8. März 2021). Aus den von den Schulen eingeholten Referenzauskünften ergibt sich, dass alle Kinder gut integriert sind, sich gut verständigen können und durchschnittliche bis gute Leistungen erbringen. Der älteste Sohn hat inzwischen die obligatorische Schulzeit erfolgreich abgeschlossen und im Anschluss eine Lehrstelle als Fachmann Gesundheit EFZ angetreten. Der Kontakt der Schule zu den Eltern - und insbesondere zum Beschwerdeführer als Vater - ist gemäss den Auskünften immer einwandfrei verlaufen. Die Eltern seien stets erreichbar, kooperativ und zuverlässig (vgl. etwa das Referenzschreiben von H.____ vom 1. April 2022: "Eine so gut funktionierende Elternarbeit würde ich mir bei anderen Schüler/innen mehr wünschen"). Fraglos erfüllt der Beschwerdeführer auch dieses Integrationskriterium. 7. Bevor zur Gesamtwürdigung geschritten wird, ist noch auf die in den einschlägigen Gesetzesgrundlagen nicht geregelte Thematik der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzugehen. Art. 34 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) sieht namentlich vor, dass die vertragsschliessenden Staaten soweit als möglich die Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht die Flüchtlingskonvention keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung. Das schliesst jedoch nicht aus, der Bestimmung in dem Sinne Massgeblichkeit zuzuerkennen, dass sie bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen im Einzelfall als Auslegungs- und Beurteilungshilfe beizuziehen ist. Dies muss umso mehr gelten, als das geschriebene Landesrecht weder auf Ebene des Bundes noch hier des Kantons spezifische Erleichterungen für Flüchtlinge kennt. Flüchtlinge können grundsätzlich auf Dauer nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, es sei denn, die dortigen Verhältnisse änderten sich so, dass die Flüchtlingseigenschaft dahinfällt, was aber erfahrungsgemäss eher selten zutrifft. Überdies sind sie trotz der Ausstellung von Flüchtlingspapieren in ihren Mobilitätsmöglichkeiten beschränkt. Sie haben daher ein besonderes Interesse an der Verleihung des Staatsbürgerrechts bzw. des Schweizer Passes. Das gilt es im Einzelfall zu berücksichtigen, auch wenn es gestützt darauf kein Recht auf Einbürgerung gibt. Bei Flüchtlingen sind die Einbürgerungsvoraussetzungen daher weniger streng zu handhaben als üblicherweise (Urteil des BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.5.2; Urteil des BGer 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 6.7; MARTINA CARONI ET AL., Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 639). Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, hat die Vorinstanz seiner Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht jegliches Gewicht abgesprochen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, die aus der Flüchtlingskonvention fliessende völkerrechtliche Verpflichtung im Rahmen der Gesamtbewertung der Integrationskriterien miteinzubeziehen und die Einbürgerungsvoraussetzungen milder als üblich zu beurteilen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Auf eine besonders wohlwollende Prüfung ist der Beschwerdeführer vorliegend allerdings gar nicht angewiesen. Sein Integrationsprozess präsentiert sich nämlich gesamthaft gesehen als aussergewöhnliche Erfolgsgeschichte, vor welcher der durch die strafrechtliche Verurteilung anhaftende Makel verblasst. Bemerkenswert ist namentlich seine ausgeprägte wirtschaftliche Eingliederung. Er hat sich in den vergangenen zehn Jahren durch kontinuierliche Bildungsanstrengungen von der ungelernten Aushilfskraft im zweiten Arbeitsmarkt zur gesuchten und vom Arbeitgeber geschätzten Fachkraft im Gesundheitswesen weiterentwickelt. Der Beschwerdeführer hat sich und seine Familie dadurch nicht nur von der Sozialhilfe abgelöst, er hat die bezogenen Sozialhilfegelder sogar ohne rechtliche Verpflichtung vollständig zurückerstattet. Gerade mit Blick auf seine Herkunft muss ihm auch bei den soziokulturellen Faktoren eine überdurchschnittliche Integrationsleistung attestiert werden. Trotz hoher sprachlicher und kultureller Hürden hat er es geschafft, sich mit der Schweiz und der hiesigen Gesellschaft vertraut zu machen. Dass ein Bewerber im Einbürgerungsgespräch alle Fragen zu Geografie, Geschichte, Kultur und politischem System problemlos beantworten und etwa über bevorstehende Abstimmungen zu Steuervorlagen mitdiskutieren kann, geht eindeutig über die gesetzlich geforderten Grundkenntnisse hinaus und ist aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer kennt sich mit den Verhältnissen in B.____ und der Schweiz bestens aus, er schätzt das Land und interessiert sich spürbar dafür, wie der Bürgerrat B.____ in seinem Fazit in selten gesehener Deutlichkeit festhält. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Integration des Beschwerdeführers sei zwar erfreulich positiv verlaufen, es handle sich aber bloss um einen erwartbaren Integrationsstand ohne speziell hervorstechende Stärken, ist diese Einschätzung nach dem Ausgeführten schlicht nicht nachvollziehbar. Die Haltung zeugt von völlig überzogenen Ansprüchen. Der Beschwerdeführer übertrifft die Grundanforderungen an die individuelle Integration bei objektiver Betrachtung unter praktisch allen Gesichtspunkten signifikant. Bei einer fairen Würdigung sämtlicher Integrationskriterien überwiegen die Gesichtspunkte einer gelungenen Integration die einzige Schwäche beim strafrechtlichen Leumund bei Weitem. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusätzlich einen getrübten finanziellen Leumund zur Last legt, trägt die Begründung dafür wie oben aufgezeigt nicht. Damit verletzt die Fokussierung der Vorinstanz auf ein einziges Vergehen im Strassenverkehr - ohne Berücksichtigung der Einmaligkeit, des geringen Verschuldens und der verstrichenen langen Zeitdauer - unter faktischer Ausblendung der gesamten übrigen Kriterien das Verhältnismässigkeitsprinzip. Nachdem eine rechtskonforme Gesamtwürdigung der gegenüber dem Bundesrecht strengeren kantonalrechtlichen Integrationskriterien zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Verschärfung des vorliegend relevanten Kriteriums des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bundesrechtlich überhaupt zulässig ist (vgl. dazu BGE 148 I 271 E. 4.3). 9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an das AFMB zurückzuweisen. Dieses wird die kantonale Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu erteilen und das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers fortzusetzen haben. Gleichzeitig werden auch die Einbürgerungsgesuche seiner Kinder zu bearbeiten sein. Die Angelegenheit wird zudem zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Beschwerdeführer obsiegt zwar aufgrund des bloss teilweisen Eintretens auf seine Beschwerde nicht vollumfänglich. Da den Einbürgerungsgesuchen der Kinder im gesamten Rechtsstreit aber eine klar untergeordnete Bedeutung zukommt und die Vorinstanzen den Nichteintretensentscheid durch ihr Verhalten resp. ihre Untätigkeit zumindest mitprovoziert haben, rechtfertigt es sich jedoch, den Beschwerdeführer in kostenmässiger Hinsicht als vollständig obsiegend zu betrachten (vgl. KGE VV vom 30. September 2020 [810 19 231] E. 7.1; KGE VV vom 15. Juli 2019 [810 18 310] E. 11). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind dementsprechend dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdeführer hat als (kostenmässig) ganz obsiegende Partei Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter macht in der Honorarnote vom 18. Januar 2024 einen Aufwand von 12.92 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von gesamthaft Fr. 142.80 geltend, was sich als tarifkonform erweist und nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'634.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) zu bezahlen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1322 vom 26. September 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'634.65 (inkl. Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 2023 225 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2024 810 2023 225 (810 23 225) — Swissrulings