Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. März 2024 (810 23 193) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Weisung an die Kindsmutter
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner
Betreff Weisung an die Kindsmutter (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. Juli 2023)
A. Die 2011 geborene D.____ ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern A.____ und C.____. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge über D.___ inne.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ vom 25. Februar 2014 wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters geregelt und gleichzeitig eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. C. Mit Schreiben vom 20. August 2020 beantragte die Beiständin, das Besuchsrecht des Kindsvaters sei neu zu regeln und die Kindseltern seien anzuweisen, eine kinderorientierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Zurzeit würden keine Besuchskontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter stattfinden, da sich diese weigern würde und die Kindsmutter ihre Tochter nicht zwingen wolle, den Kindsvater zu besuchen. D Mit Entscheid der KESB B.____ vom 23. November 2020 wurden die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZGB angewiesen, zum Wohl und im Interesse von D.____ eine kinderorientierte Mediation in Anspruch zu nehmen. E. Die Beiständin beantragte in ihrem Zwischenbericht vom 19. Mai 2022 für die Zeit vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 die Aufhebung der Beistandschaft. Da zu diesem Zeitpunkt die kinderorientierte Mediation noch nicht abgeschlossen war, wurde der Antrag bei der KESB B.____ sistiert. Am 28. April 2023 ging der Abschlussbericht über den Verlauf der kinderorientierten Mediation vom 25. April 2023 bei der KESB B.____ ein. Aus fachlicher Sicht wurde im Einklang mit den Äusserungen der Kindseltern und D.____ empfohlen, das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter zu sistieren sowie alle gesetzlichen Bemühungen rund um die Findung einer Besuchsrechtsregelung einzustellen. F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob die KESB B.____ am 26. Juli 2023 die Beistandschaft für D.____ auf und genehmigte den Schlussbericht sowie die Mandatsträgerentschädigung (Ziffern 1-4). Auf die Durchsetzung des Kontaktrechts des Kindsvaters von D.____ wurde verzichtet (Ziffer 5) und die Kindsmutter gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, dem Kindsvater halbjährlich, erstmals im August 2023, über die wichtigsten Ereignisse von D.____ zu berichten und jeweils ein aktuelles Foto von D.____ sowie die Schulzeugnisse zuzustellen (Ziffer 6). Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, trotz behördlicher Regelung der Besuchskontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter und der Inanspruchnahme einer kinderorientierten Mediation sei es den Kindseltern sowie den Fachpersonen nicht gelungen, eine langfristige Einigung über die Besuchsregelung zu finden. Mit der Beistandschaft habe nicht erreicht werden können, dass D.____ regelmässig Kontakt mit ihrem Vater pflege, welcher für ihre Entwicklung sehr wichtig wäre. Die verhältnismässigen gesetzlichen Kindesschutzmassnahmen bezüglich Umsetzung des Kontaktrechts des Kindsvaters seien ausgeschöpft. Entsprechend sei auf die Durchsetzung des gesetzlichen Kontaktanspruchs des Kindsvaters zu verzichten und die Beistandschaft aufzuheben. Der Kindsvater könne trotz seines Rechts auf persönlichen Verkehr keine regelmässigen Kontakte mit seiner Tochter pflegen. Damit er deren Entwicklung mitverfolgen könne, sei die Kindsmutter anzuweisen, ihm halbjährlich über die wichtigsten Ereignisse von D.____ zu berichten und jeweils ein aktuelles Foto seiner Tochter sowie die Schulzeugnisse zuzustellen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Beschwerdebegründung vom 12. September 2023 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Georg Ranert, Advokat, der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 sei teilweise aufzuheben und Ziffer 6 des Dispositivs durch folgende Regelung zu ersetzen: "Die Kindsmutter wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, dem Kindsvater halbjährlich, erstmals auf Ende November 2023, über die wichtigsten Ereignisse von D.____ zu berichten und jeweils ein aktuelles Foto von D.____ sowie die Schulzeugnisse zuzustellen, sofern sich der Kindsvater spätestens in der ersten Woche des jeweiligen Monats bei der Kindsmutter bzw. bei D.____ direkt meldet und sich nach dem Wohlbefinden sowie der Entwicklung seiner Tochter erkundigt. Ohne eine entsprechende Kontaktaufnahme des Kindsvaters muss die Kindsmutter der Weisung keine Folge leisten." Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren; unter o-/e- Kostenfolge. Die am Verfahren beteiligten Parteien seien zu einer Vorverhandlung einzuladen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Kindsvater habe mit seinem Verhalten in den vergangenen drei Jahren die Kontaktproblematik zwischen seiner Tochter und ihm zumindest mitverursacht bzw. sei zum grossen Teil dafür verantwortlich gewesen. Daher rechtfertige sich der Erlass der Weisung ohne jegliche Mitwirkungspflicht des Kindsvaters auf keinen Fall und sei somit nicht verhältnismässig. H. Die KESB B.____ schloss mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. I. Sämtliche an den beigeladenen Kindsvater gerichteten Schreiben wurden von der Post mit dem Vermerk "Empfänger nicht ermittelbar" an das Kantonsgericht retourniert. J. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wurde unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie mangels Vorladungsmöglichkeit des Kindsvaters der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden wird. K. Am 13. November 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Replik ein. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien alle Verfahrensparteien zu einer Vorverhandlung einzuladen. Dieser Antrag wird damit begründet, da lediglich ein Teil des Entscheides angefochten werde, sei nicht auszuschliessen, dass man eine einvernehmliche Einigung erzielen könnte. Nachdem sämtliche vom Kantonsgericht an den Kindsvater gerichteten Schreiben von der Post mit dem Vermerk "Empfänger nicht ermittelbar" retourniert wurden, fällt die Durchführung einer Vorverhandlung bereits mangels Vorladungsmöglichkeit ausser Betracht. Ausserdem ist gemäss Aktenlage nicht damit zu rechnen, dass eine Vorverhandlung aufgrund der zwischen den Kindseltern anhaltenden Konflikte (vgl. Erwägung 5.2 nachfolgend) zielführend wäre. Der Antrag auf Vorverhandlung ist somit abzuweisen. 4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht angewiesen hat, dem Kindsvater halbjährlich über die wichtigsten Ereignisse seiner Tochter zu berichten und jeweils ein aktuelles Foto sowie die Schulzeugnisse von ihr zuzustellen. 5.1 Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Diese Kompetenz entspricht der bereits in Art. 307 Abs. 3 ZGB niedergelegten Befugnis (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, N 22 zu Art. 273 ZGB). Der Kindesschutzbehörde steht bei der Anordnung von geeigneten Massnahmen ein grosser Ermessensspielraum zu. Zulässig ist, was das Kindswohl erfordert, innerhalb des Rahmens der elterlichen Sorge ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/KURT AFFOLTER-FRINGELI/YVO BIDERBOST/DANIEL STECK, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, S. 574 N 15.33). 5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass von Anfang an die unterschiedlichen Ansichten in der Erziehung von D.____ oder problematische Verhaltensweisen des jeweils Anderen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Thema zwischen den Kindseltern waren (vgl. Zwischenberichte der Beistandspersonen vom 22. Februar 2016 und 5. März 2018). Obwohl zeitweise das Besuchsrecht des Kindsvaters teilweise umgesetzt werden konnte, sind die Kindseltern nicht in der Lage, bezüglich des Besuchsrechts zwischen Vater und Tochter – trotz Unterstützung von Fachpersonen – eine Einigung zu finden. Die Vorstellungen der beiden Elternteile weichen klar voneinander ab und gehen in zwei völlig verschiedene Richtungen. Für das Kindswohl ist es jedoch wichtig, dass ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter stattfinden kann. Von der Rechtsprechung und der Psychologie ist anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht den Alltag teilt, für die Entwicklung und die Identitätsfindung des Kindes förderlich sein kann (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB). Für die Entwicklung von D.____ wäre es somit wichtig, dass sie auch mit dem Kindsvater regelmässig Zeit verbringen und damit eine Beziehung zu ihm pflegen könnte, was zurzeit jedoch nicht möglich ist. Auch wenn sich der Kindsvater nicht immer tadellos oder mit den Worten der Beschwerdeführerin einwandfrei verhalten und die Kontaktproblematik zumindest mitverursacht hat, hat er in den vergangenen Jahren gemäss den Akten immer wieder bewiesen, dass er sich für seine Tochter interessiert (vgl. z.B. Aktennotiz der KESB B.____ vom 9. Juli 2020 betreffend Gespräch mit der Beistandsperson). Der Kindsvater hätte nach wie vor Interesse an einem regelmässigen und geregelten Kontakt zu seiner Tochter. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation hat er jedoch keine Energie mehr, sich diesbezüglich immer wieder mit der Kindsmutter auseinanderzusetzen, weshalb er sich entschieden hat, derzeit auf sein Besuchsrecht zu verzichten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass zur Beurteilung des Falles der Gesundheitszustand des Kindsvaters genügend in den Akten dokumentiert ist, auch wenn sich z.B. kein Arztzeugnis mit einer genauen Diagnose darin befindet. In der Aktennotiz der KESB B.____ vom 23. März 2021 geht klar hervor, dass gemäss Mediator der Kindsvater körperlich sichtbar geschwächt ist. Gemäss der Beiständin erhält dieser auch eine IV-Rente (Aktennotiz der KESB B.____ vom 6. Juni 2023; vgl. auch Aktennotizen der KESB B.____ vom 27. Juni 2022 sowie 27. Oktober 2022 zur Gesundheit des Kindsvaters). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kontaktproblematik nicht alleine aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters beruht, sondern auch die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich ist. Die Kindsmutter scheint z.B. zu meinen, ihre Aufgabe bestehe darin, sich schützend vor die Tochter zu stellen, sobald diese auch nur den kleinsten Widerstand gegen den Kontakt zum Vater leistet (vgl. z.B. Antrag der Beistandsperson auf neue Regelung des Besuchsrechts vom 20. August 2020 Seite 1). Die Beistandsperson hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch schon schriftlich aufgefordert, ihre Tochter auf die vereinbarten Besuche vorzubereiten und dem Kindsvater zu übergeben (vgl. Schreiben der Beistandsperson vom 6. Mai 2020 an die Beschwerdeführerin sowie vom 2. Juli 2020 an die KESB B.____), was anscheinend nicht den gewünschten Erfolg gezeigt hat. Zur Kontaktproblematik zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter haben demnach beide Kindseltern beigetragen. Die Weisung an die Kindsmutter soll dazu führen, dass der Kindsvater wenigstens noch über das Leben und die Entwicklung seiner Tochter informiert ist, wenn der regelmässige Kontakt nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Weisung ohne eine Mitwirkungspflicht des Kindsvaters sei nicht verhältnismässig. Wie soeben aufgezeigt, war der Kindsvater in den letzten Jahren um den Kontakt mit seiner Tochter besorgt, weshalb mit der KESB B.____
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einig zu gehen ist, dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, weshalb sich dieser immer wieder aktiv bemühen soll, Informationen über seine Tochter zu erhalten. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Weisung mit einer vorhergehenden Mitwirkungspflicht des Kindsvaters eine mildere Massnahme darstellen soll. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sich das Verhältnis – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verschlechtern könnte, wenn die Kindsmutter dem Kindsvater gegen den Willen ihrer Tochter Informationen ohne seine Mitwirkung zukommen lässt, vermag dieses Kriterium alleine keine mildere Massnahme zu begründen. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, könnte die KESB keine Weisungen mehr aussprechen, welche eventualiter die Mutter-Kind-Beziehung belasten könnten oder nicht dem Willen des Kindes entsprechen würden. Dies kann jedoch nicht Sinn und Zweck von Weisungen sein. Auch stellt die verfügte Weisung keinen grossen Eingriff in die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin dar respektive liegt innerhalb des Rahmens derselben. Da das Verhältnis zwischen den Kindseltern stark belastet und eine Kommunikation im jetzigen Zeitpunkt fast nicht möglich ist, ist die von der KESB B.____ verfügte Weisung zum Wohl von D.____ sinnvoll, gerechtfertigt und verhältnismässig. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 7.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). 7.2.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe erhält. Die Bedürftigkeit für das vorliegende Verfahren ist somit nachgewiesen. In Anbetracht der Sachlage waren dem Rechtsmittel jedoch keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden, weshalb sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist demnach abzuweisen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin