Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 18. November 2015 (810 15 97) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Iseli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreisebewilligung (RRB Nr. 526 vom 31. März 2015)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der am 5. Juni 1962 geborene und aus der Türkei stammende A.____, reiste am 31. Oktober 1988 zusammen mit seiner ersten Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn als Asylbewerber in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Eine Niederlassungsbewilligung wurde ihm bis anhin nicht erteilt. B. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete A.____ am 5. Dezember 2009 in der Türkei die türkische Staatsangehörige B.____, geboren am 24. November 1968. Am 12. Juli 2011 reichte A.____ beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein. C. Mit Verfügung vom 12. November 2012 verweigerte das AfM die nachgesuchte Bewilligung für B.____, wogegen A.____ am 19. November 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhob, mit dem Begehren, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau zu erteilen. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 575 vom 9. April 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Ein zweites Gesuch um Nachzug der Ehefrau des A.____ wies das AfM mit Verfügung vom 28. Mai 2014 erneut ab. Die beim Regierungsrat dagegen erhobene Beschwerde wurde in der Folge zurückgezogen. D. Am 12. August 2014 reichte die Anlaufstelle Basel-Landschaft (Anlaufstelle) im Namen von A.____ ein weiteres Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 wies das AfM auch dieses Gesuch ab. E. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhob die Anlaufstelle im Namen von A.____ Beschwerde beim Regierungsrat. In der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 25. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Familiennachzuges, alles unter o/e-Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit RRB Nr. 526 vom 31. März 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde entsprochen. G. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, weiterhin vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des RRB Nr. 526 vom 31. März 2015 bzw. der Verfügung des AfM vom 10. Oktober 2014 Frau B.____ die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Weiteren bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitig ist vorliegend die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug für seine Ehefrau zu Recht abgewiesen wurde. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Ehefrau einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Art. 44 AuG ist eine Kann-Bestimmung und gibt dem Ehegatten einer Person mit Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die gesetzliche Frist für den Nachzug der Ehefrau eingehalten wurde. Es kann daher ohne Weiteres geprüft werden, ob die Voraussetzungen von Art. 44 AuG erfüllt sind. 5.1 Der Beschwerdeführer bezweckt mit seinem Nachzugsgesuch die Zusammenführung des Ehepaares. Dass die Ehe intakt ist und die Ehegatten das Zusammenleben ernsthaft anstreben, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Zu prüfen bleibt demnach, ob das Risiko besteht, dass das Ehepaar bei Nachzug der Ehefrau in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. 5.2 Mit dem in Art. 44 lit. c AuG statuierten Kriterium, dass die um Familiennachzug ersuchenden ausländischen Personen "nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind", soll verhindert werden, dass der Nachzug zu einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit führt. Dabei ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie sich zum heutigen Zeitpunkt darstellen und es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es einer konkreten Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Bei seiner Beurteilung der Lebenshaltungskosten der künftigen Familiengemeinschaft geht das Kantonsgericht in ständiger Praxis von den Richtsätzen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) aus. Dies aufgrund der Überlegung, dass eine Person oder Personengruppe, welche das nach diesen Grundsätzen berechnete Existenzminimum nicht erreicht, Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann. 5.3 Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'891.-- und eine Rente aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 1'083.65 und verfügt somit über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 2'974.65. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen von rund Fr. 3'000.-- aus, errechnete einen monatlichen Grundbedarf für den Beschwerdeführer und seine nachzuziehende Ehefrau von total Fr. 3'650.-- und stellte dementsprechend einen Fehlbetrag von rund Fr. 650.-- pro Monat fest. Aufgrund dieses Fehlbetrages
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lehnte sie die Beschwerde gegen die Verweigerung des Nachzugs der Ehefrau unter Verweis auf die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ab. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer allfälligen Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau könnte diese gemäss Bestätigung der C.____ GmbH vom 3. April 2014 (korrekt: 3. August 2014), deren Inhaber mit der Cousine des Beschwerdeführers verheiratet sei, monatlich 49 Stunden à Fr. 22.-- arbeiten und so ein Einkommen von monatlich rund Fr. 1'000.-generieren. Damit würden die Ehegatten einen Überschuss erwirtschaften. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass künftige Einkommen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Gemäss Ziffer 6.4.2.3 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. September 2015, AuG-Weisungen) sind allfällige künftige Einkommen nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann ein allfälliges künftiges Einkommen mitberücksichtigt werden, "wenn dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielt werden kann (sichere, reale Arbeitsstelle sowie effektive Möglichkeit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufgrund der familiären Situation)". Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Bestätigung der C.____ GmbH um ein Schreiben, welches vor nunmehr über einem Jahr ausgestellt wurde und keinerlei Verbindlichkeit begründet. Ein derartiges Arbeitsversprechen bildet keine genügende Grundlage, um von einer sicheren, realen Arbeitsstelle auszugehen und genügt mithin nicht, um ein mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielbares Einkommen der Ehefrau anzunehmen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Inhaber der C.____ GmbH mit der Cousine des Beschwerdeführers verheiratet ist. Das in Aussicht gestellte Arbeitseinkommen der Ehefrau ist nicht zu berücksichtigen. 5.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er als Bezüger einer Invalidenrente von Gesetztes wegen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs habe. Die künftigen Ergänzungsleistungen seien demgemäss in finanzieller Hinsicht ebenfalls zu berücksichtigen, womit davon ausgegangen werden könne, dass das Ehepaar in der Lage sei, seine Ausgaben zu decken, ohne Sozialhilfeleistungen beziehen zu müssen. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Ergänzungsleistungen analog zu den Leistungen der Sozialhilfe nicht an die gemäss Art. 44 lit. c AuG erforderlichen Mittel anzurechnen seien. 5.5.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, haben die betroffenen Personen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG ist dies der Fall, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenversicherung besteht. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich zudem vor Verlangen der Ergänzungsleistungen während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 5 Abs. 1 ELG). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ergänzungsleistungen, auf welche ein Anspruch besteht, nicht zu den Fürsorgeleistungen zu zählen. Es besteht zwar eine gewisse Ähnlichkeit der beiden Leistungen, da sie bei Bedürftigkeit die Deckung des Existenzbedarfs bezwecken. Die Ergänzungs-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht leistungen unterscheiden sich jedoch gemäss Gesetzgebung in qualitativer Hinsicht von den Leistungen der Sozialhilfe. Während letztere ausschliesslich zur Überbrückung von Notlagen dienen, stellen die Ergänzungsleistungen ein über längere Zeit fliessendes Mindesteinkommen dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.397/2001 vom 17. Januar 2002 E. 4, 2P.101/2006 vom 6. Mai 2006 E. 2.2.6, 2A.639/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.2 und 2C_448/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Verdeutlicht wird dies durch den einschlägigen Gesetzestext selbst; so spricht Art. 44 lit. c AuG explizit von "Sozialhilfe", worunter Ergänzungsleitungen gemäss vorstehenden Ausführungen eben gerade nicht fallen. 5.5.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf und erhält eine volle Invalidenrente, weshalb er über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung des Bedarfes für sich und seine Ehefrau – bei deren Nachzug in die Schweiz – verfügt. Dies wird durch die Vorinstanz denn auch nicht bestritten. Sie setzte jedoch den Bezug von Ergänzungsleistungen den Leistungen der Sozialhilfe gleich, und kam somit zum Schluss, dass das Ehepaar bei einem Nachzug der Ehefrau in die Schweiz nicht über die gemäss Art. 44 lit. c AuG erforderlichen finanziellen Mittel verfügen werde. Gemäss der vorstehend ausgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts erweist sich eine Gleichbehandlung der Ergänzungsleistungen mit Leistungen der Sozialhilfe jedoch als bundesrechtswidrig. Demgemäss ist festzuhalten, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen ist, das in Art. 44 lit. c AuG statuierte Kriterium sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In ihrem Entscheid über die Bewilligung des Familiennachzuges hätte die Vorinstanz demnach berücksichtigen müssen, dass vorliegend aufgrund des Anspruches auf Ergänzungsleistungen nicht von einer konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden kann. Im Lichte der vorstehend ausgeführten Umstände hat die Vorinstanz die Sache daher neu zu beurteilen. Die vorliegende Beschwerde wird demgemäss insoweit gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. 6. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 berufen kann. 7.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 4.25 Stunden à Fr. 200.-- sowie die Auslagen in der Höhe von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 151.50 erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'001.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. 7.3 Über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Regierungsrat in seinem neuen Entscheid zu befinden haben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 526 vom 31. März 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'001.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Präsidentin
Franziska Preiswerk-Vögtli
Gerichtsschreiberin i.V.
Sabrina Iseli