Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.10.2015 810 2015 63 (810 15 63)

21 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,285 mots·~16 min·3

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 298 vom 3. März 2015)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. Oktober 2015 (810 15 63) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Iseli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 298 vom 3. März 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der serbische Staatsangehörige A.____ wurde am 7. Januar 1987 in der Schweiz geboren und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Seit 2007 führt er eine Beziehung mit B.____ (Bürgerin der Schweiz und von Bosnien und Herzegowina), mit welcher er sich im Jahre 2012 verlobte und eine gemeinsame Wohnung bezog. Am 13. Oktober 2014 wurde der gemeinsame Sohn C.____ geboren und am 30. Januar 2015 heirateten A.____ und B.____ in D.____. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A.____ verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er mit Urteil des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 30. Oktober 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 zu einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 1‘000.-- bei einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt (Strafgericht) A.____ wegen Nötigung sowie Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Appellationsgericht) vom 11. Februar und vom 6. Mai 2014 wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951 für schuldig erklärt. C. Mit Verfügung vom 2. September 2014 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens am 30. November 2014 an. A.____ zog mit seiner Verlobten von E.____ nach F.____ in den Kanton Aargau und ersuchte dort um Kantonswechsel. Mit Schreiben vom 11. September 2014 teilte ihm das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit, dass auf das Gesuch um Kantonswechsel nicht eingetreten werden könne, da bereits ein ausländerrechtliches Verfahren im Kanton Basel-Landschaft hängig sei. D. Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 298 vom 3. März 2015 vollumfänglich abgewiesen wurde. E. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, weiterhin vertreten durch Oliver Borer, am 13. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der RRB Nr. 298 vom 3. März 2015 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen. Dies habe alles unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Weiteren bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung reicht der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht unter anderem einen Bericht vom 8. Oktober 2015 über seine ambulante psychotherapeutische Behandlung in der Strafvollzugsanstalt sowie weitere Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 und 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). 4.3 Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Februar und 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Damit ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie es die Vorinstanz angenommen hat, bedarf keiner näheren Betrachtung, da dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 5.2 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, welche das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Folge als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung abschliesst und einen Endentscheid bildet (Art. 90 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1, 2A.737/2004 vom 30. März 2005 E. 2, in: Pra 2006 Nr. 26 S. 184). 5.3 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.1 Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Schwere seines Verschuldens. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Februar und 6. Mai 2014 wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Mit dem Strafgericht ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, was auch in der Höhe der verhängten Strafe von viereinhalb Jahren Freiheitsentzug durch das Appellationsgericht zum Ausdruck kommt. Nicht ausser Acht zu lassen ist ebenfalls die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 wegen einer Verkehrsregelverletzung mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist sowie am 22. Oktober 2009 wegen Nötigung und Sachbeschädigung verurteilt wurde. Die schwerwiegendste und letzte Tat beging der Beschwerdeführer sodann in der Probezeit der letzten Verurteilung. Aufgrund des Ausgeführten ist sowohl von einem schweren Delikt, als auch von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, woraus sich ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt. 6.2 Den genannten öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1987 in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Gesamthaft ist von einer guten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. So beherrscht er die deutsche Sprache und verfügt aktenkundig über ein grosses soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Mit wenigen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausnahmen lebt seine gesamte Verwandtschaft im Lande. Aufgrund dessen, dass er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, ist nachvollziehbar, dass er hier auch alle seine Freundschaften und Kontakte geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat seine langjährige Freundin in der Schweiz geheiratet und ist seit dem 13. Oktober 2014 Vater eines Sohnes. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer als beruflich gut integriert angesehen werden. Er wurde von seinem Arbeitgeber von April bis Mai 2012 temporär und aufgrund guter Leistungen ab Juni 2012 in einer Festanstellung beschäftigt und erhielt eine durchwegs positive Beurteilung. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit der Tatbegehung wohl verhalten habe und sich nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen. Er habe im Gegenteil sein gesamtes Leben neu ausgerichtet und sich in den letzten Jahren insgesamt von einem abtrünnigen Jugendlichen zu einem verantwortungsbewussten Familienvater geläutert. Die Vorinstanz führt dagegen aus, der Beschwerdeführer habe sich nur deshalb wohl verhalten, weil er unter dem Einfluss der straf- und ausländerrechtlichen Verfahren gestanden habe. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen und trat am 23. März 2015 in den Strafvollzug ein. Auch wenn der Beschwerdeführer während dieser Zeit unter dem Einfluss des Strafverfahrens stand, ist zu seinen Gunsten zu würdigen, dass er sich während drei Jahren wohl verhalten hat. Es ist zudem anzumerken, dass die Entwicklung bereits vor Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens stattgefunden hat. So nahm der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Untersuchungshaft eine Arbeitstätigkeit auf und zahlte seine Steuerrückstände und offenen Betreibungen ab. Er zog mit seiner langjährigen Freundin in eine gemeinsame Wohnung und verlobte sich mit ihr. Am 13. Oktober 2014 wurde der gemeinsame Sohn geboren und am 30. Januar 2015 heiratete das Paar in D.____. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung ausführt, seien diese Ereignisse in seinem Leben sehr prägend gewesen und er erfahre grossen Rückhalt von seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer besuchte bis zum Eintritt in den Strafvollzug regelmässig die Beratungen des Männerbüros der Region Basel (Männerbüro). Das Männerbüro bestätigt in seinem Bericht vom 12. August 2014, dass der Beschwerdeführer die Beratung freiwillig in Anspruch genommen habe und die Sitzungen sehr ernst nehme sowie auch ausserhalb der Sitzungen in Gesprächen mit seiner Ehefrau die Thematik aufarbeite. Er beschönige die Tat nicht, was darauf hinweise, dass er sein Verhalten überdenkt habe. Zur finanziellen Abgeltung der Tat zahlte der Beschwerdeführer seinem damaligen Opfer monatlich Fr. 300.--. Die monatlichen Genugtuungszahlungen wurden vom Strafgericht festgesetzt und durch das Appellationsgericht bestätigt. Von einer freiwilligen Genugtuungsleistung kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen schon vor dem Entscheid des Appellationsgerichts getätigt hat. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass er einen Mann lebensgefährlich verletzt habe, wofür er sich schäme und was er bereue. Es sei ihm wichtig gewesen, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, was er in schriftlicher Form getan habe. Er versuche auch während des Strafvollzuges eine reduzierte monatliche Genugtuungszahlung zu leisten. Im Strafvollzug nahm der Beschwerdeführer – auf eigenen Wunsch – eine deliktsorientierte Behandlungsmassnahme auf und liess sich auf Begegnungen Jugendlichen ein, wo er den Jugendlichen über seine Tat und die Folgen berichtete. Die diesbezüglichen positiven Berichte, welche dem Gericht anlässlich der Parteiverhandlung eingereicht werden, bestätigen die Reue des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers und seine Motivation, sich mit der Tat auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund der genannten Umstände der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesinnungswandel als glaubwürdig. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, ein geregeltes und konfliktfreies Leben zu führen, sind mithin als ernsthaft zu bezeichnen. Dieser Umstand rechtfertigt es, dem Läuterungsprozess des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung grosses Gewicht beizumessen. 6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er keinen Bezug zu Serbien habe und das Land nur von Ferienaufenthalten kenne. Das letzte Mal sei er im Jahre 2013 in Serbien gewesen, um den Geburtstag seines jüngeren Bruders zu feiern. Mit wenigen Ausnahmen würde jedoch seine gesamte Verwandtschaft in der Schweiz leben und er habe in Serbien, anders als in der Schweiz, kein soziales Auffangnetz und müsste sein Leben komplett neu aufbauen. Die Vorinstanz hält fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Serbien insgesamt zumutbar sei, zumal er die Sprache spreche und das Land ihm aufgrund von Ferienaufenthalten nicht unbekannt sei. Im Übrigen stehe es seiner Ehefrau frei, dem Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu folgen. Sollte sie in der Schweiz verbleiben, könne der Kontakt mit Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel sowie mit Ferienaufenthalten gepflegt werden. Auch wenn es für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden wäre, sich in Serbien neu zu integrieren, erscheint dies, in Anbetracht dessen, dass er die Sprache spricht und mit den kulturellen Gepflogenheiten des Landes vertraut ist, als möglich. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass seine Ehefrau und sein Sohn die Schweizer Staatsbürgerschaft und somit ein schwerwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz haben. Der Ehefrau als gebürtige Bosnierin und nun Schweizer Staatsangehörige, ist es nicht zuzumuten, mit ihrem Kleinkind nach Serbien auszuwandern. Aufgrund ihrer Herkunft und langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist es schwer vorstellbar, dass sie sich in diesem für sie fremden Land integrieren könnte. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien ginge folglich mit der Trennung der Familie einher und wäre für den Beschwerdeführer mit beträchtlichen Nachteilen verbunden. Die Schweiz verlassen zu müssen, würde nicht nur den Beschwerdeführer selbst, sondern auch sein familiäres Umfeld hart treffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend von einem sehr gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 6.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die privaten Interessen als unverhältnismässig. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausländerrechtlich zuvor nie verwarnt wurde (vgl. zur ausländerrechtlichen Verwarnung: E. 5.2). Dies ist im vorliegenden Urteil nachzuholen (Art. 96 Abs. 2 AuG): Seinem Eventualantrag entsprechend wird der Beschwerdeführer förmlich verwarnt. Sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise straffällig werden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Kon-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 berufen kann. 8.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Die am 10. August 2015 eingereichte Honorarnote umfasst einen Aufwand von insgesamt 15.25 Stunden (ohne Hauptverhandlung) à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 240.50 (Kopien à Fr. 0.50, Porti, Telefonate, Fahrspesen). Die Parteientschädigung inklusive Hauptverhandlung beträgt 18 Stunden à Fr. 200.--, d.h. insgesamt Fr. 3‘600.--. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von Fr. 240.50. Dem Beschwerdeführer ist demgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘147.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 298 vom 3. März 2015 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘147.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident

Beat Walther

Gerichtsschreiberin i.V.

Sabrina Iseli

Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Januar 2016 vom Staatssekretariat für Migration Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_94/2016) erhoben.

810 2015 63 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.10.2015 810 2015 63 (810 15 63) — Swissrulings