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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.10.2015 810 2015 243 (810 15 243)

28 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,716 mots·~19 min·3

Résumé

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1245 vom 18. August 2015)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Oktober 2015 (810 15 243) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Vorsorglicher Entzug des Führerausweises (RRB Nr. 1245 vom 18. August 2015)

A. A.____, geboren 1957, arbeitet als Buschauffeur und hat einen makellosen automobilistischen Leumund. Seit dem Jahr 1978 besitzt er den Führerausweis der Kategorie B, denjenigen der Kategorie C seit 1988 und den Führerausweis der Kategorie D/BPT seit dem Jahr 2009. B. Aufgrund ehelicher Probleme zog die Ehefrau von A.____ am 11. Februar 2015 aus der ehelichen Wohnung aus. Am 21. Februar 2015 erstattete sie Strafanzeige gegen A.____ unter anderem wegen Drohung. Am 8. April 2015 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft (Staatsanwaltschaft) als Auskunftsperson einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme äusserte sich die Ehefrau unter anderem auch zum Umgang von A.____ mit Alkohol. Am 16. April 2015 wurde A.____ von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen. C. Aufgrund der Aussagen der Eheleute B.____ in ihren Einvernahmen vom 8. resp. 16. April 2015 erstattete die Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2015 eine Meldung bei der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, (Polizei) gestützt auf Art. 123 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976. Die Staatsanwaltschaft führt darin aus, dass sich die Ehefrau dahingehend geäussert habe, dass ihr Ehemann ein Alkoholproblem habe. Der Beschwerdeführer habe überdies bei seiner Einvernahme stark gezittert, weshalb ihm das Unterschreiben des Protokolls Mühe bereitet habe.

D. Aufgrund der Meldung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2015 entzog die Polizei gestützt auf Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 und Art. 30 VZV A.____ mit Verfügung vom 10. Juni 2015 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Dauer. Zudem ordnete sie an, dass die Fahreignung wegen einer allfälligen Alkoholabhängigkeit beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel nach Leistung eines Kostenvorschusses abzuklären sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss für die Untersuchung bis zum 10. September 2015 nicht bezahlt werde, kündigte die Polizei an, sie werde ohne weiteres rechtliches Gehör einen Sicherungsentzug wegen Nichtabsolvierens der angeordneten Abklärung verfügen.

E. Gegen diese Verfügung liess A.____, vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat in Muttenz, mit Eingabe vom 12. Juni 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erheben, welche der Regierungsrat mit Entscheid Nr. 1245 vom 18. August 2015 abwies.

F. Dagegen erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Marco Albrecht, mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge: 1. Der Entscheid vom 18. August 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Polizei Basel-Landschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend den Führerausweis zurückzuerstatten.

G. Mit Eingabe vom 14. September 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Mit der Vernehmlassung reichte der Regierungsrat einen Polizeirapport vom 24. August 2015 ein, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hatte.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2015 gewährte das Gericht den Parteien Frist bis 22. September 2015 zur Stellungnahme zu den Fragen, ob der Kostenvorschuss zur medizinischen Abklärung gemäss Verfügung vom 10. Juni 2015 bezahlt wur-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht de, resp. ob der angedrohte kostenpflichtige Sicherungsentzug wegen Nichtabsolvierens der angeordneten Abklärung verfügt wurde.

I. Mit Schreiben vom 18. September 2015 führte der Regierungsrat aus, dass der Beschwerdeführer keinen Kostenvorschuss zur verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung geleistete habe und dass die Polizei den Sicherungsentzug wegen Nichtabsolvierens der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung nicht verfügt habe.

J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, sofern erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2bis VPO selbständig anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit (lit. a), den Ausstand (lit. b), die Auskunfts- oder Editionspflicht (lit. c), die Verweigerung der Akteneinsicht (lit. d), die Nichtabnahme gefährdeter Beweise (lit. e), vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (lit. f) oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (lit. g) zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO dar (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 26. Mai 2010 [810 09 153], E. 2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 61 N 7). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat den vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zum Gegenstand. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2010 vom 9. September 2010 E. 4). Die Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug schliesst das Verfahren betreffend den Sicherungsentzug nicht ab. Sie stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zum abschliessenden Entscheid über den Sicherungsentzug und damit eine Zwischenverfügung dar (BGE 122 II 359 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010 E. 1.1). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, welche ihrerseits eine Zwischenverfügung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 1.4.1; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00280] vom 3. Dezember 2003 E. 1.1).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Der Entscheid des Regierungsrats ist hinsichtlich des vorsorglichen Führerausweisentzugs gestützt auf die ausdrückliche Regelung von § 43 Abs. 2bis lit. f VPO selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar. Die selbständige Anfechtbarkeit ist auch in Bezug auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung - welche nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist - gegeben. Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sind gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 zumindest dann, wenn sie mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug verbunden sind, selbständig beim Bundesgericht anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 1.4.2). Entsprechend ist gestützt auf Art. 86 Abs. 2 BGG von Bundesrechts wegen die Weiterzugsmöglichkeit an eine obere kantonale Gerichtsbehörde gegeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3; siehe dazu auch Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. September 2010 [810 10 136], E. 1). 1.4 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2bis VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Umstritten ist, ob der Regierungsrat zu Recht die vom Beschwerdeführer gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung erhobene Beschwerde abwies. 3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass wegen des Verdachts auf eine Alkoholabhängigkeit ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen würden. Die Aussagen der Ehefrau zur Häufigkeit und Menge des Konsums von Alkohol des Beschwerdeführers seien glaubhaft und würden schwer wiegen. Die Ehefrau weise auch auf Dritte hin, die den Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand als Automobilist erlebt haben sollen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 16. April 2015 zugegeben, dass er ab und an stockbetrunken sei. Es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der sich seines Alkoholproblems offensichtlich durchaus bewusst sei, nicht doch alkoholisiert Auto fahre. Es lägen damit konkrete Anhaltspunkte vor, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an der vorsorglichen Fernhaltung des Beschwerdeführers vom motorisierten Verkehr deshalb zu Recht höher gewichtet als sein privates Interesse am Besitze des Führerausweises.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Ehefrau im Strafverfahren im Rahmen ihrer ehelichen Auseinandersetzung zu Unrecht unterstellt habe, ein Alkoholproblem zu haben. In seiner Einvernahme vom 16. April 2015 habe ihm die Untersuchungsbeamtin erklärt, dass, wenn er sich zu Besuchen beim Blauen Kreuz melde, die Ehefrau die Anzeige zurückziehen werde. Unter diesem Eindruck habe er dem Besuch beim Blauen Kreuz zugestimmt, obwohl er bei sich keine Alkoholproblematik erkenne und eine solche auch nicht bestehen würde. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei dem Beschwerdeführer ein sofortiges Fahrverbot auferlegte, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Meldung gestützt auf Art. 123 Abs. 3 VZV vom 9. Juni 2015 erst zwei Monate nach der Einvernahme der Ehefrau erstattet habe, zumal sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit selbstverständlich korrekt am Strassenverkehr beteiligt habe. Mit dem sofortigen Entzug des Führerausweises würde dem Beschwerdeführer, der seit 30 Jahren (davon 20 Jahre als LKW- und Buschauffeur) am Verkehr teilnehme, ohne je mit dem SVG in Konflikt geraten zu sein, die wirtschaftliche Existenz geraubt. Aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit der Trennungssituation habe er den Alkoholkonsum möglicherweise gesteigert, ohne dabei aber je Trinkmengen konsumiert zu haben, die zu einer Verkehrsgefährdung hätten führen können. Es bestünde auch kein Anhaltspunkt dafür, dass er andere Personen im Strassenverkehr gefährden könnte. Ein sofortiges Fahrverbot sei deshalb in keiner Art und Weise geboten. 4.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, umschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). 4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Art. 15d SVG, der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abklärung der Fahreignung bzw. Fahrkompetenz, die Melderechte der Ärzte und den Informationsaustausch zwischen Behörden (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 1). In Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG werden beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen aufgezählt, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen. Es handelt sich dabei namentlich um die Abhängigkeit von Alkohol und Betäubungsmitteln, schwerste Verkehrsregelverletzungen, psychische Erkrankungen, die zur Arbeitsunfähigkeit und Invalidität führen, und ganz allgemein Meldungen von Ärzten, dass eine Krankheit, ein Gebrechen oder eine Sucht vorliegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst bzw. ausschliessen könnte (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 4; JÜRG BICKEL, in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 14). Die Liste der Abklärungsgründe gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Nach der weiterhin massgebenden Rechtsprechung zum alten Recht hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet des Kataloges in Art. 15d Abs. 1 SVG zu treffen. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkre-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht te Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 6). Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BICKEL, a.a.O., Art. 15d N 35). Die Fahreignungsabklärung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass eine Angetrunkenheit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Daraus folgt, dass eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen erfolgen kann, die eine (Alkohol-)Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Vorausgesetzt ist aber, dass die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auch in diesen Fällen muss zusätzlich ein Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr bestehen. Es muss mit anderen Worten Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Die Umstände müssen folglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Betreffende angesichts seiner Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen werde (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 30 f.; BGE 127 II 122 E. 3c). 4.3 Ein genügender Anlass für eine Fahreignungsabklärung bei Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs liegt bspw. vor, wenn jemand gegenüber der Polizei oder seinem Arzt angibt, täglich mehrere Liter Bier oder Wein zu konsumieren. Wer nachweislich bzw. zugestandenermassen regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit (fast) täglich während mindestens mehrerer Stunden aufgehoben wird, dürfte kaum in der Lage sein, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen (BGE 129 II 82 E. 4.1). Anonyme Hinweise können (höchstens) Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen geben. Sie genügen für sich genommen jedoch nicht, um direkt eine Abklärung der Fahreignung anzuordnen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 32 f.). 4.4 Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV), was unter anderem bedeutet, dass dem Betroffenen die weitere Teilnahme am Verkehr nicht zugemutet werden kann, weshalb der tatsächliche Entzug des Führerausweises nicht weiter aufgeschoben werden kann. Im Anschluss an einen vorsorglichen Sicherungsentzug hat die Behörde die notwendigen Vorkehren zur definitiven Abklärung der Fahreignung, insb. verkehrsmedizinische Untersuchungen, von Amtes wegen ohne Verzug zu treffen und das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen (BERNHARD RÜTSCHE/NADJA D`AMICO, in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d N 29). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3). Das gilt, jedenfalls im Grundsatz, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt sind (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N12). Massgebend sind dennoch die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.4; BICKEL, a.a.O., Art. 15d N 42). Das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung dürfte dagegen in Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d und Abs. 5 SVG sowie allgemein bei Sachverhalten ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr in Betracht kommen. Eine gewisse Zurückhaltung ist auch geboten bei einem ausserhalb des Strassenverkehrs festgestellten Drogen- oder Alkoholkonsum oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (BICKEL, a.a.O., Art. 15d N 42; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d N 13). Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt einen Bericht einholen (Art. 30a Abs. 1 Satz 1 VZV). Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Fahreignungsuntersuchung nach Art. 28a VZV anordnen (Art. 30a Abs. 2 VZV). 5.1 Vorliegend ordnete die Polizei mit Verfügung vom 10. Juni 2015 – gestützt auf die Meldung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2015 und ohne weitere eigene Sachverhaltsabklärungen – die Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers sowie den sofortigen vorsorglichen Entzug dessen Führerausweises wegen Verdachts einer Alkoholproblematik an. Die Meldung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2015 stützt sich ihrerseits im Wesentlichen auf die Aussagen der Ehefrau, welche diese in ihrer Einvernahme vom 8. April 2015 getätigt hatte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen wurde, resp. ob zu Recht eine Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers verfügt wurde. 5.2 Ausgehend von der Tatsache, dass die Meldung der Staatsanwaltschaft auf den Aussagen einer Privatperson beruhte, hätte die Polizei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zuerst weitere tatsächliche Abklärungen tätigen müssen. Insbesondere hätte sie einen Bericht beim behandelnden Arzt einholen müssen, anstatt mit sofortiger Wirkung den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verfügen. Die Aussagen der Ehefrau bei der Staatsanwaltschaft deuten zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Privatleben ab und an nicht unerhebliche Mengen an Alkohol konsumiert, was dieser auch nicht bestreitet (zuletzt im Schreiben vom 28. September 2015). Hingegen ist festzuhalten, dass das vorgeworfene Verhalten – soweit es der Beschwerdeführer nicht bestreitet – keinen direkten Konnex zum Strassenverkehr aufweist. Die Ehefrau führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer während der Arbeit sicher nicht getrunken habe und dass er jeweils strikt entsprechend seinem Arbeitsplan Alkohol konsumiert habe, das heisst, wenn er habe arbeiten müssen, dann habe er nicht getrunken. Im Übrigen liegt vorliegend weder eine Meldung eines Arztes vor, noch wurde der Beschwerdeführer alkoholisiert im Strassenverkehr registriert. Die vorliegenden Anhaltspunkte sind deshalb nicht mit den in Art. 15d SVG explizit genannten vergleichbar und stellen keine "konkreten Anhaltspunkte" dar, welche Zweifel an der Fahreignung zu erwecken vermögen. Somit vermögen die Aussagen in den Strafverfahren keine begründeten Zweifel daran zu erwecken, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Aufgrund der Aussagen der Ehefrau ist es zudem nicht so, dass

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Beschwerdeführer trotz erheblichen Konsums keine Anzeichen von Betrunkenheit auszumachen wären, was auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten könnte. 5.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer zu einer Therapie betreffend Alkohol bereit erklärt habe. Gestützt darauf geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem habe und er sich diesem "offensichtlich" auch bewusst sei. Aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers wird zwar ersichtlich, dass dieser zugab, dass es vorgekommen sei, dass er betrunken nach Hause gekommen sei. Allerdings werden aus diesen Aussagen die relevanten Fragen der Häufigkeit und der genaueren Umstände im Zusammenhang zu seiner Arbeit und dem Strassenverkehr allgemein nicht hinreichend detailliert beantwortet, um basierend darauf Rückschlüsse auf das Vorhandensein einer allfälligen Alkoholproblematik ziehen zu können. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass er kein Alkoholproblem habe. Da die Ehefrau diese Vorwürfe, welche sich auf ihr Eheleben, nicht aber auf seinen Beruf oder den Strassenverkehr beziehen, auch stets in Verbindung mit dem Alkohol brachte, erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens in eine entsprechende Therapie einwilligte. 5.4 Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage handelt es sich um eine angebliche Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs. Für das Vorliegen von Zweifeln an der Fahreignung ist diesfalls erforderlich, dass die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Zudem muss Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Führerausweisentzuges einen makellosen Leumund und ist nie mit dem SVG in Konflikt geraten. Weder von seinem Arbeitgeber noch von Dritten bestehen Meldungen oder Anzeigen, die begründete Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lassen würden. Diesbezüglich ist kein einziger negativer Vorfall bekannt. 5.5 Unter Berücksichtigung des Gesagten vermögen die Aussagen der Ehefrau, welche vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage einer allfälligen Alkoholproblematik bestritten sind und seine eigenen Aussagen, welche er im von seiner Ehefrau gegen ihn gerichteten Strafverfahren getätigt hatte, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu begründen, welche die Anordnung einer Abklärung der Fahreignung gemäss Art. 15d SVG und Art. 28a VZV und den vorsorglichen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 30 VZV rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Anordnung der medizinischen Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers sowie der vorsorgliche Sicherungsentzug sind aufzuheben. 6. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass es der Polizei – trotz Gutheissung der Beschwerde – nicht verwehrt ist, in der Folge noch weitere Abklärungen zu treffen. Die Meldung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2015 basiert auf den Aussagen der Ehefrau in deren Einvernahme vom 8. April 2015 und stellt damit eine Meldung von Privatpersonen über Fahreignungsmängel im Sinne von Art. 30a VZV dar. Somit kann die zuständige Behörde einen Bericht beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers einholen (Art. 30a Abs. 1 VZV).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben. Der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden (à Fr. 250.--) sowie die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 38.90 sind nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2'742.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. 7.3 Bezüglich der Beurteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit praxisgemäss zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 1245 vom 18. August 2015 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.

4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'742.-- (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2015 243 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.10.2015 810 2015 243 (810 15 243) — Swissrulings