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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2015 810 2015 12 (810 15 12)

9 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,958 mots·~20 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0015 vom 6. Januar 2015)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. September 2015 (810 15 12) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Aisha Paloma Braun

Parteien A.A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0015 vom 6. Januar 2015)

A. A.A.____, serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, wurde im Jahr 1966 geboren. Er reiste mit seiner Ehefrau B.A.____ (geboren 1964) und seinen zwei Kindern C.A.____ (geboren 1989) und D.A.____ (geboren 1992) am 12. September 1994 zum zweiten Mal in die Schweiz ein und stellte einen zweiten Asylantrag. Zuvor hatte A.A.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht samt Familie am 2. Oktober 1993 die Schweiz verlassen, da ihr Asylgesuch abgewiesen worden war. Im Juli 1995 kam das dritte Kind, die Tochter E.A.____, in B.____ (BL) zur Welt. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; danach Bundesamt für Migration [BFM] und ab dem 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch der Familie A.____ mit Entscheid vom 25. März 1997 ab und wies deren Wegweisung an. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat mit Urteil vom 6. Juni 1997 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Wegen der politischen Situation im Kosovo wurde die Wegweisung der Familie jedoch nicht vollzogen und die Ausreisefrist wiederholt erstreckt. Am XX.XX.1998 wurde der Sohn F.A.____ ebenfalls in B.____ geboren. Ein Wiedererwägungsgesuch um vorläufige Aufnahme wurde durch das BFF mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 abgewiesen und die ARK trat am 17. Februar 2004 erneut auf eine dagegen erhobene Beschwerde (wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) nicht ein. C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 stellte die Familie A.____ ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls beim Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM). Nachdem das AfM diesem Gesuch mit formlosem Schreiben vom 29. Oktober 2004 nicht entsprochen hatte, erhob die Familie A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) am 10. November 2004 Beschwerde. Der Regierungsrat trat mit Beschluss Nr. 875 vom 31. Mai 2005 auf die Beschwerde zwar nicht ein, deutete diese jedoch in eine aufsichtsrechtliche Anzeige um und wies das AfM an, dem BFM die vorläufige Aufnahme der Familie A.____ zu beantragen. Mit zwei separaten Wiedererwägungsentscheiden des BFM vom 9. Juni 2008 wurde die Familie A.____ vorläufig aufgenommen und der Vollzug ihrer Wegweisung aufgeschoben. D. Am 12. Februar 2009 stellte die Familie A.____ einen Antrag beim AfM um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wurde vom AfM am 7. Juli 2009 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrates Nr. 1817 vom 8. Dezember 2009 gutgeheissen. Am 13 April 2010 wurde der Familie A.____ wegen Vorliegens eines Härtefalls die Aufenthaltsbewilligung erteilt. E. A.A.____ ist seit Mitte der 90er Jahre durch Alkoholkonsum und häusliche Gewalt negativ in Erscheinung getreten. Am 2. Januar 2011 fügte A.A.____ seiner Ehefrau mit einem Küchenmesser Stichverletzungen im Bauchbereich zu. Der Sohn D.A.____ versuchte dem Vater das Messer aus der Hand zu schlagen, wurde aber dadurch selber an der linken Hand verletzt. Seither befindet sich A.A.____ in Haft. F. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. Februar 2011 wurde den Ehegatten A.____ das Getrenntleben bewilligt und die beiden minderjährigen Kinder E.A.____ und F.A.____ wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. Auf ein Besuchsrecht des Ehemannes wurde umstandshalber verzichtet und es wurde ihm gegenüber ein Kontakt- und Annäherungsverbot verhängt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgericht) verurteilte A.A.____ am 10. Dezember 2012 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und mehrfach versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Mit Urteil vom 19. August 2013 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich. H. Mit jeweiligen Schreiben vom 28. Februar 2014 gewährte das AfM den beiden Eheleuten und dem minderjährigen Sohn F.A.____ das rechtliche Gehör bezüglich einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.____. I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ordnete das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz an. J. Dagegen erhob A.A.____ mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0015 vom 6. Januar 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. K. A.A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, erhob mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Regierungsrates vom 6. Januar 2015 sowie die Verfügung des AfM vom 13. Juni 2014 seien aufzuheben und das AfM sei gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen resp. ihm die erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Im Falle eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. L. Mit Verfügung vom 13. März 2015 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit ab. M. Am 20. Mai 2015 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 aus, dass es dem Kantonsgericht überlassen sei, zu beurteilen, ob aufgrund der knappen Begründung überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei. Eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Kantonsgericht ist zu begründen (vgl. § 5 Abs. 3 VPO). Nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Beschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KVG VV], vom 6. Mai 2015 [810 15 43] E. 1.3 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2; 118 I b 134 E. 2). Die Beschwerde mit Kurzbegründung vom 19. Januar 2015 enthält klare Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer gibt darin zum Ausdruck, dass er den angefochtenen Entscheid bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände sowie bei korrekter Anwendung der rechtlichen Vorgaben weder als rechts- noch verhältnismässig erachte. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 9. März 2015 zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde geäussert und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Wegweisung eines straffälligen Familienvaters aus der Schweiz nie als im vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne und eine sorgfältige Interessensabwägung vorgenommen werden müsse. Damit hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausreichend begründet. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Strittig ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/ Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermochte. Zwar liegt ein Niederlassungsvertrag vom 16. Februar 1888 zwischen der Schweiz und Serbien vor, doch steht dieser, wie sämtliche vor dem ersten Weltkrieg geschlossenen Niederlassungsverträge, unter dem stillschweigenden Vorbehalt der zwischenzeitlich geschaffenen Ausländergesetzgebung der beteiligten Staaten (vgl. KGE VV vom 12. Juni 2013 [810 12 339] E. 5.2 mit Verweis auf BGE 119 IV 65 E. 1.b). Damit sind die Bestimmungen des schweizerischen Ausländerrechts auch für serbische Staatsangehörige zu beachten. Zudem kann sich auf den besagten Niederlassungsvertrag nur berufen, wer bereits eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer, der lediglich eine Aufenthaltsbewilligung innehatte, keine Rechte aus dem zuvor erwähnten Vertrag ableiten. 4.3 Aus dem AuG kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, da gemäss Art. 44 AuG im Falle ausländischer Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 Rz. 2). 4.4 Fraglich ist dagegen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([EMRK] in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974) oder Verfassungsrecht geltend machen kann. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme einem Ausländer, dessen Familienmitglieder hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1; 130 II 281 E. 3.1). Der Anspruch ist grundsätzlich auf die Kernfamilie beschränkt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1). Dabei wird vorfrageweise geprüft, ob der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und ob er eine hinreichend enge Beziehung zu einem Familienmitglied bzw. zur Schweiz hat. Nur wenn diese Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wird der angefochtene Entscheid nach Massgabe von Art. 8 EMRK geprüft (STEPHANIE MOTZ, Das Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, in: Asyl Nr. 4 2014, Rz. 3.1 und 3.2). 4.5 Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein gefestigtes Anwesenheitsrecht dann gegeben, wenn die Person Schweizer Bürger ist oder über die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die selbst auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 137 I 351 E. 3.1; 130 II 281 E. 3.1). Denn wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag grundsätzlich auch keinem Dritten einen solchen Anspruch zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 126 II 335

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2a; 119 Ib 91 E. 1c, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 130 II 281 E 3.1). Von einer Aufenthaltsbewilligung, die sich auf einen gefestigten Rechtsanspruch gründet, ist dann auszugehen, wenn einem Ausländer, dessen Anwesenheitsberechtigung über viele Jahre hinweg verlängert worden ist und damit zu einem eigentlichen Dauerstatus geführt hat, ein faktisches Anwesenheitsrecht, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen vermag, zukommen (BGE 126 II 335 E. 2b/cc; STEPHANIE MOTZ, a.a.O., Rz. 3.1). Ein solches faktisches Anwesenheitsrecht hat das Bundesgericht in einem Fall angenommen, in dem eine Aufenthaltsbewilligung während zwanzig Jahren erneuert worden war, wobei die Ehe des Betroffenen seit zwölf Jahren bestand, sowohl er als auch seine Ehefrau und die Kinder nie im Heimatstaat gelebt hatten und das Familienleben praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden konnte (BGE 130 II 281 E. 3.3). 4.6 Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat drei erwachsene Kinder und einen noch minderjährigen Sohn, der sich unter der Obhut seiner Mutter befindet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss erwogen, dass sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch sein 17-jähriger Sohn über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Sie hat jedoch offen gelassen, ob auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht und die Kernfamilie des Beschwerdeführers damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Der Familie wurde erst am 20. April 2010 die Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge etwas über fünf Jahre verlängert. Damit kann nicht gesagt werden, dass die Aufenthaltsbewilligung der Kernfamilie über viele Jahre hinweg verlängert worden ist und die Dauer der kontinuierlichen Verlängerung mit dem oben zitierten Entscheid (E. 4.5) vergleichbar wäre. Somit muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und dem Beschwerdeführer keinen derartigen Anspruch zu verschaffen vermag. Wie nachstehend ausgeführt wird, bestehen jedoch ohnehin berechtigte Zweifel an der Weiterführung des Ehelebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und der Beziehung zu seinem noch minderjährigen Sohn (vgl. E. 4.7). 4.7 Selbst wenn jedoch ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdeführers angenommen werden sollte, so pflegt der Beschwerdeführer weder zu seinen Familienmitgliedern noch zur Schweiz eine hinreichend enge Beziehung, um sich auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen zu können. Mit Eheschutzurteil vom 18. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das Getrenntleben bewilligt und der minderjährige Sohn sowie die damals noch minderjährige Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt. Zudem wurde unter Strafandrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StBG) vom 21. Dezember 1937 ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern verfügt. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Januar 2011 in Haft. Die Vorinstanz hat erwogen, dass in Form von wöchentlichen Haftbesuchen Kontakt zur Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehe. Auch hat die Ehefrau im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat mit Schreiben vom 10. Juli 2014 den Wunsch geäussert, das Zusammenleben nach der Haftentlassung wieder aufnehmen zu wollen. Im Schreiben vom 12. April 2011, welches die Ehefrau bezüglich ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung verfasste, gab sie auf die Frage, wie sie die Beziehung ihrer beiden damals minder-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht jährigen Kinder zum Vater beschreiben würde, die Auskunft, dass die Kinder ihren Vater nicht mehr sehen wollten. Auch machte sie gemäss dem Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken C.____ vom 16. Mai 2011 die Aussage, ihren Ehemann nicht zu vermissen und nicht zu wollen, dass er zur Familie zurückkehre, denn seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers sei die familiäre Situation gut. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit den 90er Jahren mehrfach wegen häuslicher Gewalt in Erscheinung getreten ist, zeichnen diese Vorfälle zusammen mit der gegen seine Ehefrau und den älteren Sohn verübten Straftat vom 2. Januar 2011 kein Bild eines intakten und tatsächlich gelebten Familienlebens. Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass ein Familienleben im eigentlichen Sinne während des geschlossenen Strafvollzugs kaum stattfinden und die Intaktheit der Ehe kaum dargetan werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus durch Anbringen von Fragezeichen bezüglich des Berufs resp. der Tätigkeit seiner Kinder auf dem Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er nicht genau weiss, welchen Beruf resp. welche Tätigkeit seine Kinder derzeit ausüben, was auf keinen nennenswerten zwischenmenschlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern hindeutet. Damit kann vorliegend nicht von einer intakten und tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie ausgegangen werden. 4.8 Somit muss festgehalten werden, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und zudem keine hinreichende Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie in der Schweiz besteht, damit er sich auf die Garantie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könnte. Selbst wenn jedoch ein Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angenommen werden sollte, so wäre er im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK resp. Art. 36 BV gerechtfertigt. Bezüglich der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung kann nach unten verwiesen werden (vgl. E. 5.2). 5.1 Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe dann vor, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). 5.2 Aufgrund der Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe durfte das AfM grundsätzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigern und seine Wegweisung verfügen. Die Massnahme muss jedoch – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.31). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, a.a.O., Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.3 Gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2012 wiegt das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer. Im besagten Entscheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen seine Familienangehörigen brutal und unverfroren vorgegangen sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen, für seine Handlungen Verantwortung zu übernehmen. Dies habe sich darin gezeigt, dass er weder einsichtig gewesen sei noch seine Taten ernsthaft bereut habe. Zudem sei der Beschwerdeführer offensichtlich unbelehrbar, denn er habe trotz behördlicher Hilfestellungen in den fünf bis sechs Jahren vor der Straftat keine positive Entwicklung gezeigt (vgl. S. 23). In Anbetracht des damit ohne Zweifel ebenfalls sehr schweren ausländerrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers, welches durch die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der mehrfachen Nötigung zum Ausdruck kommt, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Wie im angefochtenen Regierungsratsbeschluss zu Recht ausgeführt wurde, muss der Beschwerdeführer als gefährliche und gewalttätige Person eingestuft werden, die das Leben anderer Personen nicht respektiert. Er hat weder Einsicht noch Reue bezüglich seiner begangenen Taten gezeigt und es muss von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Diese Rückfallgefahr wurde auch im forensischen Gutachten der UPK C.____ vom 16. Mai 2011 beschrieben. Hier wurde auf Seite 41 ausgeführt, dass weiterhin eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für fortgesetzte drohende und nötigende Aggressionshandlungen oder auch Stalking-Verhaltensweisen bis hin zu gewalttätigen Handlungen gegenüber der Ehefrau bestehe. Darüber hinaus liege ebenfalls im Falle des Ausagierens die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung und Schädigung der Kinder vor. Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zum zweiten Mal verweigert. Zusätzlich wurde in der besagten Verfügung ausgeführt, dass eine Abklärung des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes D.____ vom 1. April 2015 ergeben habe, dass sich die legalprognostische Einschätzung gegenüber der Einschätzung der Gutachter im Vollzug nicht wesentlich verändert habe. Somit kann dem Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt keine gute Legalprognose gestellt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer ist erst mit 28 Jahren in die Schweiz immigriert. Damit hat er die prägenden Jugendjahre bis zum Erwachsenenalter in seiner Heimat Serbien verbracht. Obwohl er erst seit 2010 einen geregelten Aufenthaltsstatus besitzt, lebt er bereits seit 21 Jahren in der Schweiz. Damit hat er ein gewichtiges Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu dürfen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Trotz seiner langen Anwesenheitsdauer ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, sich in der Schweiz zu Integrieren. Er ist seit den 90er Jahren durch häusliche Gewalt negativ in Erscheinung getreten. Dieses Verhalten kulminierte in seiner Straftat gegenüber seiner Ehefrau und seinem ältesten Sohn. Er hat mit dem fortgesetzten gewalttägigen Verhalten gegenüber seinen Familienmitgliedern zum Ausdruck gebracht, dass er weder die Werte der Rechtsordnung respektiert noch bereit ist, sich den Lebensbedingungen in der Schweiz anzupassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel- Landschaft vom 3. Januar 2011 eine Übersetzung in Serbokroatisch beantragte, womit ein starkes Indiz dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht ausreichend erlernt hat. Im Weiteren war der Beschwerdeführer nicht bereit, am Wirtschaftsleben in der Schweiz teilzunehmen oder Bildung zu erwerben. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise nur selten gearbeitet. Vom Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme am 9. Juni 2008 bis zu seiner Festnahme hat er Sozialhilfeleistungen in Höhe von rund Fr. 124'336.-- bezogen. Bezüglich der seiner Familie drohenden Nachteile ist schliesslich auf Erwägung 4.7 zu verweisen und anzumerken, dass das Bestehen eines Familienlebens als eher unwahrscheinlich zu qualifizieren ist, womit seinen Familienangehörigen durch seine Wegweisung kein allzu schwerer Nachteil erwächst. Im Übrigen muss die Massnahme als zumutbar gelten, da Unzumutbarkeitsgründe weder ersichtlich noch dargetan sind. Seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma fällt in dieser Hinsicht nicht entscheidend ins Gewicht. Heute ist der Beschwerdeführer 49 Jahre alt und eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland dürfte ihm unbestrittenermassen schwer fallen. Er hat jedoch nach eigenen Angaben immerhin in Serbien 13 Jahre lang die Schule besucht und anschliessend eine Ausbildung als Schneider absolviert, was ihm bei einer Rückkehr behilflich sein wird. 5.5 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist geeignet und erforderlich, um das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verwirklichen, und sie ist ihm zumutbar. Damit ist festzuhalten, dass sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. 6. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen ist der Regierungsratsbeschluss vom 6. Januar 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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