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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.11.2014 810 2014 90 (810 14 90)

12 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,787 mots·~19 min·4

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug (RRB Nr. 367 vom 18. März 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. November 2014 (810 14 90) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug (RRB Nr. 367 vom 18. März 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der türkische Staatsangehörige A.____ wurde am 26. November 1987 in der Schweiz geboren und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. A.____ trat strafrechtlich mehrfach negativ in Erscheinung: Er wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom Bezirksamt Laufenburg am 28. Januar 2008 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt verurteilte ihn am 17. Dezember 2008 wegen diverser Verkehrsdelikte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 760.-- mit einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil vom 9. Februar 2009 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim A.____ wegen Nötigung und Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Am 8. Juli 2009 wurde er vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt. Wegen Diebstahls wurde A.____ am 17. Februar 2011 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Am 18. März 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A.____ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Am 13. Mai 2011 wurde A.____ infolge seines strafrechtlich relevanten Verhaltens durch das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) ausländerrechtlich verwarnt. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde A.____ mit (noch nicht rechtskräftigem) Strafbefehl vom 18. September 2013 wegen Veruntreuung und mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. B. Am 20. März 2012 stellte A.____ ein Gesuch um Familiennachzug seiner in der Türkei geehelichten Partnerin B.____. Auf dieses Gesuch trat das AfM mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 nicht ein. Zugleich widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. C. Die von A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 367 vom 18. März 2014 ab. Sodann lehnte der Regierungsrat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. D. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Alain Joset, am 31. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) mit den Anträgen, es seien der Entscheid des Regierungsrates vom 18. März 2014 sowie die Verfügung des AfM vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und es sei das AfM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. diesem eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nach Aufhebung des RRB Nr. 367 vom 18. März 2014 und der Verfügung des AfM vom 15. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Entscheid des Kantonsgerichts in der Schweiz abzuwarten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Falle eines Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Am 21. August 2014 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss zusätzliche Unterlagen zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit ein. G. An der heutigen Parteiverhandlung wurde der Vater des Beschwerdeführers befragt. Die Parteien hielten vollumfänglich an den gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem im Falle der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b) vor. Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Daraus ergibt sich,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden (BGE 137 II 297 E. 3). Namentlich liegt ein solcher Verstoss in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an deren Entfernung und Fernhaltung (Bundesblatt [BBl] 2002 3709, S. 3810). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt, wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität. Ebenfalls ist von einem schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.1, m.w.H.). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würde, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen kann. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte in einer Gesamtwürdigung entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1, m.w.H.). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gilt auch für Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (BGE 137 II 10 E. 4.1). 3.2 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Beschluss aus, der vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. Juli 2014 geäusserten Ansicht, dass die Verfehlungen insbesondere in die schwierige Zeit nach dem Unfalltod seines Bruders (11. Januar 2009) gefallen seien, könne nicht gefolgt werden. Er habe bereits zu dessen Lebzeiten Straftaten begangen. Insbesondere sei ein am 13. August 2008 erfolgter Vorfall für das Verhalten des Beschwerdeführers bezeichnend. Bei der damaligen Todesdrohung (Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2009) habe sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers manifestiert und gezeigt, dass dieser auch besonders hochwertige Rechtsgüter nicht respektiere. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in regelmässigen Abständen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 verstossen und dabei die körperliche Integrität anderer Personen gefährdet. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei somit festzustellen, dass es sich beim Verhalten des Beschwerdeführers um eine Summierung von Verstössen handle, welche aufzeige, dass dieser nicht fähig oder gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Dies bestätige auch das – nicht rechtskräftige – Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 21. Mai 2014, in welchem der Urteilsspruch des Strafbefehls vollständig übernommen worden sei. Fraglich sei, weshalb sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 4. Juni 2014 nicht dazu äussere. Infolge der Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen, die sich zum Teil auch gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet hätten, sei vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es seien nur die im Strafregisterauszug registrierten sechs Verurteilungen relevant und damit beachtlich. Zusammen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gezählt ergebe sich daraus eine Geldstrafe von insgesamt 175 Tagessätzen. In migrationsrechtlicher Hinsicht könne bei dieser Ausgangslage nicht von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gesprochen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl vom 18. September 2013, welchem ebenfalls ein Strassenverkehrsdelikt zugrunde liege, nach wie vor nicht rechtskräftig sei, sodass dieses Vorkommnis bei der Begründung des Widerrufsgrunds aufgrund der Unschuldsvermutung ausser Betracht bleiben müsse. Obwohl er der Auffassung sei, es sei bei korrekter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben kein Widerrufsgrund gegeben, habe er aus seinen Fehlern gelernt und sei seit dem 31. Juli 2013 regelmässig in therapeutischer Behandlung. 4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 28. Januar 2008 wegen grober Verkehrsverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und mit Urteil vom 17. Dezember 2008 wegen diverser Verkehrsdelikte verurteilt. Mit Urteil vom 9. Februar 2009 wurde er wegen Nötigung und wegen Führens von nicht betriebssicheren Fahrzeugen ohne Führerausweis oder trotz dessen Entzugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-verurteilt. Im gleichen Jahr hat sich der Beschwerdeführer auch wegen mehrfacher Drohung strafbar gemacht (Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 8. Juli 2009). Der Beschwerdeführer hat damit hochwertige Rechtsgüter verletzt. Trotz der Anordnung einer Probezeit, in welcher der Beschwerdeführer angehalten war, sich wohl zu verhalten, hat er weiter delinquiert. So wurde der Beschwerdeführer am 18. November 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Die Verfehlungen sind mit Blick auf die Maximalstrafen und die tatsächlich verhängten Strafen im Einzelnen zwar nicht schwerwiegend, die Summierung all dieser Verfehlungen erscheinen bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens, auch wenn das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 erwähnte, noch nicht rechtskräftige Strafurteil aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt wird, als ausreichend, um vom Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Folge der konstanten und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers erfüllt. 5. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1, 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5; BGE 135 II 377 E. 4.3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Aus-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht länders zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2).

5.1 Der Regierungsrat erwog, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers offensichtlich geeignet sei, die berechtigten sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz zu verwirklichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Sanktionierung weiter teilweise gleichartige Delikte verübt habe. Der verfolgte Zweck könne sodann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden, da eine bereits erfolgte ausländerrechtlichen Verwarnung (13. Mai 2011) nicht den gewünschten Erfolg gezeigt habe. Eine erneute Verwarnung durch das AfM sei daher nicht zielführend. Damit sei auch das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen seien auch die Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik, die demografische und soziale Entwicklung der Schweiz sowie die Interessen der Gesamtwirtschaft zu berücksichtigen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen und trotz Bemühungen der Behörden keine Besserung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren worden, weshalb von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen sei, was als Ausländer der “zweiten Generation“ zu seinen Gunsten ausfalle. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen, die der Beschwerdeführer zur Schweiz habe, sei festzuhalten, dass seine Eltern und seine Schwester hier leben würden, wobei das Verhältnis zu diesen nicht als durchwegs problemfrei betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführer pflege nach eigenen Angaben auch Kontakte zur Türkei. Insbesondere würden seine Ehefrau und deren Familie in der Türkei wohnen. Die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz seien zweifellos vorhanden. Dennoch gelte es festzuhalten, dass – vor allem unter Berücksichtigung, dass seine Ehefrau und ein Teil seiner Familie in der Türkei leben würden – eine Rückkehr den Beschwerdeführer nicht übermässig hart treffen würde. In Bezug auf den Grad der Integration sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen sei und Deutsch spreche. Dies sei hingegen nicht Folge einer ausserordentlichen individuellen Leistung, sondern vielmehr Folge der integrativen Wirkung der hier verbrachten Schulzeit. Daher könne nicht von einem hohen Grad an Integration ausgegangen werden. Ob der Wille des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben als gegeben betrachtet werden könne, müsse angesichts der Betreibungen und der unklaren Situation in seinem Erwerbsleben angezweifelt werden. Zwar habe er den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastwirtschaftsgewerbes mit Alkoholausschank erlangt, es bestünden aber Verdachtsmomente, dass die Anstellung im väterlichen Gastronomiebetrieb eine Scheinerwerbstätigkeit sein könnte. Drohende Nachteile, die eine Wegweisung aus der Schweiz unzumutbar machen würden, seien nicht ersichtlich. Ausgehend von der vorstehenden Gewichtung der gegenüberstehenden Interessen, sei mit Blick auf die überwiegenden sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib, der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig und damit zulässig. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Messlatte bei der Interessensabwägung hoch anzusetzen und die auf dem Spiel stehenden Interessen sorgfältig abzuwägen seien. Sei die betroffene Person wegen Eigentums-, Vermögens-, oder Verkehrsdelikten verur-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilt worden, so setze sich die persönliche Bindung gegenüber dem öffentlichen, auf spezialpräventiven Gründen beruhenden Ausweisungsinteresse durch. Auch bedürfe es bei jugendlichen Straftätern bzw. bei solchen der “zweiten Generation“ sehr gewichtiger Gründe, die als letzter Ausweg anzusehen seien, um eine aufenthaltsbeendende Massnahme zu rechtfertigen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit rechtfertige sich infolge der verletzten Rechtsgüter und infolge des jugendlichen Alters sowie des Umstandes, dass er ein Ausländer der “zweiten Generation“ sei, eine Wegweisung infolge Fehlens eines hinreichenden öffentlichen Interesses nicht. Er habe am 11. Juli 2013 den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes erhalten und führe zusammen mit seinen Eltern einen Gastrobetrieb. Diese Tätigkeit verlange grossen Einsatz. Zwar sei lediglich sein Vater als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, die vom Vater gehaltene C.____ GmbH enthalte aber nicht zufällig seinen Namen. Dies zeige vielmehr, dass das Familienprojekt im Wesentlichen auf seiner Arbeitsleistung basiere. Auch gehe die D.____ von der Richtigkeit der eingereichten Lohnblätter aus. Es bestünden ganz gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz, insbesondere wegen der infolge seiner hiesigen Geburt äusserst langen Aufenthaltsdauer. Es bestünden sodann keine diese privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen, weshalb die fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahme als unverhältnismässig erscheine. 5.3 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (siehe vorne Sachverhalt lit. A), sind hauptsächlich im Bereich der Strassenverkehrsdelikte anzusiedeln. Am 9. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und am 8. Juli 2009 wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt. Eine Drohung kann nach Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) beträgt ebenfalls maximal drei Jahre. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes bestimmt wird (Abs. 2). Die Verurteilungen zu 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bzw. 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-- erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als besonders hoch. Auch die Verurteilungen aufgrund grober Verletzungen der Verkehrsregeln zu Geldstrafen erscheinen mit Blick auf die mögliche Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe als nicht ausgesprochen hoch. Vielmehr bewegen sich die Straftaten im unteren Bereich des Strafrahmens. Demnach kann nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden. Die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers datiert vom 18. März 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Tatzeitpunkt: 30. Oktober 2010) und damit vor der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 13. Mai 2011. Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt delinquiert, was es zu verurteilen gilt, ein schweres Verschulden ist mit Blick auf das Strafmass jedoch nicht anzunehmen. 5.4 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben hier. Er gilt damit als “Ausländer der zweiten Generation“, wonach er infolge der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein grosses Interesse an einem Verbleib in derselben hat. Dies fällt – wie vom Regierungsrat im Entscheid vom 18. März 2014 richtigerweise ausgeführt – zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Dies findet auch im Umstand Ausdruck,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich bereits seit einer langen Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit Zurückhaltung entzogen werden soll. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, hat hier aktenkundig viele soziale Kontakte und ein soziales Beziehungsnetz. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer dazu aus, er habe das Patent zur Führung eines Gastronomiebetriebes mit Alkoholausschank erworben, um im Familienbetrieb des Vaters in E.____ tätig zu sein. Er sei auch mit diesem zusammen Teilhaber. Die Ausführungen wurden durch den Vater bestätigt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von einer Scheintätigkeit ausgegangen werden müsste. Daher ist beim Beschwerdeführer von einem bei einem Ausländer “der zweiten Generation“ zwar zu erwartenden, aber vorhandenen Grad an Integration auszugehen. 6.1 Der Regierungsrat hält die Wegweisung für zumutbar, da der Beschwerdeführer die türkische Landessprache beherrsche, aufgrund regelmässiger Ferienbesuche sein Herkunftsland kenne und insbesondere mit seiner dort lebenden Ehefrau auch soziale Kontakte habe. Lediglich anfänglich drohten wirtschaftliche Schwierigkeiten. 6.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der verletzten Rechtsgüter, des jugendlichen Alters und der Tatsache, dass er ein Ausländer der zweiten Generation sei, lasse sich eine aufenthaltsbeendende Massnahme infolge Fehlens eines hinreichenden öffentlichen Interesses nicht rechtfertigen. 6.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung und der Frage nach der Zumutbarkeit der Wegweisung gilt es, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Eine Wegweisung würde den Beschwerdeführer hart treffen. Aufgrund der hiesigen familiären Verwurzelung und aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse auszugehen. Dazu kommt, dass anlässlich der heutigen Parteiverhandlung die Erwerbssituation des Beschwerdeführers geklärt werden konnte, wobei sich insbesondere die vom Regierungsrat angeführten Verdachtsmomente, es handle sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers um eine Scheinerwerbstätigkeit, nicht erhärten liessen. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zu Protokoll, dass das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Begehren um Familiennachzug seiner in der Türkei geehelichten Partnerin, infolge einer in der Türkei anhängig gemachten Scheidung, gegenstandslos geworden sei. Die Scheidung sei auf Wunsch der Ehefrau in der Türkei erfolgt. Im Rahmen der Frage nach der Zumutbarkeit der Wegweisung sind diese beiden Aspekte zu berücksichtigen. Demgemäss kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer regelmässigen und wiederkehrenden Delinquenz die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Vor dem Hintergrund seiner Integration und seiner Verwurzelung in der Schweiz als “Ausländer der zweiten Generation“, der erwiesenen Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb und der vergangenen Zeit seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch als unverhältnismässig. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gilt weiter.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 berufen kann. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 30. Oktober 2014 einen Zeitaufwand von 27.1 Stunden à Fr. 250.-- (inkl. drei Stunden für die Hauptverhandlung) geltend. Für die Ausarbeitung der Beschwerde weist der Rechtsvertreter zehn Stunden Aufwand aus, obwohl diese teilweise mit den vorinstanzlichen Eingaben übereinstimmt. Daher rechtfertigt sich eine Reduktion des ausgewiesenen Stundenaufwandes um drei Stunden. Demnach wird dem obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘784.30 (24.1 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 229.-- zuzüglich Fr. 30.-- für die Akteneinsichtsgebühr und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen. 8.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 367 vom 18. März 2014 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘784.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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