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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.07.2014 810 2014 89 (810 14 89)

30 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,369 mots·~22 min·1

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 368 vom 18. März 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Juli 2014 (810 14 89) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber i.V. Hannes Baader

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Franz Hollinger, Rechtsanwalt,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 368 vom 18. März 2014)

A. A.____, geboren 1989, ist kosovarischer Staatsbürger. Im Alter von zehn Jahren kam er zusammen mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ schloss in der Schweiz die Schule ab und absolvierte anschliessend eine Lehre als Maler. B. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2010 wurde A.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen einfachen und mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- und einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 10'000.-- verurteilt. Sowohl A.____ wie auch die Staatsanwaltschaft appellierten gegen dieses Urteil. C. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011 wurde A.____ erneut wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. D. Mit Urteil vom 28. November 2012 bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt den Schuldspruch des Strafgerichts vom 1. Dezember 2010, erhöhte aber die Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre und die zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 16'000.--. Die von A.____ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 19. Juli 2013 (6B_148/2013) ab, soweit es darauf eintrat. E. Mit Schreiben vom 3. September 2013 gewährte das Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) A.____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. In einer undatierten Stellungnahme brachte A.____ zu den Fragen des AfM im Wesentlichen vor, er lebe seit bald 15 Jahren mit seiner Familie (Eltern und fünf Geschwister) in der Schweiz, habe seine gesamte Berufsausbildung in der Schweiz absolviert und sei mit einer Schweizerin verlobt. Seit seiner Migration in die Schweiz sei er sechsmal für je ein bis zwei Wochen im Kosovo gewesen, wo weitere Verwandte (Grossmutter, Onkel, Tante sowie ein Cousin und eine Cousine) wohnten. Zudem gab er an, albanisch zu sprechen. F. Am 30. Oktober 2013 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und damit verbunden seine Wegweisung aus der Schweiz. Den spätesten Ausreisetermin setzte das AfM auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug fest (frühestens 16. Juli 2016). G. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 6. November 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Der Regierungsrat wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2014 ab. H. Mit Eingabe vom 31. März 2014 erhob A.____, vertreten durch Franz Hollinger, Rechtsanwalt, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 18. März 2014. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz zu verzichten. Es sei ihm weiter die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Verschulden entgegen der Beurteilung im Strafurteil nicht als schwer zu qualifizieren sei, womit das öffentliche Interesse an der Wegweisung sein persönliches Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermöge. Zudem macht er geltend, dass im Kosovo neben der staatlichen Sanktionsgewalt weiterhin die Tradition der Blutrache bestehe und dass bei seinem Onkel im Kosovo bereits eine solche angekündigt worden sei. Der Schutz seines Lebens sei im Kosovo nicht sichergestellt. I. In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. J. Mit Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Vorliegend ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 368 vom 18. März 2014 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo kein Staatsvertrag besteht, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen und zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören. Es muss zudem eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern lässt sich daher regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten, sofern nicht geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BGE 129 II 11 E. 2; BGE 115 Ib 1 E. 2; Urteil des europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] 39051/03 Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35). Der Beschwerdeführer ist heute volljährig. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern ist vorliegend nicht zu erkennen und wird auch nicht geltend gemacht. Bezüglich der Beziehung zu der Verlobten kann festgehalten werden, dass in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entschei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten (Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat nie mit seiner Verlobten zusammengewohnt und die Beziehung ist bis heute kinderlos geblieben. Weitere Umstände, die eine besonders intensive Beziehung im vorgenannten Sinn zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Somit kann der Beschwerdeführer weder aus der Beziehung zu den Eltern noch aus jener zu der Verlobten ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten. 3.4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Da der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.5 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit einzig auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz berufen. 4. Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 4.2 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2012 sowie der Bestätigung durch das Bundesgerichtsurteil vom 19. Juli 2013 ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind, kann an dieser Stelle auch offen gelassen werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund nur subsidiär zur Anwendung käme (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2009 vom 12. April 2010 E. 3).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3; BGE 122 II 433 E. 2c). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 137 II 233 [nicht publ.] E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu auch gravierende Delikte gegen Leib und Leben gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines "vorsätzlichen Tötungsdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). 6. Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungs-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei im Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt gewesen und sei unter erheblichem Druck der Familie gestanden. Die Aggression sei vom Opfer ausgegangen, das ihn ohne Grund und ohne Vorwarnung mit einem Kopfstoss verletzt habe. Er gesteht zwar zu, dass ein gewisses öffentliches Interesse an einer Wegweisung bestehe, dieses könne aber nicht als gewichtig bezeichnet werden. Bezüglich der privaten Interessen sei zu berücksichtigen, dass er schon seit 15 Jahren in der Schweiz lebe. Er sei aufgrund seiner Lehre und seinen Beziehungen umfassend und gut integriert. Diese Integration werde durch das begangene Delikt nicht in Frage gestellt. 6.2 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht bzw. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verhängte Strafe. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2012 wegen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess begangener versuchter vorsätzlicher Tötung, falscher Anschuldigung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Hintergrund der beurteilten Haupttat war die von der Familie des Beschwerdeführers missbilligte Beziehung seiner (volljährigen) Schwester B.____ zu einem Landsmann. Die Familie arrangierte als Reaktion darauf eine zwangsweise Verlobung mit einem ihr unbekannten Mann im Kosovo. Dennoch lebte sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz weiterhin mit ihrem Freund zusammen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Appellationsgerichts begab sich der Beschwerdeführer, der älteste männliche Nachkomme der Familie, am 31. August 2008 gemeinsam mit seiner Schwester C.___ zu der Wohnung von B.____ in Basel. Sie trafen dort aber nur den Freund an. C.___ machte dem Freund Vorhaltungen, woraufhin dieser den Beschwerdeführer mit dem Kopf stiess, sodass er gegen ein Baugerüst flog. Hierauf versetzte der Beschwerdeführer seinem Widersacher mit einem Messer einen Stich in den Bauch, der zu lebensgefährlichen Verletzungen führte. Das Appellationsgericht führte dazu in seinem Urteil aus, die grobe Überreaktion auf eine nicht besonders gefährliche Situation habe die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten und könne nicht entschuldigt werden (vgl. E. 3.3 f. des Urteils). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege sehr schwer. Schon der Umstand, dass er sich für die erwartete Begegnung mit dem Opfer mit einem Messer bewaffnet und dieses leicht zugänglich in seinen Hosenbund gesteckt habe, obgleich ihm klar sein musste, dass es beim Gespräch nicht zum Austausch von Freundlichkeiten kommen würde, sei sehr gravierend. Das Gleiche gelte in Bezug darauf, dass er auf einen relativ harmlosen körperlichen Angriff unverzüglich mit einem wuchtigen Messerstich in den Unterleib seines Gegners reagiert habe (vgl. E. 5.2 des Urteils). Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in schwerem Ausmass, zumal mit dem Appellationsgericht von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist, was auch in der Höhe der verhängten Strafe von viereinhalb Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck kommt. Die Tatsache, dass es sich bei seiner Tat um ein Delikt in Notwehrexzess gehandelt hat, ändert nichts daran, dass er in unentschuldbarer Weise ein Gewaltverbrechen beging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2013 vom 1. November

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 E. 2.2.4). Der negative Eindruck wird verstärkt durch die weitere Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011. Weniger als ein Jahr nach der ersten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Insgesamt entsteht von ihm das Bild einer uneinsichtigen und gewalttätigen Person, die sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und trotz ihrer Sozialisierung in der Schweiz den archaischen Rechts- und Denkschemen seiner heimatlichen Kultur verpflichtet erscheint. 6.3 Bei der Ermittlung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist zunächst festzuhalten, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach einem Aufenthalt von mittlerweile rund 15 Jahren in der Schweiz befindet und dass er seit seiner Einreise viele soziale Beziehungen in der Schweiz geknüpft hat, die er durch eine Wegweisung zu verlieren droht. Seine Verlobte, seine Eltern sowie seine Geschwister leben hier. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein familiäres Umfeld gewiss hart treffen und seine Zukunftspläne vereiteln, zumal seiner Schweizer Verlobten nicht ohne Weiteres zuzumuten ist, ihm in sein Heimatland zu folgen. Ebenso von Belang ist die Tatsache, dass er über eine abgeschlossene Lehre als Maler verfügt, die ihm neben einem gesicherten Einkommen auch berufliche Entwicklungsperspektiven bietet. Zusammenfassend ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 6.4 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie ausgeführt wurde, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Ihm ist gleichzeitig darin beizupflichten, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 15 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugendjahre grossmehrheitlich hier verbracht hat. In Bezug auf seine Person ist schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fliessend deutsch spricht und beruflich bestens integriert erscheint, auch wenn er keine Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt rechtfertigt. Seine gesamthafte Integration in der Schweiz kann angesichts der schweren Delinquenz gleichwohl nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln und sein Verhalten in den heimatlichen kulturellen Werten verhaftet. Nicht anders lässt es sich erklären, dass er sich einem der Familie nicht genehmen Freund der Schwester auf diese Weise entledigen wollte. Es besteht ein wesentliches – auch generalpräventives – migrationsrechtliches Interesse daran, dass im Widerspruch zum Integrationserfordernis (vgl. Art. 4 AuG) stehende archaische Familienverständnisse und damit verbundene Problemlösungsstrukturen in der Schweiz nicht zu Gewalttaten führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2013 vom 1. November 2011 E. 2.2.4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer denn auch relativieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer ist zwar ledig und kinderlos. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre aber unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für ihn selbst und für ihm nahestehende Personen verbunden. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. Eine Übersiedlung in den Kosovo wäre für den Beschwerdeführer weiter fraglos mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden. Indessen wäre er nicht völlig auf sich allein gestellt, leben doch die Grosseltern, Onkel, Tante sowie ein Cousin und eine Cousine im Land. Der Beschwerdeführer kennt sein Heimatland mittlerweile bloss noch von Ferienaufenthalten; es kann aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht völlig unbekannt sind. Er ist jung, gesund und spricht die albanische Sprache. Seine solide Berufsausbildung als Maler wird ihm auch im Kosovo den beruflichen Einstieg erleichtern. Einer Rückkehr stehen somit keine ernsthaften Hindernisse im Weg. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr der Blutrache vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat derartige Vorbringen wiederholt als reine Schutzbehauptungen unberücksichtigt gelassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3.3). Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen auf Deutsch übersetzten schriftlichen Bericht seines Cousins D.____ bei. Dieses Schreiben geht aber nicht über eine Schutzbehauptung hinaus und kann nicht als Beweis für das tatsächliche Vorliegen einer Blutrachefehde betrachtet werden. Es ist daher unklar, ob dem Beschwerdeführer die Blutrache der Familie des durch ihn schwer Verletzten droht, es muss jedoch mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgestellt werden, dass diese Gefahr in der Schweiz nicht wesentlich kleiner wäre als im Kosovo, zumal die Blutrache auch dort offiziell verboten ist. Zudem kann es nicht sein, dass jemand, der versucht hat, einen Menschen vorsätzlich zu töten, die ihm drohende Blutrache als Argument für ein auf Dauer angelegtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz anführen kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2004 vom 21. September 2004 E. 2.2). Auch wenn die Wegweisung den Beschwerdeführer empfindlich trifft, so erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des dadurch entsprechend gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses im Ergebnis trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als verhältnismässig. 6.5 Bei der gegebenen Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz ohnehin einzig die Androhung des Widerrufs vor, welche nicht zwingend erfolgen muss (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.31 und 8.36). 7. Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen ausserdem keine. Der Widerruf der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Die ausserordentlichen Kosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angefallene Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers umfasst gemäss eingereichter Honorarnote 20.6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich 336 Kopien à Fr. 1.50 sowie weiteren Auslagen in der Höhe von Fr. 152.--. Im geltend gemachten Aufwand sind rund fünf Stunden enthalten, welche noch vor dem Entscheid des Regierungsrats angefallen sind. Dieser Aufwand betrifft nicht das Verfahren vor Kantonsgericht und kann daher auch nicht geltend gemacht werden. Der Aufwand des Rechtsvertreters wird daher angemessen auf 16 Stunden à Fr. 200.-- gekürzt. Zudem erscheint auch die Anzahl der geltend gemachten Kopien als hoch. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um Massenkopien handelt, welche gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 nur zu Fr. 0.50 pro Seite vergütet werden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach – unter Berücksichtigung der Kürzungen – ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'801.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'801.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_940/2014) erhoben.

810 2014 89 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.07.2014 810 2014 89 (810 14 89) — Swissrulings