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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.07.2014 810 2014 36 (810 14 36)

23 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,901 mots·~30 min·1

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 126 vom 28. Januar 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Juli 2014 (810 14 36) ___________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 126 vom 28. Januar 2014)

A. A.____, geboren 1973, ist Staatsangehöriger der Republik Kamerun, wo er am 25. Oktober 2008 die in der Schweiz niedergelassene und in Allschwil wohnhafte deutsche Staatsbürgerin B.____ heiratete. Er reiste am 27. April 2009 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 26. April 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Im Oktober 2011 trennten sich die Ehegatten.

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B. Mit Verfügung vom 9. September 2013 widerrief das Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen erhob er am 20. September 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). C. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0126 vom 28. Januar 2014 bestätigte der Regierungsrat die Verfügung des AfM und wies die Beschwerde ab. In seiner Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, A.____ könne sich als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten berufen. Allerdings sei seine Ehe als definitiv gescheitert zu betrachten, weshalb der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts dahingefallen und der Widerruf der Bewilligung zulässig sei. Aus der innerstaatlichen Ausländerrechtsgesetzgebung könne der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, da die Ehegemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert habe und auch keine wichtigen persönlichen Gründe für eine weitere Bewilligung des Aufenthalts vorlägen. Sodann habe die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die angefochtene Verfügung erweise sich als verhältnismässig. Der Regierungsrat verneinte überdies das Vorliegen eines Härtefalls. D. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.____, vertreten durch Nicolas Roulet, Advokat, am 4. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, als Familienangehöriger einer deutschen Staatsbürgerin habe er einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er weiterhin verheiratet sei und gemäss der für die Schweiz verbindlichen und unlängst bestätigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einzig auf die formelle Existenz der Ehe abzustellen sei. Solange nicht die Scheidung ausgesprochen sei, könne sich ein Ehegatte trotz des Getrenntlebens auf das Aufenthaltsrecht berufen. Im Sinne einer Eventualbegründung stehe ihm im Übrigen auch aufgrund seiner seit November 2012 bestehenden neuen Beziehung zur einer Schweizer Bürgerin ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2014 verweist der Regierungsrat hauptsächlich auf die im angefochtenen Entscheid zitierte Praxis des Bundesgerichts und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde der Fall der Kammer zu Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Kamerun keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3.1 Gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Der Ehegatte gilt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Der Beschwer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführer hat als Ehegatte einer EU-Bürgerin, die in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, somit grundsätzlich einen (abgeleiteten) staatsvertraglichen Anspruch auf die Belassung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch aus dem FZA besteht während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, ohne dass die Ehegatten zwingend dauernd im gemeinsamen Haushalt zusammenleben müssen (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteil des EuGH C- 267/83 vom 13. Februar 1985 i.S. Diatta). Art. 3 des Anhangs I FZA spricht jedoch ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist, das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt (Urteil des BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.3.1). Die Geltendmachung dieses Rechts steht ausserdem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Als allgemeiner Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung beansprucht das Verbot auch im öffentlichen Recht ohne ausdrückliche Normierung allgemeine Geltung und untersagt namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 131 V 97 E. 4.3.1; BGE 121 II 5 E. 3a; THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 175, spezifisch für das Ausländerrecht S. 342 ff.). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der freizügigkeitsrechtliche Anspruch demnach dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; Urteil des BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1; HANSJÖRG SEILER, Einfluss des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die schweizerische Rechtspflege, ZBJV 2014, S. 285; PETER UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 12 f. [zit. Rechtsmissbrauch]). 4.3.2 Im vorliegenden Fall hielt das AfM in seiner Verfügung vom 9. September 2013 fest, dass nach der langen Trennungszeit und den Angaben der Ehefrau von einem definitiven Scheitern der Ehe auszugehen sei. Diese Darstellung wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren "weitestgehend nicht bestritten" (vgl. Beschwerdebegründung vom 14. November 2013, S. 2). Auch vor Kantonsgericht stellt er nicht in Abrede, dass die eheliche Verbundenheit zu seiner Ehefrau in seelischer, emotionaler, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht längst nicht mehr besteht. Dass es ihm offensichtlich an einem Ehewillen fehlt, zeigt sich im Umstand, dass er im Jahr 2012 eine neue Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin eingegangen ist. Gemäss seinen diesbezüglichen Ausführungen hat sich diese Beziehung soweit verfestigt, dass sie vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst werde. Objektiv betrachtet beruft sich der Beschwerdeführer somit offenkundig auf eine inhaltsleer gewordene, nur noch formell bestehende Ehe, um sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern. Nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichts findet die missbräuchliche Berufung auf eine Ehe zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung indes keinen Schutz. 4.3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die bundesgerichtliche Praxis, die sich in unzulässiger Weise einer Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verweigere. Die vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens entwickelte Diatta-Rechtsprechung des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht EuGH sei gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA für die Schweiz verbindlich. Seit dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 130 II 113 aus dem Jahr 2003 habe der EuGH seine diesbezügliche Praxis wiederholt bestätigt. In seinem neueren Entscheid C-40/11 vom 8. November 2012 i.S. Iida habe der Gerichtshof ein weiteres Mal klar festgehalten, dass eine formell bestehende Ehe als einzige Anspruchsvoraussetzung für das Aufenthaltsrecht genüge. Solange nicht die Scheidung von der zuständigen Stelle ausgesprochen worden sei, könne sich der Ehegatte trotz Getrenntlebens auf das Aufenthaltsrecht berufen. Da sich das Bundesgericht bislang nicht mit diesem neueren Urteil befasst habe, sei die auf BGE 130 II 113 beruhende Rechtsprechung nicht (mehr) aussagekräftig. 4.3.4 Einleitend ist präzisierend festzuhalten, dass zu unterscheiden ist zwischen der Fragestellung, ob nach der staatsvertraglichen Norm ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch besteht, und der bejahendenfalls nachgelagerten Problematik, ob dieser Anspruch in missbräuchlicher Weise geltend gemacht wird und deshalb entfällt. So hat die Vorinstanz entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - wie im Übrigen vorliegend auch das Kantonsgericht - nicht den grundsätzlichen Aufenthaltsanspruch als solchen verneint, sondern diesem unter Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot den Rechtsschutz versagt. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass das Bundesgericht in BGE 130 II 113 die Diatta-Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich übernommen hat (vgl. SEILER, a.a.O., S. 285 f.). Das Gericht führte unter Verweis auf das genannte Urteil aus, dass von ihren Partnern getrennt lebende nachgezogene Ehegatten von Gemeinschaftsbürgern während der ganzen formellen Dauer ihrer Ehe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besässen (BGE 130 II 113 E. 8). Es erwog nach einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung des EuGH weiter, das Verbot des Rechtsmissbrauchs habe in der Praxis des Gerichtshofes faktisch den Rang eines allgemeinen Rechtsprinzips in der Europäischen Gemeinschaft erlangt (E. 9.1). Von daher fügte es eine Präzisierung im Zusammenhang mit der Tragweite des Entscheids Diatta an: Die Heirat als formelles Kriterium verschaffe zwar grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht für den Ehegatten des Gemeinschaftsarbeitnehmers. Der EuGH gehe aber nicht soweit, auch die offenbar missbräuchliche Anrufung dieses Rechts zu decken, zumindest was die Scheinehe betreffe (E. 9.3). Diese bundesgerichtlichen Erwägungen haben entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts von ihrer Aktualität verloren. Auch nach der seither ergangenen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die wahrheitswidrige oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts (früher: Gemeinschaftsrechts) nicht gestattet und die nationalen Gerichte können im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Unionsrechts zu versagen (vgl. u.a. Urteile des EuGH C-58/13 und C-59/13 vom 17. Juli 2014 i.S. Torresi, Rz. 42; Urteil des EuGH C-155/13 vom 13. März 2014 i.S. SICES, Rz. 29; Urteil des EuGH C-303/08 vom 22. Dezember 2010 i.S. Bozkurt, Rz. 47; Urteil des EuGH C-16/05 vom 20. September 2007 i.S. Tum und Dari, Rz. 64; Urteil des EuGH C-255/02 vom 21. Februar 2006 i.S. Halifax, Rz. 68). In dieser Hinsicht von Bedeutung ist vorliegend ebenfalls die (für die Schweiz grundsätzlich nicht massgebende [vgl. dazu unten E. 4.4]) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhal-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten (ABl. EU vom 29. Juni 2004, Nr. L 229, S. 35). Art. 35 der Unionsbürgerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten explizit, Massnahmen zu erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Unionsrechtlich werden blosse Scheinbeziehungen somit nicht geschützt (vgl. THOMAS HUGI YAR, "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, Rz. 2). Aus dem Ausgeführten kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Berufung auf eine formelle Ehe zur Erlangung eines daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach dem geltenden Recht der Europäischen Union von den nationalen Gerichten im Einzelfall sehr wohl als missbräuchlich bewertet werden darf. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, zu unterstreichen, dass keine Indizien für eine Scheinehe vorlägen. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen allerdings weitgehend an der Sache vorbei, denn keine der Vorinstanzen hat ihm vorgeworfen, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Aber selbst wenn keine Scheinehe vorliegt, so kann das Festhalten an einer Ehe immer noch missbräuchlich sein (UEBERSAX, Rechtsmissbrauch, a.a.O., S. 11). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht substantiiert zu letzterem Punkt. Er führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Berufung auf eine formell bestehende Ehe zu einer Unionsbürgerin, um in der Schweiz eine Beziehung zu einer (nicht verwandten) Drittperson leben zu können, vom Zweck des freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugs erfasst und deshalb nicht offenbar rechtsmissbräuchlich sein sollte. Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation ausser Acht, dass das Bundesgericht seine vorliegend als nicht (mehr) aktuell kritisierte Rechtsprechung erst im vergangenen Jahr in einem weiteren Leitentscheid (BGE 139 II 393) noch einmal ausdrücklich bekräftigt hat. Ferner geht der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH C‑40/11 vom 8. November 2012 i.S. Iida in verschiedener Hinsicht fehl. Zunächst beachtet der Beschwerdeführer nicht, dass der angeführte Entscheid im Vorabentscheidungsverfahren ergangen ist. Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein besonderes Instrument der gerichtlichen Zusammenarbeit mit dem Ziel, eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu erreichen, ohne dass die Autonomie der verschiedenen nationalen Gerichte eingeschränkt zu werden braucht. Seinem Wesen nach handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren nicht um ein klassisches kontradiktorisches Verfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern um ein Zwischenverfahren, welches einen Teilausschnitt des vor dem nationalen Gericht anhängigen Gesamtverfahrens bildet. Ziel des Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht die materielle Prüfung eines Klageresp. Beschwerdebegehrens, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage eines nationalen Gerichts (WALTER FRENZ, Handbuch Europarecht, Band 5, Berlin 2010, Rz. 3241). Das nationale Gericht ersucht dazu den Gerichtshof um Beantwortung einer für die Entscheidung in dem konkreten Rechtsstreit relevanten Frage zum Unionsrecht. Allein diese konkrete Frage stellt den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens dar, über die zeitlich und materiell getrennt vom Endurteil des nationalen Gerichts durch den EuGH entschieden wird (ANDREAS MIDDEKE, in: Hans-Werner Rengeling/Andreas Middeke/Martin Gellermann [Hrsg.], Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl., München 2014, § 10 Rz. 11). Vorlagege-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genstand können deshalb einzig abstrakte Fragen nach der Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht bilden. Der EuGH ist bei der Beantwortung spiegelbildlich nur berechtigt, die Bedeutung und Tragweite der vorgelegten Norm abstrakt, mithin losgelöst von der konkreten Fallgestaltung zu klären und dem nationalen Gericht zu erläutern (MIDDEKE, a.a.O., § 10 Rz. 40 f.). Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid Iida legte der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg zusammengefasst die Frage vor, ob das Recht der Europäischen Union für einen sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil ein Verbleiberecht im Herkunftsmitgliedstaat seines Unionsbürgerkindes vorsieht, wenn das Kind zusammen mit dem anderen Elternteil in Ausübung des Freizügigkeitsrechts von dort in einen anderen Mitgliedstaat wegzieht (vgl. Urteil des EuGH C‑40/11 vom 8. November 2012 i.S. Iida Rz. 32 f.). Der Gerichtshof hatte sich aufgrund dieser Fragestellung somit von Vornherein nicht dazu zu äussern, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorschriften der Unionsbürgerrichtlinie allenfalls in rechtsmissbräuchlicher Weise in Anspruch nahm. Im Urteil bezieht sich der Gerichtshof weiter nur kurz auf die Diatta-Rechtsprechung, indem er (vorfrageweise) festhält, dass die Ehe der Eltern Iida durch die zuständige Stelle nicht aufgelöst worden sei, so dass Herr Iida als Familienangehöriger seiner Ehefrau im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie angesehen werden könne (Rz. 57 ff.). Damit gibt der Gerichtshof lediglich seine langjährige Praxis wieder. Der Beschwerdeführer führt nicht aus und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Berücksichtigung dieser Entscheidpassage in der vorliegenden Konstellation zu einem von der Bundesgerichtspraxis abweichenden Ergebnis führen sollte. Dazu kommt, dass der EuGH in der Folge zum Schluss kommt, dass der Drittstaatsangehörige in der vorgelegten Rechtslage kein von einem Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen könne (Rz. 82). Die Frage einer missbräuchlichen Berufung auf einen unionsrechtlichen Rechtsanspruch stellte sich somit von Vornherein nicht. Nach dem Gesagten ist das besagte Urteil des EuGH in Sachen Iida für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. 4.3.5 Den Argumenten des Beschwerdeführers kann aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Es besteht kein Anlass, um von der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die Familiennachzugsbestimmungen des FZA stützen, um die Belassung bzw. die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf das staatsvertragliche Verbleiberecht des nachgezogenen Ehegatten, welches ihm die Unionsbürgerrichtlinie zuerkenne. Das FZA verpflichte die schweizerischen Gerichte, die gemäss der Unionsbürgerrichtlinie bestehenden Rechte der Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Personen zu wahren. Das Freizügigkeitsabkommen ist ein Staatsvertrag im klassischen Sinne. Die Schweiz hat sich darin verpflichtet, EU-rechtliche Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem detailliert ausgehandelten Bereich zu übernehmen. Soweit keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, sind neue EU-rechtliche Vorschriften in der Schweiz nicht massgebend. Dementsprechend ist die nach Unterzeichnung des FZA erlassene Unionsbürgerrichtlinie für die Schweiz nicht verbindlich, zumindest soweit sie Änderungen gegenüber dem vorherigen Rechtszustand mit sich bringt. Daran können nach der Rechtsprechung nur Rechtsfolgen anknüpfen, die dem Sinn und Geist des Freizügigkeitsabkommens entsprechen und diesem zu Grunde liegen. So

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind insbesondere mit der Unionsbürgerrichtlinie neu eingeführte Rechte - wie etwa das bedingungslose Recht auf Daueraufenthalt nach ununterbrochenem fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt oder das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf Verbleib nach drei Jahren Ehe - für die Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 136 II 65 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.4.3; SEILER, a.a.O., S. 273; HUGI YAR, a.a.O., Rz. 5; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg], Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 4 Anhang I FZA Rz. 2 ff.). Nur wenn die im Anhang des FZA aufgeführten Voraussetzungen eines Verbleiberechts (vgl. Art. 4 Anhang I FZA und die Verordnung EWG Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. EG vom 30. Juni 1970, Nr. L 142, S 24 ff.] sowie die Richtlinie 75/34/EWG vom 17. Dezember 1974 [ABl. EG vom 20. Januar 1975, Nr. L 014, S. 10 ff.]) oder eines eigenständigen Anwesenheitsrechts erfüllt sind, gilt freizügigkeitsrechtlich ein Aufenthaltsanspruch fort (BGE 139 II 393 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 2). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die Voraussetzungen des Verbleiberechts nach Art. 4 Anhang I FZA erfüllt sind oder dass ein eigenständiger freizügigkeitsrechtlicher Anwesenheitsanspruch in Frage kommt. Soweit er sich auf die Unionsbürgerrichtlinie beruft, so ist diese nach dem Gesagten nicht massgebend und er kann daraus keine Rechte zu seinen Gunsten ableiten. 4.5 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. 4.5.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Die Garantie der Achtung des Familienlebens kann somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Beschwerdeführer führt keine tatsächliche und intakte Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, so dass der grundrechtliche Schutzbereich in dieser Hinsicht nicht eröffnet ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.2 In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.1). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die erst seit rund eineinhalb Jahren dauernde Fernbeziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen, im Kanton Solothurn wohnhaften Partnerin entgegen seinem Dafürhalten offensichtlich nicht erfüllt. 4.5.3 Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst neben anderen Lebenssachverhalten auch den Schutz der während eines Aufenthalts geknüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen ausserhalb des engeren familiären Umfeldes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von derart engen Beziehungen indes nur bei Vorliegen einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration gesprochen werden, d.h. wenn es sich um besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende, private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich handelt. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz genügt nach bundesgerichtlicher Praxis für sich alleine noch nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3b; ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6.39). Der Beschwerdeführer lebt erst seit etwas über fünf Jahren in der Schweiz. Mit der pauschalen Behauptung in der Beschwerdebegründung, in der Schweiz Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft zu haben, legt er nicht substantiiert dar, inwiefern er besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende, private Bindungen in der Schweiz geknüpft hat. Solche aussergewöhnlichen Bindungen sind auch in den Akten nirgends ersichtlich. Der blosse Umstand, dass er seine Arbeitsstelle und die damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zu verlieren droht, ist jedenfalls nicht geeignet, ihm einen Anspruch auf Anwesenheit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verschaffen (vgl. Urteil des BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er verliere mit der drohenden Wegweisung die Möglichkeit, die bestehende Beziehung zu seiner Partnerin weiter zu vertiefen und neue freundschaftliche Kontakte zu knüpfen, so übersieht er, dass die EMRK kein Recht auf Aufenthalt in einem Vertragsstaat verschafft, um Beziehungen zu anderen Menschen zu begründen und bestehende Bekanntschaften zu pflegen. Entgegen seiner Auffassung verleiht sie ihm nicht die Wahlfreiheit, sein gesellschaftliches Leben an einem bestimmten Ort - etwa in der Schweiz - aufbauen und führen zu können (vgl. ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 4).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.4 Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem grundrechtlichen Schutz des Privatund Familienlebens keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 4.6 Fällt der freizügigkeitsrechtliche Bewilligungsanspruch wegen Beendigung der Ehegemeinschaft dahin und kommt kein anderweitiger staatsvertraglicher Anspruch zum Tragen, so ist zu prüfen, ob gestützt auf Landesrecht aus selbständigem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. Art. 2 FZA; Urteil des BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1). Die Familiennachzugsbestimmungen des Ausländergesetzes (Art. 42 ff. AuG) sind für unter das FZA fallende Personengruppen grundsätzlich nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 AuG). Ist faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, so besteht allerdings nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sodann ist einzig das Zusammenleben im Inland ausschlaggebend, die im Ausland gelebte Ehezeit wird somit an die Dreijahresfrist nicht angerechnet (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGE 136 II 113 E. 3.3). Im vorliegenden Fall dauerte die massgebende eheliche Gemeinschaft im Inland vom 27. April 2009 bis zum Oktober 2011 und damit rund zweieinhalb Jahre. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge zu geringer Dauer der Ehegemeinschaft nicht. Wie es sich mit der kumulativ zu erfüllenden weiteren Voraussetzung einer erfolgreichen Integration verhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine auf die Familiennachzugsbestimmungen des FZA gestützte Aufenthaltsbewilligung zufolge Aufgabe der Ehegemeinschaft weggefallen sind. Über einen anderweitigen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nicht. 5. Sind die Voraussetzungen für die von einer originär anwesenheitsberechtigten EU- Bürgerin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mangels Fortdauerns der Ehegemeinschaft nicht mehr erfüllt, so kann die Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) vom 22. Mai 2002 i.V.m. Art. 62 lit. d AuG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_330/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1; Urteil des BGer 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O.,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 28. Januar 2014 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 6.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 25. Oktober 2013; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). 6.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte im öffentlichen Interesse liegende Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Art. 121a BV sieht vor, dass die Schweiz die Zuwanderung eigenständig steuert und zahlenmässig begrenzt. Die Schweiz verfolgt dabei insbesondere gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich nach der gescheiterten Beziehung zu seiner Ehefrau in der Schweiz ein neues Leben aufbauen und die Beziehung zu seiner Schweizer Freundin nicht verlieren wolle. 6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. April 2009 und damit erst seit mittlerweile etwas über fünf Jahren in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass seine gesamte Familie im Ausland lebt, in der Schweiz verfügt er - mit Ausnahme der (Noch-)Ehefrau - über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er führt in der Schweiz zwar eine neue Beziehung, weitergehende private Bindungen macht er nicht konkret geltend, es handelt sich dabei jedenfalls nicht um besonders tiefgehende, über die normale Integration hinausgehende, private Bindungen (vgl. oben E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer hat sich weiter in der kurzen Zeit, in der er in der Schweiz lebt, klaglos verhalten und sich um eine Integration bemüht, dennoch kann weder beruflich noch sozial von einer nennenswerten Verwurzelung gesprochen werden. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass er mehrere Deutschkurse besucht hat, dass aus den bei den Akten liegenden Kursbestätigungen aber auch ersichtlich wird, dass er in seinen Bemühungen nicht über die Basisstufe hinausgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus regelmässig gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen. Gleichzeitig ist dazu aber auch festzuhalten, dass er als ungelernter Mitarbeiter in der Reinigungsbranche keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Kamerun ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Er ist in diesem Land sozialisiert worden und hat seine Heimat erst im Alter von rund 36 Jahren verlassen, womit davon ausgegangen werden darf, dass er mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut ist. In Kamerun leben zwei Brüder und zwei Schwestern und nicht zuletzt seine fünf Kinder, mit denen er einen regelmässigen Kontakt pflegt. Ungünstigere wirtschaftliche Perspektiven in Kamerun lassen eine Rückkehr überdies nicht unzumutbar erscheinen. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für ihn persönlich und - als Reflexwirkung - auch für seine von ihm bisher finanziell unterstützten Kinder verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit nichts. Die drohende Trennung von seiner Schweizer Partnerin stellt überdies kein ungewöhnlich gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dar. Diese Beziehung lässt sich auch aus Distanz pflegen und besuchsweise oder über die neuen Kommunikationsmittel (Internet usw.) leben. Einer Rückkehr des heute 41 Jahre alten Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchset-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 7. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote vom 26. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde; im vorliegenden Verfahren wird ein Stundenansatz von Fr. 100.-- für Volontärinnen und Volontäre als angemessen erachtet. Aus dem Gesagten resultiert ein Honorar von Fr. 1'491.65 (0:30 Stunden à Fr. 200.00, 13:55 Stunden à Fr. 100.00), zuzüglich Auslagen von Fr. 359.40. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 1'999.15 (inkl. 8% MWST von Fr. 148.10). 8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'999.15 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_993/2014) erhoben.

810 2014 36 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.07.2014 810 2014 36 (810 14 36) — Swissrulings