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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.02.2015 810 2014 310 (810 14 310)

5 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,982 mots·~20 min·4

Résumé

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen; Bestätigung vorsorglicher Entscheid (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 1. Oktober 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. Februar 2015 (810 14 310) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fedaije Sejdini, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Beigeladener

C.____

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Bestätigung vorsorglicher Entscheid (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. Oktober 2014)

A. A.____ und C.____ sind die geschiedenen Eltern von D.____ (geb. 2007) und E.____ (geb. 2009), wobei die Eltern gemäss der Scheidungskonvention die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und der Wohnort der Kinder bei der Mutter ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) am 14. August 2014 mitgeteilt hatte, dass sie auf Anzeige der Kindsmutter ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seiner Kinder eröffnet habe, errichtete die KESB mit Verfügung vom 15. August 2014 eine Vertretungsbeistandschaft für die Kinder und leitete ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen ein. B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 29. August 2014 entzog die KESB A.____ und C.____ vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter und platzierte die Kinder im Durchgangs- und Beobachtungsheim G.____ in F.____. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, mehrere Beratungsstellen hätten ihr gemeldet, dass die Kindsmutter an sie gelangt sei und sie um Hilfe ersucht habe. Dabei hätten die involvierten Stellen den Eindruck gewonnen, dass die Mutter äusserst verunsichert und verwirrt sei. Die KESB kam zum Schluss, dass das Familiensystem stark unter Druck stehe und die Kindsmutter das Kindeswohl nicht mehr in genügendem Mass gewährleisten könne. Aufgrund der gesamten Umstände benötigten die Kinder eine neutrale Umgebung in einem Kinderheim, um zur Ruhe zu kommen. Nach der Anhörung der Eltern und weiteren Abklärungen bestätigte die Vizepräsidentin der KESB ihre superprovisorische Massnahme mit Entscheid vom 1. Oktober 2014. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen den Entscheid der KESB vom 1. Oktober 2014 hat A.____, vertreten durch Fedaije Sejdini, Advokatin, mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kinder seien unverzüglich in die Obhut der Beschwerdeführerin zu übergeben. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei unbegründet. Dass die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Beratungsstellen um Hilfe ersucht habe, sei angesichts ihrer Situation verständlich und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe stets mit der KESB zusammengearbeitet und habe sich zur von dieser vorgeschlagenen Psychiaterin in Behandlung begeben. Es stünden andere, mildere Mittel zur Sicherstellung des Kindeswohls zu Verfügung, weshalb der Entscheid auch als unverhältnismässig zu qualifizieren sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2014 stellt die KESB den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag zu geben. Weiter sei die Stellungnahme der von ihr eingesetzten Vertretungsbeiständin der beiden Kinder einzuholen. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 setzte das Kantonsgericht die Vertretungsbeiständin im Verfahren der KESB wie auch im Strafverfahren, Martina Horni, Rechtsanwältin, für das vorliegende kantonsgerichtliche Verfahren als Kindesvertreterin von D.____ und E.____ ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 stellt die Kindesvertreterin den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Weiter informiert sie darüber, dass die Staatsanwaltschaft F.____ das Strafverfahren gegen den Kindsvater mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 eingestellt habe, da der Verdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht habe erhärtet werden können. G. Der beigeladene Kindsvater hat sich nicht vernehmen lassen. H. Am 29. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Die Präsidentin zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen (Vize-)Präsidialentscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist vorliegend eingehalten. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. CHRISTOPH AUER/ MICHÈLE MARTI, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 445 Rz. 27 ff.), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2; KGE VV vom 13. Februar 2013 [810 12 343] E. 2). Zudem auferlegt sich das Kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 450a Rz. 17 ff.). 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Behörde trifft gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere von Amtes wegen eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, S. 285). Materiellrechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des BGer 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des BGer 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.36). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem - und im vorliegenden Zusammenhang interessierend - bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind; weiter kann sie bei psychischer Erkrankung der Eltern mit entsprechend konkreten, objektivierbaren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes sowie bei allen Formen der Misshandlung angezeigt sein (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 310 Rz. 5; HÄFELI, a.a.O., S. 350). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht ist nur zu entziehen, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Art. 389 ZGB; Urteil des BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2; BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 Rz. 4). Als vorsorgliche Massnahme ist die Aufhebung der Obhut für die Dauer einer Abklärung hingegen zulässig (ALBERT GULER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 310 Rz. 2; HÄFELI, a.a.O., S. 349).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, die Kindsmutter sei an verschiedene Beratungsstellen gelangt und habe um Hilfe ersucht, wobei sie bei diesen einen verunsicherten und verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Das Familiensystem stehe zur Zeit stark unter Druck und die Beschwerdeführerin könne das Kindeswohl ihrer Töchter nicht mehr in genügendem Mass gewährleisten. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2014 führt sie weiter aus, dass diverse Berichte und Gefährdungsmeldungen von Fachpersonen vorlägen. Diese zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin einen ruhelosen Aktivismus an den Tag lege und ihre Kinder unter Druck setze, ihren Vater im Zusammenhang mit der Strafanzeige zu belasten. Auch habe sie weitere Missbrauchsvorwürfe gegen die Familie des Vaters wie auch gegen die Jugendanwaltschaft und Lehrerinnen der Töchter erhoben. Dieses Verhalten führe zu einer psychischen Gefährdung der Kinder, der einzig mit dem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung der Kinder in einem sicheren und kindsgerechten Umfeld begegnet werden könne. Die bereits laufenden Abklärungen und Behandlungen bei der Kinderpsychologin, der Psychiaterin der Beschwerdeführerin und die Alltagsbeobachtungen der Kinder durch das Heim sollten vorläufig mit dem Ziel einer Stabilisierung der familiären Situation weitergeführt werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei absolut unbegründet. Wenn sie sich hilfesuchend an Beratungsstellen gewandt habe, so sei dies angesichts der Situation verständlich und nachvollziehbar und kein Grund für einen behördlichen Eingriff. Sie habe ihre Kinder schützen wollen und versucht, die bestmögliche Hilfe zu erhalten. Sie habe stets mit der KESB zusammengearbeitet, was sich auch dadurch zeige, dass sie sich auf deren Anraten freiwillig bei einer Psychiaterin in Behandlung begeben habe. Die KESB hätte mit einem anderen, milderen Mittel als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unterstützend helfen können, weshalb sich der angefochtene Entscheid auch als unverhältnismässig erweise. 4.3 Die Kinderanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, diverse Gegebenheiten gäben einen begründeten Anlass zur Annahme einer Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin. So weise ihr Verhalten psychologische Auffälligkeiten auf, verschiedentlich habe sie gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft von Ängsten geprägte, zusammenhanglose und wirre Angaben gemacht. Sie äussere weiter Missbrauchsvorwürfe gegen eine Vielzahl von Personen. Sie scheine ihre Töchter mit Druck zu Aussagen bewegen zu wollen, welche diese nicht machen wollten. Es gelte deshalb, die psychische Drucksituation durch die Fremdplatzierung zu beruhigen und vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten. 5. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2014 die Polizei alarmierte und den Verdacht äusserte, dass ihre Töchter sexuell missbraucht worden seien. Offenbar hatte sie in der Vergangenheit bereits mehrfach den Polizeiposten H.____ aufgesucht und dabei zusammenhanglose, wirre Angaben - auch im Zusammenhang mit Missbrauch - gemacht, ohne allerdings je förmlich Anzeige zu erstatten (vgl. E- Mail vom 8. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwalt-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft F.____). An der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2014 gab sie zu Protokoll, dass der Kindsvater sowie beide Grosseltern väterlicherseits in die sexuellen Handlungen mit den Kindern involviert seien. Sie seien dazu von einer in I.____ lebenden (…) Landsfrau, von der sie nur den Vornamen kenne, angestiftet worden. Die Kinderschutzgruppe des J.____spitals berichtete in einer Gefährdungsmeldung vom 14. August 2014, die gynäkologische wie auch die übrigen körperlichen Untersuchungen der Mädchen seien unauffällig verlaufen. Der Verdacht auf einen sexuellen Übergriff habe weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Insgesamt hätten die Mädchen aber ein auffälliges, sehr aufgedrehtes Verhalten gezeigt. Die Beschwerdeführerin selber habe aufgelöst, zittrig und mit der Situation komplett überfordert gewirkt. Anlässlich der am 21. August 2014 (in Abwesenheit der Kindsmutter) durchgeführten Videobefragung der Kinder machten diese keine belastenden Aussagen. Aus dem entsprechenden Bericht geht jedoch hervor, dass E.____ während der Befragung sehr verschlossen gewesen sei. D.____ gab an, die Mutter wolle, dass sie etwas erzähle, aber sie wolle es nicht sagen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sei es dem Kind dann sichtlich unwohl geworden und es habe den Raum unvermittelt verlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Befragung darüber informiert worden war, dass die Kinder den Verdacht der sexuellen Misshandlung nicht bestätigt hätten, verlangte sie von der Staatsanwaltschaft vergeblich eine sofortige Wiederholung der Befragung in ihrer Anwesenheit, noch am selben Abend verbrachte sie zudem die Kinder erneut ins J.____spital und insistierte dort ebenfalls erfolglos, dass diese durch die anwesenden Ärzte erneut untersucht und befragt würden (vgl. E- Mail vom 22. August 2014 von der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft F.____ an die KESB). Am 27. August 2014 rapportierte sie der Polizei, gemäss den Angaben ihrer älteren Tochter sei diese von ihrer Lehrerin und abermals auch von ihrem Vater missbraucht worden. Am Tag darauf berichtete die Opferhilfe F.____ der KESB, dass die Beschwerdeführerin bei ihr vorgesprochen habe und sich im Verlaufe des Gesprächs immer mehr Ungereimtheiten ergeben hätten, so habe sie gegenüber dem Kindsvater und dessen Familie, der Jugendanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und den Lehrerinnen der Kinder Missbrauchsvorwürfe erhoben. Sie scheine stark unter Druck zu stehen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 28. August 2014). Nachdem die Kinder am 29. August 2014 superprovisorisch im Kinderheim fremdplatziert worden waren, erstattete die Beschwerdeführerin am 30. August 2014 bei der Polizei wiederum Anzeige und äusserte den Verdacht, dass der Kindsvater die Kinder im Heim missbraucht habe. Die nicht weiter identifizierte Person aus I.____ habe zudem sie und ihre Kinder bedroht und dafür gesorgt, dass sie ihre Stelle verloren habe. Das Kinderheim hielt im Rahmen des Beobachtungsauftrags fest, dass die Beschwerdeführerin die Kinder praktisch täglich besucht habe und sie mehrmals in der Schule oder im Kindergarten aufgesucht habe. Es falle unter diesen Umständen schwer, den wahren Willen der Kinder zu ermitteln. Auf jeden Fall wirkten die Kinder dominant und es scheine der Mutter schwer zu fallen, ihnen Grenzen zu setzen (vgl. Protokoll 1. Standortgespräch vom 30. September 2014). 6.1 Die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten weisen gesamthaft gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf für eine zumindest drohende Gefährdung des Kindeswohls beider Töchter der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich in der Tat das von der Vorinstanz gezeichnete Bild einer Mutter, deren Angstzustände und ruheloser Aktivismus im Zusammenhang mit diffusen - und zum Teil offensichtlich unglaubhaften - Missbrauchsvorwürfen gegen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Vielzahl von Personen zu begründeter Besorgnis um das psychische Wohlergehen der Mutter wie der Kinder bietet. Die Beschwerdeführerin hat sich und die Kinder mehrfach als Opfer eines Verschwörungskomplotts bezeichnet. Sie hat ihre Töchter wiederholt, drängend und in suggestiver Weise immer wieder nach Übergriffen befragt und zudem regelmässig deren Genitalbereich inspiziert (vgl. Gefährdungsmeldung des J.____ vom 14. August 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Mutter verwirrt erscheine und ihre Kinder unter einen permanenten psychischen Druck gesetzt habe. Augenscheinlich versuchte sie die Kinder zu Aussagen bewegen, zu denen diese nicht bereit waren. Diese Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen der Kinderanwältin, die ebenfalls von einer akuten psychischen Gefährdung der Kinder spricht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten einer gesunden Entwicklung der Töchter abträglich ist, worauf auch das von den Fachpersonen beobachtete auffällige Verhalten hindeutet. Weiter weist das Gebaren der Beschwerdeführerin auf psychische Schwierigkeiten hin, weshalb sich auch in dieser Hinsicht weitere Abklärungen aufdrängen. Zurzeit scheint sie von persönlichen Problemen zu absorbiert, um sich adäquat um die Kinder kümmern zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren das Einschreiten der KESB von Amtes wegen und der vorsorgliche Erlass von Kindesschutzmassnahmen unter den vorliegenden Umständen somit geboten. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe sich lediglich hilfesuchend an Beratungsstellen gewandt, so kann ihr nicht beigepflichtet werden, denn sie gibt damit den Sachverhalt verkürzt wieder. Wie aus den verschiedenen Berichten dieser Stellen klar hervorgeht, ersuchte sie diese nicht um Ratschläge, vielmehr versuchte sie die staatlichen Stellen von den Missbrauchsvorwürfen zu überzeugen und für ihre Ziele einzuspannen. Es bestand nach dem Gesagten somit begründeter Anlass für die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens und den Erlass von vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei eine unverhältnismässige Kindesschutzmassnahme. Gemäss ihrer Auffassung hätte die KESB mit einem milderen Mittel als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts reagieren müssen. Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegend als vorsorgliche Massnahme erlassen wurde und die auf die konkrete familiäre Situation zugeschnittene verhältnismässige Kindesschutzmassnahme im laufenden Verfahren erst noch zu bestimmen sein wird. Die vorübergehende Fremdplatzierung der Kinder erfolgte zunächst als kurzfristige Intervention in einer akuten familiären Krisensituation. Die vorläufige Platzierung der Töchter der Beschwerdeführerin in einer ruhigen ausserfamiliären Umgebung war nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz erforderlich, um dadurch Druck von ihnen wegzunehmen und um ihnen das nötige Umfeld zu geben, damit sie fürs Erste zur Ruhe kamen. Ihr Aufenthalt im Kinderheim verfolgt weiter den Zweck einer pädagogischen Beobachtung und dient damit der Sachverhaltsabklärung. Diese ist nur möglich, wenn die Kinder in einer neutralen kindsgerechten Umgebung dem ständigen Einfluss der Mutter entzogen sind und wenn sie über einen längeren Zeitraum von den mit der Abklärung beauftragten Fachpersonen direkt betreut werden. Dieses Vorgehen der Behörde drängte sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil sich die Kinder gegenüber aussenstehenden Personen (auch

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber ihrer Vertretungsbeiständin) stets verschlossen gezeigt und wenig von sich preisgegeben haben, so dass ihre Befindlichkeiten schon aus diesem Grund nicht ambulant abgeklärt werden konnten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe stets mit der KESB zusammengearbeitet und sich auch auf deren Anraten freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben, so ist darin ein ermutigendes Zeichen für die Zukunft zu erblicken. Im erfahrungsgemäss längerdauernden psychiatrischen Behandlungsprozess ist aufgrund der Dringlichkeit der Krisenintervention und dem dringenden Abklärungsbedarf vorliegend jedoch kein taugliches Mittel zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung zu erblicken. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der KESB und der Beschwerdeführerin - möglicherweise auch aufgrund von kulturellen und sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten - nicht immer reibungslos gestaltet hat. So war auf die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise kein Verlass, etwa als sie der KESB mitteilte, die von der Staatsanwaltschaft zugezogene Spezialistin des Instituts für Rechtsmedizin habe bestätigt, dass mit den Kindern etwas passiert sei, allerdings nichts Gravierendes (vgl. Protokoll der KESB zur Anhörung vom 2. September 2014). Sodann bekundete sie Mühe, sich an Vereinbarungen mit der KESB zu halten. Wie dem Protokoll zum ersten Standortgespräch zu entnehmen ist, hat sie sich verschiedentlich nicht an die Abmachung gehalten, ihre Töchter nicht im Kindergarten oder der Schule aufzusuchen und davon abzusehen, den Taxifahrten der Kinder beizuwohnen. Auch unter diesem Aspekt vermag die Beschwerdeführerin nicht Gewähr dafür zu geben, dass sie - allenfalls auch mit enger Begleitung durch die KESB - in eigener Verantwortung der Kindeswohlgefährdung angemessen begegnen könnte. Eine andere innerfamiliäre Lösung kam aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation von vornherein nicht in Betracht. Der von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweist sich somit unter den vorliegenden Umständen als erforderliche und die mildeste Erfolg versprechende einstweilige Massnahme, um der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen und um die für das Kindesschutzverfahren erforderlichen Sachverhaltserhebungen durchzuführen. Die KESB wird nach den erfolgten Abklärungen über allfällige weitere Massnahmen neu zu entscheiden haben. 6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene ausserhäusliche Platzierung der Töchter der Beschwerdeführerin gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Geeignetheit des gewählten Durchgangs- und Beobachtungsheims und der Auftrag zur Begutachtung werden von der Beschwerdeführerin zudem zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- erhoben. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen sind die Kosten der Kindesvertretung (KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1; Urteil des BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6; vgl. AUER/MARTI, a.a.O., Art. 449a Rz. 25). Für die gerichtlich eingesetzte anwaltliche Kindesvertretung wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zu Grunde gelegt, welcher dem Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung und amtlicher Verteidigung nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 entspricht und eine sorgfältige Vertretung des Kindes zu gewährleisten vermag (vgl. KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1). Die Kindesvertreterin beantragt ein Honorar von 6 Stunden und 20 Minuten à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 13.--, was nicht zu beanstanden ist. Das Honorar der Kindesvertreterin ist demnach auf Fr. 1'382.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'882.10 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Der Kindesvertreterin ist für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'382.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 12. Januar 2015 macht die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 7.05 Stunden und Auslagen von Fr. 77.40 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim nach § 3 Abs. 2 TO zur Anwendung gelangenden Stundenansatz für unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 200.-- resultiert daraus ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar in der Höhe von Fr. 1'606.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer). 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'882.10 (inkl. Kosten der Kindesvertreterin) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Der Kindesvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'382.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'606.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2014 310 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.02.2015 810 2014 310 (810 14 310) — Swissrulings