Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.03.2015 810 2014 305 (810 14 305)

4 mars 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,946 mots·~30 min·3

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1464 vom 30. September 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. März 2015 (810 14 305) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1464 vom 30. September 2014)

A. Der am 6. Oktober 1990 im Kosovo geborene A.____ reiste am 1. August 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 4. Juni 2002 eine Niederlassungsbewilligung. B. Bereits in seiner Kindheit bzw. als Jugendlicher ist A.____ mehrfach (jugend-)strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Alter von acht Jahren wurde er zweimal we-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen geringfügiger Vermögensdelikte für fehlbar erklärt, wobei das eine Verfahren eingestellt worden ist. Mit elf Jahren ist er wegen Diebstahles für fehlbar erklärt worden, das Verfahren musste jedoch wegen Landesabwesenheit sistiert werden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 hat die Primar- und Kreisschulpflege B.____ A.____ per sofort aus der Schule ausgeschlossen, weil er – teilweise unter massiver Gewaltanwendung − Kinder und Erwachsene bedroht hatte. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 29. Januar 2002 wurde den Eltern die Obhut über A.____ entzogen. Gemäss Schreiben vom 26. Februar 2002 wurde er im Rahmen des C.____-Projekts per 6. März 2002 bei einer Pflegefamilie im Kanton Aargau fremdplatziert. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft (Jugendanwaltschaft) hat der Vormundschaftsbehörde am 31. Januar 2002 beantragt, A.____ wegen mehrfachen Diebstahles sowie wegen Betruges für fehlbar zu erklären und ihm eine Arbeitsleistung von sechs halben Tagen à vier Stunden aufzuerlegen. Die Vormundschaftsbehörde hat zufolge der bereits erfolgten Fremdplatzierung auf diese Bestrafung verzichtet. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 25. Juni 2002 wurde A.____ im E.____ platziert. Die Eltern befürworteten die Fremdplatzierung nicht und haben ihren Sohn aus diesem Grund im Juli 2002 kurzerhand und auf unbestimmte Zeit in den Kosovo zu seinen Grosseltern geschickt. Ihren Angaben zufolge sei er im November 2002 zurückgekehrt. Am 1. Dezember 2002 konnte er erneut in das E.____ und am 2. Dezember 2002 in die F.____-Schule eintreten. Mit Beschluss vom 16. September 2003 ersuchte die Vormundschaftsbehörde beim Kinderpsychiatrischen Dienst Basel-Stadt (KJUP) um eine kinderpsychiatrische Abklärung von A.____. Am 26. November 2003 hat er einem 12-jährigen Jungen grundlos einen massiven Faustschlag ins Gesicht gegeben, weshalb ihn die Vormundschaftsbehörde gemäss Antrag der Jugendanwaltschaft der einfachen Körperverletzung für fehlbar erklärte und ihm eine Arbeitsleistung von sechs Tagen à vier Stunden auferlegte (vgl. Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. März 2004, Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 6. Juli 2004).

Ferner wurde A.____ von der Vormundschaftsbehörde und auf Antrag der Jugendanwaltschaft wegen Raubes, geringfügigen Diebstahles, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten für fehlbar erklärt und es wurde ein Verhaltenscoaching und Antiaggressivitätstraining angeordnet (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 14. Februar 2006). Zufolge eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens wegen sexueller Nötigung im E.____ musste A.____ umplatziert werden. Im Sinne einer vorübergehenden Lösung wurde er zunächst im G.____ und am 9. November 2006 im H.____ untergebracht (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 19. September 2006). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 19. April 2007 wurde A.____ wegen versuchten Raubes für schuldig erklärt und zu einer persönlichen Leistung von dreissig ganzen Tagen à acht Stunden, davon 10 Tage unbedingt und 20 Tage bedingt vollziehbar, verurteilt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 18. Juni 2007 beantragte die Beiständin der Vormundschaftsbehörde A.____s Austritt aus dem H.____ sowie die Aufhebung der Beistandschaft. Die Jugendanwaltschaft schloss demgegenüber zwecks gutachterlicher psychiatrischer Abklärung von A.____ auf Abweisung der Anträge. Die Vormundschaftsbehörde folgte dem Antrag der Jugendanwaltschaft und bestätigte A.____s weiteren Aufenthalt im H.____. Am 1. Oktober 2007 begann er dort die Anlehre als Landwirtschaftsangestellter, welche er am 17. September 2009 erfolgreich abgeschlossen hat. Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 9. September 2008 wurde A.____ wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung teilweise zum Nachteil einer wehrlosen/unter Obhut stehenden Person sowie Beschimpfung zu einem bedingten Freiheitsentzug von drei Monaten bei einer Probezeit von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung im H.____ in I.____ sowie eine ambulante Behandlung angeordnet. Zufolge Erreichens der Volljährigkeit ist die Beistandschaft am 6. Oktober 2008 erloschen, wobei A.____ erst per 30. September 2009 aus dem H.____ ausgetreten ist. Danach hat er für verschiedene Firmen gearbeitet und ist seit dem 16. Juni 2014 als Bauarbeiter bei der J.____ AG angestellt. Im Erwachsenenalter erfolgte am 26. Januar 2011 eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2011 wurde A.____ wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führer- bzw. Fahrzeugausweis, Übertretens der Verkehrsregelverordnung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1‘400.--, verurteilt. Am 8. Februar 2012 wurde A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 1‘100.-verurteilt. C. Nachdem A.____ am 18. September 2012 das rechtliche Gehör zu seiner Niederlassungsbewilligung gewährt wurde, ist er mit Schreiben des Amtes für Migration Basel-Landschaft (AfM) vom 24. September 2012 verwarnt worden. Darin wurden ihm weitere Massnahmen (Wegweisung) angedroht, sollte er erneut in irgendeiner Weise zu Klagen Anlass geben oder straffällig werden und/oder sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Explizit wurde er aufgefordert, sich an die Rechtsordnung zu halten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. D. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 wurde A.____ wegen mehrfacher einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 80.-- verurteilt. Gleichzeitig wurden die mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2011 bzw. vom 8. Februar 2012 ausgesprochenen Strafen für vollstreckbar erklärt. E. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B.____ vom 31. März 2014 weist A.____ Betreibungen in der Höhe von Fr. 58‘946.30 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 47‘218.80 auf. Nach dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes K.____ vom 10. April 2013 sind auf A.____ Betreibungen in der Höhe von Fr. 1‘734.00 registriert. F. Am 11. März 2014 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seiner Wegweisung. Dieses nahm er mit Schreiben vom 26. März 2014 wahr. Mit Verfügung vom 7. April 2014 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. G. Am 22. August 2014 hat A.____ das Betreibungsamt L.____ unter Vorlage des neuen Arbeitsvertrags freiwillig um eine Lohnpfändung ersucht (vgl. Schreiben der Zivilverwaltung L.____ vom 22. August 2014, Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2014). H. Die von A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, gegen die Verfügung des AfM vom 7. April 2014 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1464 vom 30. September 2014 ab. I. Gegen den RRB Nr. 1464 vom 30. September 2014 liess A.____, wiederum vertreten durch Oliver Borer, Advokat in Basel, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erheben, mit den Rechtsbegehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 30. September aufzuheben und demgemäss dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen und die Wegweisung aufzuheben. In seiner Begründung vom 9. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die Anordnung einer mündlichen Anhörung. J. Der Regierungsrat schloss in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch, da der Beschwerdeführer erwachsen und kinderlos sei und er über keine Kernfamilie in der Schweiz verfüge. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie würden nicht bestehen, da er finanziell unabhängig von seinen Eltern lebe. Damit sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (ANDREAS ZÜND/ THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner grundsätzlich zutreffend festhält, ist der Anspruch auf Familienleben auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Der nicht verheiratete und kinderlose Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb er sich im Verhältnis zu seinen Eltern und zu seinen beiden Schwestern sowie seinem Bruder – mangels Abhängigkeitsverhältnis (vgl. hierzu BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Ezzouhdi gegen Frankreich [47160/99] vom 13. Februar 2011 § 34) – nicht auf den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienrecht berufen kann. Indessen gehen der EGMR und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 231). Vorliegend hat es die Vorinstanz versäumt, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich aufweist. Die Delinquenz einer ausländischen Person lässt – bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen – den grundrechtlichen Schutz ihrer sozialen Bindungen nicht dahinfallen. Dem deliktischen Verhalten und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den übrigen Umständen ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) angemessen Rechnung zu tragen. 3.6 Der 24-jährige Beschwerdeführer ist mit knapp einjährig im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und hat – mit Ausnahme eines Unterbruchs von rund fünf Monaten – sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Aufgrund seiner ausgesprochen langen Anwesenheitsdauer befinden sich demnach seine sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat. Daran ändert nichts, dass er die ersten elf Monate seines Lebens im Kosovo gelebt hat. Es handelt sich bei ihm zwar nicht um einen “Ausländer der zweiten Generation“, doch kommt aufgrund des Gesagten in seinem Fall der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben entsprechend zur Anwendung. Zudem verfügt er mit der Niederlassungsbewilligung über einen gefestigten Anwesenheitsanspruch. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach schwierigen Jugendjahren sowohl zur hier lebenden Mutter als auch zu seinen Geschwistern ein gutes Verhältnis pflegt. Auch sein Freundes- und Bekanntenkreis befindet sich in der Schweiz. Im Kosovo leben zwar weitere Familienmitglieder, doch kennt er diese nicht näher. Obwohl er mit der kosovarischen Sprache und Kultur vertraut ist, stellt für ihn die Schweiz seine Heimat dar. Unabhängig davon, dass er kinderlos und unverheiratet ist und wie oben ausgeführt eine rechtsrelevante Abhängigkeit von seinen Familienangehörigen nicht besteht, kann sich der Beschwerdeführer – auch angesichts des Fehlens einer namhaften Beziehung zu irgendeinem anderen Staat – gleich wie ein Ausländer der zweiten Generation zumindest auf seinen Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 4.1 Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit (Art. 34 AuG) gilt indes nicht absolut. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Der Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG) und ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b; vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N 36 f. mit Hinweisen). Der Widerruf muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG, BGE 139 I 145 E.2.2). 4.2 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen. Die Praxis geht von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn der Ausländer durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; siehe auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O. N 8.29; HUNZIKER, a.a.O., Art. 63 N 19; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 63 AuG N 10). 4.3 Aus den Verfahrensakten sowie dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass dieser zwischen 1998 und 2013 regelmässig delinquiert hat. Als Kind bzw. Jugendlicher hat er sich namentlich des (geringfügigen) Diebstahles, des Raubes, der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung und der Beschimpfung schuldig gemacht. Ein jugendstrafrechtliches Verfahren wegen sexueller Nötigung wurde eingestellt. Im Erwachsenenalter wurde er wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Fahrens ohne Führer- bzw. Fahrzeugausweis, Übertretens der Verkehrsregelverordnung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Verwarnung durch das AfM am 24. September 2012 im Jahr 2013 erneut wegen mehrfacher einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt, womit er auch die körperliche Integrität Dritter gefährdete. Selbst wenn einzelne dieser Delikte als geringfügig erscheinen mögen, ist deren Vielzahl bedenklich. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Kindesalter Anlass zu Klagen gegeben hat. Dies offenbart zweifelsohne auch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Dazu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer (namentlich wegen ihm in strafrechtlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Steuerausständen, Lea-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sing sowie nichtbezahlten Krankenkassenbeiträgen) gemäss Betreibungsregisterauszug vom 31. März 2014 32 Betreibungen über Fr. 58‘946.30 und 19 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 47‘218.80 bestehen. Er ist somit seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum und in einem nicht unbedeutenden Ausmass nicht nachgekommen. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Grossteil der verübten Delikte im Kindes- bzw. Jugendalter verübt worden ist und diese mittlerweile 6 ½ Jahre zurückliegen. Die Straftaten haben zudem vergleichsweise eher milde Konsequenzen nach sich gezogen: im Jugendalter wurde er zu Arbeitsleistungen von maximal 30 Tagen sowie einmal bedingt zu drei Monaten Freiheitsentzug und im Erwachsenenalter ausschliesslich wegen Strassenverkehrsdelikten zu (teilweise bedingten) Bussen und Geldstrafen verurteilt. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers soll nicht bagatellisiert werden, doch ist fraglich, ob er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, zumal sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.1 ff.) – als unverhältnismässig erweist. 5.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll nur verfügt werden, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.2; BGE 139 I 145 E. 2.2). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 N 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am weiteren Aufenthalt und der öffentlichen Interessen an dessen Beendigung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV und aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 8 EMRK (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei ausländischen Personen der zweiten Generation dieselben Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch der Prüfung nach Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 5.2 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich während langer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, ist nur mit besonderer Zurückhaltung zu widerrufen (BGE 139 I 16 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 2.2). Bei jungen Erwachsenen, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, aber noch keine eigene Familie gegründet haben, besteht im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung. Es bedarf in der Regel sehr gewichtiger Gründe, um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen. Die Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und die Person im Gaststaat ihre Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein aus-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlaggebendem Gewicht, falls die ausländische Person mit ihrem Heimatstaat nicht viel mehr verbindet als lediglich (noch) eine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Die anzuwendenden Kriterien bestehen nach der Rechtsprechung zunächst aus der Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht. Weiter sind die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen. Zu beachten sind sodann die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3; BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteil des EGMR Gablishvili gegen Russland [39428/12] vom 26. Juni 2014 § 47; Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 65 ff.). 6. Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, wie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die öffentlichen Interessen an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten sind. 6.1 Der Beschwerdeführer weist eine beachtliche Anzahl von strafrechtlichen Verurteilungen auf. Die Mehrzahl der Delikte konzentriert sich dabei auf einen Zeitraum zwischen dem 8. und 17. Altersjahr des Beschwerdeführers, d.h. er ist somit überwiegend als Kind und Jugendlicher straffällig geworden. Im Erwachsenenalter hat er ausschliesslich Strassenverkehrsdelikte verübt, wobei er dafür jeweils zu Bussen und Geldstrafen verurteilt wurde. Seine letzte Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) hat er am 13. Juni 2013 begangen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2013,S. 2).

6.2.1 Hinsichtlich dessen Legal-Biographie zeichnet der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer das Bild eines notorischen Gewohnheitsdelinquenten, der weder gewillt noch fähig erscheine, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und damit die öffentlichen Interessen klar überwiegen würden. Diese Betrachtungsweise greift jedoch aus heutiger Sicht zu kurz.

6.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, verletzte der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit wiederholt soziale Normen. Bereits als 8-jähriger Schüler beging er geringfügige Vermögensdelikte, wurde von der Schule ausgeschlossen, da er seine Mitschüler und Erwachsene – zum Teil unter massiver Gewaltanwendung – bedroht hatte. Schliesslich wurde den Eltern die elterliche Sorge entzogen, der Beschwerdeführer zunächst in einer Pflegefamilie und anschliessend im E.____ platziert. Zufolge eines Vorwurfs der sexuellen Belästigung im Heim musste er in den

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht H.____ umplatziert werden, wo er die Anlehre als Landwirtschaftsangestellter absolvierte. Nach seinem dortigen Austritt hat er für verschiedene Firmen gearbeitet und ist erst seit dem 16. Juni 2014 bei der J.____ AG als Bauarbeiter angestellt. Die Verfahrensakten zeichnen das Bild eines halt- und orientierungslosen jungen Menschen, der auch mit dem Übergang von schwierigen Jugendjahren in die Erwachsenenwelt überfordert war. Wie er anlässlich der heutigen Verhandlung selbst ausführte, legte er selbst in diesem Lebensabschnitt noch immer ein ausgeprägtes Fehlverhalten in mehreren Lebensbereichen an den Tag. Im Rahmen seiner Temporärstellen hat er immerhin ab und zu ein Einkommen erzielt, doch ist es ihm nicht gelungen, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen und ein geregeltes Einkommen zu erzielen, da er die Anstellungen bereits nach kurzer Zeit immer wieder aufgegeben hatte. Zudem lebte er weit über seine finanziellen Möglichkeiten hinaus und häufte dadurch Schulden an. Offensichtlich bekundete der Beschwerdeführer grosse Mühe beim Anpassungsprozess an die Normen und Erwartungen der Erwachsenenwelt. Gemäss seinen heutigen Ausführungen fühlte er sich oft falsch verstanden, schlecht behandelt und alleine. Die von ihm in dieser Zeit begangenen leichten Strassenverkehrsdelikte sind als typisch für die Delinquenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in dieser Lage zu bewerten (vgl. MICHAEL STUDER, Jugendliche Intensivtäter in der Schweiz, Zürich 2013, S. 4; PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 18). Bemerkenswert ist dabei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Vergehen gewisse Grenzen nie überschritt, insbesondere, dass keine Steigerung der an den Tag gelegten kriminellen Energie erkennbar ist und dass er keine Taten beging, die eine besorgniserregende Geringschätzung von besonders hohen Rechtsgütern oder eine niederträchtige Gesinnung offenbaren würden. Obwohl die von ihm zu verantwortenden Verkehrsdelikte nicht zu verharmlosen sind, so zeugen sie doch in erster Linie von einem mangelhaft ausgebildeten Verantwortungsbewusstsein und damit einer unreifen Persönlichkeit. Bei einer vertieften Gesamtwürdigung der vorliegenden Sachlage weisen die Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Probleme mit der Integration in den Arbeitsmarkt vor allem auf Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung hin.

6.2.3 Die überwiegende Mehrheit der Frühdelinquenten tritt später nicht mehr als Straftäter in Erscheinung und die überwiegende Zahl selbst der stark delinquenzbelasteten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bricht ihre Delinquenzkarriere als Erwachsene ab (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, Bundesblatt [BBl] 1999 II 1979, S. 2081 mit weiteren Hinweisen; AEBERSOLD, a.a.O., S. 14 f.). Im vorliegenden Fall bestehen verschiedene konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2013 eine beachtenswerte charakterliche Reifung durchgemacht hat, dass er ernsthaft den Abbruch der kriminellen Karriere anstrebt und dass ihm der Ausstieg aus der Delinquenz nachhaltig gelungen sein könnte. So hat er sich in den letzten 1 ¾ Jahren deliktfrei verhalten. Zudem sei die Beziehung zu seiner Familie eng, er wohne wieder bei den Eltern und die Geschwister besuche er regelmässig. Auch an der heutigen Parteiverhandlung bringt er seinen Willen mehrfach zum Ausdruck, die Vergangenheit hinter sich zu lassen und sich eine neue, deliktfreie Zukunft aufzubauen. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2014 in einer unbefristeten Anstellung befindet, die ihm sehr gefalle. Zudem hat ihn sein aktueller Arbeitgeber im Juni 2014 zum zweiten Mal angestellt. Im ersten Anlauf im Jahr 2009 hatte sich

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer – wie er heute selbst einräumte – nicht bewährt. Er sei oft zu spät gekommen und habe schliesslich die Kündigung erhalten. Sein Fehlverhalten habe er in der Folge sehr bedauert habe. Dass der Arbeitgeber ihn nun wieder einstellt, zeugt doch von einem gewissen Vertrauen in den Beschwerdeführer. Gemäss heutiger Aussage anlässlich der Parteiverhandlung laufe es bei der Arbeit sehr gut und der Beschwerdeführer sei bestrebt, beruflich aufzusteigen. Diese positive Entwicklung wird untermauert durch die vom Beschwerdeführer freiwillig beim Betreibungsamt beantragte Lohnpfändung (vgl. Schreiben des Betreibungsamtes L.____ vom 22. August 2014). Im heutigen Verfahren hat er die regelmässige Abzahlung seiner Schulden bestätigt. Er zahle jeden Monat einen relevanten Betrag seiner Schulden ab. Dazu kommt, dass er sich seit Dezember 2014 vom M.____ beraten lässt (vgl. Schreiben M.____ vom 11. Februar 2015). Auch wenn ein Wohlverhalten unter dem Druck von strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahren mit Vorsicht zu würdigen ist, so darf vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden, dass sich beim Beschwerdeführer ein Resozialisierungsprozess in Gang gesetzt hat und dass er heute gewillt und fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Als Stabilisierungsfaktoren sind seit der Phase der regelmässigen Delinquenz insbesondere die (wieder) intakte Verbindung zu seiner Familie sowie der gelungene Schritt in eine geregelte Erwerbstätigkeit hinzugekommen. Aufgrund der genannten Umstände ist zum heutigen Zeitpunkt – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – von einer positiven Legalprognose auszugehen.

6.3 Bei der Ermittlung der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland des heute 24-jährigen Beschwerdeführers ist dem Umstand, dass er mit knapp einjährig in die Schweiz eingereist, hier aufgewachsen und sich sein Lebensmittelpunkt – bis auf einige wenige Monate − nie woanders befunden hat, grosses Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer spricht schweizerdeutsch und pflegt ausschliesslich zu hier lebenden Personen soziale Kontakte, seine gesamte nähere Familie – die Eltern und die Geschwister – lebt in der Region. Er scheint inzwischen in den Arbeitsmarkt integriert zu sein. Neben seiner Staatsbürgerschaft verbindet ihn nur wenig mit dem Kosovo. Er spricht zwar die Sprache, das Land kennt er aber nur aus sporadischen Ferienaufenthalten bzw. aus dem einmaligen, längeren und unfreiwilligen Aufenthalt mit elf Jahren. Zu den im Kosovo lebenden entfernten Verwandten pflegt er praktisch keinen Kontakt. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein soziales Umfeld somit hart treffen. Er würde sein Einkommen verlieren, wodurch auch seine Gläubiger zu Schaden kämen. Er müsste sich in einer für ihn fremden Gesellschaft zurechtfinden. Seine Berufsausbildung (Anlehre als Landwirtschaftsangestellter) würde ihm den Einstieg in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschweren. Auch wenn der Beschwerdeführer noch jung, ledig, kinderlos und gesund ist, zudem die Sprache seines Heimatlandes spricht und den Kosovo von seinen wenigen Aufenthalten her kennt, wäre eine Rückkehr aufgrund der heutigen Sachlage zweifellos mit gravierenden persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Des Weiteren wäre die Wegweisung dauerhaft, denn der Beschwerdeführer verfügt nach dem Entzug der Niederlassungsbewilligung über keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Aufenthalts, der es ihm erlauben würde, nach einer angemessenen Dauer klaglosen Verhaltens im Ausland eine Neubeurteilung der in der Schweiz ausgesprochenen Entfernungsmassnahme zu verlangen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Zusammenfassend ist zunächst daran zu erinnern, dass in Fällen, in denen Ausländer praktisch ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, von der Wegweisung nur besonders zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese umso weniger zulässig ist, je geringfügiger der Aufenthaltsbeendigungsgrund, namentlich die allfällige Straffälligkeit, der ausländischen Person ist. Vorliegend handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht um schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte. Die Umstände seiner Delinquenz offenbaren ebenso wenig eine Gemeingefährlichkeit. Mittlerweile kann aufgrund seiner positiven Entwicklung auch nicht mehr von einer notorischen Uneinsichtigkeit oder schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Die äusserst gewichtigen Gründe, welche die Rechtsprechung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme bei Ausländern der zweiten Generation fordert, welche – wie ausgeführt – auch auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist, liegen nicht vor. Es besteht deshalb kein öffentliches Sicherheitsinteresse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, welches das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dieses private Interesse ist erheblich, denn der Beschwerdeführer ist wie ein Ausländer der zweiten Generation zu behandeln, und ihn verbindet nur wenig mit dem Kosovo. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich im vorliegenden Einzelfall als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Erweist sich die Beschwerde als begründet, muss auch der Entscheid über die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren neu gefällt werden.

7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Vorinstanz unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 25. Februar 2015 einen Zeitaufwand von 22.40 Stunden à Fr. 250.-sowie von 2.1 Stunden à Fr. 120.-- (Volontär) geltend. Dieser Aufwand betrifft sowohl das regierungsrätliche als auch das kantonsgerichtliche Verfahren. Von der Gerichtskasse können jedoch nur die Aufwendungen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übernommen werden. Der ab dem 4. Oktober 2014 aufgeführte Zeitaufwand beträgt 10.85 Stunden, wobei davon 8.85 Stunden à Fr. 250.-- und 2 Stunden à Fr. 120.-- zu vergüten sind. Dazu beantragt er den Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 59.--. Für die heutige Parteiverhandlung ist dem Rechtsvertreter ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden auszurichten. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘517.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1464 vom 30. September 2014 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘517.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Vorsitzender

Gerichtsschreiberin

810 2014 305 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.03.2015 810 2014 305 (810 14 305) — Swissrulings