Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 23. Juli 2014 (810 14 29) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0034 vom 14. Januar 2014)
A. Der mazedonische Staatsangehörige A.____, geboren 1973, stellte am 17. Mai 2005 einen Asylantrag, auf welchen das Bundesamt für Migration (BfM) mit Verfügung vom 1. Juli 2005 nicht eingetreten ist und den Antragsteller aus der Schweiz weggewiesen hat. Trotz rechtskräftiger Wegweisung hielt er sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. B. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2006 wurde A.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951 sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und für die Dauer von 8 Jahren bedingt aus dem Gebiet der Schweiz, ebenfalls bei einer Probezeit von 2 Jahren, verwiesen. C. Am 30. März 2006 heiratete A.____ während der Untersuchungshaft die Schweizerin B.____, geboren 1978, welche einen minderjährigen Sohn mit in die Ehe brachte. Am 11. Dezember 2006 erhielt A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Gleichzeitig wurde er unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vom Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) verwarnt, und darauf hingewiesen, dass er mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen müsse, sollte er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten. D. Am 1. September 2009 wurde A.____ wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 700.-verurteilt. Ferner wurde A.____ mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 28. Januar 2010 wiederum wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 15. März 2010), wodurch die hiervor erwähnte aufgeschobene Strafe des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland fällig wurde. E. Am 29. April 2010 teilte B.____ dem AfM mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei (vgl. Aktennotiz AfM vom 16. Juni 2010). Mit Schreiben des AfM vom 11. Januar 2011 wurde A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie zu seiner Wegweisung gewährt, welches er mit Schreiben vom 2. März 2011 wahrgenommen hat. Mit Verfügung vom 19. April 2011 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe, straffällig geworden und nicht erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 sei. F. Gegen die Verfügung des AfM vom 19. April 2011 erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 28. April 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz; unter o/e-Kostenfolge. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1245 vom 6. September 2011 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 19. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die kostenfällige Aufhebung des RRB Nr. 1245 vom 6. September 2011 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Regierungsrat liess sich am 14. Dezember 2011 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. H. In Gutheissung der Beschwerde wurde die Angelegenheit mit Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2012 (810 11 331) ans AfM zurückgewiesen. In den Erwägungen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unklar sei, ob die Familiengemeinschaft beziehungsweise der Ehewille weiterhin bestehen würde, weshalb der Sachverhalt dahingehend vom AfM zu untersuchen sei. I. Nach entsprechenden Abklärungen gewährte das AfM A.____ mit Schreiben vom 19. März 2013 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dessen Wegweisung. Dieses nahm er, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 15. April 2013 respektive am 2. Mai 2013 wahr. J. Am 26. März 2013 wurden A.____ und B.____ durch das Bezirksgericht Laufen geschieden. K. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 12. August 2013 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die vollumfängliche und kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel- Landschaft. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von A.____ mit RRB Nr. 0034 vom 14. Januar 2014 ab. L. Gegen den RRB Nr. 0034 vom 14. Januar 2014 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, am 28. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen RRB und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Regierungsrat liess sich am 14. Mai 2014 vernehmen und schliesst auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit präsidialer Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren bewilligt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht N. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrats teil; die Parteien halten an ihren Begehren und Begründungen fest. Der Vertreter des Regierungsrats reicht einen aktuellen Betreibungsregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer vom 22. Juli 2014 ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe hingegen sind der Auslegung zugänglich, wobei sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse oder die grössere Nähe oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; Urteil des Kantonsgericht [KGE VV] vom 5. Juni 2013 [810 13 320] E. 2 m.w.H., KGE VV vom 18 Oktober 2006 [810 06 154] E. 2.3). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Infolge nunmehr rechtskräftiger Scheidung der Ehe am 26. März 2013 ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG unstreitig weggefallen, sodass gemäss Art. 62 lit. d AuG ein zulässiger Widerrufsgrund vorliegt (MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI [Hrsg.], Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 230). Insofern kann offen bleiben, ob daneben noch weitere Widerrufsgründe vorliegen, da bereits ein Widerrufsgrund für die allfällige Nichtverlängerung einer Bewilligung ausreichend ist. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 5.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Daneben ist kumulativ das Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu prüfen. Gemäss Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt eine erfolgreiche Integration namentlich vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Aspekten, die für eine erfolgreiche Integration sprechen können, und nicht um eine Liste notwendiger Voraussetzungen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, N 21 zu Art. 50). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und macht geltend, die Ehe habe länger als die erforderlichen drei Jahre gedauert und die Scheidung habe nichts an der intensiven und freundschaftlichen Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin repektive deren Sohn geändert. Es sei daher der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet und die Nichtverlängerung der Bewilligung sowie seine Wegweisung nicht gerechtfertigt. Ferner arbeite er seit dem 1. November 2008 bei der Keramik Laufen AG, sei finanziell unabhängig und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er sei somit wirtschaftlich und sozial gut integriert. Hinsichtlich seines Legalverhaltens sei zu berücksichtigen, dass die begangenen Delikte entweder lange Zeit zurücklägen oder nicht als erhebliche Verstösse zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass das Vorgehen der Vorinstanzen widersprüchlich sei, zumal diese Ver-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlungen bei der letzten Bewilligungsverlängerung ausser Acht gelassen worden seien. Entsprechend seien keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben und die angedrohte Massnahme erweise sich als unverhältnismässig. 5.3 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert hat, stellt hingegen das Kriterium der erfolgreichen Integration in Abrede. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zu Gute zu halten, dass er mit Deutsch eine Landessprache spreche und dass er seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet habe. Dennoch könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer Schulden in beträchtlicher Höhe aufweise. Ferner würden sowohl die 18-monatige Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 2006 als auch die Verurteilungen wegen grober Verkehrsregelverletzung aus dem Jahr 2009 negativ ins Gewicht fallen, auch wenn sie länger zurücklägen. Trotz deren Berücksichtigung seien sie aber nicht ausschlaggebend und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei − entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht gestützt auf die Widerrufsgründe nach Art. 62 lit. b und c AuG verfügt worden. Vielmehr sei der Tatbestand von Art. 62 lit. d AuG erfüllt, weil der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers (zum Verbleib bei der Ehefrau) nach der Scheidung weggefallen sei. Schliesslich erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. 5.4 Im vorliegenden Fall dauerte die Ehe bis zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft am 29. Oktober 2010 4 Jahre und 7 Monate, womit das zeitliche Kriterium nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unbestrittenermassen erfüllt ist. Bei dem zusätzlichen Erfordernis der erfolgreichen Integration handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den es auszulegen gilt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Rechtsbegriff richtig angewendet hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Kantonsgericht grundsätzlich frei überprüft werden kann (vgl. E. 2). Hinsichtlich der Integration ist zunächst positiv zu bewerten, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, er erwerbstätig ist und er seinen Lebensunterhalt stets selbst bestritten hat. Seine Arbeit als gelernter Handglasierer stellt jedoch nicht eine besonders qualifizierte Tätigkeit im Sinne von Art. 18 ff. AuG dar, welche aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde (vgl. Schreiben des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [KIGA] vom 14. Juni 2013). Trotz der erwähnten Arbeitsstelle weist der Beschwerdeführer erhebliche Schulden auf, welche zu begleichen ihm seit deren Anhäufung im Jahr 2007 bis heute nicht gelungen ist (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 22. Juli 2014). Aufgrund der nunmehr laufenden Lohnpfändung zahlt der Beschwerdeführer monatlich zwar Fr. 730.-- ab (vgl. Pfändungsprotokoll der Bezirksschreiberei Laufen vom 5. August 2013). Gleichzeitig hat er es hingegen unterlassen, dem Betreibungsamt mitzuteilen, dass er seit Februar 2014 von der Unterhaltspflicht gegenüber der Ex-Ehefrau befreit ist und seine pfändbare Quote entsprechend im Umfang von Fr. 1‘000.-- zu erhöhen wäre. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 22. Juli 2014 sind seit dem 12. Januar 2007 34 Betreibungen in der Höhe von Fr. 78‘220.75 beziehungsweise 10 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 24‘163.75 registriert worden; wobei 7 Verlustscheine im Umfang von Fr. 22‘305.75 noch offen sind. Es fällt überdies auf, dass die Betreibungen vornehmlich öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie die Krankenkassenprämien oder Steuerbeiträge betreffen, was sich bei der Interessenabwägung zu
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinen Ungunsten niederschlägt. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung konnte der Beschwerdeführer keine plausible Begründung für die bestehenden beziehungsweise wachsenden Schulden erbringen; auch hat er nie eine Schuldenberatung aufgesucht, wie er an der heutigen Befragung ausführte. Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals nicht an die hiesige Rechtsordnung gehalten hat. Es ist aktenkundig, dass er im Jahr 2006 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie im Jahr 2009 wegen groben Verkehrsregelverletzungen zu Geldstrafen verurteilt wurde (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2006; Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 28. Januar 2010; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 25. Juni 2012). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass diese Verurteilungen zwar bereits länger zurücklägen, jedoch bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der erfolgreichen Integration Berücksichtigung finden müssten. Der Verstoss gegen das BetmG ist zudem als erheblich einzustufen; was sich auch aus der Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzungen ist festzuhalten, dass diese immerhin nach einer entsprechenden fremdenpolizeilichen Verwarnung des AfM begangen worden sind (vgl. Schreiben des AfM vom 11. Dezember 2006). Von einem grundsätzlichen Legalverhalten, wie dies im Rahmen einer erfolgreichen Integration gefordert wird, kann nicht die Rede sein. Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gemäss lit. c erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht verfolgt bei schwerwiegenden Drogendelikten eine strenge Praxis und bejaht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kennzeichne sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch, dass die Gesundheit vieler Menschen gefährdet werde. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht schliesslich festgestellt, dass auch massive Geschwindigkeitsübertretungen im Strassenverkehr eine schwerwiegende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellen können (vgl. LAURA CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 289 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich gerade dieser zwei Verfehlungen strafbar gemacht und entgegen seiner Auffassung dürfen diese Delikte demnach bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. b oder c AuG gestützt, die Verfehlungen jedoch zu Recht bei der Interessenabwägung miteinbezogen. Der Beschwerdeführer kann somit in einer Gesamtwürdigung nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht infolge mangelnder Integration demnach nicht. 6.1 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009 E. 1.3). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2), und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.; 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1d/aa). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn verfügen zwar über das Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, doch sind der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin seit dem 26. März 2013 geschieden, womit kein rechtlich begründetes Familienverhältnis mehr vorliegt.
6.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht bei der Anwendung von Art. 8 EMRK von einem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff aus. Geschützt wird nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 6.27; STEPHAN BREITENMOSER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], 2. Aufl., 2008, N 24 zu Art. 13; BGE 135 I 143 E. 3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, auch nach der Scheidung noch ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Ehefrau respektive deren Sohn zu haben. Sie seien wichtige Bezugspersonen zueinander, wobei er gegenüber dem Sohn der Ex- Ehegattin eine Vaterrolle einnehme. Durch diese quasi-väterliche Bindung falle er in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausführungen, wonach sich die Bindung zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau respektive deren heute volljährigem Sohn in Besuchen und gegenseitiger Hilfestellung erschöpft, stellt noch keine hinreichende Intensität, wie von Art. 8 EMRK verlangt, dar. Die angeblich quasi-väterliche Bindung zum Sohn wurde vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert. Eine solche ist denn auch nicht erkennbar, fehlen doch gerade entsprechende Hinweise wie ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit. Selbst wenn im vorliegenden Fall noch von einer Familiengemeinschaft im Sinne
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 8 EMRK ausgegangen werden könnte, bedeutet dies nicht automatisch, dass das gemeinsame Familienleben durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vereitelt würde (vgl. E. 8.4). Folglich liegt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor und der Beschwerdeführer kann gestützt auf diese Bestimmungen keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 7. Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, kann eine solche dennoch ermessensweise gewährt beziehungsweise verlängert werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, zumal ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (TAMARA NÜSSLE in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 33). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.84; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/ Gächter/Turnherr [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 96). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen RRB Nr. 0034 vom 14. Januar 2014 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht verwehrt (vgl. E. 2). Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 8.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss überdies verhältnismässig sein. Dabei sind die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten sowie der Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 8.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei zunächst das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des Raumes der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) betreffend Aufenthaltsberechtigungen eine restriktive Politik. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung zulässig (BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
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8.3 Das private Interesse an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer auch an der heutigen Parteiverhandlung beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er aufgrund seiner Deutschkenntnisse, seines Beziehungsnetzes sowie seiner Arbeitsstelle gut integriert sei und er daher über einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verfüge. 8.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2006, d.h. also seit knapp acht Jahren, legal in der Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er jedoch in seiner Heimat verbracht, weshalb die Aufenthaltsdauer nicht massgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann. Er weist gute Deutschkenntnisse auf und hat sich offenbar erfolgreich im Betrieb eingearbeitet (vgl. Schreiben der C.____ AG vom 6. Mai respektive 23. Mai 2013). Dennoch vermag er aus dieser Anstellung keinen Bewilligungsanspruch abzuleiten (vgl. E. 5.4). Hier in der Schweiz verfügt er offenbar über eine gute Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau und zu deren Sohn. Diese und allenfalls weitere von ihm gepflegten Kontakte lassen sich jedoch auch ohne weiteres mittels Briefen, moderner Kommunikationsmittel (Skype etc.) sowie gegenseitiger Besuche aufrechterhalten. Eine solche Beziehung würde sich denn auch nicht massgeblich von der aktuellen Situation unterscheiden, leben doch die Ex-Ehegatten seit mehr als vier Jahren getrennt und hat der Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Sohn seiner Ex-Ehegattin gewohnt. Ausser einem Bruder leben alle übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Ausland (Eingabe des Beschwerdeführers ans AfM vom 25. Oktober 2006, S. 2). Der Aufenthalt eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung beendet werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_179/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.2). Wie ausgeführt, ist der Beschwerdeführer ferner während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat Schulden in nicht unerheblicher Höhe angehäuft (vgl. E. 5.6). Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Mazedonien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten vorfinden wird. Er hat dort die Schule besucht und gearbeitet, bevor er seine Heimat im Alter von 32 Jahren verlassen hat, womit gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, dass er mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut ist. Zudem leben seine drei leiblichen Kinder, eine Schwester sowie sein Vater im Herkunftsstaat. Wie sich anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gezeigt hat, ist die Beziehung zu seinen Kindern intakt. Ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse lassen eine Rückkehr überdies nicht unzumutbar erscheinen. Einer Rückkehr steht somit nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung der vorerwähnten Aspekte erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegen die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.5 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 9.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse zu überbinden. 9.3 Die Parteikosten sind vorliegend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seinen beiden Honorarnoten vom 19. Juni 2014 und vom 22. Juli 2014 macht er einen Aufwand von 9.75 Stunden geltend. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1‘933.35 plus Auslagen in der Höhe von Fr. 202.60, mithin Fr. 2‘135.95 (exkl. MWSt), insgesamt Fr. 2‘306.85 (inkl. Auslagen und 8% MWSt). 9.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘306.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_1031/2014) erhoben.