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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.01.2015 810 2014 260 (810 14 260)

14 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,985 mots·~15 min·3

Résumé

Einstellung Unterstützung (RRB Nr. 1232 vom 26. August 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Januar 2015 (810 14 260) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Einstellung der Unterstützung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien Erbengemeinschaft A.____, als 1. B.____, Beschwerdeführerin 2. C.____, Beschwerdeführer 3. D.____, Beschwerdeführer 4. E.____, Beschwerdeführerin alle vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde F.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung Unterstützung (RRB Nr. 1232 vom 26. August 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ wurde seit dem 1. Dezember 2009 von der Sozialhilfebehörde F.____ (Sozialhilfebehörde) unterstützt. Mit Verfügung vom 29. April 2014 wurde die Unterstützung von A.____ per 31. Mai 2014 beendet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, A.____ habe sich über längere Zeit nicht mehr in seiner Liegenschaft in F.____ aufgehalten, sondern habe sich hauptsächlich in der Gemeinde G.____ befunden. Aus diesem Grund habe er keinen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen von der Sozialhilfebehörde der Gemeinde F.____. B. Gegen die Verfügung vom 29. April 2014 erhob A.____ am 5. Mai 2014 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die weitere Ausrichtung der Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfebehörde. Zur Begründung führte A.____ im Wesentlichen aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in F.____ habe. Mit Entscheid vom 28. Mai 2014 wurde die Einsprache abgewiesen. C. Gegen den Entscheid vom 28. Mai 2014 erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Juli 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterführung der Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde. Mit Entscheid vom 26. August 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. D. A.____, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, erhob mit Eingabe vom 3. September 2014 gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Sozialhilfebehörde rückwirkend auf den 1. Juni 2014 zu verpflichten, weiterhin Unterstützungsleistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In der Beschwerdebegründung vom 19. September 2014 wurde an den bereits gestellten Rechtsbegehren festgehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zusätzlich beantragt, es sei die Sozialhilfebehörde unverzüglich anzuweisen, ihre Unterstützungen zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens rückwirkend auf den 1. Juni 2014 wieder zu erbringen. Zur Begründung in der Sache wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch heute noch in F.____ wohne. Obschon der Beschwerdeführer tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen leben müsse, habe ein Wegzug nie stattgefunden. Er heize das Haus mit Holz und aufgrund eines Leitungsbruchs, welcher mangels finanzieller Mittel bisher nicht habe repariert werden können, beziehe er das Wasser vom nahegelegenen Brunnen, wo er dieses in Petflaschen abfülle. Über längere Zeit habe der Beschwerdeführer aus Kostengründen auch keinen Strom bezogen. Er beleuchte das Haus in der Nacht mit Kerzen und nutze überdies die vor dem Haus gelegene Strassenlaterne als Lichtquelle. Aktuell beziehe der Beschwerdeführer jedoch wieder Strom. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer sein Haus in F.____ jeden Tag verlasse, dies unterbreche jedoch den Unterstützungswohnsitz nicht. Der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, F.____ zu verlassen, da er auch sein ganzes Leben schon dort verbracht habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 23. September 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern im vorliegenden Fall besondere Dringlichkeit gegeben sei und substantiiere damit die Gründe für eine superprovisorische Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht näher. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, den Beschwerdegegnern vor Erlass der vorsorglichen Massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. F. Der Regierungsrat und die Sozialhilfebehörde nahmen mit Eingaben vom 2. Oktober 2017 bzw. vom 7. Oktober 2014 Stellung zum Verfahrensantrag des Beschwerdeführers und schlossen auf Abweisung des Antrags. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, dass die Sozialhilfebehörde dem Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die mit Verfügung vom 29. April 2014 eingestellte Unterstützung zu leisten habe. G. Mit Eingaben vom 5. November 2014 bzw. vom 4. November 2014 liessen sich der Regierungsrat und die Sozialhilfebehörde zur Hauptsache vernehmen und schlossen beide auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. H. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurde unter Hinweis auf die Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer verstorben ist und die Parteiverhandlung vom 3. Dezember 2014 abgeboten werde. I. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2014 aus, dass er von der Erbengemeinschaft, bestehend aus vier Geschwistern des Verstorbenen, mandatiert worden sei und den Antrag stelle, es sei über die hängige Beschwerde zu entscheiden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 wurde sodann eine Urteilsberatung angesetzt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 hat die Erbengemeinschaft A.____ den Eintritt in das Verfahren erklärt. Ein Parteiwechsel wird in der Regel dann als zulässig betrachtet, wenn das schutzwürdige Interesse wegen des Übergangs eines Rechts oder der Änderung tatsächli-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher Verhältnisse auf einen Dritten übergegangen ist. Im Falle einer Gesamtnachfolge findet von Bundesrechts wegen ein Parteiwechsel statt, ausgenommen sind jedoch nicht übertragbare Rechte. Eine Gesamtnachfolge tritt unter anderem bei Erbgang ein (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 13 zu Art. 13). Das schutzwürdige Interesse des verstorbenen A.____ an der Aufhebung des Entscheids der Sozialhilfebehörde F.____ vom 29. April 2014 ist aufgrund der Gesamtnachfolge auf die Erbengemeinschaft übergegangen, da sich eine allfällige Rückforderung der Sozialhilfebehörde jetzt gegen diese richten würde (vgl. § 14 Abs. 2 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und Behindertenhilfe [SHG]). Das Eintreten der Erbengemeinschaft in das Rechtsmittelverfahren erweist sich somit als zulässig. Das Rubrum des Entscheids ist entsprechend anzupassen. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Zu beurteilen ist vorliegend die strittige Frage, ob der verstorbene A.____ seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde F.____ aufgegeben und die Sozialhilfebehörde somit zu Recht per Ende Mai 2014 seine Unterstützung beendet hat. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 hat ein Bedürftiger seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da der Wohnsitzbegriff von Art. 4 Abs. 1 ZUG für den hier umstrittenen Sachverhalt dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 entspricht, kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet wurde, die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz herangezogen werden. Art. 23 Abs. 1 ZGB verlangt objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 95 f.). 3.3 Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz jedoch nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Der Bedürftige verliert seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 9 Abs. 1 ZUG, wenn er aus dem Wohnkanton wegzieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003). "Wegziehen" bedeutet, dass er dort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und den Ort nach Aufgabe der Unterkunft mit dem Gepäck oder mit dem gesamten Hausrat verlässt. Er endet nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält (THOMET, a.a.O., Rz. 146).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Von keiner Partei wird bestritten, dass sich A.____ regelmässig in der Gemeinde G.____ im Kanton Solothurn aufgehalten hat. Zu beurteilen ist folglich, ob dadurch die Absicht des dauernden Verbleibens in der Gemeinde F.____ weggefallen ist. Dabei ist nicht der subjektive Wille für die Wohnsitzbegründung entscheidend, sondern der Eindruck, der durch das Verhalten der betroffenen Person für Dritte entsteht. Es kommt also nur insoweit auf die innere Absicht des dauernden Verbleibens an, als diese nach aussen erkennbar ist (BGE 97 II 1 E. 3). Diese Absicht des dauernden Verbleibens tritt gemäss Lehre und Rechtsprechung nach aussen darin in Erscheinung, dass eine Person an einem Ort den Mittelpunkt oder den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Für die Ermittlung der subjektiven Absicht dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (THOMET, a.a.O., Rz. 97; BGE 136 II 405 E. 4.3). Wenn sich die Beziehungen auf mehrere Orte verteilen, so liegt für die Bestimmung des Wohnsitzes das Hauptgewicht auf dem Ort der nahen Angehörigen, des Freundes- und Bekanntenkreises oder wo die betreffende Person eine eigene Wohnung unterhält; ein alternierender Wohnsitz ist ausgeschlossen (THOMET, a.a.O., Rz. 98; PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, S. 90 ff.). 3.5 Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Diese Beweislastumkehr bedeutet, dass es bei erfolgter polizeilicher Anmeldung an der betreffenden Gemeinde liegt, das Nichtbestehen eines (Unterstützungs-)Wohnsitzes zu beweisen. Sie muss mittels Indizien darlegen können, dass aus den gesamten Umständen der Lebensführung des Bedürftigen mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der fragliche Ort nicht Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ist. Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (THOMET, a.a.O., Rz. 106; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 1998 E. 3c). 4.1 Die Sozialhilfebehörde führt im Wesentlichen aus, dass Indizien darauf hindeuten würden, A.____ habe seinen Lebensmittelpunkt in F.____ aufgegeben. Zum einen halte er sich nicht mehr in seiner Liegenschaft in F.____ auf, da er über längere Zeit weder Wasser noch Strom bezogen habe. Zum anderen hege die Sozialhilfebehörde den Verdacht, A.____ habe seine Post bereits seit dem Jahr 2011 nach G.____ umleiten lassen, wie sich aus den Unterlagen der IV-Stelle ergeben habe. Der Regierungsrat schliesst sich im Wesentlichen der Darstellung der Sozialhilfebehörde an und hebt zusätzlich hervor, dass A.____ den tatsächlichen Willen und die Absicht des dauernden Verbleibens in der Gemeinde F.____ nicht mehr habe. Zudem ergebe eine kumulative Betrachtung der äusseren Umstände, dass sich A.____ mehrheitlich bei seinen Verwandten in G.____ aufhalte und seinen Lebensmittelpunkt dorthin verschoben habe. 4.2 A.____ bestreitet einen Wegzug bzw. die Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in F.____. Nach seiner eigenen Darstellung wohne er ohne Unterbruch in seiner Liegenschaft in F.____, lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen, heize das Haus mit Holz und beziehe das Wasser von einem nahegelegenen Brunnen. Ferner führt er aus, aus Kostengründen über län-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gere Zeit keinen Strom bezogen und seine Wohnräume mit Kerzen und der nahestehenden Strassenlaterne beleuchtet zu haben. Zur Pflege seiner sozialen Kontakte halte er sich täglich für einige Stunden in der Gemeinde H.____ im Café I.____ auf oder besuche seinen Schwager in der Gemeinde G.____. Sein Schwager unterstütze ihn seit seinem Unfall im Jahr 2010 in verschiedenen Angelegenheiten. Einen weitergehenden Bezug zu G.____ habe er jedoch nicht und ein Umzug zu seinem Schwager habe nie zur Diskussion gestanden. 4.3 Die Darstellung von A.____ betreffend den Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Sozialhilfebehörde. Von keiner Vorinstanz wurden die Ausführungen von A.____ bestritten, dass er sein ganzes Leben in F.____ verbracht hat und seine Liegenschaft in F.____, welche er von seinen Eltern übernommen hatte, zum Zeitpunkt der Unterstützungseinstellung in seinem Eigentum war. Gemäss den Akten hatte A.____ keinerlei Absichten, diese Liegenschaft zu verlassen oder zu veräussern. Zudem befanden sich gemäss den vorliegenden Akten die gesamte Möblierung sowie der gesamte Hausrat von A.____ nach wie vor in seinem Haus in F.____. Der Umstand, dass sich A.____ sehr häufig bei seinem Schwager in G.____ aufgehalten hatte, um dort aufgrund eigener Angaben zu duschen und sich mit dem Nötigsten zu versorgen, führt noch nicht dazu, dass er seinen Lebensmittelpunkt in F.____ aufgegeben und einen neuen in G.____ begründet hatte. Auch das Gericht anerkennt, dass die Art, wie A.____ sein Leben gestaltet hat, als sehr bescheiden zu bezeichnen ist. Zudem sind die Verhältnisse, in welchen er gelebt hat, mit Umständen und Mühen verbunden. Trotzdem ist es möglich, so zu leben bzw. sich für diese Lebensart zu entscheiden. Die Ausgestaltung des Aufenthalts in einer Gemeinde ist nicht entscheidend zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 96). Der Schwager von A.____ führt in seinem Schreiben vom 3. September 2014 sodann aus, er sei nicht bereit, A.____ bei sich in seinem Haus in G.____ aufzunehmen. Dass A.____ sich bei seinem Schwager häuslich eingerichtet bzw. wesentliche Hausratsutensilien nach G.____ gebracht oder allenfalls eine eigene Wohnung in G.____ bezogen hätte, wird von den Beschwerdegegnern nicht vorgebracht und lässt sich den Akten auch nicht entnehmen. A.____ erklärt in seiner Einsprache vom 5. Mai 2014, er habe sehr grosse Angst vor möglichen Postsendungen, da diese bei ihm sehr viel Stress und Aufregung auslösen würden, da er nicht im Stande sei, die Postsendungen zu beantworten bzw. angemessen auf sie zu reagieren. Mit Blick auf die Umstände und die Entwicklungen im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass A.____ die Umleitung seiner Post an die Adresse seines Schwagers tatsächlich aus den von ihm vorgebrachten Gründen veranlasst hatte oder veranlassen liess und nicht, weil er seinen Wohnsitz verlegen wollte. A.____ hat die Gemeinde F.____ zwar regelmässig vorübergehend verlassen, jedoch jeweils an unterschiedliche Orte und aus verschiedenen Gründen. Zur Pflege seiner sozialen Kontakte hat A.____ täglich das Café I.____ in H.____ aufgesucht, welches von F.____ aus schnell und einfach zu erreichen ist (vgl. Schreiben des Café I.____ vom 5. September 2014). Für alltägliche Unterstützung (Hygiene und Zwischenmahlzeiten) besuchte er regelmässig seinen Schwager in G.____. Diese zwar regelmässigen, jedoch vorübergehenden Aufenthalte in anderen Gemeinden, deuten noch nicht darauf hin, dass A.____ seine Absicht, in F.____ leben zu wollen, aufgegeben hatte (vgl. E. 3.3). 4.4 Aus den aufgezeigten Umständen ist erstellt, dass A.____ Eigentümer einer vollständig möblierten Liegenschaft in F.____ war, welche er bis zu seinem Tod – allerdings unter sehr

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bescheidenen Lebensumständen – bewohnte und nicht die Absicht hatte, diese Liegenschaft dauernd zu verlassen. Seine Liegenschaft verliess A.____ entweder, um nach H.____ in ein Café zu gehen oder seinen Schwager in G.____ zu besuchen, welcher ihn in alltäglichen Angelegenheiten unterstützt hatte. Aufgrund dieser Begebenheiten ist nicht davon auszugehen, dass A.____ seinen Lebensmittelpunkt in F.____ aufgegeben und einen neuen in G.____ bei seinem Schwager begründet hat. Eine dahingehende Absicht von A.____ ist auch nicht erkennbar gewesen. Der Sozialhilfebehörde ist es somit nicht gelungen, das Nichtbestehen eines (Unterstützungs-) Wohnsitzes von A.____ in F.____ zu beweisen. Zudem konnte sich die Sozialhilfebehörde ihrer Beweislast auch nicht durch die nachträgliche amtliche Abmeldung von A.____ aus der Gemeinde F.____ vom 28. Mai 2014 entziehen. 5.1 Art. 10 ZUG, welcher das Abschiebungsverbot enthält, erlaubt zwar den Behörden, einen im Interesse der oder des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen. Dass ein Wegzug im Interesse der unterstützten Person liegt, sich dadurch also ihre wirtschaftliche Lage oder die persönlichen Verhältnisse voraussichtlich verbessern werden, hat dabei die bisherige Wohngemeinde zu beweisen (THOMET, a.a.O., Rz. 158). Von der Sozialhilfebehörde wurde weder behauptet noch belegt, dass dies der Fall sei. Die Frage, ob A.____ von der Sozialhilfebehörde abgeschoben wurde, indem sie die Unterstützungsleistungen per Ende Mai 2014 eingestellt hatte, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens jedoch offen gelassen werden. 5.2 Somit steht fest, dass A.____ seinen Unterstützungswohnsitz bis zu seinem Tod in der Gemeinde F.____ hatte und sein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu Unrecht verneint wurde. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen können im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 VPO). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgehend von der eingereichten Honorarnote vom 18. November 2014 ist der geltend gemachte Aufwand von Dr. Dieter Völlmin im Umfang von 5.5 Stunden à Fr. 250.-- nicht zu beanstanden. Hingegen erscheinen die Aufwendungen des Volontärs im Umfang von 24 Stunden à Fr. 100.-- in der vorliegenden Angelegenheit für eine 6seitige Beschwerdeschrift zu hoch. Ein Zeitaufwand von 15 Stunden à Fr. 100.-- für die Aufwendungen des Volontärs erscheint im vorliegenden Verfahren dagegen als angemessen. Somit hat der Regierungsrat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘319.80 (5.5 Stunden à Fr. 250.-- und 15 Stunden à Fr. 100.-- sowie Auslagen von Fr. 199.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'319.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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