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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.11.2014 810 2014 252 (810 14 252)

12 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·719 mots·~4 min·3

Résumé

Abzug bei den Direktzahlungen 2013 (RRB Nr. 1189 vom 19. August 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. November 2014 (810 14 252) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Zuständigkeit bei landwirtschaftlichen Direktzahlungen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin i.V. Sabine Eichenberger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Abzug bei den Direktzahlungen 2013 (RRB Nr. 1189 vom 19. August 2014)

A. Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2014 wurde A.____, Landwirt in B.____, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.-verurteilt.

B. Daraufhin verfügte das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) mit Brief vom 26. Mai 2014, dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen 2013 um Fr. 5'000.-- gekürzt wür-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Dagegen erhob A.____ am 30. Mai 2014 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat), welcher das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. August 2014 abwies.

C. Am 29. August 2014 reichte A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde ein und verlangte, der Entscheid des LZE vom 26. Mai 2014 sei in sämtlichen Belangen aufzuheben.

D. In der Stellungnahme vom 29. September 2014 stellte der Beschwerdegegner den Ablauf der Geschehnisse dar und hielt an seinem Entscheid vom 19. August 2014 fest.

E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1. Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

1.1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates ist gemäss § 43 Abs. 1 VPO die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. In § 44 VPO sind Ausschlusstatbestände genannt, nach welchen die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit nicht gegeben ist. Unzulässig ist die Beschwerde gemäss § 44 Abs. 1 VPO in denjenigen Fällen, in denen das Bundesrecht die Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden beim Bundesverwaltungsgericht (lit. a) bzw. bei einer Bundesverwaltungsbehörde (lit. b) zulässt.

1.2 Nach Art. 33 lit. i des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 sieht in Art. 166 Abs. 2 LwG vor, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann.

1.3 Da es vorliegend um Kürzungen der Direktzahlungen im Sinne von Art. 170 LwG geht, handelt es sich beim Entscheid des LZE vom 26. Mai 2014 resp. dessen Bestätigung durch den Regierungsrat um eine Verfügung in Anwendung des LwG. Damit ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig, weshalb die Beschwerde an das Kantonsgericht ausgeschlossen ist. Somit kann auf die Beschwerde vom 29. August 2014 nicht eingetreten wer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Angelegenheit wird zusammen mit sämtlichen in der Sache ergangenen Akten zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

2. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang unterliegt formell der Beschwerdeführer. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zur Erhebung seiner Beschwerde an das Kantonsgericht bewogen hat. Im vorliegenden Fall wird deshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird zusammen mit sämtlichen in der Sache ergangenen Akten zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.