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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.04.2014 810 2014 23 (810 14 23)

23 avril 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,309 mots·~12 min·7

Résumé

Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 18 vom 7. Januar 2014)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. April 2014 (810 14 23) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Helena Hess, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Birbaumer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Adrian Schmid, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 18 vom 7. Januar 2014)

A. Am 18. Dezember 2009 wurde A.____, geboren 1965 und wohnhaft in B.____, ausserorts mit überhöhter Geschwindigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h) von einem Messgerät der Polizei des Kantons Solothurn erfasst. Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 entzog ihm das Departement des Innern des Kantons Solothurn den Führerausweis für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht drei Monate gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958. B. Am 11. Dezember 2010 überholte A.____ im Tunnel Schweizerhalle auf der Autobahn A2 einen Personenwagen auf der rechten Fahrspur und wechselte danach wieder auf den linken Fahrstreifen. Dabei wurde er von einer zivilen Patrouille der Polizei Basel-Landschaft beobachtet, angehalten und verzeigt. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn entzog ihm daraufhin mit Verfügung vom 14. Februar 2011 den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG. Auf die dagegen ergriffene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 7. Dezember 2011 stellte A.____ ein Wiedererwägungsgesuch an die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihren Strafbefehl vom 15. Februar 2011 abgeändert habe und im neuen Strafbefehl vom 6. Dezember 2011 nur noch von einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ausgehen würde. Demzufolge müsse auch die Administrativbehörde nun von einer leichten Widerhandlung ausgehen. Das Wiedererwägungsgesuch wurde vom Departement des Innern des Kantons Solothurn am 13. Dezember 2011 abgewiesen. Die am 3. Januar 2012 dagegen eingereichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht Solothurn wurde ebenfalls abgewiesen, mit der Begründung, dass das Rechtsüberholen eine schwere Verkehrsregelverletzung darstelle und der Entzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG sowie die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht erfolgt seien. C. Am 25. Juni 2012 ging bei der Stadtpolizei C.____ eine Strafanzeige gegen A.____ ein, da dieser in der Zeitspanne von Juni 2011 bis Januar 2012 trotz entzogenem Führerausweis regelmässig für geschäftliche und private Zwecke mit einem Motorfahrzeug unterwegs gewesen sein soll. Nachdem A.____ dies mit Schreiben vom 1. September 2012 bestätigte, verfügte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. d SVG. D. Nachdem A.____ am 10. Juli 2013 trotz entzogenem Führerausweis von der Polizei Basel-Landschaft auf der Bruderholzstrasse in Bottmingen Richtung Münchenstein am Steuer eines Motorfahrzeuges angetroffen wurde, verfügte die Polizei Basel-Landschaft am 11. Oktober 2013 den Sicherungsentzug des Führerausweises "für immer" gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. e SVG. E. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 7. Januar 2014 ab mit der Begründung, dass der Führerausweis bei der vierten schweren Widerhandlung als Endstufe des Kaskadensystems und somit gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zu Recht "für immer" zu entziehen sei. F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhob A.____, vertreten durch Adrian Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, der Entscheid des Regierungsrates vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Januar 2014 und die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2013 seien aufzuheben und es sei ein Sicherungsentzug für zwei Jahre anzuordnen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2014 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 24. März 2014 seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Das Kantonsgericht beurteilt gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 verwaltungsgerichtliche Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Es ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Die Vorinstanz bestätigt den Sicherungsentzug "für immer", weil der Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 bereits das vierte Mal innert fünf Jahren eine schwere Widerhandlung begangen habe. So sei ihm mit Verfügung vom 22. Februar 2010 der Führerausweis für drei Monate wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit entzogen worden. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 sei ein Warnungsentzug wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn für 12 Monate angeordnet worden. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei ihm der Führerausweis (nunmehr im Rahmen eines Sicherungsentzuges) auf unbestimmte Zeit entzogen worden, da er mehrfach ohne Führerausweis gefahren sei. Bei all diesen Fällen wie auch beim aktuell zu beurteilenden Fall habe es sich um schwere Widerhandlungen gehandelt, weshalb nun bei der vierten schweren Widerhandlung die Endstufe des Kaskadensystems erreicht und der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zu Recht für immer zu entziehen sei. Die Eignung als Motorfahrzeugführer werde dem Beschwerdeführer somit gesetzlich abgesprochen. Das öffentliche Interesse, den Verkehr vor ungeeigneten Lenkern zu schützen, sei höher zu gewichten als die beruflichen und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Sperrfrist von mindestens fünf Jahren sei nicht möglich.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er durch das Fahren ohne Führerausweis gegen das Gesetz verstossen habe, macht aber geltend, dass bei der Festlegung der Dauer des Führerausweisentzuges diverse Umstände wie seine persönlichen und familiären Probleme berücksichtigt werden müssten. Es könne nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, dass infolge des Kaskadensystems die Fahreignung angeblich nicht vorliege. Die tatsächlichen Gegebenheiten müssten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung der Gefährdung der Verkehrsteilnehmer stehe in einem Widerspruch zum System der Administrativmassnahmen und könne so nicht zur Anwendung kommen. Art. 16c SVG setze eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Der Beschwerdeführer sei ein vorbildlicher Autofahrer und seine dreissigjährige unfall- und massnahmefreie Verkehrsteilnahme zeige, dass er in keiner Weise eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bilde. Ebenso wenig könne ein hohes Verschulden angenommen werden. Es kämen demzufolge die Voraussetzungen für eine mittelschwere Verletzung zur Anwendung, weshalb nach Art. 16b Abs. 2 lit. e bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG verfahren werden könne und ein Entzug auf "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre, angeordnet werden solle. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs seien die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Innerhalb dieser Schranken seien die in Art. 16 Abs. 3 SVG genannten Zumessungsfaktoren gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer sei so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht werde. Zudem müsse man sich mit den Folgen des Führerausweisentzuges im Sinne eines "Härtefalls" auseinandersetzen, da der Beschwerdeführer als Autoverkäufer auf einen Führerschein angewiesen sei. Eine Weiterbeschäftigung käme gemäss seinem Arbeitgeber bei langfristigem Führerausweisentzug nicht in Betracht. Bei einer allfälligen Kündigung aufgrund des Führerausweisentzugs würden ausserdem seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Exfrau und den Kindern gefährdet werden und die Jobsuche würde sich mit der fehlenden Fahrerlaubnis erschweren. Weiter wird vorgebracht, dass ein Arbeitsweg von vier Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar und ausserdem der Grund sei, weshalb er eine geplante Weiterbildung nicht in Angriff nehmen könne. Ein Umzug nach Luzern käme aufgrund seiner finanziellen Lage nicht in Frage. Zudem sei es ohne Auto schwierig, seine Kinder und seine Mutter, die in Deutschland leben, zu besuchen, was die familiären Beziehungen belasten würde. Durch das einmalige Fahren trotz Führerausweisentzuges seien die übrigen Verkehrsteilnehmer keiner Gefahr ausgesetzt gewesen und es könne kein tatsächliches Verschulden des Beschwerdeführers dargelegt werden, da seine Handlungen einmalig und lediglich aus einer rein beruflichen Not entstanden seien, um die erwähnten Folgen zu vermeiden. Bereits eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren habe sowohl einen Einkommensverlust wie auch erhebliche Kosten zur Folge. Ein längerer Entzug sei angesichts der vorliegenden Konstellation offensichtlich unverhältnismässig. 2.3 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und soll der "Besserung" der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen dienen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgegenüber bezweckt der Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreignung verfügen. Unter Fahreignung versteht man die allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene psychische und physische Voraussetzung einer Person zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Während der Warnungsentzug – seinem Zweck entsprechend – nur für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen wird, erfolgt ein Sicherungsentzug hingegen immer auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1 SVG). Dabei setzt Letzterer – ebenfalls im Gegensatz zu Ersterem – keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (HANS GIGER, Kommentar zum SVG, 8. überarbeitete Auflage, Zürich 2014, N 6 ff. zu Art. 16d). Das Gesetz unterscheidet beim Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (sog. Sicherungsentzug) verschiedene Entzugsgründe (vgl. Art. 16d SVG). Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, wurden die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert: Von der Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen ausgegangen, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Wenn der Fahrzeuglenker nun nach einem Entzug auf "unbestimmte Zeit" innerhalb der fünfjährigen Rückfallfrist wieder eine schwere Widerhandlung begeht, wird ihm der Führerausweis "für immer" entzogen. Obwohl dieser Entzug seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform der sichernde Charakter im Vordergrund. Bei materieller Betrachtung erweist sich der Entzug des Führerausweises "für immer" somit als Sicherungsentzug (GUNHILD GODENZI/JANA HRABEK, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 196 f.). Das SVG sieht damit einen gesetzlichen Automatismus für einen Sicherungsentzug vor. Weitergehende Abklärungen verkehrsmedizinischer oder -psychologischer Art zur Fahreignung wie bei einem Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG sind nicht erforderlich (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: Bundesblatt [BBl] 1999 IV 4462, S. 4490). Der Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG "für immer" dauert mindestens fünf Jahre (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG). Danach hat die zuständige Behörde auf Verlangen eine neue Verfügung zu erlassen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind (Art. 23 Abs. 3 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 37 zu Art. 16c SVG und N 11 zu Art. 23 SVG). 2.4 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2012 der Führerausweis bereits drei Mal wegen schweren Widerhandlungen entzogen wurde. Indem der Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 wieder ohne Führerausweis ein Fahrzeug geführt hat, hat er sich innert der fünfjährigen Rückfallfrist erneut eine schwere Widerhandlung zuschulden kommen lassen. Wurde einem Lenker der Führerausweis entzogen, bildet die Missachtung des Ausweisentzuges gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG in jedem Fall eine "schwere" Widerhandlung (HANS GIGER, a.a.O., N 14 zu Art. 16c). Dadurch, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG bereits auf "unbestimmte Zeit" entzogen worden war, ist die Voraussetzung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis gemäss

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. e SVG somit zu Recht "für immer" entzogen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanzen hätten die Umstände des Einzelfalls bei der Anordnung der Mindestentzugsdauer berücksichtigen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG hält fest, dass ein Führerausweisentzug "für immer" frühestens nach fünf Jahren überprüft werden kann. Diese gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, weder aus beruflichen noch sonstigen Gründen (BGE 132 II 234 E. 2.3; BGE 135 II 138 E. 2.4). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Dabei werden diese Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer – auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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