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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.02.2014 810 2014 1 (810 14 1)

19 février 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,521 mots·~8 min·6

Résumé

Persönlicher Verkehr

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Februar 2014 (810 14 1) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Persönlicher Verkehr

Besetzung Präsidentin Franziska Peiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Persönlicher Verkehr (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. November 2013)

1. Am 16. Juni 2010 wurde über C.____, geb. 2001, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 28. März 2013 wurde der Kindsmutter A.____ die elterliche Obhut über ihren Sohn entzogen und er im Schulheim D.____ (Kanton Aargau) fremdplatziert. Im Juli 2013 zog die Mutter von E.____ im Kanton Aargau nach F.____ in den Kanton Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft. Infolge Begründung eines neuen (gesetzlichen) Wohnsitzes ersuchte das Bezirksgericht G.____, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB), um Übernahme der angeordneten Kindesschutzmassnahmen in Sachen C.____. 2. Mit Entscheid der KESB vom 27. November 2013 wurden die bestehenden Kindesschutzmassnahmen betreffend C.____ unverändert übernommen. Infolge des Wohnsitzwechsels wurde als neuer Erziehungsbeistand ab dem 1. Dezember 2013 H.____, I.____ GmbH, ernannt. 3. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 31. Dezember 2013 (Posteingang 3. Januar 2014) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der KESB vom 27. November 2013, des Entscheids des Gemeindesrats E.____ vom 12. November 2012 sowie des Entscheids der Gemeinde E.____ vom 9. August 2013. Ferner stellt sie ein Begehren um persönliche Anhörung ihres Sohns. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Obhutsentzug unverhältnismässig und rechtswidrig sei sowie gegen Treu und Glauben verstosse. Der persönliche Verkehr zwischen ihr und ihrem Sohn sei ein fundamentales Persönlichkeitsrecht, weshalb der Entzug der elterlichen Obhut und das eingeräumte Besuchsrecht nur als ultima ratio zu verfügen seien. Die Beschränkung auf ein zweistündiges Besuchsrecht pro Monat, welches überdies begleitet ausgeübt werden müsse, sei ebenfalls unverhältnismässig und lasse sich nicht in nachvollziehbarer Weise begründen. Es läge keine Kindsgefährdung vor und eine solche sei im Entscheid vom 12. November 2012 denn auch nicht dargelegt bzw. begründet worden. Zudem würden die Anordnungen des Gemeinderats E.____ sämtlicher Rechtsgrundlagen entbehren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte die persönliche Anhörung ihres Sohns längst vorgenommen werden müssen. Dies sei aber bis anhin nicht der Fall gewesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden, wobei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt. Das neue Recht enthält in den Art. 443 ff. ZGB eine verbindliche bundesrechtliche Verfahrensordnung für Fragen des Erwachsenenschutzrechts, die Art. 450 ff. ZGB befassen sich mit dem Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz. Art. 450f ZGB behält das kantonale Recht vor, d.h. die Kantone haben die Kompetenz, eigene Verfahrensbestimmungen zu erlassen (vgl. hierzu CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 9 ff. zu Art. 450f ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft verweist diesbezüglich in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 – 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Als zuständige Behörde für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt § 66 Abs. 1 EG ZGB das Kantonsgericht. Die Zuständigkeit ergibt sich ferner aus § 43 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993. 1.3 Das Kantonsgericht hat vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 VPO von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei wird gemeinhin zwischen den allgemeinen und den besonderen Prozessvoraussetzungen unterschieden. Zu den Prozessvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführer (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen: RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/ DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, Basel 2010, Rz. 1506 ff.). Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und die Behörde tritt auf ein privates Begehren nicht ein, d.h. sie fällt einen Nichteintretensentscheid. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person durch Präsidialentscheid. 1.4 Zunächst ist zu prüfen, ob die KESB örtlich zuständig ist und somit zur Übernahme der Kindesschutzmassnahmen betreffend C.____ berechtigt war. Für die örtliche Zuständigkeit im Kindesschutz sind die Bestimmungen des Kindesrechts massgebend. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes (URS VOGEL, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 2 zu Art. 442). Die Art. 23-26 ZGB regeln die Frage, an welchem Ort in der Schweiz eine natürliche Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Steht die elterliche Sorge bloss einem Elternteil zu, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes an dessen Wohnsitz (Botschaft Revision Eherecht, 1345). Ein Kind einer ledigen und mündigen Mutter steht unter ihrer elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB) und teilt somit ihren Wohnsitz. Unerheblich ist in beiden Fällen, wo sich das Kind tatsächlich aufhält und ob sich das Kind unter der Obhut (Art. 310 ZGB) der Inhaber der elterlichen Sorge befindet (BGE 133 III 305, 307). Auch Kinder, die unter der Obhut Dritter stehen, haben somit ihren Wohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern, solange diesen noch die elterliche Sorge zusteht (DANIEL STAEHELIN, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2010, N 4 zu Art. 25). Die Beschwerdeführerin ist als ledige und mündige Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Ihr neuer Wohnsitz befindet sich in F.____ im Kanton Basel-Landschaft und ihr Sohn teilt diesen Wohnsitz. Demnach ist die KESB örtlich zuständig und zur Übernahme der angeordneten Kindesschutzmassnahmen berechtigt gewesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des fremdplatzierten C.____ Verfahrensbeteiligte und als solche nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert (DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2010, N 21 zu Art. 450). 1.6 Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die bereits im Kanton Aargau erlassenen Kindesschutzmassnahmen, indem sie die Aufhebung des Entscheids sowohl des Gemeinderats E.____ als auch desjenigen der KESB beantragt. Hierzu ist zu beachten, dass die vom Gemeinderat E.____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen betreffend C.____ letztmals vom Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mit Urteil vom 28. März 2013 bestätigt wurden und inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind. Formelle Rechtskraft eines Entscheids bedeutet verfahrensmässige Unanfechtbarkeit, Endgültigkeit und Unabänderlichkeit in diesem Verfahren. Folge der formellen Rechtskraft ist die Vollstreckbarkeit (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Basel 2010, N 951 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde eine Überprüfung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen. Gegenstand des Entscheids der KESB vom 27. November 2013 ist jedoch zum einen der Wechsel der Mandatsperson und zum anderen die Übernahme der bereits bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Nicht überprüfbar im vorliegenden Verfahren sind die gerügten Kindesschutzmassnahmen als solche. Indem die Beschwerdeführerin die angeordneten Kindesschutzmassnahmen rügt, und nicht etwa den Wechsel der Mandatsperson oder eine allfällige Unzuständigkeit der KESB, verkennt sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere übersieht sie dabei, dass die Kindesschutzmassnahmen längst in Rechtskraft erwachsen sind und daher kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergriffen werden kann. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. 1.7 Zusammenfassend ergibt sich somit aus den vorstehenden Ausführungen, dass auf die erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist, da die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Falls die Beschwerdeführerin eine Aufhebung (oder Abänderung) der Kindesschutzmassnahmen beabsichtigt, ist ein solches Gesuch erstinstanzlich an die KESB zu richten (vgl. Art. 315b ZGB).

2. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiberin

Stephanie Schlecht

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