Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 10. Juli 2013 (810 13 85) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Schenkungssteuer
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Regina Schaub, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner
Parteien A.____, vertreten durch Felix Barmettler, Rechtsanwalt
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), 4410 Liestal, Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Betreff Schenkungssteuer (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 26. Oktober 2012)
A. Die Steuerwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) verlangte von A.____ mit vom 31. März 2010 datierender Rechnung Nr. B 16-71478.1 eine Schenkungssteuer in Höhe von Fr. 45'600.--. Diese Steuerforderung beziehe sich auf eine Schenkung von
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 200'000.--, welche A.____ am 19. Juni 2007 von seiner Tante, B.____, ihrerseits verstorben 2009, erhalten habe. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Felix Barmettler, Advokat, am 19. Mai 2010 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Beantragt wurde, die Schenkungssteuerveranlagung gemäss entsprechender Rechnung sei ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 wies die Steuerverwaltung die vorerwähnte Einsprache ab. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 erhob A.____ am 11. August 2011, wiederum vertreten durch Advokat Barmettler, Rekurs an das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht). Beantragt wurde, es seien der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Juli 2011 und die ihm zugrunde liegende Schenkungssteuerveranlagung ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen. E. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 hiess das Steuergericht den Rekurs vom 11. August 2011 teilweise gut und wies die Steuerverwaltung an, die Schenkungssteuerrechnung zu Lasten des Rekurrenten auf Fr. 39'468.75 zu reduzieren; im Weiteren wurde der Rekurs abgewiesen. Eine Zuwendung in der Höhe von Fr. 176'900.-- seitens der Tante des Rekurrenten an dessen Geschwister (Fr. 88'450.-- pro Person) qualifizierte das Steuergericht im Einklang mit der Vorinstanz als Begleichung einer durch den Rekurrenten geschuldeten erbteilungsvertraglichen Ausgleichszahlung, welche dieser dementsprechend als Schenkung zu versteuern habe. Was jedoch den ebenso in Frage stehenden Betrag von Fr. 23'100.-- anbelange, so fehle es diesbezüglich an Beweisen dafür, dass die betreffende Summe dem Rekurrenten tatsächlich überwiesen worden sei. F. Gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 26. Oktober 2012 erhob A.____, erneut vertreten durch Advokat Barmettler, am 27. Februar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Beantragt wurde, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vollumfänglich aufzuheben, es sei von der Erhebung einer Schenkungssteuer Umgang zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen. G. Die Steuerverwaltung liess sich mit Eingabe vom 26. März 2013 zur Beschwerde vom 27. Februar 2013 vernehmen und beantragte deren Abweisung. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. April 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und für das vorliegende Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Basellandschaftlichen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (VPO) vom 17. Mai 1984 kann gegen Entscheide des Steuergerichts innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Zufolge des Verweises in § 24 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchStG) vom 7. Januar 1980 kommt diese Bestimmung des StG auch bei der Anfechtung von Entscheiden betreffend die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zur Anwendung. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht bestimmt sich nach den §§ 43 ff. VPO. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Schuldner der strittigen Steuerforderung durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit er die Voraussetzung der Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO erfüllt. Da überdies die Frist- und Formvorschriften gewahrt wurden, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In Bezug auf die Kognition des Kantonsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Steuersachen ist festzustellen, dass nach § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Dies bedeutet eine – über § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO hinausgehende und auch die Angemessenheitskontrolle umfassende – volle Kognition des Kantonsgerichts. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz lege dem angefochtenen Entscheid einen unzutreffend festgestellten Sachverhalt zugrunde. Verletzt werde sodann Verfassungsund Gesetzesrecht. In der Folge ist jeweils separat auf die verschiedenen Rügen einzugehen. 4.1 Vorab moniert der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen im Kanton Schwyz gelegenen Wohnsitz, es verletze den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) sowie die durch das Territorialitätsprinzip (Art. 3 BV) begrenzte Steuerhoheit der Kantone, wenn der Kanton Basel-Landschaft von Personen, welche in einem anderen Kanton wohnhaft sind, eine Schenkungssteuer erhebe. Im vorinstanzlichen Entscheid wird ausgeführt, die Erhebung einer Schenkungssteuer stehe im interkantonalen Verhältnis nach langjähriger Bundesgerichtspraxis dem Kanton des Wohnsitzes des Schenkers zu. Ebenso sei die Schenkungssteuer vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 ausgeklammert. Dementsprechend seien keine Gründe auszumachen, weshalb die Erhebung einer Schenkungssteuer durch den Kanton Basel-Landschaft im vorliegenden Fall aus kompetenzrechtlicher Sicht unzulässig sein sollte.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.1 Gemäss § 3 Abs. 2 ESchStG unterliegt der Erwerb beweglichen Vermögens der Schenkungssteuer, sofern der Schenker zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatte. Nach § 8 ESchStG ist diejenige Person schenkungssteuerpflichtig, die eine Schenkung im Sinne des Gesetzes erwirbt (Abs. 1), wobei der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Beschenkten keinen Einfluss auf die Steuerpflicht haben (Abs. 2). Sollte die vorliegend in Frage stehende Zahlung an die Geschwister des Beschwerdeführers mithin eine Schenkung beweglicher Sachen nach dem ESchStG gegenüber dem Beschwerdeführer darstellen, was nachfolgend zu untersuchen sein wird (vgl. E. 5.1 ff.), so wäre er gemäss § 8 ESchStG im Kanton Basel-Landschaft schenkungssteuerpflichtig, denn der Wohnsitz der nunmehr verstorbenen potenziellen Schenkerin, B.____, befand sich zum Zuwendungszeitpunkt nachweislich in C.____ (BL). Zu prüfen ist somit in einem ersten Schritt, ob § 8 ESchStG – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – mit dem übergeordneten Bundesrecht unvereinbar ist. 4.2.2 Im Steuerrecht gilt es, die Steuererhebungskompetenz zum einen zwischen den Gemeinwesen in vertikaler Stufung, also zwischen Bund und Kantonen, und zum anderen in horizontaler Hinsicht, zwischen den Kantonen, voneinander abzugrenzen. Dabei sind jeweils bundesverfassungsrechtliche Regeln zu beachten. Ob der Bund oder ein Kanton eine bestimmte Steuer erheben darf, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln der bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung. Es gilt Art. 42 Abs. 1 BV, wonach der Bund all diejenigen Aufgaben erfüllt, die ihm die Verfassung zuweist. Gemäss Art. 3 BV üben die Kantone sodann alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Für das Steuerrecht folgt daraus, dass den Kantonen das Recht zukommt, alle Steuern zu erheben, die von der Verfassung nicht zur ausschliesslichen Erhebung dem Bund zugeordnet werden (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, § 4 N 8). Was sodann das Verhältnis zwischen den Kantonen anbelangt, so sind auch hier bundesrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Von Relevanz ist in erster Linie das verfassungsmässige Recht des Verbots interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das identische Steuerobjekt und für die identische Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn eine Steuer veranlagt wird, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung; siehe zum Ganzen anstelle vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 2P.296_2005 vom 29. August 2006 E. 2.1). Zudem hat eine kantonale Steuererhebung den bundesrechtlichen Vorgaben zur Steuerharmonisierung, wie sie durch das StHG statuiert werden, zu genügen. 4.2.3 Die Steuerhoheit im Hinblick auf die Schenkungssteuer steht ausschliesslich den Kantonen zu, der Bund erhebt keine solche (siehe anstelle vieler ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, § 27 N 9). Somit ist der Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich kompetent, eine Schenkungssteuer zu erheben. Umstritten ist, ob es bundesrechtskonform ist, von dieser Kompetenz insofern Gebrauch zu machen, dass es nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 ESchStG für die Steuerpflicht im Kanton
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft bei zugewendetem beweglichem Vermögen einzig auf den hier befindlichen Schenkerwohnsitz ankommt und mithin auch von einem nicht im Kanton wohnhaften Beschenkten Schenkungssteuer erhoben werden kann. Stünde es richtigerweise von Bundesrechts wegen dem Wohnsitzkanton des Beschenkten zu, eine Schenkungssteuer zu erheben, so stellte die Erhebung durch den Kanton Basel-Landschaft eine verbotene virtuelle Doppelbesteuerung dar. Dass der Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers, Schwyz, gerade keine Schenkungssteuer kennt (siehe etwa REICH, a.a.O., § 7 N 90), würde daran nichts ändern, da einzig in Frage steht, welcher Kanton die entsprechende Steuer grundsätzlich erheben dürfte. Den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts der ständigen bundesgerichtlichen Praxis nicht gefolgt werden. Diese hält fest, dass im interkantonalen Verhältnis im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung beweglicher Sachen der letzte Wohnsitz des Schenkers als Anknüpfungspunkt dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.296_2005 vom 29. August 2006 E. 3; BGE 55 I 300 E. 3; ferner auch REICH, a.a.O., § 7 N 94). Da die Schenkerin vorliegend im Kanton Basel-Landschaft domiziliert war, ist dieser zur Erhebung einer Schenkungssteuer berechtigt und nicht der Kanton Schwyz als Wohnkanton des Beschenkten. Somit liegt keine virtuelle Doppelbesteuerung vor. In Anbetracht dessen, dass der Kanton Schwyz im Übrigen seinerseits gar keine Schenkungssteuer kennt, scheidet im hier zu beurteilenden Fall eine verfassungswidrige aktuelle Doppelbesteuerung von vornherein aus. Die Besteuerung des Beschwerdeführers gestützt auf das ESchStG ist demgemäss mit den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar und auch die Berufung des Beschwerdeführers auf das angeblich die kantonale Steuerhoheit begrenzende Territorialitätsprinzip erweist sich als unbehelflich. Was noch die ebenso an der derogatorischen Kraft des Bundesrechts teilhabenden Vorschriften des StHG anbelangt, so kommt diesen vorliegend keinerlei Bedeutung zu, da die Schenkungssteuer nach einhelliger Meinung vom Anwendungsbereich des StHG ausgeklammert ist (siehe anstelle vieler etwa REICH, a.a.O. § 7 N 91). Auch diesbezüglich lässt sich mithin nichts gegen die Bundesrechtskonformität des ESchStG anführen. 5.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, B.____ habe den Betrag von Fr. 176'900.-nicht zu seinen Gunsten angewiesen und dieser sei nie Bestandteil seines Vermögens geworden. Destinatäre seien vielmehr seine Geschwister D.____ und E.____. Es fehle bei ihm mithin an einer Bereicherung und am Schenkungsempfangswillen. Ebenso wenig habe bei seiner Tante eine Schenkungsabsicht bestanden. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Entreicherung der Schenkerin und der Bereicherung des Beschenkten. Des Weiteren gehe es nicht an, mit der Vorinstanz von einer autonomen kantonalen Umschreibung der Schenkung auszugehen; hierin sei eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zu erblicken. Im angefochtenen Entscheid bejaht die Vorinstanz das Vorliegen einer nach ESchStG steuerpflichtigen Schenkung. Auszugehen sei von einem kantonal-autonomen, steuerrechtlichen Schenkungsbegriff; eine Vermögenszuwendung im Sinne des ESchStG sei auch in der Nichtverminderung des Vermögens zu erblicken. Die in Frage stehende Zuwendung über Fr. 176'900.-- durch B.____ an die Geschwister des Beschwerdeführers stelle gleichzeitig eine Ersparnisbereicherung zu seinen Gunsten dar, was seine Steuerpflicht begründe.
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5.2 § 2 Abs. 1 ESchStG definiert als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes und der Stiftung; ebenso erfasst ist der schenkungsweise Erlass von Verbindlichkeiten. Es handelt sich hierbei um eine vom obligationenrechtlichen Schenkungsbegriff losgelöste Legaldefinition (vgl. THOMAS RAMSEIER, Die basellandschaftliche Erbschafts- und Schenkungssteuer, Liestal 1989, S. 56); als solche wird sie von der Praxis in eigenständiger Weise konkretisiert. Dass die Kantone für die Umschreibung des Steuerobjekts der Schenkungssteuer nicht an Art. 239 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 anknüpfen, sondern von einer autonomen Begriffsbestimmung ausgehen, ist gängig (siehe HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 27 N 31 ff.). Unter dem Blickwinkel der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist dies nicht zu beanstanden: Es existiert keine bundesrechtliche Norm, welche vorsehen würde, dass das OR für die Umschreibung des steuerrechtlichen Schenkungsbegriffs massgebend wäre. Zu unterstreichen ist dabei insbesondere, dass es sich bei der Schenkungssteuer um eine in die kantonale Kompetenz fallende Steuer handelt (vgl. bereits hiervor E. 4.2.3). Der im Hinblick auf die Bestimmung des Schenkungsbegriffs auf eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zielende Einwand des Beschwerdeführers ist mithin nicht stichhaltig. 5.3.1 Steht es dem Kanton Basel-Landschaft also zu, für die Erhebung der Schenkungssteuer von einem autonomen Schenkungsbegriff auszugehen (vgl. soeben E. 5.2 hiervor), so ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegend in Frage stehende Zahlung seitens der Tante des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 176'900.-- von der Vorinstanz zu Recht als nach dem ESchStG steuerpflichtige Schenkung qualifiziert wurde. 5.3.2 Begriffsmerkmale des steuerrechtlichen Schenkungsbegriffs gemäss dem ESchStG bilden eine erfolgte Vermögenszuwendung, deren Unentgeltlichkeit sowie – nach nicht unbestrittener Ansicht – ein Schenkungswille; im Vordergrund des autonomen Schenkungsbegriffs gemäss ESchStG steht die Bereicherung des Beschenkten (RAMSEIER, a.a.O., S. 57). Weitere Voraussetzungen werden entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verlangt und sind dementsprechend nachfolgend nicht zu prüfen. Was zunächst die Vermögenszuwendung anbelangt, so legt § 2 Abs. 1 ESchStG im Hinblick auf deren Gegenstand fest, dass Geld, Sachen oder Rechte irgendwelcher Art in Frage kommen und im Übrigen auch ein Schulderlass erfasst ist. Aus der bei der Auslegung des steuerrechtlichen Schenkungsbegriffs ausschlaggebenden wirtschaftlichen Sichtweise (vgl. RAMSEIER, a.a.O., S. 56) ergibt sich, dass darunter nicht nur Zuwendungen zur Vermögensmehrung beim Empfänger fallen, sondern auch solche, welche eine Verminderung von dessen Vermögen verhindern (damnum cessans [siehe RAMSEIER, a.a.O., S. 58]). Dabei ist im Übrigen zu beachten, dass sich das Steuerrecht hier nicht in fundamentaler Weise vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff entfernt, ist doch auch für diesen anerkannt, dass die erforderliche Vermögenszuwendung in der Übernahme einer Schuld des Beschenkten resp. einer Verminderung seiner Passiven bestehen kann (vgl. etwa THEO GUHL, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürich 2000, § 43 N 2). Unentgeltlich erfolgt eine Zuwendung sodann, wenn deren Empfänger für den Vermögenserwerb keine Gegenleistung erbracht hat (RAMSEIER, a.a.O., S. 59). Was schliesslich noch das subjektive Moment des Schenkungswillens anbelangt, so ist dieses erfüllt, wenn bei der zuwendenden Person Wissen und Wollen sowohl bezüglich der Vermögenszuwendung als auch der Zuwendung vorliegen (RAMSEIER, a.a.O., S. 64). Ob es eines Schenkungswillens bedarf, um eine bestimmte Zuwendung als steuerpflichtige Schenkung qualifizieren zu können, ist freilich umstritten (vgl. HÖHN/WALDBURGER, a.a.O, § 27 N 38 ff. mit Hinweisen). 5.3.3 Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass seine Tante, B.____, eine Zahlung in Höhe von Fr. 176'900.-- an seinen Rechtsvertreter geleistet habe. Ebenso wird anerkannt, dabei habe es sich um eine Abfindungszahlung zu Gunsten der Geschwister des Beschwerdeführers, D.____ und E.____, gehandelt. Diese Ausführungen decken sich mit der Würdigung der in Frage stehenden Zahlung durch den angefochtenen steuergerichtlichen Entscheid. Dies ist in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden: Aus einer Belastungsanzeige vom 19. Juni 2007 ergibt sich, dass vom Konto von B.____ bei der F.____ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichentags der Betrag von Fr. 176'900.-- überwiesen wurde (Zahlungsgrund: „Ausgleichszahlung für D.____ und E.____“). Der Rechtsvertreter hat in der Folge gemäss einer entsprechenden Belastungsanzeige der G.____ vom 4. September 2007 E.____ und der Beiständin von D.____ je Fr. 88'450.-- überwiesen (Zahlungsgrund: „H.____ sel.“). Gemäss ebenso ins Recht gelegtem Erbteilungsvertrag über den Nachlass von H.____ sel., seinerseits Vater des Beschwerdeführers, vom 24./29./31. Mai 2007, welchen der Beschwerdeführer und seine Geschwister abgeschlossen haben, schuldet er diesen für die Übernahme der Liegenschaft I.____ eine Ausgleichszahlung in der Höhe von je Fr. 88'450.--. 5.3.4 Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass B.____ eine Zuwendung an ihren Neffen, den Beschwerdeführer, getätigt hat. Der Beschwerdeführer macht mithin zu Unrecht geltend, die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Schenkungsbegriffs seien nicht erfüllt. Tatsächlich hat er selbst von ihr direkt kein Buchgeld erhalten. Jedoch hat die Überweisung seitens der Tante eine Schuld des Beschwerdeführers gegenüber seinen Geschwistern gemäss Erbteilungsvertrag vom 24./29./31. Mai 2007 durch Erfüllung zum Untergang gebracht, wodurch der Beschwerdeführer wiederum die Liegenschaft I.____ übernehmen konnte. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen nicht vor, dass die entsprechenden Forderungen der Geschwister noch bestehen würden und deklarierte sie dementsprechend auch nicht in seiner Steuererklärung für das Jahr 2008 (vgl. Dokument Nr. 7 „Privatschulden 2008“). Die Zahlung der Tante hat dem Beschwerdeführer mithin die Bezahlung einer Schuld erspart; er ist um die entsprechende Ersparnis bereichert, sodass er eine Geldzuwendung im Sinne von § 2 Abs. 1 ESchStG erhalten hat. Was sodann die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit der Zuwendung anbelangt, so ist vorliegend weder aktenkundig noch wird es durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, dass von seiner Seite gegenüber B.____ für deren Geldzahlung eine Gegenleistung in irgendeiner Form erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer hat demgemäss eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.
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Dass B.____ die vorliegend in Frage stehende Zahlung in der Höhe von Fr. 176'900.-- tätigen wollte, wird weder bestritten noch sind dafür sprechende Indizien erkennbar. Wissen und Wollen im Hinblick auf die Zuwendung sind folglich zu bejahen. Was die subjektive Seite der Unentgeltlichkeit der Zuwendung anbelangt, so ist zu beachten, dass die Steuererklärung von B.____ für das Jahr 2007 eine Schenkung an den Beschwerdeführer ausweist (vgl. Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, S. 1), wobei als Schenkungsdatum der 19. Juni 2007 angegeben wird, also derselbe Tag, an welchem gemäss aktenkundigem Überweisungsbeleg die vorliegend in Frage stehende Zahlung in der Höhe von Fr. 176'900.-- getätigt wurde. Wer eine Zahlung als Schenkung deklariert, bringt damit zum Ausdruck, dass Wissen und Wollen bezüglich der Unentgeltlichkeit der entsprechenden Zuwendung besteht. Dass der betreffenden Steuererklärung nicht der genaue Betrag entnommen werden kann, vermag daran nichts zu ändern, ist doch nicht ersichtlich, dass an diesem Tag noch andere Auszahlungen in exakt derselben Höhe vorgenommen worden wären. Insgesamt liegt somit auch das Erfordernis des Schenkungswillens vor. Deswegen erübrigt sich an dieser Stelle auch eine Stellungnahme dazu, ob das Vorliegen eines subjektiven Moments in Form eines Schenkungswillens begriffsnotwendiges Merkmal einer steuerpflichtigen Schenkung bildet: Gleichgültig, ob man die Voraussetzung verlangt oder nicht, gelangt man vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine nach ESchStG steuerpflichtige Schenkung seitens seiner Tante erhalten hat. 5.4 Somit erweist es sich zum einen als bundesrechtskonform, den steuerrechtlichen Schenkungsbegriff gemäss einschlägigem kantonalem Recht autonom zu bestimmen und die Vorinstanz hat zum anderen zu Recht eine durch den Beschwerdeführer seitens seiner Tante empfangene Schenkung im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 8 ESchStG bejaht. 6.1 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf den Steuerbefreiungsgrund nach § 9 Abs. 1 lit. d ESchStG, gemäss welchem Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung von der Schenkungssteuer befreit sind. Dabei führt er aus, dass es ohne die Abfindungszahlung durch B.____, welche die Übernahme der väterlichen Liegenschaft durch den Beschwerdeführer ermöglicht habe, zu deren Pfändung und Liquidation gekommen wäre. Auch gegenwärtig würde im Übrigen die Erhebung der in Frage stehenden Schenkungssteuer zur Pfändung und Zwangsverwertung der betreffenden Liegenschaft führen, da er bereits überschuldet sei. Das Steuergericht lehnt im angefochtenen Entscheid das Vorliegen des Steuerbefreiungsgrundes nach § 9 Abs. 1 lit. d ESchStG ab in Ermangelung des Nachweises von im Jahr 2007 erfolgten Betreibungsschritten, welche durch die Schenkung seitens Tante des Beschwerdeführers abgewehrt worden wären. 6.2.1 Damit eine Zuwendung zur Abwendung von Konkurs oder Pfändung nach § 9 Abs. 1 lit. d ESchStG von der Schenkungssteuer befreit wird, müssen bereits betreibungsrechtliche Schritte gegen den Beschenkten unternommen worden sein, wobei es sinnvollerweise genügt, wenn der Empfänger nachweisen kann, dass es ohne die Zuwendung in absehbarer Zeit zu Konkurs oder Pfändung gekommen wäre (RAMSEIER, a.a.O., S. 145).
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6.2.2 Der Befreiungstatbestand nach § 9 Abs. 1 lit. d ESchStG würde vorliegend dann greifen, wenn dargetan wäre, dass durch die Zahlung seitens der Tante des Beschwerdeführers eine Pfändung bei diesem oder sein Konkurs abgewendet wurde. Die Vorinstanz ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist. Zum einen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits betreibungsrechtliche Schritte – ob nun gegen die unverteilte Erbschaft oder auch den Beschwerdeführer allein – eingeleitet und durch die Zahlung der Tante zum Stillstand gebracht worden wären. Ebenso wenig ist in hinreichend konkreter Weise ersichtlich, dass eine entsprechende Gefahr bestanden hätte, welche durch die Zahlung gebannt worden wäre. Dass, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, keiner der Erben finanziell in der Lage gewesen sei, die betreffende, im Nachlass befindliche Liegenschaft unter Auszahlung der anderen Erben zu übernehmen, begründete weder das Risiko einer Pfändung noch dasjenige eines Konkurses. Vielmehr ist in einem solchen Fall zur Wahrung der den Erben zustehenden Anteile ein Verkauf der Liegenschaft – mit einer Aufteilung des entsprechenden Erlöses – notwendig. Hierbei hätte man es aber nicht mit einem Vorgang schuldbetreibungs- oder konkursrechtlicher Natur zu tun gehabt. Ebenso wenig stichhaltig sind zum anderen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Steuerbefreiungsgrund nach § 9 Abs. 1 lit. d ESchStG deswegen zur Anwendung kommen solle, da ihn die Zahlung der vorliegend in Rechnung gestellten Schenkungssteuer zum jetzigen Zeitpunkt in finanzielle Nöte bringen würde, aus welchen eine Pfändung sowie die Zwangsverwertung seiner Liegenschaft resultieren könnte. Aufgrund von § 9 Abs. 1 lit. d ESchStG sind Zuwendungen, welche Pfändung oder Konkurs abwenden, steuerbefreit. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Zahlung der Schenkungssteuer für eine nicht zur Abwendung von Pfändung oder Konkurs erfolgte Zuwendung für den Beschenkten einen finanziellen Engpass bedeuten würde. Für derartige Sachverhalte kennt das ESchStG keinen Steuerbefreiungsgrund. Insbesondere die durch den Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von § 9 Abs. 1 lit. d ESchStG kommt hier nicht zur Anwendung. 6.3 Demgemäss fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Anwendung des Steuerbefreiungsgrundes nach § 9 ESchStG und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Erhebung einer Schenkungssteuer im vorliegenden Fall stehe auch der verfassungsmässige Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen. Durch die mit der Zuwendung sichergestellte Liegenschaftsübernahme seien dem Beschwerdeführer keine Geldmittel zugeflossen, er verfüge nach wie vor über keine liquiden Mittel. 7.2.1 Nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV soll jede Person entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden Mittel an die Finanzaufwendungen des Staates beitragen (BGE 133 I 206 E. 7.1). Die Steuerpflichtigen müssen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden, wobei sich die Steuerbelastung nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirt-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaftsgütern und den persönlichen Bedürfnissen zu richten hat (BGE 122 I 101 E. 2b/bb). Dieses sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip durchzieht die gesamte Steuerordnung (REICH, a.a.O., § 4 N 141) und wird in eine subjektive (Besteuerung der zugegangenen Mittel in Bezug auf die persönliche Leistungsfähigkeit) und eine objektive Seite (Erfassung möglichst aller zufliessenden Mittel; vgl. zum Ganzen KLAUS A. VALLENDER/RENÉ WIEDERKEHR, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Band II, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 18 zu Art. 127) unterteilt. Das Prinzip begrenzt die Besteuerung namentlich dort, wo ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert würde oder wo die Besteuerung die vorhandene Leistungsfähigkeit geradezu zerstören würde (VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N 21 zu Art. 127). 7.2.2 Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der durch die Zahlung seiner Tante bei ihm entstandenen Ersparnisbereicherung war dem Beschwerdeführer der Erwerb der väterlichen Liegenschaft möglich. Diese stellt, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, einen ihm zustehenden, durchaus beträchtlichen Vermögenswert dar, der bei der Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen ist (vgl. die objektive Seite des Leistungsfähigkeitsprinzips). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundeigentümer ist, wirkt sich auf seine persönliche Leistungsfähigkeit aus. Es kann nicht die Rede davon sein, man würde im hier zu beurteilenden Fall ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Besteuerung vornehmen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht durch den blossen Hinweis auf seine bescheidene Einkommenssituation der Besteuerung entziehen. 7.3 Auch mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV vermag der Beschwerdeführer demgemäss nicht durchzudringen. 8. In Anbetracht dessen, dass die Rüge der Verwirkung vor Kantonsgericht nicht mehr vorgebracht wurde, sind einlässlichere Ausführungen dazu an dieser Stelle entbehrlich. Es kann beim Hinweis auf die kantonsgerichtliche Praxis bleiben, gemäss welcher – im Einklang mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid – sich aus der Nichteinhaltung der durch § 20 ESchStG statuierten Fristen keinerlei Verjährungs- oder Verwirkungsfolgen im Hinblick auf eine Steuerforderung ableiten lassen (vgl. KGE VV vom 5. August 2009 [810 09 100 / 183] E. 3; VGE vom 2. Juli 2003 [2003 / 73 Nr. 158] E. 2). Das Steuergericht ist mithin auch hier zu Recht nicht der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt. 9. Insgesamt erweist sich somit keine der vorgebrachten Rügen als begründet. Der Entscheid der Vorinstanz ist mithin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdeführer unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu seinen Lasten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten zu
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'833.-- (8.833 Stunden à Fr. 180.-- [Fr. 1'589.94] zuzüglich Auslagen [Fr. 107.30] sowie 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 135.78]) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'833.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben (2C_978/2013).