Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 17. Juli 2013 (810 13 76) ___________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Vormundschaftsentschädigung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, David Weiss, Gerichtsschreiber Samuel Baader
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Vormundschaftsentschädigung
A. Die Vormundschaftsbehörde (VB) D.____ ernannte mit Beschluss vom 22. März 2007 A.____ zur Vormundin von C.____. B. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 genehmigte die VB D.____ die durch die Vormundin eingereichten Zwischenjahresberichte mit Rechnung vom 22. März 2007 bis 31. Dezember 2011 (Ziff. 1). Die Entschädigungsrechnungen der Vormundin in der Höhe von insgesamt Fr. 18'836.60 wurden pro Berichtsperiode um jeweils Fr. 500.-- gekürzt. Die VB
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ sprach für die vorgenannten Berichtsperioden eine Entschädigung zu Lasten des Mündelsvermögens in der Höhe von insgesamt Fr. 15'836.60 zu (Ziff. 2). Sodann beschloss die VB D.____ die bestehende Vormundschaft gemäss Art. 369 aZGB weiter zu führen (Ziff. 3) und bestätigte die Vormundin für eine weitere Amtsdauer von zwei Jahren (Ziff. 4). Schliesslich erhob die VB D.____ zu Lasten des Mündelsvermögens eine Gebühr für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung gemäss § 17 Abs. 3 Ziff. 4 der damals geltenden Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV BL) vom 8. Januar 1991 in der Höhe von Fr. 1'250.-- (Ziff. 5). C. Gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses erhob A.____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'836.60 zu Lasten des Mündelvermögens zu genehmigen. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 verzichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ (Beschwerdegegnerin) auf die Vernehmlassung. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14a Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 werden hängige Verfahren von der neu zuständigen Behörde weitergeführt (Abs. 1). Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung (Abs. 2). Über gerichtliche Rechtsmittel, mit welchen ein unter bisherigem Recht ergangener Entscheid angefochten wird, hat also die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Inkrafttreten des neuen Rechts nach neuem Verfahrensrecht zu entscheiden (RUTH E. REUSSER, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 12 zu Art. 14a SchlT ZGB; DANIEL STECK, in Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 10 zu Art. 14a SchlT ZGB). Das neue Recht enthält in Art. 443 ff. ZGB verbindliche behördliche Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus bleibt aber für das Verfahren das kantonale Recht vorbehalten (DANIEL STECK, a.a.O., N 4 zu Art. 450f). Die Kantone haben somit die Kompetenz, Verfahrensbestimmungen zu erlassen, wenn diese mit bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen. Der Kanton Basel-Landschaft verweist in § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB BL) vom 16. November 2006 auf das Verfahrensrecht nach Art. 450 - 450e ZGB und im Übrigen auf das kantonale Verwaltungsprozessrecht. 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde (als neu zuständige Behörde im Sinne von Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB) beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Verwaltungsprozessordnung (VPO BL) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht unter anderem zuständig für Beschwerden und Entscheide von Behörden, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. Gestützt auf § 66 Abs. 1 EG ZGB BL ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die vorliegende Angelegenheit zuständig. 1.3 Zur Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt, die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdeführerin ist zweifellos durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 47 Abs. lit. a VPO BL). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO BL erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Ferner kann nach Art. 450a Abs. 2 ZGB wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung Beschwerde geführt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die VB bzw. die heutigen KESB als Fachbehörde anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen). 2. Indem die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 20. Dezember 2012 der Beschwerdegegnerin einzig in Ziff. 2 anficht, ist nur die Höhe der Entschädigung bzw. die Rechtmässigkeit der Entschädigungskürzung um Fr. 500.-- pro Berichtsperiode zu prüfen. 3.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin durch mangelhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte. Gemäss § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 haben die Parteien in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und innert angemessener Frist auf einen begründeten mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid. § 13 des basellandschaftlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 hält ebenfalls fest, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, was auch die Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 in Art. 29 Abs. 2 und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 gewährleistet. Der kantonalrechtliche Anspruch geht dabei nicht über denjenigen in Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f., 127 I 56, 122 II 469, je mit Hinweisen). 3.2 Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, "dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann" (BGE 134 I 83, 88 f.). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, N. 344). 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Beschluss vom 20. Dezember 2012 die Kürzung der Entschädigung damit, dass die bevormundete C.____ in einer betreuten Einrichtung, mit der Beschwerdeführerin in verwandtschaftlicher Beziehung stehe sowie mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Hause der bevormundeten Person wohne. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich dabei auf die Auflistung dieser drei Umstände, ohne näher auszuführen, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich diese Kriterien stützen. Ferner wird von der Beschwerdegegnerin nicht begründet, welche Umstände sich seit der ursprünglichen Festsetzung der Höhe der Entschädigung verändert haben. Insbesondere der verwandtschaftliche Grad zwischen der Beschwerdeführerin und der bevormundeten C.____ hat sich nicht verändert. Zwar ist der Ehemann der Beschwerdeführerin gestorben, doch wird gemäss Art. 21 Abs. 2 ZGB die Schwägerschaft durch Auflösung der Ehe nicht aufgehoben. Folglich bestand zu Beginn der Vormundschaft (Ernennung am 22. März 2007) wie auch zu jedem späteren Zeitpunkt die Schwägerschaft weiter. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Entschädigung aufgrund der Verwandtschaft zu kürzen, ist nicht nachvollziehbar. Inwiefern die Umstände, dass C.____ in einer betreuten Einrichtung bzw. die Beschwerdegegnerin in ihrem Haus wohne, auf die Entschädigung Auswirkungen hat, bleibt unbeantwortet. Demzufolge kann aufgrund dieser Unklarheiten kann nicht festgestellt werden, ob sich die Kürzung der Entschädigung auf sachliche oder unsachliche Gründe stützt. 3.4 Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Beschluss nicht ausreichend begründete und demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzte. Solche mangelhaft begründeten Entscheide sind grundsätzlich auf Beschwerde hin aufzuheben (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 348). Da vorliegend die Kürzung der Entschädigung nur Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 20. Dezember 2012 tangiert, ist diese Verfügung nur teilweise, d.h. betreffend die Frage der Entschädigung, aufzuheben. 4.1 In seiner Praxis verzichtet das Kantonsgericht auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin), wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. KGE VV vom 24. April 2013 [810 13 25]
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2.3). Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Kantonsgericht alle Entscheidgrundlagen vorliegen. Die Höhe der Entschädigung für Vormünder richtet sich nach § 18 GebV BL. Vorliegend wurde die Entschädigung nach dem Beschluss zur Ernennung der Vormundin am 22. März 2007 festgesetzt und anschliessend bis zum angefochtenen Beschluss nicht überprüft. Demzufolge ist die damals geltende Fassung vom 19. Dezember 2006 massgebend, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (die neue Fassung vom 27. November 2012 ist erst seit 1. Januar 2013 in Kraft).
§ 18 Entschädigung für Vormünder, Beiräte und Beistände 1 Die Vormünder, Beiräte und Beistände haben für ihre Amtsführung (Verwaltung des Einkommens und Vermögens inkl. Nutzniessungsvermögens, persönliche Betreuung usw.) Anspruch auf Entschädigung und Ersatz der Auslagen. Die Entschädigung und der Auslagenersatz werden aus dem Vermögen und Einkommen des Mündels und, bei dessen Mittellosigkeit, von der Vormundschaftsbehörde ausgerichtet. 2 Die Vormünder, Beiräte und Beistände haben pro zweijährige Rechnungsperiode zu beanspruchen: a. für die Vermögensverwaltung ohne Liegenschaften 1‰ der Aktiven ohne Liegenschaften; b. für die Verwaltung von Liegenschaften 3‰ des Katasterwertes; c. für die Einkommensverwaltung 1% der Einkünfte; d. für die persönliche Betreuung 400–2'000 Fr.; e. für die Amtsführung ausserhalb der Buchstaben a–d nach der Mühe, die sie notwendigerweise verursacht, 100–5'000 Fr. Ist die Entschädigung aufgrund dieser Ansätze als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, kann die Vormundschaftsbehörde die Entschädigung angemessen erhöhen bzw. reduzieren. 3 Die Entschädigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c können nur beansprucht werden, wenn das Vermögen und das Einkommen vom Vormund, Beirat oder Beistand effektiv verwaltet werden. 4 Ist die Rechnungsperiode kürzer als zwei Jahre, so besteht der Anspruch auf die Entschädigungen im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a–d pro rata temporis. 5 Auslagen, die beansprucht werden, sind zu belegen. 6 Wer als Anwaltin oder Anwält oder Treuhänderin oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis eine Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe von Absatz 2.
4.2 Aufgrund der hievor in Ziff. 4.1 zitierten Bestimmung und den vorliegenden Akten ist das Gericht in der Lage, selbst die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. März 2007 bis 31. Dezember 2011 zu bestimmen. 4.3 Aus vorgenannter Bestimmung (vgl. Ziff. 4.1) ergibt sich, dass sich die Entschädigung für Vormünder jeweils auf die Berichtsperiode von zwei Jahren (Abs. 2) bezieht. Sodann ist die Entschädigung entsprechend dem Aufgabenbereich, welcher das Amt der Vormundschaft umfasst, zu bestimmen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Entschädigung pro Berichtsperiode korrekt gestellt. Für die Zeit vom 22. März 2007 bis zum 31. Dezember 2007 (d.h. pro rata temporis für 279 statt 360 Tage) beläuft sich ihr Entschädigungsantrag auf Fr. 3'650.20 und für die weiteren Jahre auf Fr. 3'672.10 (2008), Fr. 3'822.70 (2009), Fr. 3'814.45 (2010) sowie Fr. 3'876.95 (2011), mithin insgesamt Fr. 18'836.40. Die Auflistung der einzelnen Bestandteile, welche zu dieser Gesamtentschädigung führen, wurden von der Vormundin über-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich, nachvollziehbar, korrekt und von der Beschwerdegegnerin unbestritten aufgelistet. Folglich ist darauf abzustellen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem angefochtenen Beschluss auf den Standpunkt gestellt, dass die Beschwerdeführerin keine persönliche Betreuung für die bevormundete Person zu leisten habe, da Letztere in der betreuten Wohngruppe in E.____ wohne. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Betreuungspersonen seien jeweils nur zwischen 18:00 und 22:00 Uhr in der Einrichtung zugegen. In der restlichen Zeit wende sich die bevormundete C.____ mit ihren Problemen betreffend die Gesundheit, die Finanzen, den Kleiderkauf, die Freizeit und die Ferien sowie ihre persönlichen Anliegen etc. direkt an sie. Demzufolge liege sehr wohl ein persönliches Betreuungsverhältnis vor. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar und schlüssig. Es ist anzufügen, dass sich der Antrag auf Entschädigung für die persönliche Betreuung in den vorgenannten Berichtsperioden jeweils am unteren Ende der Entschädigungsskala gemäss § 18 Abs. 2 lit. b aGebV befindet und die Beschwerdeführerin demnach nicht die Entschädigung für eine umfassende persönliche Betreuung geltend macht. 4.5 Ferner bringt die Beschwerdegegnerin summarisch vor, die Beschwerdeführerin wohne im Haus von C.____, deren Vermögen sie verwalte. Daraus resultiere für sie ein finanzieller Vorteil, welcher eine Kürzung der Entschädigung rechtfertige. Die Beschwerdegegnerin lässt dabei jedoch ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen (unbestrittenen) Angaben einen Mietzins für das Haus in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.-- bezahlt. Ein Mietzins in dieser Höhe erscheint für ein Haus im Quartier der X.____strasse in D.____ angemessen. Jedenfalls ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Vormundschaftsamts einen unterdurchschnittlichen Mietzins leistet. Folglich zieht sie aus der Situation auch keinen (finanziellen) Vorteil, weshalb das Bewohnen des Hauses der Bevormundeten bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen ist. 4.6 Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin das Kriterium der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C.____ ins Feld. Wie bereits hievor in Ziff. 3.3 ausgeführt ist unklar, auf welche gesetzliche Grundlage sich dieses Kriterium stützt. Namentlich enthält § 18 aGebV die Verwandtschaft nicht als Element, welches die Höhe der Entschädigung zu beeinflussen vermag. Mithin ist eine Kürzung der Entschädigung aufgrund einer bestehenden Schwägerschaft, welche sodann auch bereits zu Beginn bestanden hatte, nicht nachvollziehbar. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entschädigung entsprechend dem geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 18'836.40 angemessen erscheint und demnach zu genehmigen ist. Es gibt keinen Anlass für eine Kürzung, da das vormundschaftliche Amt, soweit aus den Akten ersichtlich, einwandfrei geführt wurde. Sodann ist aus finanzieller Sicht anzufügen, dass das Reinvermögen von anfänglich Fr. 924'181.95 auf Fr. 1'173'562.75 per 31. Dezember 2011 angewachsen ist. 5.1 Als Berichtigung wird die Korrektur von Redaktions- und Kanzleifehlern verstanden. Darunter fallen Schreibfehler, fehlerhafte Bezeichnungen und Namensnennungen, Rechnungs-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehler oder Auslassungen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, S. 403). Die Berichtigung bezieht sich auf Mängel in der Entscheidformel. Fehler in den Erwägungen können nur insoweit Gegenstand einer Berichtigung sein, als sie zur Korrektur des Dispositivs richtiggestellt werden müssen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., S. 707). Das Institut der Berichtigung will der Behörde ermöglichen, sinnstörende oder -entstellende Fehler auf einfache Weise zu korrigieren, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötige Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. Mit Rücksicht darauf sind die Begriffe Redaktions- und Kanzleifehler verhältnismässig weit auszulegen; sie umfassen alle Versehen im Ausdruck, nicht aber Fehler, welche der Willensbildung der entscheidenden Behörde anhaften (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., S. 403; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 835). Ein Redaktions- oder Kanzleifehler liegt vor, wenn sich aus der Verfügung oder Entscheidung ergibt, dass die Behörde nicht die tatsächlich erklärte, sondern eine andere, aus dem Zusammenhang erkennbare Entscheidung treffen wollte. Dagegen liegt ein Fehler in der Willensbildung vor, wenn ein Entscheid erlassen wird, der so gewollt war, wie er ausgesprochen wurde, aber beispielsweise auf einer offensichtlich irrtümlichen Tatbestandsfeststellung beruht (vgl. ZBl 80/1979 S. 495). 5.2 Wie bereits hievor in Ziff. 4.3 ausgeführt, belaufen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten jährlichen Entschädigungen auf insgesamt Fr. 18'836.40 und nicht gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses Fr. 18'836.60. Es handelt sich hierbei offensichtlich um einen ungewollten Rechnungsfehler, welcher zu korrigieren ist. Mithin beträgt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung Fr. 18'836.40. 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 22. März 2007 zur Vormundin von C.____ ernannt. Da die Beschwerdeführerin nicht rückwirkend auf Jahresbeginn zur Vormundin gewählt wurde, trat sie ihr Amt erst per 22. März 2007 an. Diese Tatsache wurde von der Beschwerdeführerin zudem in ihrem Zwischen-/ Schlussbericht mit Rechnung vom 31. Januar 2007 berücksichtigt, indem sie ihr Entschädigungsantrag pro rata temporis für 279 statt 360 Tage kürzte. Diese Kürzung wurde von der Beschwerdegegnerin durch den hiermit angefochtenen Beschluss genehmigt, weshalb offensichtlich der Beginn der Amtsperiode nicht auf den 1. Januar 2007, sondern auf den 22. März 2007 fällt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen, weshalb der in Ziff. 2 angefochtene Beschluss aufzuheben und zu ersetzen ist. Angesichts dieses Verfahrens müssten die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, sofern sie das Kantonsgericht nicht in Anspruch nimmt, werden der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten auferlegt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend liess sich die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie auch keine Parteientschädigung geltend machen kann. Demzufolge sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde D.____ vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Zeit vom 22. März 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von insgesamt Fr. 18'836.40 zu Lasten des Mündelvermögens zugesprochen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber