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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.01.2014 810 2013 338 (810 13 338)

15 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,144 mots·~21 min·6

Résumé

Bewilligungsgesuch für das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes (RRB Nr. 1649 vom 15. Oktober 2013)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2014 (810 13 338) ____________________________________________________________________

Öffentliche Sicherheit

Bewilligung für das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Stephan Gass, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Bewilligungsgesuch für das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes (RRB Nr. 1649 vom 15. Oktober 2013)

A. B.____ reichte am 6. April 2013 bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ein Bewilligungsgesuch für das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes ein. Sie ersuchte darum, die Hündin C.____, Rasse Rottweiler, Mikrochipnummer

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____, geboren am 25. Mai 2010, welche aus einer Zucht in Frankreich stammt, von einer Familie aus dem Kanton St. Gallen übernehmen zu dürfen. B. Am 6. Mai 2013 teilte das Veterinäramt B.____ mit, dass sie mitunter noch den Besuch von Welpenspielstunden mit ihrer Hündin nachweisen müsse. Ihr Ehemann, A.____, informierte das Veterinäramt am 3. Juli 2013 darüber, dass die betroffene Hündin mit 17 Wochen weg vom Züchter in die Schweiz geholt worden sei und in Frankreich keine Welpenspielstunden absolviert habe. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 hat der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft (Kantonstierarzt) B.____ die Bewilligung für das Halten des beantragten potenziell gefährlichen Hundes nicht erteilt. Er führte aus, dass die Bewilligungsvoraussetzung nach § 3a Abs. 1 lit. c des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 22. Juni 1995, wonach für eine entsprechende Genehmigung mit den Welpen bzw. Hunden vom Kanton anerkannte und durch erfahrene Kynologinnen und Kynologen geleitete Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse absolviert werden müssen, nicht erfüllt sei. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 haben B.____ und A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde erhoben und sinngemäss den Antrag gestellt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die ersuchte Hundehaltebewilligung zu genehmigen. Zur Begründung führten sie aus, dass sie schon früher Hunde besessen hätten und sie die betroffene Hündin von einer Bekannten übernehmen wollten, da diese nicht mehr genügend Zeit für die Hündin aufbringen könne. Ferner haben sie vorgebracht, dass bereits eine grosse Bindung zwischen ihnen und der Hündin bestehe und sie den für eine Haltebewilligung erforderlichen Theoriekurs noch absolviert hätten. Im Zeitpunkt, als die Hündin aber in die Schweiz gekommen sei, sei sie für Welpenspielkurse bereits zu alt gewesen und habe diese daher nicht absolvieren können. E. Mit Stellungnahme vom 19. August 2013 schloss der Kantonstierarzt auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass das Halten potenziell gefährlicher Hunde nur bewilligt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen gemäss Hundegesetz gegeben seien. Ferner begründete er seinen Entscheid damit, dass die Bestimmung von § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde (Hundeverordnung) vom 3. Juni 2003 nicht zur Anwendung kommen könne, da der Welpenspielkurs nicht aufgrund des Alters des Hundes oder aufgrund seiner Herkunft nicht habe nachgewiesen werden können, sondern mit dem betroffenen Hund vielmehr keine Welpenspielstunden besucht worden seien. Die Bestimmung lasse der Behörde nur einen Ermessensspielraum, wenn der Nachweis der Absolvierung eines Welpenspielkurses aufgrund der beiden genannten Gründe in § 4 Abs. 2 Hundeverordnung nicht erbracht werden könne. Da vorliegend aber klar sei, dass keine Welpenspielstunden absolviert worden seien, bestehe kein Raum dafür, ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Hundegesetz trotzdem eine Bewilligung zu erteilen. F. Mit Beschluss (RRB) vom 15. Oktober 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde von B.____ und A.____ ab. Zur Begründung führte er entsprechend der Begründung des Kan-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonstierarztes aus, dass für die Erteilung einer Haltebewilligung sämtliche Voraussetzungen nach § 3a Hundegesetz vorliegen müssten. Dies sei nicht der Fall, da mit der Hündin C.____ keine Welpenspielstunden durchgeführt worden seien. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Hündin bei der Übernahme dafür bereits zu alt gewesen sei, ändere an der Unanwendbarkeit von § 4 Abs. 2 Hundeverordnung nichts. Der Kantonstierarzt habe dem Gesuch für das Halten der Hündin C.____ daher zu Recht nicht entsprochen. G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses sowie die Erteilung der Bewilligung für das Halten ihrer Hündin C.____. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer an, dass einzig der Welpenspielkurs nicht erfüllt worden sei. Die Hündin C.____ sei in ihrem Rudel beim Züchter in Frankreich aufgewachsen, habe mit den vorigen Besitzern eine Hundeschule besucht und bisher ein gutes Umfeld gehabt. Da ihre Hündin somit ausreichend sozialisiert sei, hätte der Kantonstierarzt auf diesen Nachweis verzichten können. Um dies zusätzlich zu belegen, liessen die Beschwerdeführer am 22. Oktober 2013 eine Wesensabklärung bei der Hundeschule E.____ vornehmen. Dabei wurde die Hündin durch den in Kynologie ausgebildeten F.____ beurteilt. Zusammenfassend hielt diese Kurzabklärung fest, dass die Hündin C.____ eine friedliche Grundstimmung sowie eine gute Nervenfassung aufweise. Die entsprechende Dokumentation wurde dem Kantonsgericht eingereicht. H. Der Regierungsrat liess sich am 26. November 2013 vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung verweist er sowohl auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als auch auf den Regierungsratsbeschluss vom 15. Oktober 2013. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1. Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie gegen letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der RRB vom 15. Oktober 2013. 2. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächli-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher Natur sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1771). Die Beschwerdeführer sind durch die Nichterteilung der beantragten Haltebewilligung berührt und haben als Adressaten des angefochtenen Beschlusses ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 3.1 Mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Überprüfung der Angemessenheit ist dagegen ausgeschlossen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Zwar sehen § 45 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VPO sowie das übergeordnete Recht betreffend Überprüfungsbefugnis Ausnahmen vor. Solche Ausnahmen sind vorliegend jedoch nicht gegeben und die Kognition des Kantonsgerichts ist demnach beschränkt. 3.2 Vorinstanzliche Auslegungen (oder auch unterbliebene Auslegungen) kann das Kantonsgericht hingegen grundsätzlich uneingeschränkt überprüfen. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht auch hier entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung, um den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Dies insbesondere deshalb, weil der Kantonstierarzt als Fachbehörde hierzu kompetenter erscheint. Verfügt eine Behörde über ein besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 4.1 Gemäss § 2a Abs. 1 Hundegesetz gilt für das Halten potenziell gefährlicher Hunde eine Bewilligungspflicht. § 1 Abs. 1 Hundeverordnung bestimmt, welche Hunde als potenziell gefährlich gelten; darunter fallen auch Hunde der Rasse Rottweiler (lit. e). Für die Bewilligung für das Halten von potenziell gefährlichen Hunden ist der Kantonstierarzt zuständig (§ 2 Abs. 2 Hundeverordnung). 4.2 Nach § 3a Abs. 1 Hundegesetz wird die Bewilligung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde erteilt, wenn die Hundehalterin bzw. der Hundehalter handlungsfähig ist, einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister beibringt, den Nachweis über ausreichende kynologische Fachkenntnisse erbringt und nicht wegen Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt (lit. a); die Tiere aus einer Zucht stammen, die den kynologischen Ansprüchen genügt und die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllt (lit. b); mit den Welpen bzw. Hunden vom Kanton anerkannte und durch erfahrene Kynologinnen und Kynologen geleitete Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse besucht werden (lit. c); eine Haftpflichtversicherung gemäss § 2 abgeschlossen worden ist. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Kursanerkennung und den Nachweis der kynologischen Fachkenntnisse (Abs. 2). Gemäss § 3a Abs. 3 Hundegesetz kann die Kantonstierärz-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tin bzw. der Kantonstierarzt weitere Auflagen und Bedingungen verfügen, wenn sich dies im Einzelfall als notwendig erweist. 4.3 Die Hundeverordnung hält zunächst fest, dass als ausreichend kynologische Fachkenntnisse der Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung gilt. Hinsichtlich der Welpen- und Hundeerziehungskurse hält § 4 Abs. 1 Hundeverordnung fest, dass diese von der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt anerkannt werden, wenn sie von erfahrenen Kynologen geleitet werden und den Grundsätzen der Kynologie genügen (lit. a); die Kursleitung sich verpflichtet, jeweils bei Kursende ein Attest auszustellen (lit. b) und Hunde mit einem abnormen Aggressionspotenzial gemeldet werden (lit. c). Kann ein Welpenspielkurs aufgrund des Alters des Hundes oder aufgrund seiner Herkunft nicht nachgewiesen werden, so kann gemäss § 4 Abs. 2 Hundeverordnung die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt auf diesen Nachweis verzichten, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter glaubhaft machen kann, dass der Hund ausreichend sozialisiert (lit. a) und der Herkunftsnachweis nach § 1a erbracht worden ist (lit. b) sowie eine Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht (lit. c). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Haltung der betroffenen Rottweilerhündin einer Bewilligung gemäss § 2a Abs. 1 Hundegesetz bedarf, dass dafür der Kantonstierarzt zuständig ist und dass abgesehen vom Nachweis der Absolvierung von Welpenspielstunden betreffend die Hündin C.____ alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Hundehaltebewilligung an die Beschwerdeführer erfüllt sind. Ebenso ist unstrittig, dass mit der Hündin C.____ keine Welpenspielstunden durchgeführt worden sind. Strittig ist dagegen, ob vorliegend gestützt auf § 4 Abs. 2 Hundeverordnung trotz ausgebliebener Welpenspielstunden eine Hundehaltebewilligung erteilt werden muss bzw. kann. 5.1 Die Beschwerdeführer bejahen die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung aufgrund der guten Sozialisierung der Hündin C.____ und verweisen damit – zumindest konkludent – auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Hundeverordnung. Sie begründen ihr Begehren mit der positiv ausgefallenen Wesensabklärung der Hündin sowie mit dem Besuch der Hundeschule. Ferner sei sie in einem guten Umfeld aufgewachsen und noch nie negativ auffällig geworden. 5.2 Der Regierungsrat und der Kantonstierarzt stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass keine Möglichkeit bestehe, den Beschwerdeführern eine Hundehaltebewilligung betreffend der Hündin C.____ zu erteilen, da sie vorliegend nachgewiesen und unbestritten nie Welpenspielstunden absolviert habe. Die in § 4 Hundeverordnung statuierte Ausnahme, wonach bei fehlender Möglichkeit des Nachweises von Welpenspielstunden aufgrund des Alters oder der Herkunft des Hundes, aber Glaubhaftmachung der ausreichenden Sozialisierung, auf den Nachweis von Welpenspielstunden verzichtet werden könne, finde vorliegend keine Anwendung. Damit fehle eine in § 3a Abs. 1 Hundegesetz genannte Bewilligungsvoraussetzung, was zwingend die Verweigerung der Bewilligung zur Folge habe. Es sei somit kein Ermessenspielraum verblieben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 § 3a Hundegesetz bestimmt, dass die Bewilligung für das Halten potenziell gefährlicher Hunde erteilt wird, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, darunter auch die anerkannten und durch erfahrene Kynologinnen resp. Kynologen geleiteten Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse besucht werden. § 4 Abs. 2 Hundeverordnung sieht hingegen vor, dass der Kantonstierarzt unter gewissen Voraussetzungen auf den Nachweis eines Welpenspielkurses verzichten kann. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Hundeverordnung ist missverständlich und damit als nicht geglückt zu bezeichnen, weil daraus nicht klar hervorgeht, was genau „aufgrund des Alters des Hundes“ zu verstehen ist. Es ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetzestext, in welchem Fall die Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelangt und wie sich die Regelung von § 4 Abs. 2 Hundeverordnung zu § 3a Abs. 1 lit. c Hundegesetz verhält; sie ist somit auslegungsbedürftig. 5.4 Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut unklar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Die Auslegungsbedürftigkeit von Rechtsnormen liegt einerseits in der Unzulänglichkeit der Sprache begründet; andererseits kann die Tragweite einer abstrakten Regelung bezüglich zukünftiger Anwendungsfälle oft nur unvollkommen vorausgesehen werden. Diese Auslegungsbedürftigkeit besteht auch bei den Rechtssätzen des Verwaltungsrechts, die häufig offene Formulierungen aufweisen und zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 214). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 216; ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 91 ff.; BGE 134 II 249 E. 2.3). Bei der Auslegung von Erlassen lässt sich auch das Kantonsgericht, wie das Bundesgericht, stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10 f. mit Hinweisen). An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Die grammatikalische Auslegung ist somit Ausgangspunkt jeder Auslegung. Danach geht zunächst aus den Bestimmungen des § 3a Hundegesetz und des § 2 Hundeverordnung hervor, dass der Gesetzgeber eine Bewilligung potenziell gefährlicher Hunde nur zulassen wollte, wenn unter anderem auch die Voraussetzung des Besuchs von Welpenspielkursen erfüllt ist. Der Wortlaut in § 4 Hundeverordnung „einen Welpenkurs aufgrund des Alters des Hundes oder aufgrund seiner Herkunft nicht nachweisen können“ könnte bedeuten, dass noch von der Absolvierung eines Welpenspielkurses ausgegangen oder sogar eine solche angenommen werden könnte und dürfte, dass es aber dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, Belege oder andere Beweise dafür zu erbringen, weil der Hund beispielsweise schon so alt ist, dass zu einem allfälligen Besuch eines Kurses in seinen „Welpenjahren“ keine Kursbestätigung ausgestellt wurde, oder weil das Herkunftsland über entsprechende Kurse keine schriftliche Bestätigung ausstellt. Dennoch könnte der Wortlaut von § 4 Hundeverordnung grundsätzlich auch bedeuten, dass der Beschwerdeführer bzw. der Hund den Welpenspielkurs als solchen nicht absolviert hat bzw. haben muss. Gerade „das Alter des Hundes“ kann dazu führen, dass

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Welpenspielkurs nicht nachgewiesen werden kann (§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung). Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. 5.5 In welchem Sinn das „Alter des Hundes“ auf die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmung zu verstehen ist, hätte von der Vorinstanz ausgeführt werden müssen. Insbesondere deshalb, weil das Alter des Hundes für die Möglichkeit des Absolvierens eines Welpenspielkurses von zentraler Bedeutung ist. Ein Hund gilt ca. 16 Wochen lang als Welpe, d.h. der entsprechende Spielkurs kann naturgemäss nur während dieser Zeitspanne absolviert werden. Zudem stellt die Voraussetzung des Welpenspielkurses eine Eigenheit der basellandschaftlichen Gesetzgebung dar, was nebst der zeitlichen Komponente erschwerend dazu kommt. In vielen anderen Kantonen bzw. im Ausland gibt es keine adäquate Regelung. Ersucht also beispielsweise ein aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kommender Halter eines potenziell gefährlichen Hundes den hiesigen Kantonstierarzt um Erteilung der Hundehaltebewilligung, müsste diese grundsätzlich verweigert werden, wenn der Hund bereits mehr als 16 Wochen alt ist und keinen Welpenspielkurs absolviert hat, weil dieser am Herkunftsort nicht vorausgesetzt wurde. Mit anderen Worten würde eine allzu restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 4 Abs. 2 Hundeverordnung einem Verbot zur Erteilung einer Hundehaltebewilligung von potenziell gefährlichen Hunden gleichkommen. Eine rein grammatikalische Auslegung führt somit nicht zweifelsfrei zur sachlich richtigen Lösung. Vielmehr würde in zahlreichen Fällen eine kategorische Verweigerung der Hundehaltebewilligungen verfügt, ohne dabei die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Den Gesuchstellern ist damit die Möglichkeit zur Erbringung der Bewilligungsvoraussetzungen faktisch entzogen. Die strikte Auslegung von § 4 Abs. 2 Hundeverordnung würde ferner dazu führen, dass derjenige, der wissentlich und entgegen den Tatsachen die Möglichkeit des Nachweises als solchen bestreitet, gegenüber demjenigen, der einräumt, keinen Welpenspielkurs absolviert zu haben, bessergestellt würde. Auch dieses stossende Ergebnis lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der wirkliche Sinn von § 4 Abs. 2 Hundeverordnung nicht allein nach dem Wortlaut ableiten lässt. 5.6 Vielmehr ist deshalb für die Auslegung auch die teleologische Methode zu berücksichtigen, welche auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, abstellt (vgl. ausführlich hierzu ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz 120 ff.). Das Hundegesetz bezweckt, die Gefährlichkeit gewisser Hunderassen präventiv einzuschränken. Unbestrittenermassen ist es zielführend, hierzu gewisse Voraussetzungen aufzustellen, insbesondere sind auch die geforderten Hundeerziehungskurse grundsätzlich als zweckdienlich zu qualifizieren. Dies soll aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung dieser Kurse für die Gesuchsteller praktisch unmöglich wird, wie dies etwa bei den Welpenspielkursen aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Fall ist (vgl. Erwägung 5.5 hiervor). Das Gesetz sieht in § 3a Abs. 1 lit. c Hundegesetz vor, dass mit den Welpen bzw. Hunden vom Kanton anerkannte und durch erfahrene Kynologinnen und Kynologen geleitete Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse besucht werden. Die Regelung bezieht sich also nicht nur auf Welpen, sondern auch auf (ältere) Hunde. Entscheidend ist, dass der betroffene Hund gut erzogen und sozialisiert wird resp. worden ist. Wie aufgezeigt, steht ein Gesuchsteller mit seinem sich nicht mehr im Welpenalter befindlichen Hund, welcher mit seinem potenziell gefährlichen Hund keinen Welpenspielkurs im Sinne des § 3a Abs. 1 lit. c Hundegesetz absolviert hat, allenfalls vor einer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht unüberwindbaren Hürde. Diese Konsequenz scheint unverhältnismässig und kann vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt gewesen sein. Gleiches ergibt sich mitunter aus der Regelung von § 3a Abs. 3 des Hundegesetzes, wonach es dem Kantonstierarzt offen steht, eine Bewilligung mit weiteren Auflagen und Bedingungen zu verfügen, sofern dies als notwendig erscheint. 6.1 Sowohl § 3a Abs. 3 Hundegesetz als auch § 4 Abs. 2 Hundeverordnung sind als „Kann- Bestimmungen“ formuliert; es handelt sich mithin um Ermessensnormen. Der den Verwaltungsbehörden durch das Ermessen eingeräumte Spielraum für den Entscheid im Einzelfall, bedeutet nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Vielmehr sind sie auch dabei an die Verfassung gebunden und haben das Rechtsgleichheitsverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 441). Die zuständigen Behörden haben somit vor der Erteilung resp. Nichterteilung der Hundehaltebewilligung eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob die Verweigerung der Hundehaltebewilligung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip bildet einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV), welcher im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts, sowohl für die Rechtssetzung als auch für die Rechtsanwendung, Geltung hat (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 441; BGE). Gegeneinander abzuwägen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Erteilung der Hundehaltebewilligung und das polizeiliche Interesse des Kantons an der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und damit dem Schutz der Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Hunden. Dabei ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. 6.2 Die Bestimmungen über die Hundehaltung von potenziell gefährlichen Hunden regeln die polizeilichen Belange der Hundehaltung (vgl. § 1 Abs. 1 Hundegesetz). Gemäss § 2 Abs. 1 Hundegesetz müssen die Hunde so gehalten werden, dass sie Menschen nicht gefährden oder belästigen und Tiere nicht gefährden. Vorliegend ist unbestritten, dass die vorausgesetzten Welpen- und Hundeerziehungskurse grundsätzlich zwecktauglich sind, um eine solche Gefährdung durch potenziell gefährliche Hunde zu vermeiden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Hundehaltebewilligung nach Hundegesetz erscheinen denn auch notwendig, zumal die Annahme einer gewissen Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen gesetzlich festgelegt worden ist (vgl. hierzu auch BGE 132 I 7, S. 12). Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer alle Voraussetzungen bis auf diejenige der Absolvierung eines Welpenspielkurses. Diese Anforderung erfüllen sie nicht, weil der Hund – im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs für die Haltung der betroffenen Hündin im Kanton Basel-Landschaft – bereits zu alt für Welpenspielkurse gewesen ist. Die Gesuchsteller konnten die verlangte Voraussetzung somit nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grund haben sie alternativ eine Wesensabklärung mit ihrer Hündin vornehmen lassen sowie den Nachweis eines absolvierten Hundeerziehungskurses beigebracht. Ob diese Vorbringen zur Anwendung von § 3a Abs. 3 resp. von § 4 Abs. 2 Hundeverordnung führen (müssen), kann offen bleiben. Die Vorinstanz ist jedenfalls gehalten, verhältnismässige Lösungen, welche die Erziehung und Sozialisierung eines potenziell gefährlichen Hundes belegen, zu prüfen. Die Erteilung der Haltebewilligung hätte allenfalls unter Auflagen erteilt werden können. Die Vorinstanz hätte eine Interessenabwägung vornehmen müssen (vgl. Erwägung 6.1 hiervor);

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine diesbezügliche Prüfung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist jedoch unterblieben. Die pflichtgemässe Bindung der Ermessensentscheide steht auch in einem Zusammenhang mit dem Begründungszwang, d.h. mit der Pflicht der Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 443). Indem sich die Vorinstanz nur in aller Kürze zur Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Hundeverordnung äusserte, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. 7.1 Die Begründungspflicht des Regierungsrates ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705 ff.). Den Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV entspricht die Begründung einer Verfügung dann, wenn die Betroffenen in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706). 7.2 Seiner Begründungspflicht ist der Kantonstierarzt vorliegend nicht rechtsgenüglich nachgekommen. In seiner Verfügung vom 10. Juli 2013 begründet er die Nichterteilung der Hundehaltebewilligung einzig mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss § 3a Abs. 1 lit. c Hundegesetz, ohne dabei auf eine allfällige Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung gemäss § 4 Abs. 2 Hundeverordnung einzugehen resp. ohne zu erläutern, wie diese Bestimmung zu § 3a Abs. 1 lit. c Hundegesetz steht und unter welchen Umständen sie zur Anwendung gelangt oder nicht. Gerade die allfällige Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 der Hundeverordnung könnte vorliegend zu einer ausnahmsweisen Erteilung der Hundehaltebewilligung führen und ist damit entscheidrelevant. Eine diesbezügliche Begründung ist unabdingbar. Der Regierungsrat weist im angefochtenen Beschluss immerhin darauf hin, dass es eine Ausnahmebestimmung in der Hundeverordnung gibt. Dennoch beschränkt auch er sich darauf, festzuhalten, dass vorliegend kein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 der Hundeverordnung vorliege. Eine Begründung, weshalb gerade kein Anwendungsfall von § 4 Abs. 2 Hundeverordnung vorliegen soll, führt er aber nicht aus resp. beschränkt sich darauf, festzustellen, dass tatsächlich kein Welpenspielkurs absolviert worden ist. Wie aber die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, sind die einschlägigen Bestimmungen nicht unzweideutig und bedürfen daher einer Auslegung. Sowohl der Kantonstierarzt als auch der Regierungsrat haben dies unterlassen und sind damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, muss die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Hoheitsakt aufheben, ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705 ff.). Es sei vermerkt, dass die Rückweisung an den Kantonstierarzt erfolgt, weil dieser als Fachbehörde über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. Erwägung 3.2 hiervor).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vorliegende Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, der angefochtene RRB aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Kantonstierarzt zurückzuweisen ist. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer das Kantonsgericht in Anspruch genommen und obsiegt, weshalb von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann einzig der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind, werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1649 vom 15. Oktober 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Kantonstierarzt zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Beat Walther

Gerichtsschreiberin

Stephanie Schlecht

810 2013 338 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.01.2014 810 2013 338 (810 13 338) — Swissrulings