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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.02.2014 810 2013 200 (810 13 200)

12 février 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,342 mots·~32 min·5

Résumé

Sanierungsprojekte nach Artikel 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung entlang stark frequentierter Kantonsstrassen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. Februar 2014 (810 13 200) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Lärmsanierung Kantonsstrasse / Zulässigkeit von Sanierungserleichterungen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Olivier Huber, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Sanierungsprojekte nach Artikel 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung entlang stark frequentierter Kantonsstrassen (RRB Nr. 894 vom 28. Mai 2013)

A. Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) gewährte mit den Verfügungen Nr. 342 und 343 vom 21. August 2012 unter anderem betreffend die Liegenschaften bzw. Parzellen B.____strasse 63, C.____strasse 83, D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 Sanierungserleichterungen. Zur Begründung hielt die BUD im Wesentli-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen fest, die genannten Liegenschaften bzw. Parzellen seien zwar von übermässigen Lärmimmissionen betroffen, doch könnten keine Lärmschutzmassnahmen erstellt werden. B. [Die Gemeinde] A.____ erhob mit fünf Eingaben vom 21. September 2012 gegen diese Verfügungen, soweit diese eine Sanierungserleichterung für die Liegenschaften B.____strasse 63, C.____strasse 83, D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 vorsahen, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Der Regierungsrat forderte A.____ in der Folge dazu auf, eine verbesserte Beschwerde mit klaren und konkreten Rechtsbegehren einzureichen. Nach umstrittener Darstellung des Regierungsrats reichte A.____ in der Folge am 8. Oktober 2012 zwei verbesserte Beschwerden ein. Mit den verbesserten Beschwerden verlangte A.____ die Aufhebung der Sanierungserleichterung betreffend die Liegenschaften B.____strasse 63 (Verfügung Nr. 342) und C.____strasse 83 (Verfügung Nr. 343). A.____ machte hierzu geltend, sie habe am 8. Oktober 2012 fünf verbesserte Beschwerden eingereicht und mit diesen die Aufhebung der Sanierungserleichterungen betreffend die Liegenschaften B.____strasse 63, C.____strasse 83, D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 beantragt. Mit Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2012 beantragte A.____, die angefochtenen Verfügungen seien für die Objekte B.____strasse 63, C.____strasse 83, D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 aufzuheben. C. Mit Beschluss Nr. 894 vom 28. Mai 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerden betreffend die Sanierungserleichterungen bezüglich der Liegenschaften B.____strasse 63 und C.____strasse 83 ab. Betreffend die Sanierungserleichterungen bezüglich der übrigen Liegenschaften trat er nicht auf die Beschwerde ein. D. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 reichte A.____ (Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 894 vom 28. Mai 2013 ein. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Sanierungserleichterungen betreffend die Liegenschaften B.____strasse 63, C.____strasse 83, E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32 aufzuheben. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Olivier Huber, Advokat, am 8. August 2013 ein. In Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin zudem, es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sämtliche das Gemeindegebiet A.____ betreffenden Lärmsanierungsprojekte unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und gegenseitiger Abhängigkeiten zu überprüfen und neu zu erstellen. E. Am 31. Oktober 2013 reichte der Regierungsrat (Beschwerdegegner), vertreten durch die BUD, seine Vernehmlassung ein. Er beantragte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit präsidialer Verfügung vom 26. November 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden Beweisanträge auf Einholung von Gutachten, Vorladung von Auskunftspersonen und Anordnung eines Augenscheins abgewiesen. G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1.1 Die Verwaltungsrechtspflege wird durch das formgerechte Einlegen eines Rechtsmittels einer Partei ausgelöst. Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Die angerufene Behörde, vorliegend das Kantonsgericht, prüft sie gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen; auf deren Bestreitung oder Nichtbestreitung kommt es nicht an (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 693 ff., mit weiteren Hinweisen). Zu den Prozessvoraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführer (vgl. RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Basel 2010, Rz. 1035 ff.). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Ist eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, so ist zu prüfen, ob diese bereits bei Beschwerdeerhebung gefehlt hat oder später im Verlaufe des Verfahrens weggefallen ist. Im ersten Fall wäre ein Nichteintretensentscheid zu fällen und im zweiten das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 118 Ib 7 E. 2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1676 f.). 1.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe mittels fünf Schreiben vom 21. September 2012 an den Regierungsrat jeweils Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 343 vom 21. August 2012 erhoben und mit fünf Eingaben vom 8. Oktober 2012 jeweils eine verbesserte Beschwerde eingereicht. Gemäss den in diesen Schreiben gestellten Rechtsbegehren verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids für die Liegenschaften B.____strasse 63, C.____strasse 83, E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab, soweit er darauf eintrat. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Beschwerdebegründung vom 8. August 2013 an das Kantonsgericht nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 28. Mai 2013 (Ziffer 1) und der Sanierungserleichterungen betreffend die Liegenschaften B.____strasse 63,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____strasse 83, E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32 (Ziffer 2), sondern auch die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, sämtliche das Gemeindegebiet A.____ betreffenden Lärmsanierungsprojekte unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und gegenseitiger Abhängigkeiten zu überprüfen und neu zu erstellen (Ziffer 3). Zu prüfen ist, ob auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerdebegründung einzutreten ist. 1.3 Nach den in einer Beschwerde gestellten Begehren bzw. der darin enthaltenen Rechtsfolgebehauptungen bestimmt sich, inwieweit ein Rechtsverhältnis im Beschwerdeverfahren im Streit liegt (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MICHAEL RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 321 f., Rz. 86). Derjenige Teil der angefochtenen Verfügung, der im Streit liegt, wird als Streitgegenstand bezeichnet (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 985 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., Rz. 686; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 7 zu Art. 72 VRPG). Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt oder inhaltlich verändert werden (§ 6 Abs. 1 VPO; BGE 136 II 462 f. E. 4.1 f. m.w.N.; CHRISTOPH AUER, in: VwVG, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, N. 10 zu Art. 12 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., Rz. 688, 1019 und 1534). Hat die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand im Verfahren vor dem Regierungsrat – gemäss ihrer eigenen Darstellung – auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids für die Liegenschaften B.____strasse 63, C.____strasse 83, E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32 beschränkt, so dehnt sie den Streitgegenstand im Verfahren vor Kantonsgericht mit dem Antrag auf Anweisung der Vorinstanz, sämtliche das Gemeindegebiet A.____ betreffenden Lärmsanierungsprojekte zu überprüfen und neu zu erstellen, offensichtlich aus. Mit diesem Rechtsbegehren wird nämlich letztlich die Aufhebung der Verfügungen Nr. 342 und 343 der BUD vom 21. August 2012 hinsichtlich aller davon betroffenen Liegenschaften und nicht mehr nur betreffend die Liegenschaften B.____strasse 63, C.____strasse 83, E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32 verlangt. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerdebegründung vom 8. August 2013 ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, der Regierungsrat sei zu Unrecht auf die Beschwerden betreffend die Liegenschaften E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32 nicht eingetreten. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin, es seien unter anderem die Sanierungserleichterungen betreffend die Liegenschaften E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32 aufzuheben. Zu beachten ist diesbezüglich, dass betreffend die Liegenschaften D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet, ob der Regierungsrat auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz zu Unrecht geschützt hat respektive ob sie selber auf das bei ihr gestellte Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann folglich nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 505 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann ent-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann mithin nicht eingetreten werden. Würde das Gericht in der Sache selbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem würde der Rechtsweg der Beschwerdeführer verkürzt (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Liegenschaften D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 einen Sachentscheid beantragte, kann somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Im Übrigen liegen die Prozessvoraussetzungen vor. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts erstreckt sich nach § 45 Abs. 1 VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Unterschreitung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (§ 45 Abs. 1 lit. a VPO) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (§ 45 Abs. 1 lit. b VPO). Dagegen ist eine Überprüfung der Angemessenheit nur bei Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie bei Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten möglich (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Vorliegend ist offensichtlich kein entsprechender Ausnahmefall gegeben. 3.1 Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerden betreffend die Liegenschaften E.____weg 55 sowie D.____strasse 30 und 32 nicht eingetreten ist. Der Beschwerdegegner brachte hierzu im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe am 8. Oktober 2012 lediglich zwei verbesserte Beschwerden – betreffend die Objekte B.____strasse 63 und C.____strasse 83 – eingereicht. Belege dafür, dass sie am 8. Oktober 2012 drei weitere verbesserte Beschwerden – betreffend die Objekte D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 – der Post aufgegeben habe, seien keine eingereicht worden. Indem die Beschwerdeführerin mit Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2012 die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen betreffend die Objekte B.____strasse 63, C.____strasse 83, D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 verlangt habe, habe sie den Streitgegenstand, welcher mit den verbesserten Beschwerden vom 8. Oktober 2012 definiert worden sei, unzulässigerweise ausgeweitet. Es sei deshalb zu Recht nicht auf die Beschwerden betreffend die Liegenschaften D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 eingetreten worden. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte hierzu an, sie habe am 8. Oktober 2012 auch betreffend die Liegenschaften D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 eine verbesserte Beschwerde eingereicht. Dies ergebe sich aus den der Beschwerdebegründung vom 8. August 2013 beigelegten Kopien von allen fünf verbesserten Beschwerden. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte sie zudem an, sie habe alle fünf Beschwerden zusammen im selben Umschlag eingereicht. Die Eingaben betreffend die D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 seien aber wohl im Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz verloren gegangen. Dies lasse sich daraus schliessen, dass alle fünf vorsorglichen Beschwerden vom 21. September 2012, jedoch nur eine der in den Akten befindlichen verbesserten Beschwerden vom 8. Oktober 2012, von der Vorinstanz mit einem Eingangsstempel versehen worden sei. 3.3 Gemäss § 12 Abs. 1 VPO stellt das Gericht von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt demnach unter Vorbe-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht halt der Mitwirkungspflicht der Parteien die Untersuchungsmaxime. Der Richter muss nach Recht und Billigkeit bestimmen, was alles abzuklären ist, für die Beschaffung der notwendigen Beweise sorgen und das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss würdigen. Eine Tatsache gilt nur dann als bewiesen, wenn der Richter von ihrem Bestehen überzeugt ist. Durch die Untersuchungsmaxime wird eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen KGE VV vom 22. März 2006 [810 05 227] E. 4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen ist. In diesem Sinne gilt die materielle Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 analog (vgl. RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 88 B. I.). Vorliegend steht fest, dass der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt werden kann und dass es weder für die eine noch für die andere Behauptung einen direkten Beweis gibt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zwei sondern fünf verbesserte Beschwerden einreichte, spricht hingegen eine Kombination von Indizien: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2012 unbestrittenermassen fünf Beschwerden einreichte. Alle diese Schreiben wurden von der zuständigen Stelle mit einem Eingangsstempel versehen. In den Akten befinden sich sodann zwei verbesserte Beschwerden. Beide datieren vom 8. Oktober 2012 und wurden unbestrittenermassen im selben Umschlag versandt, jedoch wurde nur eine der beiden in den Akten befindlichen verbesserten Beschwerden mit einem Eingangsstempel versehen. Ein schlüssiges Argument, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin derart verarbeitet wurde, konnte der Beschwerdegegner nicht vorbringen. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass die die – im Erscheinungsbild sehr ähnlichen – verbesserten Beschwerden entgegennehmende Stelle die Eingabe als eine verbesserte Beschwerde in mehrfacher Ausführung verstand und deshalb nur die eine verbesserte Beschwerde mit dem Eingabestempel versah. Hierfür spricht, dass der Beschwerdegegner der BUD, zusammen mit einer Kopie des an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 9. Oktober 2012, ein vermeintliches Doppel – nicht eine Kopie – der beschwerdeführerischen Eingabe vom 8. Oktober 2012 zustellte (vgl. Schreiben des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 9. Oktober 2012). Dabei ist zu beachten, dass den in den Akten befindlichen verbesserten Beschwerden nicht zu entnehmen ist, dass diese im Doppel eingereicht wurden. Weder wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung der verbesserten Beschwerden im Doppel aufgefordert (vgl. Schreiben des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 27. September 2012), noch ergibt sich eine entsprechende Pflicht aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Sind in den vorinstanzlichen Akten aber immer noch zwei verbesserte Beschwerden vorhanden und ist davon auszugehen, dass der BUD nicht ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, so muss es als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass der BUD in den Akten fehlende verbesserte Beschwerden zugestellt wurden. Die genannten Indizien lassen letztlich nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin alle fünf verbesserten Beschwerden in einem Umschlag am 8. Oktober 2012 einreichten. Der Beschwerdegegner ist folglich zu Unrecht nicht auf die Beschwerden betreffend die Objekte D.____strasse 30 und 32 sowie E.____weg 55 eingetreten. Die Beschwerde ist demnach – soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet – gutzuheissen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte im Weiteren, die Vorinstanz habe keine konkreten Immissionsmessungen bei den fünf fraglichen Liegenschaften durchgeführt. Zudem habe die Vorinstanz die Immissionen und insbesondere die Grenzwertüberschreitungen falsch respektive unter Zuhilfenahme von ungenauen Berechnungsgrundlagen berechnet. Die Vorinstanz habe nämlich ein veraltetes Computerberechnungsmodell verwendet. Auch sei das Computermodell mittels nicht repräsentativer Kurzzeitmessungen und damit nicht stichhaltig überprüft worden. Schliesslich berücksichtige das verwendete Berechnungsmodell keinen Beschleunigungs-, Verzögerungs- und Kurvenlärm. Der Beschwerdegegner brachte hierzu im Wesentlichen vor, das verwendete Computermodell StL86+ sei ein anerkanntes Modell und entspreche den Anforderungen von Anhang 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986. 4.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV sind die Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen zu ermitteln, wobei jeweils die Anforderungen gemäss Anhang 2 LSV erfüllt sein müssen (Art. 38 Abs. 3 LSV). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind damit für die gesetzeskonforme Ermittlung von Lärmimmissionen nicht kumulativ Berechnungen und Messungen vorzunehmen. Gemäss Anhang 2 Ziffer 1 Abs. 1 LSV müssen die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen die Emissionen der Lärmquellen der Anlage, die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung), die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte) sowie die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen) berücksichtigen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt den Vollzugsbehörden entsprechend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren (Anhang 2 Ziffer 1 Abs. 2 LSV). 4.3 Bei den Begriffen "Lärmimmissionen", "Emissionen", "Lärmquellen", "Stand der Technik" etc. handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese sind der Auslegung zugänglich. Die Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann vom Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 6. Auflage, Rz. 446b). Allerdings ist festzuhalten, dass bei unbestimmten Rechtsbegriffen unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt ist. So hält sich das Kantonsgericht insbesondere dann zurück, wenn die Verwaltungsbehörde zur Auslegung kompetenter erscheint. Diese Auffassung stimmt im Ergebnis mit der Praxis des Bundesgerichts überein, das bei der Überprüfung der Anwendung und Interpretation von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung übt und den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt. Das Bundesgericht spricht – terminologisch unglücklich – von "technischem Ermessen" bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen. Ergibt die Auslegung des Gesetzes, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung den Verwaltungsbehörden eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, und ist dies mit der Verfassung vereinbar, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken. Liegt kein Grund für einen besonderen Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörde vor, überprüft das Gericht die Anwendung der entsprechenden Vorschriften voll (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f., mit Hinweisen auf diverse Bundesgerichtsentscheide).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Art. 38 LSV und Anhang 2 LSV beschreiben das technische und wissenschaftliche Vorgehen bei der Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen. Dabei haben die entsprechenden Berechnungsverfahren verschiedene Anforderungen zu erfüllen, insbesondere müssen sie dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechen und vollzugstauglich sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] A-3092/2009 vom 18. Januar 2010 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Berechnungsmodelle für die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen stellen eine mathematische Formulierung gesammelter Erfahrungen dar und sind in der Regel auf umfangreiche Messreihen aufgebaut. Solche Modelle verlangen, dass eine bestimmte Situation mit ihren vielfältigen Einflüssen (z.B. Topographie, Reflexion) mit einfachen mathematischen Verfahren erfasst und diese Faktoren in die Berechnung eingegeben werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2005-283 vom 11. Oktober 2006 E. 9.2 f.). Für die Beantwortung der Frage, welche Berechnungsmodelle für die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen zum einen dem Stand der Technik entsprechen und zum anderen vollzugstauglich sind, ist die sachnähere BUD fraglos kompetenter als das Kantonsgericht, handelt es sich dabei doch um eine ausgesprochene Fachfrage und verfügt die BUD doch – im Gegensatz zum Kantonsgericht – über technische Spezialisten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die technischen Anforderungen an entsprechende Berechnungsmodelle bewusst offen normierte und damit den Verwaltungsbehörden eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte. Der Zweck der offenen Formulierung der technischen Anforderungen ist nämlich darin zu sehen, dass die anzuwendenden Berechnungsmodelle zwecks optimalen Lärmschutzes jeweils dem Stand der Technik entsprechen, was jeweils von einer technisch versierten Stelle beurteilt werden soll. Aufgrund der hohen Technizität der sich stellenden Fragen und der grösseren Nähe und Vertrautheit der zuständigen Verwaltungsbehörde mit den tatsächlichen Verhältnissen kommt dieser folglich ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht hat demnach seine Kognition bei der Auslegung der in Art. 38 LSV und Anhang 2 LSV verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen – insbesondere betreffend den Begriff "Stand der Technik" – und damit bei der Beurteilung der Frage, welches Berechnungsmodell dem Stand der Technik entspricht, einzuschränken. Zu prüfen ist folglich, ob die BUD den Begriff "Stand der Technik" offensichtlich falsch ausgelegt hat, indem sie im Rahmen der Lärmsanierungsprojekte das Berechnungsmodell StL86+ verwendete bzw. verwenden liess. 4.5 Das BAFU sowie das ASTRA (Bundesamt für Strassen) empfehlen gestützt auf Anhang 2 Ziffer 1 Absatz 2 LSV für die Berechnung des Strassenverkehrslärms im Allgemeinen das Berechnungsmodell StL86+ (vgl. BAFU und ASTRA [Hrsg.], Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung [Leitfaden Strassenlärm], Bern 2006, S. 26). Der Entscheid der BUD, dieses Modell als dem Stand der Technik entsprechend zu erachten und für die Berechnung der Lärmimmissionen zu verwenden ist demzufolge nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner mit Hinweis auf eine Machbarkeitsstudie schlüssig darlegte, dass das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Berechnungsmodell SonRoad (noch) nicht vollzugstauglich ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach für die Berechnung der Lärmimmissionen ein veraltetes Berechnungsmodell verwendet worden sei und stattdessen das Modell SonRoad hätte verwendet werden müssen, ist somit nicht zu hören.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei bei der Berechnung der Lärmimmissionen zu Unrecht ein Fahrbahnübergang nicht berücksichtigt worden, welcher zu einem Störwirkungszuschlag hätte führen sollen, ist entsprechend der Ansicht des Beschwerdegegners darauf hinzuweisen, dass ein Störwirkungszuschlag für einen Fahrbahnübergang nur bei einer Kreuzung einer Strasse mit einem Schienenweg gerechtfertigt ist (vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 30, wonach ein Fahrbahnübergang starke impulsartige Schlaggeräusche hervorruft). Es ist unbestritten, dass in der Nähe der beschwerdeführerischen Liegenschaften, welche von den Lärmsanierungsprojekten erfasst werden, keine Kreuzung einer Strasse mit einem Schienenweg besteht. Es ist deshalb zu Recht kein entsprechender Störwirkungszuschlag vorgenommen worden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht aussagekräftige Verkehrszahlen verwendet. Zum einen sei bei der Verkehrszählung nicht zwischen den Fahrzeugen der Kategorie N1 (Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse) und den Fahrzeugen der Kategorie N2 (Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder, Traktoren) unterschieden worden. Zum anderen sei der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) nicht anhand einer repräsentativen Langzeitmessung ermittelt worden. Es seien deshalb Messungen der Immissionswerte bei den beschwerdeführerischen Liegenschaften im Sinne eines Obergutachtens sowie ein Augenschein durchzuführen. Der Beschwerdegegner brachte hierzu vor, es seien sowohl die verschiedenen Fahrzeugtypen als auch die Emissionswerte für die Tag- und Nachtperiode in den Lärmsanierungsprojekten ausgewiesen. Die berücksichtigten Verkehrszahlen würden sich zudem auf eine permanente Verkehrszählung sowie auf vier temporäre Verkehrszählungen abstützen. Alle relevanten Verkehrszahlen seien somit korrekt und rechtskonform festgelegt worden. 6.2 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen und entsprechend die absehbare Entwicklung der Lärmemissionen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 LSV; zudem BVGE A- 623/2010 vom 14. September 2010 E. 5.1). Für die Ermittlung der Sanierungspflicht bedarf es damit einer vorweggenommenen Würdigung der zukünftigen Lärmsituation und damit der zukünftigen Verkehrszahlen, wobei das BAFU und das ASTRA einen Sanierungshorizont von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Realisierung bzw. von 20 Jahren ab dem Beginn der Planungen empfehlen (Leitfaden Strassenlärm, S. 16). Verkehrs- oder Lärmprognosen können jedoch nicht mit absoluter Genauigkeit erstellt werden. Eine gewisse Unsicherheit ist mit Prognosen stets verbunden, weshalb sie sich weitgehend der Kritik entziehen, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz geforderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E.14; BVGE A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.4.2 und A- 6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2). Zu prüfen ist demnach, ob die von der BUD im Rahmen der Lärmsanierungsprojekte berücksichtigten Verkehrsprognosen offensichtlich und erheblich unrichtig sind.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Gemäss Anhang 3 Ziffer 31 Abs. 4 LSV ist für die Ermittlung der Lärmemissionen der DTV zu beachten. Dieser ist gemäss Anhang 3 Ziffer 33 Abs. 3 LSV nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und –technik zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorgehensweise zur Bestimmung des DTV den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und –technik entspricht, hat das Gericht seine Kognition einzuschränken, denn es handelt sich beim genannten Begriff – wie beim Begriff "Stand der Technik" – um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der zuständigen Verwaltungsbehörde – insbesondere aufgrund der Technizität der sich stellenden Fragen – ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Ziffer 4.4). Fraglich ist damit zunächst, ob bei der Ermittlung des DTV der Begriff "nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und –technik" offensichtlich falsch ausgelegt wurde. 6.4 Aus den in den Akten vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass bei der Ermittlung des DTV durch die F.____ AG (welche im Auftrag der BUD die Lärmsanierungsprojekte "D.____strasse/C.____strasse" sowie "B.____strasse/G.____strasse/H.____strasse" [LSP] vom 29. November 2010 bzw. 26. Juli 2011 erstellte) permanente und temporäre Verkehrszählungen berücksichtigt wurden: In der Gemeinde A.____ finden alle fünf Jahre (das letzte Mal im Jahre 2010) an vier Standorten während rund einer Woche Verkehrszählungen statt. Eine permanente Verkehrszählung wird zudem auf der A.____strasse zwischen I.____ und A.____ durchgeführt. Diese Verkehrszählungen wurden zwar – wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt – nicht im Bereich, welcher von den Lärmsanierungsprojekten erfasst wird, durchgeführt. Allerdings stützen sich die DTV-Berechnungen auch nicht direkt auf diese Verkehrszählungen. Vielmehr fanden die aus diesen Zählungen gewonnenen Verkehrszahlen Eingang in den Emissionskataster des Kantons Basel-Landschaft des Jahres 2005 bzw. 2010 (Emissionskataster 2005 bzw. 2010) und in das Gesamtverkehrsmodell (GVM) Basel des Jahres 2008. Erst anhand dieser Werte wurden die DTV-Berechnungen für das Jahr 2009 bzw. 2011 vorgenommen und in der Folge, in Berücksichtigung der nationalen Verkehrsmodelle, für das Jahr 2030 bzw. 2031 hochgerechnet. Der Emissionskataster weist unter anderem den DTV für die B.____-, C.____und D.____strasse sowie den Anteil lauter Fahrzeuge (ALF) aus (vgl. Emissionskataster 2010, abrufbar unter www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/bud/arp/LAERMSCHUTZ/emissionstabellen.pdf, zuletzt besucht am 21. März 2014). Zu den lauten Fahrzeugen gehören gemäss Erläuterungen des Amtes für Raumplanung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. November 2012 zum Emissionskataster (Erläuterungen zum Emissionskataster) Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder, Traktoren (vgl. Erläuterungen zum Emissionskataster, abrufbar unter www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/bud/arp/LAERMSCHUTZ /emissionskataster_erlaeuterungen.pdf, zuletzt besucht am 21. März 2014), welche gemäss Anhang 3 Ziffer 32 Abs. 4 LSV in der Verkehrsteilmenge N2 zusammengefasst werden. Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass auch in den Lärmsanierungsprojekten die Verkehrsteilmenge ALF berücksichtigt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass der DTV in den Lärmsanierungsprojekten in die Verkehrsteilmengen N1 (Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse, vgl. Anhang 3 Ziffer 32 Abs. 3 LSV) und N2 aufgeschlüsselt wurde. Weitere Gründe, welche dafür sprechen würden, dass die dem Emissionskataster zu entnehmenden DTV-Werte – und damit die auf deren Grundlage errechneten bzw. prognostizierten DTV-Werte für die Jahre 2009 bzw. 2011

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 2030 bzw. 2031 – nicht nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und –technik bestimmt worden wären, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die von der BUD beauftragte F.____ AG legte folglich bei der Ermittlung des DTV den Begriff "nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und –technik" nicht offensichtlich falsch aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in den Lärmsanierungsprojekten berücksichtigten Verkehrsprognosen nicht offensichtlich und erheblich unrichtig sind. Demzufolge sind die entsprechenden Vorbringen bzw. Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu hören und die diesbezüglichen Beweisanträge zu Recht abgewiesen worden. 7. Die Beschwerdeführerin rügte zudem, betreffend die Liegenschaft C.____strasse 83 seien im Vergleich zu den Liegenschaften C.____strasse 42, 32 und 30 in nicht nachvollziehbarer Weise unterschiedliche Grenzwertüberschreitungen ermittelt worden, denn alle diese Liegenschaft würden in derselben Kurvenlage und sich in unmittelbarer Nähe zu einander befinden. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Lärmprognosen nicht mit absoluter Genauigkeit erstellt werden können. Sie entziehen sich weitgehend der Kritik, soweit sie sich nicht als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen (vgl. Ziffer 6.2). Zu prüfen ist demnach, ob die Lärmprognosen betreffend die Liegenschaften C.____strasse 83, 42, 32 und 30 offensichtlich und erheblich unrichtig sind. Aus einem vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Planauszug aus dem Geoinformationssystem Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2013 betreffend die C.____strasse ist ersichtlich, dass sich die vier genannten Liegenschaften in der gleichen Kurve, jedoch nicht in demselben Winkel und in derselben Distanz zur Strasse befinden. Der sogenannte Aspektwinkel (Winkel, unter welchem die Strasse von der Mitte des Fensters aus eingesehen werden kann) wie auch der Abstand der Liegenschaft zur Strasse haben einen direkten Einfluss auf die eingestrahlte Intensität des Lärms (BAFU [Hrsg.], Computermodell zur Berechnung von Strassenlärm, Bern 1987, S. 23, abrufbar unter www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00696/in-dex.html?lang=de, zuletzt besucht am 24. März 2014). Allein der Umstand, dass verschiedene Liegenschaften in derselben Kurve und in unmittelbarer Nähe zueinander stehen, bedingt damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht bereits dieselben Lärmbelastungsresultate. Vielmehr ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass unterschiedliche Lärmbelastungen ermittelt werden, wenn – wie hier – nicht dieselben Abstände und nicht die gleichen Aspektwinkel der verschiedenen Liegenschaften zur Strasse hin bestehen. Unterschiedliche Lärmbelastungswerte betreffend die Liegenschaft C.____strasse 83 im Vergleich zu den Liegenschaften C.____strasse 42, 32 und 30 sind mithin nicht offensichtlich und erheblich unrichtig und damit nicht zu beanstanden. 8.1 Umstritten ist schliesslich, ob betreffend die Liegenschaften B.____strasse 63 und C.____strasse 83 zu Recht Sanierungserleichterungen gewährt wurden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Liegenschaften B.____strasse 63 und C.____strasse 83 beide der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss LSV zugeordnet sind. Bei der Liegenschaft B.____strasse 63 wird der Immissionsgrenzwert in der Nacht um 2 dBA überschritten. Bei der Liegenschaft C.____strasse 83 wird der Tagesimmissionsgrenzwert um 3 dBA überschritten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte beitragen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983; Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Ziel der Sanierung ist, zumindest eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu vermeiden. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV). Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Erleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). 8.3 Die Beschwerdeführerin rügte, es liege jeweils keine solche Ausnahmesituation vor. Die Vorinstanz habe nicht sämtliche Sanierungsmöglichkeiten abschliessend überprüft, sondern sich lediglich auf die Erstellung von Lärmschutzwänden und den Einbau von Schallschutzfenstern als Sanierungsmöglichkeiten beschränkt. Es gebe aber noch weitere mögliche Massnahmen, etwa weitere bauliche, betriebliche sowie verkehrslenkende, -beruhigende und -beschränkende Massnahmen. Zudem sei auch eine Kombination von Massnahmen zu prüfen. Insbesondere habe die Vorinstanz die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduktion ohne Vorliegen eines Gutachtens betreffend Durchführbarkeit und betreffend die durch diese Sanierungsmöglichkeit entstehenden Kosten mit der Begründung verworfen, diese Massnahme sei unverhältnismässig. 8.4 Gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. d der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 kann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter anderem dann herabgesetzt werden, wenn damit eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dabei zu wahren. Fraglich ist, ob und falls ja in welchem Mass im Bereich der beiden LSP mit einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit die Lärmbelastung vermindert werden könnte und ob eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit verhältnismässig wäre. 8.5 Der Beschwerdegegner brachte hierzu vor, eine Geschwindigkeitsreduktion sei nicht möglich, denn es handle sich bei der C.____strasse um eine wichtige Hauptverkehrsstrasse; die B.____strasse zähle zu den wichtigen "übrigen Kantonsstrassen" oder weniger wichtigen Hauptverkehrsstrassen. Temporeduktionen zwecks Lärmreduktion würden diesen Funktionen entgegenlaufen, denn Temporeduktionen auf diesen Strassen hätten zur Folge, dass der Verkehr auf das umliegende kommunale Verkehrsnetz ausweichen würde. Zudem sei die Umsetzung einer Geschwindigkeitsreduktion nur mit flankierenden baulichen Massnahmen im Strassenraum Erfolg versprechend. Derartige bauliche Massnahmen seien aber nicht geeignet, da sie zu lärmintensiven Beschleunigungs- und Bremsphasen führen würden. Da eine Herab-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung der Geschwindigkeit nicht möglich sei, bedürfe es diesbezüglich keiner weiteren Prüfung. 8.6 Diese Argumentation verkennt, dass – bevor über eine allfällige Geschwindigkeitsbegrenzung verbindlich entschieden wird – zuerst abzuklären ist, ob eine entsprechende Massnahme zu wirksamen Lärmreduktionen beitragen könnte. Erst in einem nächsten Schritt wird zu beurteilen sein, ob eine Temporeduktion in Würdigung der gesamten konkreten Umstände auch verhältnismässig wäre. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um eine Hauptstrasse handelt. Zwar sind im Grundsatz Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Ausnahmsweise und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann aber auch ein Hauptstrassenabschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden, namentlich in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet (Art. 2a Abs. 6 SSV). Art. 108 Abs. 5 SSV nennt sodann für jede Strassenkategorie die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Innerorts sind unter anderem Tempo-30-Zonen zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 136 II 539 E. 2.2 f. festgehalten, dass Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig sind. Weitere Erhebungen zur Möglichkeit einer Geschwindigkeitsherabsetzung können darum nicht von vornherein mit dem Hinweis auf den Hauptstrassencharakter der fraglichen Strassen verweigert werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). 8.7 Der Beschwerdegegner brachte weiter vor, selbst wenn eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit möglich wäre, sei zu berücksichtigen, dass eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h den Lärm bloss um 1.7 dBA reduzieren würde. Der Immissionsgrenzwert wäre damit weiterhin überschritten, was wiederum zu Sanierungserleichterungen führen würde. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den 1.7 dBA – gemäss Angaben des Beschwerdegegners anlässlich der heutigen Parteiverhandlung – um einen Erfahrungswert und nicht um eine konkrete Berechnung für den von den beiden LSP erfassten Bereich handelt. Die Frage, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung im konkreten Fall zu wirksamen Lärmreduktionen beitragen könnte, wird mit der Angabe eines allgemeinen Erfahrungswerts mithin nicht beantwortet. Dabei ist zu beachten, dass die BUD selber nicht davon ausgeht, dass sich die Wirkung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h auf 30 km/h in einer Lärmreduktion von höchstens 1.7 dBA erschöpft. Dies ergibt sich aus der Ansicht der BUD, wonach die Annahme von 1.7 dBA eher konservativ – und damit eher tief – sei. Zur Begründung der konservativen Annahme führte die BUD an, eine solche falle zu Gunsten der Betroffenen aus, da so eine Sanierung nicht durch "falsche" Zahlen unterlaufen werde. Dies würde aber nur dann zutreffen, wenn anstelle einer Geschwindigkeitsreduktion eine andere Sanierungsform vorgesehen würde, welche durch eine – womöglich – zu hohe Lärmreduktionsberechnung mittels Geschwindigkeitsbegrenzung verhindert würde. Vorliegend aber fällt die bewusst tief angenommene Lärmreduktionsannahme zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, schliesst der Beschwerdegegner doch letztlich aufgrund der tiefen Annahme nicht auf eine andere Sanierungsform, sondern jeweils auf eine

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sanierungserleichterung. Eine konservative Annahme ist im vorliegenden Fall folglich nicht gerechtfertigt. Dass konkrete Berechnungen durchaus auch zu einer höheren Lärmreduktion führen könnten, zeigt zudem die Annahme des BAFU, wonach Geschwindigkeitsreduktionen von 50 km/h auf 30 km/h zusammen mit flankierenden Massnahmen wie beispielsweise Markierungen der Geschwindigkeit auf der Fahrbahn Pegelreduktionen von bis zu 3 dBA bewirken (vgl. Urteil des BGer 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.4). Hinzu kommt schliesslich, dass im Rahmen eines Massnahmenkonzepts auch die Wirkungen möglicher Kombinationen verschiedener Massnahmen zu prüfen sind (vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 32). Selbst wenn also eine Geschwindigkeitsreduktion bloss eine Lärmreduktion von 1.7 dBA bewirken würde, bestünde allenfalls die Möglichkeit, dass die Geschwindigkeitsreduktion in Kombination mit weiteren möglichen Massnahmen (z.B. verkehrsberuhigende Massnahmen, vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 32) den Lärm derart reduzieren würde, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Entsprechende Kombinationsmöglichkeiten haben die Vorinstanzen nicht geprüft. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen weder konkrete Berechnungen betreffend die Lärmreduktionswirkung einer Geschwindigkeitsbegrenzung vorgenommen, noch die Wirkung möglicher Kombinationen verschiedener Massnahmen geprüft haben. Dieses Vorgehen lässt ausser Acht, dass Erleichterungen nach Art. 14 LSV nur im Ausnahmefall gewährt werden sollen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die BUD zurückzuweisen. Diese wird im Sinne der Erwägungen zu prüfen haben, wie sich eine Geschwindigkeitsreduktion entlang der B.____strasse und C.____strasse (zum Beispiel von 50 km/h auf 30 km/h) sowie die Kombination verschiedener Massnahmen auswirken würde und ob diese Auswirkungen die Gewährung von Sanierungserleichterungen für die Liegenschaften B.____strasse 63 und C.____strasse 83 rechtfertigen. 9.1 Im Weiteren ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Gemeinden haben gemäss § 21 Abs. 2 VPO Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden nur dann ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Dies trifft dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (zum Ganzen KGE VV vom 18. September 2013 [810 10 339, 810 10 340, 810 10 343, 810 10 344 und 810 10 345] E. 11.2, mit weiteren Hinweisen). Die Lärmsanierung von Strassen ist unter anderem eine kommunale Angelegenheit, mit welcher sich die Einwohnergemeinden als Inhaberinnen von Gemeindestrassen auseinanderzusetzen haben (vgl. Art. 11 LSV). Es handelt sich folglich um eine Streitsache, deren Behandlung nicht über die bei der üblichen Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und mithin kein rechtliches Spezialwissen voraussetzt. Die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Fragen können folglich nicht als derart komplex beurteilt werden, dass der Gemeinde gestützt auf die erwähnte Praxis eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Demzufolge sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit darauf eingetreten werden kann und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 2013 200 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.02.2014 810 2013 200 (810 13 200) — Swissrulings