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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.10.2013 810 2013 126 (810 13 126)

30 octobre 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,256 mots·~11 min·6

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 451 vom 20. März 2013)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Oktober 2013 (810 13 126) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 451 vom 20. März 2013)

A. Am 15. Juli 2008 stellte der thailändische Staatsangehörige A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 27. Dezember 1982, bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Studium an der Fachhochschule B.____ in C.____. Er bestätigte schriftlich, dass sein Bachelorstudium zwei, längstens drei Jahre dauern werde und er die Schweiz danach verlassen werde. Am 19. September 2008 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft (AfM) eine vorerst bis 18. Februar 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrmals, zuletzt bis 30. September 2012, verlängert. B. Am 21. November 2012 verfügte das AfM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung unter der Voraussetzung erteilt worden sei, dass er das Studium innert der vorgesehenen Frist abschliesse. Nachdem er sein Studium nach mittlerweile vierjährigem Aufenthalt immer noch nicht abgeschlossen habe, sei diese Bedingung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten und es liege damit ein Widerrufsgrund vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung seien unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig und von einer ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen. C. Gegen die Verfügung des AfM erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 30. November 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er stellte den Antrag, die Aufenthaltsbewilligung sei bis zum Abschluss des Studiums an der Fachhochschule B.____ zu verlängern. Zur Begründung führte er im Wesentlichen - unter Verweis auf im Januar und April 2013 anstehende Prüfungen - aus, es sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass er das Studium demnächst erfolgreich abschliessen werde. Es sei ihm deshalb die Aufenthaltsbewilligung zwecks Abschluss des Studiums an der Fachhochschule zu verlängern. D. Mit Entscheid vom 20. März 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde - im Wesentlichen aus denselben Gründen wie das AfM - ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Diesbezüglich wurde zur Begründung ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich dazu verpflichtet, für dessen Lebensunterhalt und das Studium aufzukommen. Die eingereichten Unterlagen würden indessen keinen Aufschluss geben über die der Mutter zustehenden Mittel. Der Beschwerdeführer arbeite ausserdem in einem Restaurant und verdiene einen Zustupf, ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen. E. Am 27. März 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ferner sei für das Verfahren vor Regierungsrat die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen und ein entsprechendes Gesuch wurde auch für das Verfahren vor Kantonsgericht gestellt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 stellt der Regierungsrat den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. H. Am 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht sein vom 30. Mai 2013 datierendes Bachelordiplom sowie zusätzliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. I. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. J. Am 15. August 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 14. August 2013 Einsprache bei der Kammer. K. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2013 wurde verfügt, dass über die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest. Der Regierungsrat stellt neu den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.2 Nach § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor Regierungsrat den Antrag, es sei seine Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Studiums an der Fachhochschule B.____ zu verlängern. Der im Begehren genannte "Abschluss des Studiums" bezieht sich dabei, wie aus den Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren unmissverständlich hervorgeht, auf den Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule B.____. Im Verfahren vor Kantonsgericht beantragt der Beschwerdeführer demgegenüber die Verlängerung der Auf-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht enthaltsbewilligung ohne die entsprechende Einschränkung, was eine unzulässige Ausdehnung des Rechtsbegehrens im Sinne von § 6 Abs. 1 VPO darstellt. Auf das Begehren des Beschwerdeführers kann daher lediglich im Umfang, in welchem es im Verfahren vor Regierungsrat gestellt wurde, d.h. soweit damit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Studiums beantragt wurde, eingetreten werden. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde jedoch, nachdem der Beschwerdeführer sein Studium mit der Erlangung des Bachelordiploms vom 30. Mai 2013 abgeschlossen hat, als gegenstandslos. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Kantonsgericht geltend macht, dass er zusätzlich ein Masterstudium absolvieren möchte, hält der Regierungsrat im Rahmen seiner Vernehmlassung sowie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zu Recht fest, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zwecke eines Masterstudiums die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung durch das zuständige Amt für Migration erfordert. Auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, sondern ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers wäre erstmalig durch das Amt für Migration zu beurteilen. 1.4 Nach dem Gesagten kann auf den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten werden, soweit sich dieser nicht als gegenstandslos erweist. Einzutreten ist einzig auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei für das Verfahren vor Regierungsrat die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Regierungsrat wirft dieselben Rechtsfragen auf wie die gegen die Präsidialverfügung vom 14. August 2013 erhobene Einsprache, weshalb vorab über letztere zu befinden ist. 3.2 In der angefochtenen Präsidialverfügung vom 14. August 2013 wird ausgeführt, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AuG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sein müssen. Klarer Zweck dieser Bestimmung sei es, dass die Anwesenheit des Ausländers dem Staat grundsätzlich keine Kosten - abgesehen unter anderem von den Kosten der besuchten Aus- oder Weiterbildungsstätte verursache. Der Nachweis der erforderlichen Mittel könne dabei auch durch die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz erbracht werden. Vorliegend habe die Mutter des Beschwerdeführers am 8. August 2008 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, mit welcher sie sich verpflichtet habe, für den Lebensunterhalt ihres Sohnes während dessen Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen, falls dieser nicht dazu in der Lage sein sollte. Der Staat habe demnach im vorliegenden Fall nicht für allfällige Prozesskosten aufzukommen, die der Beschwerdeführer überdies dadurch verursacht habe, dass er für den Ba-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chelorabschluss mehrere Jahre benötigt habe, obwohl er aufgrund seines thailändischen Hochschulabschlusses lediglich das fünfte und sechste Semester inklusive Bachelor-Thesis vollständig und mit Erfolg zu absolvieren hatte. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Einsprache geltend, dass seine Mittellosigkeit in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht verneint worden sei. Namentlich sei übersehen worden, dass die im Zusammenhang mit seiner Aus- und Weiterbildung abgegebene Verpflichtungserklärung die üblichen Lebenshaltungskosten umfasse, nicht jedoch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. Würde der in der Präsidialverfügung vertretenen Auffassung gefolgt, so müsste die Verpflichtungserklärung alle nur erdenklichen Prozesse und Gerichtsverfahren einbeziehen, was selbstverständlich nicht der Fall sei und auch nicht dem von der Behörde geforderten Text einer Verpflichtungserklärung entspreche. 3.4 Unbestritten ist, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und deren Ehemann in der vom 8. August 2008 datierenden Verpflichtungserklärung gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde verpflichteten, für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers während dessen Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen. Der Umfang dieser Verpflichtung wird in der genannten Erklärung indes nicht näher umschrieben. Namentlich fehlen jegliche Angaben zur Frage, welche Kosten im Einzelnen umfasst sind und bis zu welchem Maximalbetrag sowie für welchen Zeitraum. Angesichts dieser unbestimmten Formulierung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der verfahrensgegenständlichen Verpflichtungserklärung eine gültige Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher Kosten - d.h. auch der über die Lebenshaltungskosten im engeren Sinn hinausgehenden Kosten - begründet wurde. Insbesondere lassen sich ohne entsprechende Konkretisierung die Kosten allfälliger Rechtsmittelverfahren nicht unter die genannten Lebensunterhaltskosten subsumieren. Die mit Verweis auf die Verpflichtungserklärung vom 8. August 2008 begründete Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als unzulässig. Abzustellen ist im vorliegenden Fall einzig auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, wobei aufgrund der eingereichten Unterlagen von dessen Mittellosigkeit auszugehen ist. Die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Einsprache für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). 4. Aus den vorstehend genannten Gründen hätte - entgegen dem angefochtenen Entscheid - auch im Verfahren vor Regierungsrat einzig auf die (eigenen) finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgestellt werden dürfen. Dessen Bedürftigkeit wäre mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gesuchsunterlagen ebenfalls zu bejahen gewesen. Daran ändert die im angefochtenen Entscheid angeführte Aushilfstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Restaurant nichts, zumal den entsprechenden Hinweisen durch die Vorinstanzen offenbar nicht weiter nachgegangen wurde und das erzielte Einkommen angesichts des behaupteten Pensums von 10 % bis 15 % vernachlässigbar sein dürfte, soweit die entsprechende

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit überhaupt entschädigt wurde. Da auch die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt waren, hätte das entsprechende Gesuch durch den Regierungsrat bewilligt werden müssen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und die Angelegenheit ist an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderliche Neuverlegung der Kosten vornimmt. Die Beschwerde ist gestützt darauf gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'400.-- aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach entsprechend dem Verfahrensausgang wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von Fr. 2'842.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. In Gutheissung der Einsprache wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden im Umfang von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen im Übrigen zulasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'842.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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